Auf Grund des Paragraph 6, des Gesetzes vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 71, über die Anwendung des Reichsjagdrechtes wird verordnet: I. Abschnitt. Jagdbeirate. § 1. (1) Die Jagdbeiräte sind in allen wichtigen Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzuge ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden, sofort zu verständigen. (2) Außerdem obliegt den Jagdbeiräten auch die Unterstützung der Jagdbehörden in ihrer

Aufsichtstätigkeit und die Feststellung der jagdlichen Eignung der Jagdkartenwerber [§ 5, Abs. (3)]. § 2. (1) Bei Berufung der Jagdbeiräte ist auf die jagdliche Eigenart des Gebietes und auf die landeskulturellen Interessen Bedacht zu nehmen. Dem Jagdbeirat bei den Landeshauptmannschaften (beim Magistrat der Stadt Wien) und beim Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft hat auch ein Vertreter der Berufsjäger anzugehören. (2) Die Berufung der Mitglieder der Jagdbeiräte erfolgt auf drei Jahre. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes erfolgt die Bestellung des neuen Mitgliedes auf die restliche Funktionsdauer II. Abschnitt. Jagdkarten. § 3. (1) Wer die Jagd ausübt, muß eine auf seinen Namen lautende Jagdkarte mit sich führen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht, einschließlich der Jagdaufseher, sowie dem Jagdinhaber (Pächter) vorweisen (2) Die Jagdkarten sind nicht übertragbar und geben keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdinhabers (Pächters) zu jagen. § 4 (1) Die Jagdkarten sind als Landesjagdkarten, mit Gültigkeit für ein Land (die Stadt Wien), Bezirksjagdkarten, mit Gültigkeit für einen Verwaltungsbezirk, oder Tagesjagdkarten, mit Gültigkeit für ein bestimmtes Jagdrevier, auszufertigen. (2) Die Landesjagdkarten können von jeder Bezirksverwaltungsbehörde des betreffenden Landes (vom Magistrat der Stadt Wien) aufgestellt werden. (3) Die Bezirksjagdkarten werden von der nach ihrem Geltungsbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (vom Magistrat der Stadt Wien) ausgestellt. (4) Die Landes- und Bezirksjagdkarten gelten unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Lösung für das jeweilige Jagdjahr (1. April bis 31. März) (5) Die Tagesjagdkarten werden von der nach ihrem Geltungsbereich zuständigen Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde (vom Magistrat der Stadt Wien) für fünf aufeinanderfolgende Tage ausgestellt. § 5. (1) Voraussetzung für die Ausstellung einer Jagdkarte ist: 1. der Besitz eines gültigen Waffenpasses, soweit dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist; 2. der Nachweis einer bestehenden Jagdhaftpflichtversicherung; 3. bei erstmaliger Ausstellung einer Jagdkarte der Nachweis jagdlicher Eignung. (2) Die Jagdpflichtversicherung gilt durch die Zugehörigkeit zum Österreichischen Jagdverband als nachgewiesen. (8) Die jagdliche Eignung wird bei Angehörigen des Österreichischen Jagdverbandes vermutet. Anderen Jagdkartenwerbern, die die frühere Erlangung einer Jagdkarte (eines Jagdscheines) nicht nachzuweisen in der Lage sind, kann die Jagdkarte ausgestellt werden, wenn der nach dem Wohnsitz zuständige Jagdbeirat der Behörde bestätigt, daß der Jagdkartenwerber die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse und eine entsprechende Vertrautheit mit der Handhabung der Jagdwaffen besitzt. (4) Ausländer können die im Abs. (1), Ziffer 2, und 3, geforderten Nachweise durch eine entsprechende Bestätigung des Österreichischen Jagdverbandes, erbringen. § 6. Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern: 1. Unmündigen; 2. Personen unter 18 Jahren, die ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, Schülern einer Forstschule, die ohne Zustimmung ihrer Direktion, Forstlehrlingen oder Forstgehilfen, die ohne Zustimmung ihrer Lehrherrn oder Vorgesetzten ansuchen, 3. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen; 4. für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf der Strafzeit jenen, die eines Verbrechens gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums schuldig erklärt wurden; 5. für längstens drei Jahre nach Ablauf der Strafzeit Personen, die wegen eines Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens durch unvorsichtige Handhabung von Schußwaffen oder wegen einer Übertretung des Diebstahls oder der Diebstahlsteilnehmuug oder wiederholt wegen Übertretung des Jagdgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften bestraft wurden; 6. Personen, auf die Paragraph 17, des Verbotsgesetzes Anwendung findet; 7. für längstens drei Jahre Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine ordnungsmäßige und waidgerechte Ausübung der Jagd bieten, nach Anhörung des Jagdbeirates; 8. Personen, denen eine der im Paragraph 5, geforderten Voraussetzungen fehlt. § 7. (1) Die Jagdkartenwerber haben für die Ausstellung der Jagdkarten folgende Abgaben zu entrichten: für die Landesjagdkarte . . . . 30 RM. für die Bezirksjagdkarte . . . . 10 RM. für die Tagesjagdkarte . . . . . 5 RM.

