Auf Grund des Paragraph eins,, B, Punkt 2; des Hochschulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 266/35, wird verordnet: I. Studienordnung. § 1. (1) Die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien können in einem Winter- oder einem Sommersemester begonnen werden; sie gliedern sich in drei Studienabschnitte, den rechtshistorischen, den judiziellen und den staatswissenschaftlichen. Der rechtshistorische Studienabschnitt umfaßt wenigstens zwei, der judizielle und staatswissenschaftliche umfaßt wenigstens je drei Semester. (2) Der rechtshistorische Studienabschnitt wird durch die erfolgreiche Ablegung der rechtshtstorischen Staatsprüfung, der judizielle durch jene der judiziellen, der staatswissenschaftliche durch jene der staatswissenschaftlichen Staatsprüfung abgeschlossen. (3) Der Eintritt in den folgenden Studienabschnitt setzt den, Abschluß des vorangehenden voraus. Der judizielle und der staatswissenschaftliche Studienabschnitt können gegeneinander ausgetauscht werden. § 2. (1) Ein Semester ist nur dann anrechenbar, wenn während desselben Lehrveranstaltungen im Ausmaße von mindestens 20 Semesterwochenstunden besucht wurden. Für über die vorgeschriebene Mindestzahl der Semester in einem Studienabschnitte hinaus belegte Semester genügen zehn Semesterwochenstunden; für Wiederholungssemester gilt dasselbe, jedoch nur dann, wenn der Prüfungssenat nicht eine höhere Stundenzahl vorgeschrieben hat (Paragraph 24,). (2) In demselben Studienabschnitt kann die mangelnde Stundenzahl eines Semesters durch den Überschuß in einem anderen ausgeglichen werden. § 3. Ausländische Hochschulstudien sowie an einer ausländischen Hochschule abgelegte akademische oder staatliche Prüfungen können nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung St. G. Bl. Nr. 82/45 in die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien eingerechnet, beziehungsweise an Stelle der durch die inländische Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebene Fachprüfung anerkannt werden. In jedem Falle muß wenigstens ein Semester in jedem Studienabschnitt an einer österreichischen rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät zugebracht werden. § 4. Werden die Rechtsstudien durch mehr als zehn aufeinanderfolgende Semester unterbrochen, so können sie auf Grund der bisherigen nicht mehr fortgesetzt werden. Das Staatsamt kann Ausnahmen hievon gestatten. § 5. (1) Das Mindestausmaß der zu belegenden Lehrveranstaltungen beträgt: A. Im rechtshistorischen Studienabschnitt. Vorlesungen: 1. Einführung in die Philosophie und Gesellschaftslehre durch zwei Wochenstunden in einem Semester, 2. Einführung in die Grundbegriffe des Staates und Rechtes durch zwei Wochenstunden in einem Semester, 3. Wirtschaftsleben der Gegenwart (Einführung in die volkswirtschaftlichen Grundbegriffe) durch zwei Wochenstunden in einem Semester, 4. Römisches Recht durch zwölf Wochenstunden, verteilt auf zwei Semester, 5. Kirchenrecht durch sieben Wochenstunden, verteilt auf zwei Semester, 6. Deutsches Recht durch neun Wochenstunden, verteilt auf zwei Semester, 7. Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte durch fünf Wochenstunden in einem Semester. Übungen: Übungen in mindestens einem der in den Punkten 4 bis 7 genannten Fächer durch zwei Wochenstunden in einem Semester.

