88. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 8 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Pensionskassengesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Betriebspensionsgesetzes |
Artikel 11 | Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021 |
Artikel 12 | Änderung des Pensionskassenvorsorgegesetzes |
Artikel 13 | Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953 |
Artikel 14 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 15 | Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes |
Artikel 16 | Änderung des DORA-Vollzugsgesetzes |
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Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2026, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 51 Abs. 7 lautet:Paragraph 51, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen,Abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, ist für Personen,
deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oderderen Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 261 c,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder
die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,
der auf die versicherte Person entfallende Beitragsteil aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 79b wird folgender § 79c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 79 b, wird folgender Paragraph 79 c, samt Überschrift eingefügt:
„Dienstgeberinformation über den Anteil der Beschäftigung Älterer
§ 79c.Paragraph 79 c,
(1)Absatz eins,Der Dachverband ist verpflichtet, einmal jährlich den Anteil älterer Personen (60- bis 64-Jährige) an allen vollversicherten Beschäftigten für die einzelnen Abteilungen nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2025 (Branchenquote) festzustellen. Der Anteil ist aus dem Durchschnitt der Beschäftigtenstände, ausgenommen Lehrlinge, des vorhergehenden Kalenderjahres zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Der Dachverband hat einmal jährlich bis zum 30. April auf elektronischem Weg ein Informationsschreiben an Dienstgeber zu versenden,
die ÖNACE-Abteilungen pro Bundesland mit einem branchendurchschnittlichen Anteil der Beschäftigung älterer Personen nach Abs. 1 von unter 6 % zugeordnet sind, unddie ÖNACE-Abteilungen pro Bundesland mit einem branchendurchschnittlichen Anteil der Beschäftigung älterer Personen nach Absatz eins, von unter 6 % zugeordnet sind, und
die im Jahresdurchschnitt mindestens 25 vollversicherte (freie) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, ausgenommen Lehrlinge, beschäftigen.
(3)Absatz 3,Das Informationsschreiben hat neben allgemeinen Informationen zur empirischen Entwicklung der Älterenbeschäftigung in Österreich auf das Ziel der Bundesregierung, den Anteil der älteren Beschäftigten zu erhöhen, sowie auf bestehende Einrichtungen und Möglichkeiten der Erreichung dieses Zieles unter (möglicher) Nutzung staatlicher Unterstützung und Förderungen zu verweisen. Das Informationsschreiben hat die Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten für die Beschäftigung von älteren Personen nach Abs. 1 entsprechend den Vorgaben der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu enthalten.Das Informationsschreiben hat neben allgemeinen Informationen zur empirischen Entwicklung der Älterenbeschäftigung in Österreich auf das Ziel der Bundesregierung, den Anteil der älteren Beschäftigten zu erhöhen, sowie auf bestehende Einrichtungen und Möglichkeiten der Erreichung dieses Zieles unter (möglicher) Nutzung staatlicher Unterstützung und Förderungen zu verweisen. Das Informationsschreiben hat die Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten für die Beschäftigung von älteren Personen nach Absatz eins, entsprechend den Vorgaben der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu enthalten.
(4)Absatz 4,Bei der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 ist der Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Er kann sich bei der Versendung des Informationsschreibens Dritter bedienen. Die daraus entstehenden Aufwendungen sind dem Dachverband aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen.Bei der Vollziehung der Absatz eins bis 3 ist der Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Er kann sich bei der Versendung des Informationsschreibens Dritter bedienen. Die daraus entstehenden Aufwendungen sind dem Dachverband aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen.
(5)Absatz 5,Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Quote nach Abs. 2 sowie die Inanspruchnahme der Unterstützungsangebote jährlich zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat zuzuleiten.“Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Quote nach Absatz 2, sowie die Inanspruchnahme der Unterstützungsangebote jährlich zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat zuzuleiten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 248c samt Überschrift entfällt.Paragraph 248 c, samt Überschrift entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 827 wird folgender § 828 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 827, wird folgender Paragraph 828, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§ 828.Paragraph 828,
(1)Absatz eins,§ 51 Abs. 7 und § 79c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Paragraph 51, Absatz 7 und Paragraph 79 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 248c samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Paragraph 248 c, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 248c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, weiterhin anzuwenden.Paragraph 248 c, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, weiterhin anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach § 51 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch BGBl. I Nr. 88/2026 hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.“Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach Paragraph 51, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2026, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 27 Abs. 6 lautet:Paragraph 27, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist für Personen,Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, ist für Personen,
deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG) für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oderderen Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 143 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG) für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder
die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,
der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 10,18% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 8,32% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 143 samt Überschrift entfällt.Paragraph 143, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 424 wird folgender § 425 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 424, wird folgender Paragraph 425, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§ 425.Paragraph 425,
(1)Absatz eins,§ 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Paragraph 27, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 143 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Paragraph 143, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 143 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.Paragraph 143, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach § 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch BGBl. I Nr. 88/2026 hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.“Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach Paragraph 27, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2026, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 Abs. 6 lautet:Paragraph 24, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist für Personen,Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, ist für Personen,
deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 134a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oderderen Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 134 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder
die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,
der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 9,36% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 7,64% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 134 samt Überschrift entfällt.Paragraph 134, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 418 werden folgende §§ 419 und 419a samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 418, werden folgende Paragraphen 419 und 419 a samt Überschriften angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§ 419.Paragraph 419,
(1)Absatz eins,§ 419a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 419 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 134 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Paragraph 134, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(4)Absatz 4,§ 134 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.Paragraph 134, in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch BGBl. I Nr. 88/2026 hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.
(6)Absatz 6,§ 26 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2027 bis 2031 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 387 der Prozentsatz von 357 tritt.Paragraph 26, Absatz 2, ist für die Kalenderjahre 2027 bis 2031 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 387 der Prozentsatz von 357 tritt.
Beitragsgutschrift
§ 419a.Paragraph 419 a,
(1)Absatz eins,Die nach § 2 Abs. 1 vollversicherten BetriebsführerInnen sowie die persönlich haftenden GesellschafterInnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2026 nach § 2 Abs. 1 Z 1, 1a und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:Die nach Paragraph 2, Absatz eins, vollversicherten BetriebsführerInnen sowie die persönlich haftenden GesellschafterInnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2026 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, eins a und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind:
Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach § 24b;Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach Paragraph 24 b,;
Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Beitragsgutschrift besteht für die im Abs. 1 genannten Beiträge, die für das vierte Quartal 2026 für die Kalendermonate Oktober und November zu entrichten sind und bis zum 31. Jänner 2027 fällig werden.Der Anspruch auf Beitragsgutschrift besteht für die im Absatz eins, genannten Beiträge, die für das vierte Quartal 2026 für die Kalendermonate Oktober und November zu entrichten sind und bis zum 31. Jänner 2027 fällig werden.
(3)Absatz 3,Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragsgutschrift.
(4)Absatz 4,Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Abs. 1 genannten Beiträge als im Sinne des § 33 entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Abs. 2.Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Absatz eins, genannten Beiträge als im Sinne des Paragraph 33, entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Absatz 2,
(5)Absatz 5,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschrift der Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung aus Mitteln der Untergliederung 24 (UG 24) in Höhe von 50 Millionen Euro in zwei Teilleistungen zu ersetzen, wobei eine Teilleistung in Höhe von 20 Millionen Euro bis zum 28. Februar 2027 und eine Teilleistung in Höhe von 30 Millionen bis 29. Februar 2028 zu erbringen ist.“
Artikel 4
Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes
Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, Bundesgesetzblatt 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 8, wird folgender Satz angefügt:
„§ 27 Abs. 6 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 11,01% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 8,99% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen ist.“„§ 27 Absatz 6, GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 11,01% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 8,99% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 37 wird folgender § 38 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 37, wird folgender Paragraph 38, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§ 38.Paragraph 38,
§ 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“ Paragraph 8, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 51, wird folgender Paragraph 51 a, samt Überschrift eingefügt:
„Arbeitsmarkt-Transformationsfonds
§ 51a.Paragraph 51 a,
(1)Absatz eins,Zur Unterstützung der Transformation am Arbeitsmarkt wird ein Arbeitsmarkt-Transformationsfonds eingerichtet, der vom Arbeitsmarktservice verwaltet wird. Dem Fonds stehen die ihm nach Maßgabe des § 6d AMPFG bereitgestellten Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.Zur Unterstützung der Transformation am Arbeitsmarkt wird ein Arbeitsmarkt-Transformationsfonds eingerichtet, der vom Arbeitsmarktservice verwaltet wird. Dem Fonds stehen die ihm nach Maßgabe des Paragraph 6 d, AMPFG bereitgestellten Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice hat die dem Transformationsfonds zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 insbesondere zum Zwecke der Unterstützung der informationstechnischen und ökologischen Transformation zu verwenden.“Das Arbeitsmarktservice hat die dem Transformationsfonds zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 29, insbesondere zum Zwecke der Unterstützung der informationstechnischen und ökologischen Transformation zu verwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 78 wird folgender Abs. 58 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 58, angefügt:
„(58)Absatz 58,§ 51a und § 80, jeweils samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“Paragraph 51 a und Paragraph 80,, jeweils samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 79 wird folgender § 80 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 79, wird folgender Paragraph 80, samt Überschrift eingefügt:
„Evaluierung
§ 80.Paragraph 80,
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Jahr 2030 eine Evaluierung der durch den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds nach § 51a finanzierten Maßnahmen und Beihilfen sowie der nach § 13 Abs. 6 AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 finanzierten Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen.“ Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Jahr 2030 eine Evaluierung der durch den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds nach Paragraph 51 a, finanzierten Maßnahmen und Beihilfen sowie der nach Paragraph 13, Absatz 6, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, finanzierten Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen.“
Artikel 6
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 6c werden folgende §§ 6d und 6e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 6 c, werden folgende Paragraphen 6 d, und 6e samt Überschrift eingefügt:
„Überweisungsbetrag an den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds
§ 6d.Paragraph 6 d,
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat infolge der Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung erzielte Mittel im Ausmaß von 26,7 Mio. € im Jahr 2028 und von 54,6 Mio. € im Jahr 2029 dem Transformationsfonds nach § 51a AMSG zur Verfügung zu stellen. Ab dem Jahr 2030 ist die Höhe der zusätzlichen Mittel aus der Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger festzulegen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat infolge der Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung erzielte Mittel im Ausmaß von 26,7 Mio. € im Jahr 2028 und von 54,6 Mio. € im Jahr 2029 dem Transformationsfonds nach Paragraph 51 a, AMSG zur Verfügung zu stellen. Ab dem Jahr 2030 ist die Höhe der zusätzlichen Mittel aus der Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger festzulegen.
Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherung
§ 6e.Paragraph 6 e,
Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2027 den Unterschiedsbetrag zwischen der sich aus den mit 1. Jänner 2027 in Kraft tretenden Änderungen der §§ 51 Abs. 7 ASVG, 27 Abs. 6 GSVG und 24 Abs. 6 BSVG und § 8 FSVG ergebenden Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile einerseits und den Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der §§ 248c ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit Ablauf des 31. Dezember 2026 andererseits, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Im Jahr 2027 ist dieser Unterschiedsbetrag mit 213 Mio. € und im Jahr 2028 mit 191,5 Mio. € festzulegen und die Überweisung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres durchzuführen. Ab dem Jahr 2029 bis 2035 ist der voraussichtlich gebührende Überweisungsbetrag von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Ab dem Jahr 2029 erfolgt die Überweisung bis zum 31. Oktober des Jahres in Form einer Akontierung. Die nachträgliche Feststellung des jeweils ab 2029 gebührenden Überweisungsbetrages erfolgt ab 2030 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 31. August des Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr. Auf Basis dieser Feststellung ist ab 2030 eine Verrechnung der im abgelaufenen Jahr erfolgten Akontierung mit dem tatsächlich gebührenden Betrag des vorangegangenen Jahres vorzunehmen. Die Leistung des Überweisungsbetrages endet, sobald die Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der §§ 248c ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit Ablauf des 31. Dezember 2026 die sich aus den mit 1. Jänner 2027 in Kraft tretenden Änderungen der §§ 51 Abs. 7 ASVG, 27 Abs. 6 GSVG und 24 Abs. 6 BSVG und § 8 FSVG ergebende Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile übersteigen.“ Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2027 den Unterschiedsbetrag zwischen der sich aus den mit 1. Jänner 2027 in Kraft tretenden Änderungen der Paragraphen 51, Absatz 7, ASVG, 27 Absatz 6, GSVG und 24 Absatz 6, BSVG und Paragraph 8, FSVG ergebenden Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile einerseits und den Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der Paragraphen 248 c, ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit Ablauf des 31. Dezember 2026 andererseits, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Im Jahr 2027 ist dieser Unterschiedsbetrag mit 213 Mio. € und im Jahr 2028 mit 191,5 Mio. € festzulegen und die Überweisung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres durchzuführen. Ab dem Jahr 2029 bis 2035 ist der voraussichtlich gebührende Überweisungsbetrag von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Ab dem Jahr 2029 erfolgt die Überweisung bis zum 31. Oktober des Jahres in Form einer Akontierung. Die nachträgliche Feststellung des jeweils ab 2029 gebührenden Überweisungsbetrages erfolgt ab 2030 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 31. August des Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr. Auf Basis dieser Feststellung ist ab 2030 eine Verrechnung der im abgelaufenen Jahr erfolgten Akontierung mit dem tatsächlich gebührenden Betrag des vorangegangenen Jahres vorzunehmen. Die Leistung des Überweisungsbetrages endet, sobald die Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der Paragraphen 248 c, ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit Ablauf des 31. Dezember 2026 die sich aus den mit 1. Jänner 2027 in Kraft tretenden Änderungen der Paragraphen 51, Absatz 7, ASVG, 27 Absatz 6, GSVG und 24 Absatz 6, BSVG und Paragraph 8, FSVG ergebende Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile übersteigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 88 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 88, angefügt:
„(88)Absatz 88,§ 6d und § 6e, jeweils samt Überschrift, sowie § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“Paragraph 6 d und Paragraph 6 e,, jeweils samt Überschrift, sowie Paragraph 13, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Ab dem Jahr 2027 sind zusätzliche Ausgaben für Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte insbesondere zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen für ältere Personen bis zu einer Obergrenze von jährlich 100 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.“
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2026, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „sowie des Freibetrags nach § 105“ durch die Wortfolge „sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 105a“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „sowie des Freibetrags nach Paragraph 105, durch die Wortfolge „sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 105 und 105 a ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 25, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Z 2 lit. a lautet:a) Ziffer 2, Litera a, lautet:
Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen, aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016 und aus Einrichtungen der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf dieBezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen, aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016 und aus Einrichtungen der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 undvom wesentlich Beteiligten im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, und
von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst
eingezahlten Beträge entfallen, sind steuerfrei, sofern diese im Zeitpunkt der Leistung nicht bereits als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren.
Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind ebenfalls steuerfrei.“Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (Paragraph 17, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind ebenfalls steuerfrei.“
b) Z 3 lit. a lautet:b) Ziffer 3, Litera a, lautet:
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind steuerfrei; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 Z 7 lit. d wird nach der Wortfolge „als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, als Einmalprämie für eine Lebensversicherung zur Rentenauszahlung oder an eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 93 VAG 2016)“ sowie nach der Wortfolge „als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse“ die Wortfolge „oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG“ eingefügt.In Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d, wird nach der Wortfolge „als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß Paragraph 108 b, die Wortfolge samt Satzzeichen „, als Einmalprämie für eine Lebensversicherung zur Rentenauszahlung oder an eine betriebliche Kollektivversicherung (Paragraph 93, VAG 2016)“ sowie nach der Wortfolge „als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse“ die Wortfolge „oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 41 Abs. 1 Z 12 wird nach lit. l folgende lit. m eingefügt:In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 12, wird nach Litera l, folgende Litera m, eingefügt:
ein Aktivitätsfreibetrag nach § 105a“ein Aktivitätsfreibetrag nach Paragraph 105 a
5.Novellierungsanordnung 5, § 62 wird wie folgt geändert:Paragraph 62, wird wie folgt geändert:
a) In Z 10 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.a) In Ziffer 10, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) In Z 11 wird am Beginn das Wort „Der“ durch das Wort „der“ und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.b) In Ziffer 11, wird am Beginn das Wort „Der“ durch das Wort „der“ und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Z 11 wird folgende Z 12 angefügt:c) Nach Ziffer 11, wird folgende Ziffer 12, angefügt:
ein gemäß § 105a zustehender Aktivitätsfreibetrag, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen vorliegen und entsprechende Nachweise vorlegt.“ein gemäß Paragraph 105 a, zustehender Aktivitätsfreibetrag, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen vorliegen und entsprechende Nachweise vorlegt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 67 wird wie folgt geändert:Paragraph 67, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 sechster Satz wird nach der Wortfolge „an eine Pensionskasse“ die Wortfolge „oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG“ eingefügt.a) In Absatz 3, sechster Satz wird nach der Wortfolge „an eine Pensionskasse“ die Wortfolge „oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG“ eingefügt.
b) Abs. 8 lit. e lautet:b) Absatz 8, Litera e, lautet:
Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sowie Zahlungen für Pensionsabfindungen aus Pensionskassen auf Grundlage von § 7 Abs. 2a Pensionskassenvorsorgegesetz sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.“Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sowie Zahlungen für Pensionsabfindungen aus Pensionskassen auf Grundlage von Paragraph 7, Absatz 2 a, Pensionskassenvorsorgegesetz sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 102 Abs. 1 Z 2 lit. b wird im dritten Teilstrich der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgender vierter Teilstrich eingefügt:In Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird im dritten Teilstrich der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgender vierter Teilstrich eingefügt:
ein Aktivitätsfreibetrag nach § 105a berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.“ein Aktivitätsfreibetrag nach Paragraph 105 a, berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 105 wird folgender § 105a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 105, wird folgender Paragraph 105 a, samt Überschrift eingefügt:
„Aktivitätsfreibetrag
§ 105a.Paragraph 105 a,
(1)Absatz eins,Hat ein Steuerpflichtiger das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht und einen Anspruch auf eine Alterspension nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG, ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag ein Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen, soweit begünstigte Einkünfte gemäß Abs. 2 vorliegen. Als Alterspension gelten auch gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und ein Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965, BGBl. Nr. 340/1965 oder vergleichbaren Bestimmungen, sowie aus vergleichbaren Einrichtungen und Bestimmungen im EU/EWR-Raum.Hat ein Steuerpflichtiger das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht und einen Anspruch auf eine Alterspension nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG, ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag ein Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen, soweit begünstigte Einkünfte gemäß Absatz 2, vorliegen. Als Alterspension gelten auch gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und ein Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, oder vergleichbaren Bestimmungen, sowie aus vergleichbaren Einrichtungen und Bestimmungen im EU/EWR-Raum.
