Auf Grund des Paragraph 14, des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 47, über die Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG. 1945), des Paragraph 12, des Gesetzes vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 104, über die Wiederherstellung des österreichischen Notariats (Notariatsordnung 1945 — NO. 1945) und des Paragraph 10, des Gesetzes vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 103, über die Wiederherstellung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Rechtsanwaltsordnung 1945 — RAO. 1945) wird verordnet: I. Richteramtsanwärter. § 1. (1) Richteramtsanwärtern werden Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen vom Antritt oder der Fortsetzung der Gerichtspraxis ausgeschlossen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren (Behinderungszeit), in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes bis zu einem Höchstmaß von einem Jahr eingerechnet. (2) Wenn der aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen vom Antritt oder der Fortsetzung der Gerichtspraxis ausgeschlossene Anwärter während der Behinderungszeit in der Kanzlei eines Notars oder Rechtsanwaltes oder an einer anderen mit Rechtsangelegenheiten befaßten Stelle, bei einem Patentanwalt, im Rechtsbüro einer Bank, Versicherungsanstalt oder eines Industrieunternehmens oder bei einem Steuerberater in Vollbeschäftigung rechtsberuflich gearbeitet hat, so kann dieser Zeitraum einer Gerichtspraxis gleichgehalten werden; die gesamte Einrechnung nach Abs. (1) und (2) darf aber zwei Jahre nicht übersteigen. II. Rechtsanwaltsanwärter. § 2. (1) Rechtsanwaltsanwärtern wird eine Behinderungszeit im Sinne des Paragraph eins,, Abs. (1), in die 7-jährige praktische Verwendung (Paragraph 2, RAO!), auch in die Zeit, die nach erlangter Doktorwürde bei einem Rechtsanwalt zugebracht werden muß [§ 2, Abs. (1), Litera b,, RAO.], und in die Praxis, die der Erlangung der Substitutionsberechtigung mit Erlassung der Rechtsanwaltsprüfung nach § 31, Abs. (3), ZPO. vorauszugehen hat, voll eingerechnet. (2) Vor Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (Paragraph 3, RAO.) muß der Anwärter aber zwei und vor Erteilung der Substitutionsberechtigung mit Erlassung der Rechtsanwaltsprüfung [§ 31, Abs. (3) ZPO.] ein Jahr Praxis bei einem Rechtsanwalt [§ 2, Abs. (1), Litera b und c, RAO.] tatsächlich vollstreckt haben. (3) Bei Anwärtern, die aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen vom Antritt oder von der Fortsetzung der Praxis ausgeschlossen und während der Behinderungszeit mindestens ein Jahr in der im Paragraph eins,, Abs. (2), angegebenen Art rechtsberuflich tätig waren, können die im vorhergehenden Absatz angegebenen Zeiträume auf die Hälfte herabgesetzt werden. (4) Der Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar ist der Verwendung bei Gericht oder bei einem Anwalt gleichzuhalten. Die Praxis als Anwaltsassessor gilt als Praxis beim Rechtsanwalt. (5) Über die Einrechnung entscheidet der Ausschuß jener österreichischen Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Anwärter nach dem 27. April 1945 zuerst eingetragen wurde. (6) Gegen die Entscheidung des Ausschusses über die Einrechnung stehen die im Paragraph 30, RAO. vorgesehenen Rechtsmittel offen. § 3. Ein Rechtsanwaltsanwärter, dem eine Behinderungszeit nach Paragraph 2, eingerechnet worden ist, ist vom Erfordernis der juridischen Doktorwürde [§ 1, Abs. (2), Litera c,, RAO.] befreit; das erlangte Doktorat ist daher in diesem Falle auch nicht Voraussetzung für die Praxis im Sinne des § 2, Abs. (1), Litera b,, RAO. III. Notariatskandidaten. § 4. (1) Notariatskandidaten wird eine Behinderungszeit im Sinne des Paragraph eins,, Abs. (1), in die praktische Verwendung, auch in die 4-jährige Mindestpraxis nach Paragraph 6,, Litera d,, NO., und in die Praxis, die der Bestellung zum Substituten nach § 119 NO. vorauszugehen hat, voll eingerechnet. (2) Vor Zulassung zur Notariatsprüfung (Paragraph 2, der Verordnung vom 11. Oktober 1854, R. G. Bl. Nr. 266) muß der Kandidat aber mindestens ein Jahr und vor Bestellung zum Substituten gemäß Paragraph 119,, Abs. (3), Satz 1, NO. mindestens zwei Jahre Praxis bei einem Notar tatsächlich vollstreckt haben. (3) Bei Notariatskandidaten, die aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen vom Antritt oder von der Fortsetzung der Praxis ausgeschlossen und während der Behinderungszeit mindestens ein Jahr in dar im Paragraph eins,, Abs. (2), angegebenen Art rechtsberuflich tätig waren, können die im vorhergehenden Absatz angegebenen Zeiträume auf die Hälfte herabgesetzt werden. (4) Der Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar ist der Verwendung bei einem Notar gleichzuhalten. Die Praxis als Notarassessor gilt als Praxis bei einem Notar.

  1. Absatz 5Über die Einrechnung entscheidet die Notariatskammer, in deren Liste der Notariatskandidat nach dem 27. April 1945 zuerst eingetragen wurde. (6) Gegen die Entscheidung der Kammer über die Einrechnung stehen die im Paragraph 118, NO. vorgesehenen Rechtsmittel offen. IV. Gemeinsame Bestimmungen. § 5. (1) Wurde die Behinderungszeit bereits in die vorgeschriebene Studienzeit eingerechnet, so ist eine nochmalige Einrechnung in die praktische Verwendung in einem Justizberuf ausgeschlossen. (2) Das Einrechnungsbegehren kann gestellt werden, sobald der Anwärter drei Monate der Praxis des Justizberufes, für den er die Einrechnung beansprucht, tatsächlich vollstreckt hat. (3) Der Einrechnungswerber hat die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die er sein Begehren stützt, nachzuweisen. § 6. (1) Die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung (Verordnung vom 4. Jänner 1939, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 5, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 116/1939) im Gebiet der Republik Österreich wird der Ablegung der drei theoretischen Staatsprüfungen an einer österreichischen Universität gleichgehalten, wenn der Anwärter entweder acht Semester Studienzeit oder — einschließlich einer allfälligen Einrechnung — zwei Jahre Praxis in einem Rechtsberuf aufweist. (2) Die Große Staatsprüfung ersetzt sowohl die Richteramtsprüfung als auch die Notariats- und die Rechtsanwaltsprüfung.

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