B. Im judiziellen Studienabschnitt. Vorlesungen: 1. Österreichisches Privatrecht durch 18 Wochenstunden, verteilt auf zwei Semester, 2. Österreichisches Handels- und Wechselrecht durch sieben Wochenstunden in einem oder verteilt auf zwei Semester, 3. Österreichisches Zivilgerichtsverfahrensrecht durch zwölf Wochenstunden, verteilt auf zwei Semester, 4. Österreichisches Strafrecht und Strafverfahrensrecht durch zehn Wochenstunden, verteilt auf zwei Semester, 5. Internationales Privat- und Strafrecht durch drei Wochenstunden in einem oder verteilt auf zwei Semester, 6. Kriminologie durch zwei Wochenstunden in einem Semester. Übungen: Übungen in mindestens einem der in der. Punkten 1 bis 4 genannten Fächer durch zwei Wochenstunden in einem Semester. C. Im staatswissenschaftlichen Studienabschnitt. Vorlesungen: 1. Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht durch acht Wochenstunden in einem Semester oder verteilt auf zwei Semester, 2. Verwaltungslehre und österreichisches Verwaltungsrecht durch zehn Wochenstunden in einem Semester oder verteilt auf zwei Semester, 3. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit durch zwei Wochenstunden in einem Semester, 4. Sozialrecht einschließlich der Sozialversicherung durch zwei Wochenstunden in einem Semester, 5. Völkerrecht durch fünf Wochenstunden in einem Semester, 6. Rechtsphilosophie durch fünf Wochenstunden in einem Semester, 7. Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik durch zehn Wochenstunden, verteilt auf zwei Semester, 8. Sozialpolitik durch drei Wochenstunden in einem Semester, 9. Finanzwissenschaft durch fünf Wochenstunden in einem Semester, 10. Finanzrecht durch zwei Wochenstunden in einem Semester, 11. Statistik durch drei Wochenstunden in einem Semester. 12. Neuere Geschichte durch drei Wochenstunden in einem Semester. Übungen: Übungen in mindestens einem der in den Punkten 1, 2 und 5 sowie in mindestens einem der in den Punkten 7, 9 und 11 genannten Fächer durch je zwei Wochenstunden im selben oder in verschiedenen Semestern. (2) Die angegebenen Lehrveranstaltungen können innerhalb desselben Studienabschnittes in beliebiger Reihenfolge besucht werden; nur die Teilnahme an den Pflichtübungen setzt den wenigstens gleichzeitigen Besuch der entsprechenden Pflichtvorlesungen voraus. Die Vorlesungen über die Einführung in die Philosophie und Gesellschaftslehre [Abs. (1), A, Punkt 1] sowie über österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte [Abs. (1), A. Punkt 7] können, wenn sie nicht an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät zur Abhaltung gelangen, an der philosophischen Fakultät gehört werden; die Vorlesung über neuere Geschichte [Abs. (1), C, Punkt 12] ist an der letzteren Fakultät zu belegen. (3) Das Staatsamt kann einzelne Pflichtlehrveranstaltungen nachsehen oder den anrechenbaren Besuch in einem anderen als dem hier vorgeschriebenen Studienabschnitt gestatten. (4) Außer den erwähnten Pflichtlehrveranstaltungen sind zur Erreichung der vorgeschriebenen Stundenzahl Sondervorlesungen, Seminare und sonstige Übungen zu besuchen. Seminare können in der Regel nur nach dem Besuch der betreffenden Pflichtvorlesung anrechenbar belegt werden. Der Dekan kann im Einvernehmen mit dem Fachprofessor Ausnahmen hievon bewilligen. § 6. Außer den im Paragraph 5, bezeichneten Pflichtlehrveranstaltungen ist nach Möglichkeit die periodische Abhaltung von Vorlesungen übet folgende Fächer sicherzustellen: 1. Österreichische Agrargesetzgebung mit besonderer Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung der Agrarwirtschaft, 2. Ausländisches Recht und vergleichende Rechtswissenschaft, 3. Staatsrechnungswissenschaft, 4. Gerichtliche Medizin, 5. Forensische Psychiatrie. § 7. (1) Die Professorenkollegien der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten sind verpflichtet, für die Vollständigkeit der Lehrvorträge auf dem Gebiete der Rechts- und Staatswissenschaften zu sorgen und die Lehrveranstaltungen so einzurichten, daß jeder Hörer in der vorgeschriebenen Mindestzeit Gelegenheit hat, alle Pflichtlehrveranstaltungen, und zwar tunlichst bei Professoren, zu hören. (2) Nach Möglichkeit sollen im Rahmen der Vorlesungen zeitweilig Besprechungen mit den Hörern über den vorgetragenen Stoff abgehalten werden.