Dies gilt für:
Steuerpflichtige, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufschieben.
Steuerpflichtige, die eine Alterspension aus der Pensionsversicherung beziehen, sofern sie im Zeitpunkt des Pensionsantritts Versicherungszeiten nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG oder für den Pensionsantritt erforderliche vergleichbare (Abs. 1 zweiter Satz) anspruchsbegründende VersicherungszeitenSteuerpflichtige, die eine Alterspension aus der Pensionsversicherung beziehen, sofern sie im Zeitpunkt des Pensionsantritts Versicherungszeiten nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG oder für den Pensionsantritt erforderliche vergleichbare (Absatz eins, zweiter Satz) anspruchsbegründende Versicherungszeiten
als männliche Steuerpflichtige im Ausmaß von mindestens 480 Versicherungsmonaten oder
als weibliche Steuerpflichtige im Ausmaß von mindestens 408 Versicherungsmonaten
erworben haben. Die Anzahl von 408 Versicherungsmonaten erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils zum 1. Jänner um weitere zwölf Monate. Wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufgeschoben, ist hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Versicherungsmonaten gemäß lit. b auf das erforderliche Ausmaß im Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters abzustellen.erworben haben. Die Anzahl von 408 Versicherungsmonaten erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils zum 1. Jänner um weitere zwölf Monate. Wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufgeschoben, ist hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Versicherungsmonaten gemäß Litera b, auf das erforderliche Ausmaß im Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters abzustellen.
Wird die Alterspension als Teilpension gemäß § 4a APG in Anspruch genommen, entfällt das Erfordernis erworbener Mindestversicherungszeiten für die Dauer der Inanspruchnahme.Wird die Alterspension als Teilpension gemäß Paragraph 4 a, APG in Anspruch genommen, entfällt das Erfordernis erworbener Mindestversicherungszeiten für die Dauer der Inanspruchnahme.
(2)Absatz 2,Begünstigte Einkünfte sind Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, die ab dem Monat erzielt werden, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Eine aktive Erwerbstätigkeit liegt insbesondere nicht vor beiBegünstigte Einkünfte sind Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 4 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, die ab dem Monat erzielt werden, in dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen. Eine aktive Erwerbstätigkeit liegt insbesondere nicht vor bei
Einkünften aus einer früheren Tätigkeit in einem Betrieb (zB betriebliche Versorgungsrenten),
überwiegend aus der Verpachtung von Betriebsvermögen resultierenden Einkünften und
Einkünften aus einer Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer gemäß § 23a Abs. 2.Einkünften aus einer Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Nicht zu den begünstigten Einkünften (Abs. 2) zählenNicht zu den begünstigten Einkünften (Absatz 2,) zählen
sonstige Bezüge gemäß § 67 sowie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68, soweit diese nach diesen Bestimmungen steuerlich begünstigt sind,sonstige Bezüge gemäß Paragraph 67, sowie Zulagen und Zuschläge gemäß Paragraph 68,, soweit diese nach diesen Bestimmungen steuerlich begünstigt sind,
Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist, und
Einkünfte, auf die § 24 Abs. 4 oder § 37 anwendbar ist.Einkünfte, auf die Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 37, anwendbar ist.
(4)Absatz 4,Der Aktivitätsfreibetrag beträgt für einen Steuerpflichtigen maximal 1 250 Euro pro Monat, in dem begünstigte Einkünfte (Abs. 2) erzielt werden. Im Rahmen der Veranlagung ist der Aktivitätsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, höchstens aber in Höhe des Gesamtbetrags der begünstigten Einkünfte.Der Aktivitätsfreibetrag beträgt für einen Steuerpflichtigen maximal 1 250 Euro pro Monat, in dem begünstigte Einkünfte (Absatz 2,) erzielt werden. Im Rahmen der Veranlagung ist der Aktivitätsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, höchstens aber in Höhe des Gesamtbetrags der begünstigten Einkünfte.
(5)Absatz 5,Für Steuerpflichtige gemäß Abs. 1 Z 2, die den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen, gilt:Für Steuerpflichtige gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen, gilt:
Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 steht nicht zu. § 16 Abs. 1 Z 6 bleibt unabhängig davon anwendbar.Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 5, steht nicht zu. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, bleibt unabhängig davon anwendbar.
§ 41 Abs. 1 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Monat den Aktivitätsfreibetrag übersteigen.Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, ist nur anzuwenden, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Monat den Aktivitätsfreibetrag übersteigen.
Bei begünstigten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht der Freibetrag von 620 Euro gemäß § 67 Abs. 1 nicht zu.Bei begünstigten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht der Freibetrag von 620 Euro gemäß Paragraph 67, Absatz eins, nicht zu.
(6)Absatz 6,Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages nachzuweisen (zB Versicherungsdatenauszug, Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle).
(7)Absatz 7,Für die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages beim Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer diesem auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung des Arbeitnehmers beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.Für die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages beim Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer diesem auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Eine Haftung des Arbeitgebers nach Paragraph 82, besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung des Arbeitnehmers beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahme nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 124b werden folgende Z 500 bis 503 angefügt:Dem Paragraph 124 b, werden folgende Ziffer 500 bis 503 angefügt:
§ 2 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 62, § 102 Abs. 1 und § 105a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmals für Einkünfte anzuwenden, die nach 31. Dezember 2026 erzielt werden. Für abweichende Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2026 beginnen, steht der Aktivitätsfreibetrag im Ausmaß von 1 250 Euro für jeden Monat im Kalenderjahr 2027 zu. Bei Steuerpflichtigen, die ihre Alterspension vor dem 1. Juli 2026 angetreten, aber die gemäß § 105a Abs. 1 Z 2 erforderlichen Versicherungsmonate nicht erworben haben, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 105a auf Antrag ein Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Pensionsantritt Einkünfte aus einer aktiven, vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gemäß § 105a Abs. 2 erzielen. Die Berücksichtigung ist ab jenem Monat möglich, in dem die Monate einer solchen Erwerbstätigkeit die zur Erfüllung des § 105a Abs. 1 Z 2 fehlende Anzahl an Versicherungsmonaten überschreiten.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 62,, Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 105 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmals für Einkünfte anzuwenden, die nach 31. Dezember 2026 erzielt werden. Für abweichende Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2026 beginnen, steht der Aktivitätsfreibetrag im Ausmaß von 1 250 Euro für jeden Monat im Kalenderjahr 2027 zu. Bei Steuerpflichtigen, die ihre Alterspension vor dem 1. Juli 2026 angetreten, aber die gemäß Paragraph 105 a, Absatz eins, Ziffer 2, erforderlichen Versicherungsmonate nicht erworben haben, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 105 a, auf Antrag ein Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Pensionsantritt Einkünfte aus einer aktiven, vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 105 a, Absatz 2, erzielen. Die Berücksichtigung ist ab jenem Monat möglich, in dem die Monate einer solchen Erwerbstätigkeit die zur Erfüllung des Paragraph 105 a, Absatz eins, Ziffer 2, fehlende Anzahl an Versicherungsmonaten überschreiten.
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 ist für Bezüge und Vorteile nach dem 31. Dezember 2027 anzuwenden, sofern sie auf ab 1. Jänner 2021 eingezahlten Beträgen beruhen.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sowie Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, ist für Bezüge und Vorteile nach dem 31. Dezember 2027 anzuwenden, sofern sie auf ab 1. Jänner 2021 eingezahlten Beträgen beruhen.
§ 67 Abs. 8 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft und ist erstmalig für Zahlungen für Pensionsabfindungen ab 1. Jänner 2028 anzuwenden.Paragraph 67, Absatz 8, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft und ist erstmalig für Zahlungen für Pensionsabfindungen ab 1. Jänner 2028 anzuwenden.
