Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 24. März 2026 | Teil römisch eins |
9. Bundesgesetz: | Anti-Mogelpackungs-Gesetz |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 309 Ausschussbericht 359 Sitzung 66,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11774 Sitzung 987,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Dieses Bundesgesetz gilt für Unternehmer des Lebensmittel- und des Drogerieeinzelhandels nach Maßgabe des Paragraph 2 und 3, welche Waren zum Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Betriebsstätten mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 m2 sind von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen, sofern diese Betriebsstätten nicht Teil eines Unternehmens mit mehr als fünf Filialen sind.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.
Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2026, tritt mit 1. April 2026 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft.
Van der Bellen
Stocker