§ 8. (1) Über die Grundbegriffe des Staates und Rechtes [§ 5, Abs. (1), A, Punkt 2] und über die Rechtsphilosophie [§ 5, Abs. (1), C, Punkt 6] sind, und zwar in der Regel, im Anschluß an die Vorlesungen Einzelprüfungen (Pflichtkolloquien) abzulegen. Die erfolgreiche Ablegung bildet eine Voraussetzung für die Zulassung zu der den betreffenden Studienabschnitt abschließenden Staatsprüfung. Der Erfolg wird mit einem Zeugnis bescheinigt und im Meldungsbuch vermerkt. Im Falle der Zurückstellung kann die Prüfung nicht vor drei Monaten wiederholt werden. (2) Abgesehen davon bleibt es jedem Hörer überlassen, am Schlusse eines Semesters oder am Anfang des folgenden über eine im bezüglichen Semester gehörte Vorlesung eine Einzelprüfung (Wahlkolloquium) bei dem Vortragenden abzulegen, worüber ein Zeugnis ausgestellt wird. (3) Über die Teilnahme an Pflichtübungen erhält der Teilnehmer bei genügendem Besuch und günstigem Erfolg ein Zeugnis. Dieses Zeugnis bildet eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zu der den bezüglichen Studienabschnitt abschließenden Staatsprüfung. II. Staatsprüfungsordnung. § 9. (1) Zu den Staatsprüfungen werden grundsätzlich nur österreichische Staatsbürger zugelassen. Sie müssen die für den Zeitpunkt ihrer Zulassung in Betracht kommenden Vorschriften der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung erfüllt haben. (2) Die Staatsprüfungen können frühestens in den letzten zwei Wochen des betreffenden Studienabschnittes abgelegt werden. § 10. (1) Ausländische Hörer der Rechte können ausnahmsweise zu den Staatsprüfungen zugelassen werden, wenn diese Prüfungen in ihrem Heimatstaate für eine Anstellung im öffentlichen Dienste anerkannt werden. Alle anderen ausländischen Hörer legen, sofern sie das Doktorat der Rechte zu erlangen wünschen, an Stelle der rechtshistorischen Staatsprüfung eine Zwischenprüfung ab. Für diese Zwischenprüfung gelten alle für die rechtshistorische Staatsprüfung erlassenen Vorschriften dem Sinne nach. (2) Erwirbt ein Ausländer während des ersten Studienabschnittes seiner Rechtsstudien die österreichische Staatsbürgerschaft, so wird er bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen zu den Staatsprüfungen zugelassen. Erwirbt er sie später, so kann ihm das Staatsamt die Zwischenprüfung als rechtshistorische Staatsprüfung anerkennen und ihm die vor der Einbürgerung zurückgelegten Semester des judiziellen und staatswissenschaftlichen Studienabschnittes ganz oder teilweise für die Ablegung der weiteren Staatsprüfungen anrechnen. § 11. Gegenstände der Staatsprüfung sind: A. Bei der rechtshistorischen Staatsprüfung: 1. Römisches Recht, 2. Kirchenrecht, 3. Deutsches Recht, 4. Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. B. Bei der judiziellen Staatsprüfung: 1. Österreichisches Privatrecht, 2. Österreichisches Handels- und Wechselrecht, 3. Österreichisches Zivilgerichtsverfahrensrecht, 4. Österreichisches Strafrecht und Strafverfahrensrecht unter Berücksichtigung der Kriminologie. C. Bei der staatswissenschaftlichen Staatsprüfung: 1. Staatslehre und österreichisches Verfassungsrecht, 2. Verwaltungslehre und österreichisches Verwaltungsrecht mit Einschluß des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Völkerrecht, 4. Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik mit Einschluß der Sozialpolitik, 5. Finanzwissenschaft mit besonderer Berücksichtigung des österreichischen Finanzrechtes. § 12. Die rechtshistorische Staatsprüfung und in der Regel auch die beiden anderen Staatsprüfungen werden in der Zeit vom 15. Jänner bis einschließlich 14. Februar, vom 15. Juni bis einschließlich 14. Juli und vom 20. September bis einschließlich 8. Oktober abgehalten. Die judiziellen und staatswissenschaftlichen Staatsprüfungen können jedoch bei Bedarf unter Beachtung der in den Paragraphen 3,, (1) und 4 der Hochschulstudienjahresordnung, St. G. Bl. Nr. 80/45, vorgesehenen Einschränkungen auch während des übrigen Jahres abgehalten werden. § 13. Zur Abhaltung der von den Studierenden der Rechts- und Staatswissenschaften abzulegenden drei Staatsprüfungen werden an jedem Sitze einer Universität drei Prüfungskommissionen vom Staatsamte bestellt. § 14. (1) Jede Kommission besteht aus einem Präses, einem oder nach Umständen mehreren Stellvertretern (Vizepräsides) und der erforderlichen Anzahl von Prüfungskommissären. (2) Aus ihnen setzt der Präses nach seinem Ermessen die Prüfungssenate für die Abhaltung der Prüfungen zusammen. Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden, das ist dem Präses oder Vizepräses, im Falle ihrer Verhinderung einem der Kommission angehörenden Professor des Dienststandes und drei Prüfungskom-

missären zu bestehen. Nur bei der rechtshistorischen Staatsprüfung genügen zwei Prüfungskommissäre, wenn der Vorsitzende selbst mitprüft. Im übrigen ist eine Erhöhung oder Herabsetzung der Zahl der Prüfungskommissäre nur mit Genehmigung des Staatsamtes zulässig. (3) Jeder Prüfungskommissär prüft ein Fach; er hat ein zweites zu übernehmen, wenn nicht für jeden Gegenstand ein Prüfer zur Verfügung steht. Bei der rechtshistorischen Staatsprüfung hat jedenfalls ein Prüfer das römische Recht allein zu prüfen. § 15. (1) Alle ordentlichen und außerordentlichen Professoren der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten sind kraft ihres Lehramtes Prüfungskommissäre für die Fächer ihrer Lehrverpflichtung bei der betreffenden Staatsprüfungskommission. Sie können aber auch für andere Fächer und andere Kommissionen zu Prüfungskommissären bestellt werden. (2) Außerdem sind auch andere Fachmänner nach Bedarf vom Staatsamte zu Prüfungskommissären zu bestellen. § 16. Der Vorsitzende des Prüfungssenates kann sich an der Prüfung durch einzelne Fragen beteiligen. Er kann auch als Prüfer für ein bestimmtes Prüfungsfach mitwirken, wenn es zu seiner Lehrverpflichtung als Professor gehört oder wenn er als Prüfungskommissär für dieses Fach bestellt ist. § 17. (1) Die Staatsprüfung kann nur vor einer Kommission am Sitze der Universität, der der Prüfling angehört oder zuletzt angehört hat, abgelegt werden. (2) Wer bei einer Staatsprüfung wegen nicht genügenden Erfolges zurückgestellt worden ist, muß die Prüfung vor derselben Kommission wiederholen. (3) Das Staatsamt kann von beiden Vorschriften in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen gestatten. § 18. (1) Die Meldung zur Staatsprüfung erfolgt mittels Gesuches. Dieses ist an das Präsidium der zuständigen Staatsprüfungskommission zu richten und im Dekanate der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät zu überreichen. (2) Dem Gesuche sind beizulegen: die Staatsbürgerschaftsbescheinigung, das Reifezeugnis, der Matrikelschein, das Meldungsbuch, die Zeugnisse über die vorgeschriebenen Einzelprüfungen und Übungen des betreffenden Studienabschnittes. (3) Über die Zulassung entscheidet der Präses der Kommission, in dessen Verhinderung ein Vizepräses. § 19. (1) Die Meldungen zu den Staatsprüfungen haben für den Termin zu Anfang des Studienjahres bis zum Schlusse des vorangegangenen und für die Termine zum Schlusse der Semester, spätestens 30 Tage vor diesem zu erfolgen. Die Meldung zur judiziellen und staatswissenschaftlichen Staatsprüfung während des Semesters ist an keine Frist gebunden. Die Meldungsfristen sind durch das Dekanat der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät mittels Anschlages bekanntzugeben. (2) Die