§ 26 Z 7 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 ist hinsichtlich der Überweisung von Abfertigungen an ein Versicherungsunternehmen erstmalig für Überweisungen ab 1. Jänner 2028 anzuwenden.“Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, ist hinsichtlich der Überweisung von Abfertigungen an ein Versicherungsunternehmen erstmalig für Überweisungen ab 1. Jänner 2028 anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag zu § 19a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 19, folgender Eintrag zu Paragraph 19 a, eingefügt:
„§ 19a. | Eigentümerbestimmungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 20 folgende Einträge zu den §§ 20a bis 20d eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 20, folgende Einträge zu den Paragraphen 20 a bis 20 d eingefügt:
„§ 20a. | Zulassung |
§ 20b.Paragraph 20 b, | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 20c.Paragraph 20 c, | Rücknahme der Zulassung |
§ 20d.Paragraph 20 d, | Erlöschen der Zulassung“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 23 folgende Einträge zu den §§ 23a bis 23h eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 23, folgende Einträge zu den Paragraphen 23 a bis 23 h eingefügt:
„§ 23a. | Anforderungen an die Unternehmensführung |
§ 23b.Paragraph 23 b, | Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit |
§ 23c.Paragraph 23 c, | Grundsätze der Vergütungspolitik |
§ 23d.Paragraph 23 d, | Übertragung von Aufgaben an Dritte |
§ 23e.Paragraph 23 e, | Schlüsselfunktionen |
§ 23f.Paragraph 23 f, | Risikomanagement-System und Risikomanagementfunktion |
§ 23g.Paragraph 23 g, | Interne Revisionsfunktion |
§ 23h.Paragraph 23 h, | Eigene Risikobeurteilung“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 27a folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 27 a, folgende Einträge eingefügt:
„§ 27b. | Kontenzusammenführung |
§ 27c.Paragraph 27 c, | Härtefallauszahlung“ |
4a.Novellierungsanordnung 4a, Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 29 lautet:Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 29, lautet:
„§ 29. | Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik“ |
4b.Novellierungsanordnung 4b, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 29 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 29, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 29a. | Beratungsausschuss“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 33, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 33a. | Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft“ |
6.Novellierungsanordnung 6, Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 39 lautet:Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 39, lautet:
„§ 39. | Anzeigepflichten und Meldungen“ |
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 40 folgende Einträge zu den §§ 40a bis 40j eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 40, folgende Einträge zu den Paragraphen 40 a bis 40 j eingefügt:
„§ 40a. | Übermittlungspflichten und Offenlegung |
§ 40b.Paragraph 40 b, | Abschlussprüfer |
§ 40c.Paragraph 40 c, | Aufsicht |
§ 40d.Paragraph 40 d, | Prüfungen |
§ 40e.Paragraph 40 e, | Solvabilitäts- und Sanierungsplan |
§ 40f.Paragraph 40 f, | Aufsichtliches Überprüfungsverfahren |
§40g. | Transparenz und Verantwortlichkeit |
§ 40h.Paragraph 40 h, | Kosten |
§ 40i.Paragraph 40 i, | Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung |
§ 40j.Paragraph 40 j, | Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer BV-Kasse“ |
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 41 folgender Eintrag zu § 41a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 41, folgender Eintrag zu Paragraph 41 a, eingefügt:
„§ 41a. | Eintragungen in das Firmenbuch“ |
9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 42 folgender 6. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 42, folgender 6. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„6. Abschnitt |
Verfahrens- und Strafbestimmungen |
§ 43.Paragraph 43, | Verletzung von Pflichten der Verordnung (EU) 2015/2365 |
§ 44.Paragraph 44, | Verletzung von Pflichten |
§ 44a.Paragraph 44 a, | Strafbestimmungen betreffend juristische Personen |
§ 44b.Paragraph 44 b, | Verwendung von eingenommenen Geldstrafen |
§ 45. Paragraph 45, | Irreführende Werbung und Verletzung von Bezeichnungsschutz sowie Erwerbsverboten |
§ 45a. Paragraph 45 a, | Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen“ |
10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 bis 9 angefügt:In Paragraph 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, bis 9 angefügt:
Geschäftsleiter: Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung der BV-Kasse nach außen vorgesehen sind;
Betriebliches Vorsorgekassengeschäft: die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbstständigenvorsorgebeiträgen;
Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß §§ 6 und 7, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß Paragraphen 6, und 7, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
Selbstständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen.“Selbstständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß Paragraphen 52, und 64, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „nachweislich abgeschlossene“ durch die Wortfolge „im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene“ ersetzt und es wird am Ende der lit. a die Wortfolge „als Einmalprämie in eine im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung oder“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, wird die Wortfolge „nachweislich abgeschlossene“ durch die Wortfolge „im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene“ ersetzt und es wird am Ende der Litera a, die Wortfolge „als Einmalprämie in eine im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung oder“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen in den in § 14 Abs. 2 genannten Fällen, einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Übertragung seiner Abfertigungsanwartschaft zur Gänze oder teilweise in ein Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (§ 12b PKG) einer Pensionskasse; vor der Übertragung sind alle Pflichten gemäß § 19c PKG zu erfüllen. Eine Übertragung durch den Anwartschaftsberechtigten ist freiwillig.“Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen in den in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Fällen, einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Übertragung seiner Abfertigungsanwartschaft zur Gänze oder teilweise in ein Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (Paragraph 12 b, PKG) einer Pensionskasse; vor der Übertragung sind alle Pflichten gemäß Paragraph 19 c, PKG zu erfüllen. Eine Übertragung durch den Anwartschaftsberechtigten ist freiwillig.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 18 Abs. 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft), ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 19 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften mit Ort der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden. Auf BV-Kassen sind (unbeschadet Abs. 4) die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften mit Ort der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden. Auf BV-Kassen sind (unbeschadet Absatz 4,) die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
(2)Absatz 2,BV-Kassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit dem betrieblichen Vorsorgekassengeschäft (§ 3 Z 7) zusammenhängen.“BV-Kassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit dem betrieblichen Vorsorgekassengeschäft (Paragraph 3, Ziffer 7,) zusammenhängen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Ort der Hauptverwaltung im Inland, die bis zum 31. Dezember 2027 das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betrieben haben, dürfen dieses weiterhin betreiben.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:
„Eigentümerbestimmungen
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, wenigstens 10 vH des Grundkapitals einer BV-Kasse direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer BV-Kasse derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die BV-Kasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 20b Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in Paragraph 20 b, Ziffer 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Absatz eins und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.
(4)Absatz 4,Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer BV-Kasse.Die Meldepflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Absatz eins und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Absatz 2, genannten Grenzen für Beteiligungen an einer BV-Kasse.
(5)Absatz 5,Besteht die Gefahr, dass der durch Eigentümer, die zu mehr als 10 vH direkt oder indirekt an der BV-Kasse beteiligt sind, ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der BV-Kasse zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
Maßnahmen gemäß § 40c Abs. 7 oderMaßnahmen gemäß Paragraph 40 c, Absatz 7, oder
Sanktionen gegen die Geschäftsleiter gemäß § 40c Abs. 10 Z 2 oderSanktionen gegen die Geschäftsleiter gemäß Paragraph 40 c, Absatz 10, Ziffer 2, oder
die Stellung des Antrages bei dem für den Sitz der BV-Kasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Anteile, die von den betreffenden Gesellschaftern gehalten werden,
für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
bis zum Erwerb dieser Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;bis zum Erwerb dieser Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Absatz 3,;
der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
(6)Absatz 6,Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Gesellschafter zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Anteile, die von den betreffenden Gesellschaftern gehalten werden, ruhenDie FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2, gegen die in den Absatz eins und 2 genannten Gesellschafter zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Absatz 3, oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Anteile, die von den betreffenden Gesellschaftern gehalten werden, ruhen
bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt wird oderbis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Absatz 3, nicht untersagt wird oder
bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
(7)Absatz 7,Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 20b Z 2 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 hat die FMA unverzüglich beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die BV-Kasse und die betreffenden Gesellschafter haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz 5,, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des Paragraph 20 b, Ziffer 2, zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Absatz 6, hat die FMA unverzüglich beim gemäß Absatz 5, zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die BV-Kasse und die betreffenden Gesellschafter haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
(8)Absatz 8,Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist § 133 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, anzuwenden.“Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Absatz eins, 2, und 4 ist Paragraph 133, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 20 werden folgende § 20a bis § 20d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 20, werden folgende Paragraph 20 a bis Paragraph 20 d, samt Überschriften eingefügt:
„Zulassung
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins,Der Betrieb einer BV-Kasse bedarf einer Zulassung der FMA. Die Zulassung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
das den Geschäftsleitern im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
die Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb der BV-Kasse;
(3)Absatz 3,Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle BV-Kassen eingetragen sind.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 20b.Paragraph 20 b,
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
die Satzung keine Bestimmungen enthält, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der BV-Kasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der BV-Kasse nicht gewährleistet;
die Gesellschafter, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der BV-Kasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der BV-Kasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
die Struktur eines Konzerns, dem Gesellschafter, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der BV-Kasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die BV-Kasse nicht behindert;
das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 1,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
der Ort der Hauptverwaltung der BV-Kasse im Inland liegt;
das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft unbeschadet des § 19 Abs. 4 von einer Aktiengesellschaft betrieben wird;das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft unbeschadet des Paragraph 19, Absatz 4, von einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
die Anforderungen des § 23b erfüllt sind;die Anforderungen des Paragraph 23 b, erfüllt sind;
über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, Insolvenz eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;
die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der BV-Kasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse im Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer BV-Kasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Betriebliche Vorsorgekassen-, Pensionskassen-, Bank-, Versicherungswesen, in einer Wertpapierfirma, die im Bereich der Vermögensverwaltung tätig ist, oder in einem AIFM nachgewiesen wird;
mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
die BV-Kasse mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
kein Geschäftsleiter einer BV-Kasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Betrieblichen Vorsorgekassen-, Pensionskassen-, Bank-, Versicherungswesens oder einer Wertpapierfirma, die im Bereich der Vermögensverwaltung tätig ist, sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.