  1. Absatz 2Bestätigte Jagdaufseher, zur Ausübung der Jagd bestellte Sachverständige, Forstbeamte, Forstpraktikanten während ihrer Ausbildungszeit sowie Lehrer und Schüler forstwirtschaftlicher Schulen erhalten eine ermäßigte Landesjagdkarte zu 6 RM. (3) Die Jagdkartenabgaben fließen den Ländern (der Stadt Wien) zu. § 8. (1) Für die Ausstellung von Jagdkarten werden einheitliche Formulare verwendet, die von den Landeshauptmannschaften (dem Magistrat der Stadt Wien) aufzulegen sind. Hiebei sind die Landesjagdkarte grau, die Bezirksjagdkarte blau, die Tagesjagdkarte rot, die ermäßigte Jagdkarte [§ 7, Abs. (2)] grün anzulegen. (2) Die Gemeinden beziehen die Formulare der Tagesjagdkarten von den Bezirksverwaltungsbehörden. Diese erhalten die benötigten Formulare für alle Jagdkarten als streng verrechenbare Drucksorten von der Landeshauptmannschaft (dem Magistrat der Stadt Wien). § 9. Die nach den bisherigen Bestimmungen ausgestellten Jagdscheine sowie alle sonstigen Bescheinigungen über die Befugnis zur Ausübung der Jagd verlieren für das Gebiet der Republik Österreich am 1. November 1945 ihre Gültigkeit. III. Abschnitt. Übergangs- und Schlußbestimmungen. § 10. (1) Bis zur Konstituierung des Österreichischen Jagdverbandes auf Grund der zu erlassenden Satzungen wird eine provisorische Geschäftsführung, bestehend aus 12 bis 15 Mitgliedern, durch das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft berufen. (2) Die Zugehörigkeit zum Österreichischen Jagdverband wird bis auf weiteres bei Personen angenommen, auf die Paragraph 17, des Verbotsgesetzes nicht Anwendung findet und die a) entweder am 31. März 1945 Mitglied der Deutschen Jägerschaft gewesen sind und dies dem Österreichischen Jagdverband anzeigen oder b) eine Voranmeldung für den Österreichischen Jagdverband abgegeben haben, die von diesem zur Kenntnis genommen wurde. § 11. (1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden (des Magistrates der Stadt Wien) in Jagdsachen ist die Berufung an die Landeshauptmannschaft (in Wien an den Bürgermeister) zulässig. Die Berufung gegen Bescheide der Landeshauptmannschaft (in Wien des Bürgermeisters) geht an das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft. (2) An Stelle der in den deutschen jagdrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren treten die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze. § 12. (1) Alle Bestimmungen des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 549, in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 1938, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 410, und der sonstigen jagdrechtlichen Vorschriften, die mit dieser Verordnung in Widerspruch stehen, treten außer Kraft. (2) Insbesondere sind daher aufgehoben: 1. Die Paragraphen 22 bis 25 und 27 des Reichsjagdgesetzes und der hiezu erlassenen Ausführungsverordnungen vom 27. März 1935, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 431, vom 5. Februar 1937, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 179, und vom 25. April 1938, Deutsches R.G. Bl. römisch eins S. 419; 2. der Artikel 6 der Vierten Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 29. März 1939, Deutsches R.G.Bl. römisch eins S. 643; 3. die Artikel 5 bis 7 der Sechsten Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom, 17. Februar 1942, Deutsches R.G.Bl. römisch eins S. 77; 4. die Zweite Verordnung zur Oberleitung des Reichsjagdrechtes im Lande Österreich vom 23. November 1938, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1665.

Buchinger