Prüfungstage setzt der Präses der Prüfungskommission, in seiner Verhinderung ein Vizepräses fest und verständigt hievon die Prüflinge. § 20. Der Präses hat sich im allgemeinen an die Ordnung zu halten, in der sich die Prüfungswerber bei ihm zur Prüfung meldeten. Bei derselben Prüfungshandlung sollen in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge der Prüfung unterzogen werden. § 21. Jeder Prüfling hat sich zu der ihm bestimmten Prüfungszeit einzufinden; erscheint er nicht, so hat er zu gewärtigen, erst zum nächsten Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen zu werden. § 22. (1) Die Prüfungen werden mündlich und öffentlich abgehalten. Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat der Staatsprüfung vom Anfang bis zum Ende beizuwohnen. Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis derselben erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates. (2) Die Beschlüsse des Senates werden mit absoluter Mehrheit gefaßt; der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Senatsmitglieder aus, stimmt aber zuletzt ab. (3) im Falle der Stimmengleichheit ist die für den Prüfling ungünstigere Meinung als beschlossen anzusehen. (4) Unbegründeter Rücktritt während der Prüfung führt zur Zurückstellung. Darüber entscheidet der Prüfungssenat. § 23. (1) Der Prüfungssenat hat zuerst darüber Beschluß zu fassen, ob der Prüfling den vorgeschriebenen Anforderungen entsprochen oder nicht entsprochen hat. Der Erfolg der Prüfung ist durch Beschluß des Prüfungssenates mit der Leistungsbewertung „gut", „genügend" oder „nicht genügend" zu bezeichnen, wobei die Bewertung „gut" nur dann als beschlossen anzusehen ist, wenn kein Senatsmitglied für „nicht genügend" gestimmt hat. (2) Eine Abstimmung darüber, ob ein Prüfling in einem, mehreren oder allen Prüfungsfächern als Leistungsbewertung die „Auszeichnung" erhalten soll, darf nur unter der Voraussetzung eingeleitet werden, daß der Prüfling mit

Stimmeneinhelligkeit die Bewertung „gut" erhalten hat. (3) Die im Paragraph 11, unter den einzelnen Ziffern angeführten Fächer sind bezüglich der Leistungsbewertung „mit Auszeichnung" als ein Fach anzusehen. (4) Im Falle eines nichtgenügenden Erfolges ist über die Dauer der Zurückstellung des Prüflings abzustimmen, vor deren Ablauf er zur Wiederholung nicht zugelassen werden darf. (5) Gegen den Ausspruch des Prüfungssenates ist eine Berufung nicht statthaft. § 24. (1) Die Zurückstellung wird bei den Staatsprüfungen auf mindestens ein und höchstens zwei Semester vorgenommen. Der bei der rechtshistorischen oder der zum Abschluß des II. Studienabschnittes abgelegten Staatsprüfung Zurückgestellte hat Vorlesungen und Übungen aus dem Kreise der Prüfungsfächer im Mindestausmaße von zehn Stunden in der Woche zu besuchen wenn der Prüfungssenat nicht eine höhere Stundenzahl vorgeschrieben hat. (2) Bei der zum Abschluß des römisch drei. Studienabschnittes abgelegten Staatsprüfung ist der Zurückgestellte zum Besuche von Vorlesungen und Übungen nur dann verpflichtet, wenn der Prüfungssenat dies ausdrücklich beschlossen hat; der Prüfungssenat bestimmt in solchen Fällen den Umfang dieser Verpflichtung. (8) Der Prüfungssenat kann den Prüfling insbesondere den wiederholten Besuch von bestimmten Vorlesungen und Übungen vorschreiben. (0 Die Staatsprüfungen dürfen nicht öfter als dreimal wiederholt werden. Ein nichtgenügender Erfolg bei der dritten Wiederholung hat den ferneren Ausschluß von den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien in Österreich zur Folge. Eine freiwillige Wiederholung einer Prüfung zur Verbesserung einer hinreichenden Prüfungsnote ist nicht statthaft, § 25. Das Ergebnis der Abstimmung wird im Prüfungsprotokoll und