Rücknahme der Zulassung
§ 20c.Paragraph 20 c,
(1)Absatz eins,Die FMA hat die Zulassung zurückzunehmen,
wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zulassung aufgenommen wurde;
wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist;
wenn die BV-Kasse ihre Verpflichtungen gegenüber den Anwartschaftsberechtigten nicht erfüllt;
wenn die Voraussetzungen des § 40c Abs. 10 Z 3 vorliegen; oderwenn die Voraussetzungen des Paragraph 40 c, Absatz 10, Ziffer 3, vorliegen; oder
die BV-Kasse den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Geschäfte abgewickelt sind.
(2)Absatz 2,Ein Bescheid, mit dem die Zulassung zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich wie ein Auflösungsbeschluss der BV-Kasse, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 41a geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Firmenbuch einzutragen.Ein Bescheid, mit dem die Zulassung zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich wie ein Auflösungsbeschluss der BV-Kasse, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem Paragraph 41 a, geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Firmenbuch einzutragen.
(3)Absatz 3,Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz der BV-Kasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
Erlöschen der Zulassung
§ 20d.Paragraph 20 d,
(1)Absatz eins,Die Zulassung erlischt
mit der Beendigung der Abwicklung der BV-Kasse;
mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BV-Kasse;
mit der Eintragung der Verschmelzung der BV-Kasse mit einer anderen BV-Kasse oder der Eintragung der Umwandlung einer BV-Kasse auf eine andere BV-Kasse in das Firmenbuch;
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 20a Abs. 1);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 20 a, Absatz eins,);
mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.
(2)Absatz 2,Das Erlöschen der Zulassung ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 20c Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Das Erlöschen der Zulassung ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Paragraph 20 c, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Zurücklegung der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte abgewickelt worden sind.“Die Zurücklegung der Zulassung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte abgewickelt worden sind.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 21 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Vorstand“ durch die Wortfolge „den Geschäftsleitern“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 5, wird die Wortfolge „dem Vorstand“ durch die Wortfolge „den Geschäftsleitern“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 21 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 21, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei einer BV-Kasse nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:
Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde keine Insolvenz eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde keine Insolvenz eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit der BV-Kasse verbundenen Unternehmen oder einer mit der BV-Kasse verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates rechtfertigen würde;
der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für die betreffende BV-Kasse angemessene Kenntnisse im Bereich des einschlägigen Finanz- und Rechnungswesens voraus;
gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Ziffer eins bis 3 vor; dies ist durch die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.
(7)Absatz 7,Jede Änderung in der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 6 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Abs. 6 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.“Jede Änderung in der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Absatz 6, genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Absatz 6, genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 22a Abs. 4 entfällt.Paragraph 22 a, Absatz 4, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 23 werden folgende § 23a bis § 23h samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 23, werden folgende Paragraph 23 a bis Paragraph 23 h, samt Überschriften eingefügt:
„Anforderungen an die Unternehmensführung
§ 23a.Paragraph 23 a,
(1)Absatz eins,Die BV-Kasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der BV-Kasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessen ist.
(2)Absatz 2,Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die BV-Kasse hat für
gegebenenfalls die Auslagerung an Dritte
schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Die BV-Kasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.
(5)Absatz 5,Die BV-Kasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die BV-Kasse auf geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zurückzugreifen sowie Netzwerk- und Informationssysteme einzurichten und diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verwalten.
Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit
§ 23b.Paragraph 23 b,
(1)Absatz eins,Die BV-Kasse hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter sowie jene Personen, die eine Schlüsselfunktion (§ 23e) ausüben oder an die eine Schlüsselfunktion ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind.Die BV-Kasse hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter sowie jene Personen, die eine Schlüsselfunktion (Paragraph 23 e,) ausüben oder an die eine Schlüsselfunktion ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind.
(2)Absatz 2,Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist anzunehmen, wennDie Erfüllung der Anforderungen des Absatz eins, ist anzunehmen, wenn
kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt und über das Vermögen des Geschäftsleiters oder Trägers einer Schlüsselfunktion oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Geschäftsleiter oder Träger einer Schlüsselfunktion maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, keine Insolvenz eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, vorliegt und über das Vermögen des Geschäftsleiters oder Trägers einer Schlüsselfunktion oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Geschäftsleiter oder Träger einer Schlüsselfunktion maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, keine Insolvenz eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
sie über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
die Geschäftsleiter gemeinsam über jene Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für ein solides und vorsichtiges Management der BV-Kasse erforderlich sind;
Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 Z 1 ausüben, über die einschlägige Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Schlüsselfunktion erforderlich sind;Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 23 e, Absatz eins, Ziffer eins, ausüben, über die einschlägige Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Schlüsselfunktion erforderlich sind;
Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 Z 2 ausüben, über die einschlägige Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die jeweilige Schlüsselfunktion erforderlich sind.Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 23 e, Absatz eins, Ziffer 2, ausüben, über die einschlägige Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die jeweilige Schlüsselfunktion erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Die BV-Kasse hat der FMA die Bestellung von
Geschäftsleitern rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Bestellung und
sonstigen in Abs. 1 genannten Personen unverzüglich nach der Bestellungsonstigen in Absatz eins, genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung
samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Abs. 1 genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 5 unterbleiben.samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Absatz eins, genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 unterbleiben.
(4)Absatz 4,Bestehen bei der Bestellung von in Abs. 1 genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der BV-Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die BV-Kasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 40c Abs. 10 Z 3 anzuwenden.Bestehen bei der Bestellung von in Absatz eins, genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Absatz eins, genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der BV-Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die BV-Kasse diesem Auftrag nicht nach, so ist Paragraph 40 c, Absatz 10, Ziffer 3, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die FMA hat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder
in Ermangelung eines Strafregisterauszugs die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen ausgestellten gleichwertigen Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind,
als ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 anzuerkennen.als ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzuerkennen.
(6)Absatz 6,Wird im Herkunftsmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Abs. 5 Z 2 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sieWird im Herkunftsmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Absatz 5, Ziffer 2, genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie
durch eine eidesstattliche Erklärung oder
in Ermangelung einer eidesstattlichen Erklärung gemäß Z 1 durch eine feierliche Erklärung, die der jeweilig betroffene Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat,in Ermangelung einer eidesstattlichen Erklärung gemäß Ziffer eins, durch eine feierliche Erklärung, die der jeweilig betroffene Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat,
ersetzt werden. Die von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder dem Notar ausgestellte Bescheinigung ist von der FMA anzuerkennen. Dies gilt ebenfalls für eine Erklärung, dass keine Insolvenz eingetreten ist, die vor einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Mitgliedstaats abgegeben wurde.
(7)Absatz 7,Die in den Abs. 5 und 6 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Die in den Absatz 5 und 6 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Grundsätze der Vergütungspolitik
§ 23c.Paragraph 23 c,
(1)Absatz eins,Die BV-Kasse hat für
die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und
andere Mitarbeiter der BV-Kasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der BV-Kasse oder der Veranlagungsgemeinschaften hat,
eine Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der BV-Kasse und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(2)Absatz 2,Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik hat die BV-Kasse folgende Grundsätze anzuwenden:
Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der BV-Kasse insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der BV-Kasse bei;
die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Anwartschaftsberechtigten im Einklang;
die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen und Vorschriften der BV-Kasse unvereinbar sind;
die Vergütungspolitik gilt für die BV-Kasse selbst und für die Dienstleister gemäß § 23d, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU oder 2014/65/EU fallen.die Vergütungspolitik gilt für die BV-Kasse selbst und für die Dienstleister gemäß Paragraph 23 d,, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU oder 2014/65/EU fallen.
(3)Absatz 3,Die BV-Kasse hat die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik festzulegen, zu überprüfen und mindestens alle drei Jahre zu aktualisieren. Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung haben klaren, transparenten und effizienten Regeln zu unterliegen. Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, hat die BV-Kasse Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichen.