im Meldungsbuch des Prüflings eingetragen und mündlich verkündet. Es ist hiebei auch anzugeben, ob der Beschluß ein- oder mehrstimmig gefaßt wurde. Im Anschluß an die Verkündigung wird dem Prüfling das Zeugnis ausgefolgt. § 26. (1) Von jeder Zurückstellung eines Prüflings wegen nichtgenügenden Erfolges ist mit Angabe der Zurückstellungsdauer sogleich das Dekanat zu verständigen. (2) Die Zurückstellung ist in den Katalogen vorzumerken und in die Gleichschrift eines etwa später ausgefolgten Meldungsbuches zu übertragen. Das Dekanat hat die Einhaltung dieser Vorschriften genau zu überwachen. § 27. Wenn ein zurückgestellter Prüfling die Zulassung zu der Wiederholung der Prüfung vor der bestimmten Zeit oder bei einer anderen Prüfungskommission erschlichen hat, so ist die etwa mit günstigem Erfolge abgelegte Prüfung — abgesehen von disziplinärer Ahndung eines solchen Vorgehens — ungültig. § 28. Nähere Bestimmungen über die Vornahme der Staatsprüfungen und die Amtsführung der Staatsprüfungskommissionen werden in einer besonderen Dienstanweisung erlassen. III. Schluß- und Übergangsbestimmungen. § 29. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des Studienjahres 1945/46 in Wirksamkeit. (2) Rechtshörer, die die Referendarprüfung nach der reichsdeutschen Ausbildungsordnung mit Erfolg abgelegt haben, sind jedoch von der Ablegung der Staatsprüfungen befreit, wenn sie wenigstens sechs, beziehungsweise als Wehrmachtsangehörige wenigstens fünf anrechenbare Semester nachweisen. Ob und inwieweit dessen unbeschadet Gerichts- oder Regierungsreferendare beziehungsweise Personen, die die Qualifikation für diese Stellung erworben haben, eines weiteren Nachweises ihrer Qualifikation für die Berufsausübung in Österreich bedürfen, wird durch besondere Vorschrift geregelt. (3) Rechtshörer, die ihre Studien nach der reichsdeutschen Ausbildungsordnung mit sechs beziehungsweise als Wehrmachtsangehörige mit fünf Semestern am Ende des Sommersemesters 1945 abgeschlossen und die judizielle Staatsprüfung noch an dessen Ende mit Erfolg abgelegt haben, können die staatswissenschaftliche Staatsprüfung im Laufe des folgenden Semesters ablegen. (4) Rechtshörer, die nach der reichsdeutschen Ausbildungsordnung noch ein oder zwei Semester zu belegen gehabt hätten, müssen diese nach der vorliegenden Studienordnung nachtragen und können dann frühestens am Ende des einen die judizielle oder staatswissenschaftliche Staatsprüfung und im Laufe des folgenden die dann erübrigende Staatsprüfung ablegen. (5) Auf Rechtshörer, die nach der reichsdeutschen Ausbildungsordnung mehr als zwei Semester zu belegen gehabt hätten, findet die vorliegende Studien- und Staatsprüfungsordnung mit folgender Maßgabe Anwendung. Die ordnungsmäßig zurückgelegten Semester werden ihnen in das Studium eingerechnet; jene Hörer, die sonach zwar die für die Zulassung zu einer Staatsprüfung nötigen Semester, nicht aber den Besuch der vorgeschriebenen Pflichtvorlesungen und Pflichtübungen nachweisen können, müssen die fehlenden Lehrveranstaltungen noch in einem weiteren Semester nachholen, in dem sie auch schon Gegenstände des folgenden Studien-

abschnittes hören können und sollen. Auch dieses Semester wird ihnen bei Bestehen der Staatsprüfung, und zwar unter Bedachtnahme auf die gehörten Lehrveranstaltungen in das Studium eingerechnet. § 30. Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieser Verordnung treten die juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung, B. G. Bl. Nr. 378/35, in der Fassung der Verordnung, B. G. Bl. Nr. 105/36, und die Verordnung, betreffend Übergangsvorschriften zur juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, B. G. Bl. Nr. 435/35, außer Kraft.

Fischer