Übertragung von Aufgaben an Dritte
§ 23d.Paragraph 23 d,
(1)Absatz eins,Die BV-Kasse ist berechtigt, eine oder mehrere Tätigkeiten an Dritte (Dienstleister) zu übertragen, die im Auftrag der BV-Kasse tätig werden. Die gesamte Übertragung aller Tätigkeiten ist nur an eine andere BV-Kasse zulässig.
(2)Absatz 2,Die Pflichten der BV-Kasse gemäß diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die BV-Kasse haftet zwingend für das Verhalten des Dienstleisters wie für ihr eigenes Verhalten gemäß § 1313a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.Die Pflichten der BV-Kasse gemäß diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die BV-Kasse haftet zwingend für das Verhalten des Dienstleisters wie für ihr eigenes Verhalten gemäß Paragraph 1313 a, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,.
(3)Absatz 3,Die Übertragung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der BV-Kasse und des Dienstleisters genau festlegen.Die Übertragung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der BV-Kasse und des Dienstleisters genau festlegen.
(4)Absatz 4,Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung von Schlüsselfunktionen an Dienstleister ist der FMA schriftlich anzuzeigen, bevor die Vereinbarung gemäß Abs. 3 wirksam wird. Die BV-Kasse hat alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung von Schlüsselfunktionen an Dienstleister ist der FMA schriftlich anzuzeigen, bevor die Vereinbarung gemäß Absatz 3, wirksam wird. Die BV-Kasse hat alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Die BV-Kasse hat die vom Dienstleister erbrachten Dienstleistungen angemessen zu überwachen.
(6)Absatz 6,Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist nicht zulässig, wenn
die Qualität des Unternehmensführungssystems der BV-Kasse beeinträchtigt wird,
das operationelle Risiko übermäßig gesteigert wird,
die FMA die Einhaltung der Verpflichtungen der BV-Kasse nicht ausreichend überwachen kann oder
die Durchführung der Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfte für Anwartschaftsberechtigte gefährdet wird.
(7)Absatz 7,Die BV-Kasse hat in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass sie selbst und die FMADie BV-Kasse hat in der Vereinbarung gemäß Absatz 3, sicherzustellen, dass sie selbst und die FMA
vom Dienstleister jederzeit Informationen über die ausgelagerten Tätigkeiten erhalten und
effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen und zu den Daten des Dienstleisters betreffend die ausgelagerten Tätigkeiten haben.
Schlüsselfunktionen
§ 23e.Paragraph 23 e,
(1)Absatz eins,Die BV-Kasse hat folgende Schlüsselfunktionen einzurichten:
Eine Risikomanagementfunktion und
eine interne Revisionsfunktion.
Eine Schlüsselfunktion kann von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Wird eine Schlüsselfunktion von einer organisatorischen Einheit ausgeübt, so sind die Anforderungen des § 23b vom Leiter dieser organisatorischen Einheit zu erfüllen.Eine Schlüsselfunktion kann von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Wird eine Schlüsselfunktion von einer organisatorischen Einheit ausgeübt, so sind die Anforderungen des Paragraph 23 b, vom Leiter dieser organisatorischen Einheit zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Auslagerung einer Schlüsselfunktion auf einen beitragleistenden Arbeitgeber ist zulässig, wenn die BV-Kasse glaubhaft machen kann, dass daraus keine Interessenkonflikte entstehen.
(3)Absatz 3,Der Inhaber einer Schlüsselfunktion teilt den Geschäftsleitern der BV-Kasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mit und diese entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind.
(4)Absatz 4,Werden von den Geschäftsleitern der BV-Kasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion die Geschäftsleiter und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die BV-Kasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, BestimmungenWerden von den Geschäftsleitern der BV-Kasse nach einer Mitteilung gemäß Absatz 3, nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion die Geschäftsleiter und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die BV-Kasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides
zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschaftsberechtigten haben könnte oder wenn nach Ansicht des Inhabers der Schlüsselfunktion die in Z 1 und 2 genannten Bestimmungen verletzt werden. § 159 Abs. 4 BörseG 2018 ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschaftsberechtigten haben könnte oder wenn nach Ansicht des Inhabers der Schlüsselfunktion die in Ziffer eins und 2 genannten Bestimmungen verletzt werden. Paragraph 159, Absatz 4, BörseG 2018 ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.
Risikomanagement-System und Risikomanagementfunktion
§ 23f.Paragraph 23 f,
(1)Absatz eins,Die BV-Kasse hat ein wirksames Risikomanagement-System einzurichten, das alle Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die BV-Kasse und die Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu steuern. Das Risikomanagement-System muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der BV-Kasse integriert sein.
(2)Absatz 2,Das Risikomanagement-System hat in einer der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der BV-Kasse und von Dritten gemäß § 23d angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement-System hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:Das Risikomanagement-System hat in einer der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der BV-Kasse und von Dritten gemäß Paragraph 23 d, angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement-System hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:
Risikoanalyse und Risikobewertung;
Risikosteuerung und Risikoüberwachung;
Vermögen der BV-Kasse sowie das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;
Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;
Management operativer Risiken;
Risikominderungstechniken;
Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;
ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit der Veranlagung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.
(3)Absatz 3,Die Leitlinien für das Risikomanagement (§ 23a Abs. 3) sind entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 3 zu erstellen und zu implementieren. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 3 konkretisieren.Die Leitlinien für das Risikomanagement (Paragraph 23 a, Absatz 3,) sind entsprechend den Vorgaben gemäß Absatz eins, bis 3 zu erstellen und zu implementieren. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Absatz eins, bis 3 konkretisieren.
(4)Absatz 4,Die BV-Kasse hat eine wirksame Risikomanagementfunktion einzurichten, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessen ist und die Umsetzung des Risikomanagement-Systems erleichtert.
(5)Absatz 5,Den Geschäftsleitern der BV-Kasse ist von der Risikomanagementfunktion regelmäßig auf Einzelbasis und aggregierter Basis Bericht zu erstatten.
Interne Revisionsfunktion
§ 23g.Paragraph 23 g,
(1)Absatz eins,Jede BV-Kasse hat eine interne Revision zu bestellen, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich
der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der BV-Kasse sowie
der Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Unternehmensführungssystems, gegebenenfalls auch im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten angemessen und wirksam sind, dient.
(2)Absatz 2,Die interne Revision muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann und muss von den anderen Schlüsselfunktionen getrennt geführt werden.
(3)Absatz 3,Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.
Eigene Risikobeurteilung
§ 23h.Paragraph 23 h,
(1)Absatz eins,Die BV-Kasse hat in einer ihrer Größe, internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise ihre eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren. Die eigene Risikobeurteilung hat in die strategischen Entscheidungen der BV-Kasse einzufließen.
(2)Absatz 2,Die BV-Kasse hat die eigene Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre oder unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil der BV-Kasse vorzunehmen. Sofern die BV-Kasse ein Risiko trägt und soweit dies zu dessen Beurteilung erforderlich ist, ist auch die betreffende Veranlagungsgemeinschaft in die eigene Risikobeurteilung einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Die eigene Risikobeurteilung hat im Hinblick auf die Größe und interne Organisation der BV-Kasse sowie auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse zu umfassen:
Die Beschreibung der eigenen Risikobeurteilung, die in den Managementprozess und die Entscheidungsprozesse der BV-Kasse einbezogen wird;
die Beurteilung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems;
die Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der BV-Kasse, darunter gegebenenfalls eine Beschreibung des Sanierungsplans;
die Beurteilung der Risiken für die Anwartschaftsberechtigten in Bezug auf die Auszahlung ihrer Abfertigungsleistungen und der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen;
die qualitative Beurteilung der Mechanismen zum Schutz der erworbenen Anwartschaften, darunter gegebenenfalls Garantien, bindende Verpflichtungen oder jegliche andere Art finanzieller Unterstützung durch den Arbeitgeber;
die qualitative Beurteilung der operationellen Risiken;
sofern ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren bei Veranlagungsentscheidungen berücksichtigt werden, eine Beurteilung von neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken, unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten.
Die BV-Kasse hat dabei Methoden zur Erkennung und Beurteilung der Risiken, denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sein wird oder ausgesetzt sein kann und die sich auf die Fähigkeit einer BV-Kasse auswirken könnten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, zu verwenden. Diese Methoden haben in Bezug auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessen zu sein. Die BV-Kasse hat diese Methoden in der eigenen Risikobeurteilung zu beschreiben.
(4)Absatz 4,Die eigene Risikobeurteilung ist der FMA alle drei Jahre sowie nach einer wesentlichen Änderung zu übermitteln.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „in einer Bandbreite zwischen 1 vH und 3,5 vH“ durch die Wortfolge „höchstens mit 2,5 vH“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, wird die Wortfolge „in einer Bandbreite zwischen 1 vH und 3,5 vH“ durch die Wortfolge „höchstens mit 2,5 vH“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 26 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „1 vH pro Geschäftsjahr und ab 1. Jänner 2005 0,8 vH“ durch die Wendung „0,6 vH“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „1 vH pro Geschäftsjahr und ab 1. Jänner 2005 0,8 vH“ durch die Wendung „0,6 vH“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 26a entfällt.Paragraph 26 a, entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 27a wird folgender § 27b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27 a, wird folgender Paragraph 27 b, samt Überschrift eingefügt:
„Kontenzusammenführung
§ 27b.Paragraph 27 b,
(1)Absatz eins,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat jeweils zum Monatsletzten in automationsunterstützter Form die BV-Kassen darüber zu informieren, dass ein Anwartschaftsberechtigter bei der jeweiligen BV-Kasse seit mindestens drei Jahren ausschließlich beitragsfreigestellte Konten hat. Diese Mitteilung hat nur zu erfolgen, wenn zumindest bei einer BV-Kasse seit mindestens sechs Monaten laufend Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden. Die Mitteilung hat in Analogie zu § 27 Abs. 4 die dafür benötigten Daten zu enthalten. Die Datenauswertung nach Maßgabe dieser Bestimmung hat auf Grundlage der den Sozialversicherungsträgern zum jeweiligen Monatsletzten bekannten Daten zu erfolgen. Die anfallenden Kosten sind dem Dachverband der Sozialversicherungsträger entsprechend § 26 Abs. 6 zu ersetzen.Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat jeweils zum Monatsletzten in automationsunterstützter Form die BV-Kassen darüber zu informieren, dass ein Anwartschaftsberechtigter bei der jeweiligen BV-Kasse seit mindestens drei Jahren ausschließlich beitragsfreigestellte Konten hat. Diese Mitteilung hat nur zu erfolgen, wenn zumindest bei einer BV-Kasse seit mindestens sechs Monaten laufend Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden. Die Mitteilung hat in Analogie zu Paragraph 27, Absatz 4, die dafür benötigten Daten zu enthalten. Die Datenauswertung nach Maßgabe dieser Bestimmung hat auf Grundlage der den Sozialversicherungsträgern zum jeweiligen Monatsletzten bekannten Daten zu erfolgen. Die anfallenden Kosten sind dem Dachverband der Sozialversicherungsträger entsprechend Paragraph 26, Absatz 6, zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 verständigten BV-Kassen sind verpflichtet, die beitragsfrei gestellten Konten des Anwartschaftsberechtigten bei jener BV-Kasse zusammenzuführen, bei der nach der Mitteilung des Dachverbandes seit mindestens sechs Monaten laufend Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden, sofern der Anwartschaftsberechtigte nach der Datenlage des Dachverbandes, die sich aus der Meldung durch die BV-Kasse gemäß Abs. 3 ergibt, keinen Widerspruch gegen die Zusammenführung der Konten erhoben hat. Hat der Anwartschaftsberechtigte bei mehreren BV-Kassen Konten, auf die laufend Abfertigungsbeiträge gezahlt werden, sind die beitragsfrei gestellten Konten auf jenes Konto zusammenzuführen, auf das seit mindestens sechs Monaten die höheren Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden. Die Zusammenführung der Konten durch Überweisung der Abfertigungsbeträge hat jeweils innerhalb von fünf Bankarbeitstagen im Anschluss an den sich aus Abs. 1 erster und zweiter Satz ergebenden Monatsletzten zu erfolgen.Die nach Absatz eins, verständigten BV-Kassen sind verpflichtet, die beitragsfrei gestellten Konten des Anwartschaftsberechtigten bei jener BV-Kasse zusammenzuführen, bei der nach der Mitteilung des Dachverbandes seit mindestens sechs Monaten laufend Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden, sofern der Anwartschaftsberechtigte nach der Datenlage des Dachverbandes, die sich aus der Meldung durch die BV-Kasse gemäß Absatz 3, ergibt, keinen Widerspruch gegen die Zusammenführung der Konten erhoben hat. Hat der Anwartschaftsberechtigte bei mehreren BV-Kassen Konten, auf die laufend Abfertigungsbeiträge gezahlt werden, sind die beitragsfrei gestellten Konten auf jenes Konto zusammenzuführen, auf das seit mindestens sechs Monaten die höheren Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden. Die Zusammenführung der Konten durch Überweisung der Abfertigungsbeträge hat jeweils innerhalb von fünf Bankarbeitstagen im Anschluss an den sich aus Absatz eins, erster und zweiter Satz ergebenden Monatsletzten zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die BV-Kassen, bei denen die laufenden Abfertigungsbeiträge eines Anwartschaftsberechtigten geführt werden, haben den Anwartschaftsberechtigten auf elektronischem Weg oder schriftlich (im postalischen Weg) auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Zusammenführung der Konten binnen sechs Wochen ab Verständigung hinzuweisen. Der Anwartschaftsberechtigte kann binnen der Widerspruchsfrist auf elektronischem Weg oder schriftlich die Zusammenführung ablehnen oder bei den abgebenden BV-Kassen eine andere Zusammenführung der Konten verlangen. Gibt der Anwartschaftsberechtigte keine Erklärung innerhalb der Widerspruchsfrist ab, erfolgt die Zusammenführung der Konten zum nächsten Stichtag gemäß Abs. 2. Der Widerspruch des Anwartschaftsberechtigten wirkt für alle BV-Kassen und ist von der BV-Kasse, die den Widerspruch erhalten hat, dem Dachverband bekannt zu geben.Die BV-Kassen, bei denen die laufenden Abfertigungsbeiträge eines Anwartschaftsberechtigten geführt werden, haben den Anwartschaftsberechtigten auf elektronischem Weg oder schriftlich (im postalischen Weg) auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Zusammenführung der Konten binnen sechs Wochen ab Verständigung hinzuweisen. Der Anwartschaftsberechtigte kann binnen der Widerspruchsfrist auf elektronischem Weg oder schriftlich die Zusammenführung ablehnen oder bei den abgebenden BV-Kassen eine andere Zusammenführung der Konten verlangen. Gibt der Anwartschaftsberechtigte keine Erklärung innerhalb der Widerspruchsfrist ab, erfolgt die Zusammenführung der Konten zum nächsten Stichtag gemäß Absatz 2, Der Widerspruch des Anwartschaftsberechtigten wirkt für alle BV-Kassen und ist von der BV-Kasse, die den Widerspruch erhalten hat, dem Dachverband bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Die Kontenzusammenführung nach Abs. 3 hat für den Anwartschaftsberechtigten verwaltungskostenfrei zu erfolgen.Die Kontenzusammenführung nach Absatz 3, hat für den Anwartschaftsberechtigten verwaltungskostenfrei zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf beitragsfrei gestellte Konten von Arbeitnehmern nach § 33a BUAG.Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf beitragsfrei gestellte Konten von Arbeitnehmern nach Paragraph 33 a, BUAG.
(6)Absatz 6,Diese Bestimmung findet auf den 4. und 5 Teil (Selbständigenvorsorge) keine Anwendung.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 27b wird folgender § 27c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27 b, wird folgender Paragraph 27 c, samt Überschrift eingefügt:
„Härtefallauszahlung
§ 27c.Paragraph 27 c,
(1)Absatz eins,Besteht gemäß § 14 Abs. 2 kein Anspruch auf Verfügung über die beitragsfrei gestellte Abfertigungsanwartschaft, ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden Härtefällen (Härtefallauszahlung) vorzunehmen:Besteht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, kein Anspruch auf Verfügung über die beitragsfrei gestellte Abfertigungsanwartschaft, ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden Härtefällen (Härtefallauszahlung) vorzunehmen:
wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 9 AlVG bezogen wurde, wobei die in § 16 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. i und lit. o AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind,wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 9, AlVG bezogen wurde, wobei die in Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, Litera c,, Litera i und Litera o, AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind,
wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen ist oder
bei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993,bei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,,
wobei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß lit. a bis c vom Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. Der Antrag auf die Härtefallauszahlung ist binnen sechs Monaten ab Erfüllen der Voraussetzungen geltend zu machen. Die Härtefallauszahlung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen auszuzahlen.wobei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Litera a, bis c vom Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. Der Antrag auf die Härtefallauszahlung ist binnen sechs Monaten ab Erfüllen der Voraussetzungen geltend zu machen. Die Härtefallauszahlung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Eine Auszahlung der Abfertigung ist in dem in Abs. 1 lit. c angeführten Fall auch im aufrechten Arbeitsverhältnis möglich. Im Übrigen findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung.“Eine Auszahlung der Abfertigung ist in dem in Absatz eins, Litera c, angeführten Fall auch im aufrechten Arbeitsverhältnis möglich. Im Übrigen findet Absatz eins, sinngemäß Anwendung.“
26a.Novellierungsanordnung 26a, In § 28 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank“.In Paragraph 28, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank“.
26b.Novellierungsanordnung 26b, In § 28 Abs. 3 wird die Wortfolge „sind Veranlagungsbestimmungen“ durch die Wortfolge „ist eine Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 3, wird die Wortfolge „sind Veranlagungsbestimmungen“ durch die Wortfolge „ist eine Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik“ ersetzt.
26c.Novellierungsanordnung 26c, § 29 samt Überschrift lautet:Paragraph 29, samt Überschrift lautet:
„Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die BV-Kasse hat für jede Veranlagungsgemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls
die Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos,
die Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten,
die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivative Produkte,
die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie
die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien
zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für jede Veranlagungsgemeinschaft in der jeweils aktuellen Fassung öffentlich zugänglich zu machen.“
26d.Novellierungsanordnung 26d, Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt:
„Beratungsausschuss
§ 29a.Paragraph 29 a,
(1)Absatz eins,Die BV-Kasse kann für jede Veranlagungsgemeinschaft einen Beratungsausschuss errichten.
(2)Absatz 2,Der Beratungsausschuss hat folgende Aufgaben und Rechte:
Die Erstattung von Vorschlägen über die Veranlagungspolitik der betreffenden Veranlagungsgemeinschaft;
die Einsicht in den Jahresabschluss und in den Rechenschaftsbericht der betreffenden Veranlagungsgemeinschaft;
Informationsrechte gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der die Veranlagungsgemeinschaft betreffenden Geschäfte;
das Recht auf Berichterstattung und Antragstellung in der Hauptversammlung der BV-Kasse;
die Erstattung von Vorschlägen an den Aufsichtsrat zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte und das Recht auf Entsendung eines Vertreters mit beratender Stimme in die Aufsichtsratssitzung, in der dieser Tagesordnungspunkt behandelt wird.
(3)Absatz 3,Der Beratungsausschuss besteht aus einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Anzahl von Personen, die zu gleichen Teilen vom Vorstand der BV-Kasse und von Vertretern der Anwartschaftsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen sind.
(4)Absatz 4,Der Beratungsausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.“
26e.Novellierungsanordnung 26e, § 30 lautet:Paragraph 30, lautet:
„§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der Vorstand der BV-Kasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können, und dass angemessene technische Ressourcen für die Veranlagung zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten:
Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten insgesamt zu veranlagen;
im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen;
die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist;
die Vermögenswerte sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Leistungen entsprechenden Weise zu veranlagen;
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente müssen vorrangig
an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oderan einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden oder
an einem Multilateralen Handelssystem (MTF) gemäß § 1 Z 24 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, oder einem Organisierten Handelssystem (OTF) gemäß § 1 Z 25 WAG 2018 gehandelt werden oderan einem Multilateralen Handelssystem (MTF) gemäß Paragraph eins, Ziffer 24, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, oder einem Organisierten Handelssystem (OTF) gemäß Paragraph eins, Ziffer 25, WAG 2018 gehandelt werden oder
an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;
Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, müssen in der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik vorgesehen sein und auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden;
derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder andere Risikokonzentrationen in derivative Produkte sind zu vermeiden;derivative Produkte gemäß Paragraph 73, InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder andere Risikokonzentrationen in derivative Produkte sind zu vermeiden;
die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden;
der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, darf nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen;
im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht kann den möglichen langfristigen Auswirkungen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung getragen werden.
(2)Absatz 2,Die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungsgemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates mit höchstens 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(3)Absatz 3,Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der BV-Kassen hat die FMA die Angemessenheit der Verfahren der BV-Kassen für die Bonitätsbewertung zu überwachen; die FMA hat die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungsgemeinschaft zu bewerten und hat, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen anzuregen, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der BV-Kassen hat die FMA die Angemessenheit der Verfahren der BV-Kassen für die Bonitätsbewertung zu überwachen; die FMA hat die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungsgemeinschaft zu bewerten und hat, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen anzuregen, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
(4)Absatz 4,Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten, hat die BV-Kasse schriftliche Leitlinien für die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens zu erstellen und zu implementieren, die, sofern anwendbar, zumindest die folgenden Bereiche umfassen:Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins bis 3 zu gewährleisten, hat die BV-Kasse schriftliche Leitlinien für die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens zu erstellen und zu implementieren, die, sofern anwendbar, zumindest die folgenden Bereiche umfassen:
Veranlagungsziele unter Beachtung der Verpflichtungen aus den Beitrittsverträgen;
Kriterien für die Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit des gesamten der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens;
Strategische Asset Allokation, geeignete Abweichungsparameter und jeweils Regeln für deren Festlegung;
Definition des Anlageuniversums nach folgenden Veranlagungskategorien:
Guthaben bei Kreditinstituten,
Forderungswertpapiere
von Gebietskörperschaften,
von sonstigen Unternehmen,
Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere,
Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend auf die Veranlagungskategorien aufzuteilen;
Veranlagungsprozesse in Bezug auf die Auswahl, Mischung und Streuung der Vermögenswerte;
Festlegung eines geeigneten Limitsystems mit quantitativen Veranlagungsgrenzen im Hinblick auf Abs. 1 Z 7, zumindest hinsichtlich der Veranlagungskategorien gemäß Z 4 sowie für Emittenten und Gegenparteien;Festlegung eines geeigneten Limitsystems mit quantitativen Veranlagungsgrenzen im Hinblick auf Absatz eins, Ziffer 7,, zumindest hinsichtlich der Veranlagungskategorien gemäß Ziffer 4, sowie für Emittenten und Gegenparteien;
Kriterien für die Durchrechnung von Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF auf Emittentengrenzen und Gegenparteiengrenzen gemäß Z 6 einschließlich der allfälligen Festsetzung von Wesentlichkeitsschwellenwerten;Kriterien für die Durchrechnung von Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF auf Emittentengrenzen und Gegenparteiengrenzen gemäß Ziffer 6, einschließlich der allfälligen Festsetzung von Wesentlichkeitsschwellenwerten;
Bedingungen für die Veranlagung in
Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 5,Vermögenswerte gemäß Absatz eins, Ziffer 5,,
derivative Produkte gemäß Abs. 1 Z 6 sowiederivative Produkte gemäß Absatz eins, Ziffer 6, sowie
Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte;
Beschreibung der Eskalationsprozesse im Falle einer Überschreitung von festgelegten Grenzen;
Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage (§ 31 Abs. 1 Z 3a).“Kriterien für die Aufhebung der Widmung von Wertpapieren als Daueranlage (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a,).“
26f.Novellierungsanordnung 26f, In § 31 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere“ durch die Wortfolge „Wertpapiere“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere“ durch die Wortfolge „Wertpapiere“ ersetzt.
26g.Novellierungsanordnung 26g, § 31 Abs. 1 Z 3a lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, lautet:
Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 163 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011, oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagteAbweichend von Ziffer 3, sind direkt oder über Spezialfonds gemäß Paragraph 163, des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates, eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates, eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Mitgliedstaat, ein Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates, ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD oder eine internationale Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, haftet, und die Veranlagung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates, eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates, eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Mitgliedstaat, ein Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates, ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD oder eine internationale Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, haftet, und die Veranlagung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,
Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,
corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des § 30 Abs. 3 im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist,corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des Paragraph 30, Absatz 3, im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist,
mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Grundsätzen der Veranlagungspolitik für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Der FMA ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Fondsbestimmungen von Spezialfonds Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung enthalten. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. In den Leitlinien für die Veranlagung (§ 30 Abs. 4) sind unter Beachtung der Anforderungen des § 30 Abs. 3 im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings Kriterien festzulegen, nach denen bei einem Wertpapier die Widmung als Daueranlage aufzuheben und dieses gemäß Z 3 zu bewerten ist; eine nach diesen Kriterien durchgeführte Entwidmung bedarf keiner Zustimmung der FMA, ist dieser aber unverzüglich anzuzeigen. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 39 Abs. 3 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;“mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Grundsätzen der Veranlagungspolitik für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß Litera c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Der FMA ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Fondsbestimmungen von Spezialfonds Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung enthalten. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. In den Leitlinien für die Veranlagung (Paragraph 30, Absatz 4,) sind unter Beachtung der Anforderungen des Paragraph 30, Absatz 3, im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings Kriterien festzulegen, nach denen bei einem Wertpapier die Widmung als Daueranlage aufzuheben und dieses gemäß Ziffer 3, zu bewerten ist; eine nach diesen Kriterien durchgeführte Entwidmung bedarf keiner Zustimmung der FMA, ist dieser aber unverzüglich anzuzeigen. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;“
26h.Novellierungsanordnung 26h, § 31 Abs. 1 Z 4a lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4 a, lautet:
Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG) sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 11 Abs. 1 ImmoInvFG anzusetzen;“Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (ImmoInvFG) sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ImmoInvFG anzusetzen;“
26i.Novellierungsanordnung 26i, Nach § 31 Abs. 1 Z 4a wird folgende Z 4b eingefügt:Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4 a, wird folgende Ziffer 4 b, eingefügt:
Anteile an einem Alternative Investmentfonds (AIF) sind mit dem Nettoinventarwert gemäß § 17 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, anzusetzen;“Anteile an einem Alternative Investmentfonds (AIF) sind mit dem Nettoinventarwert gemäß Paragraph 17, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, anzusetzen;“
26j.Novellierungsanordnung 26j, § 31 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
andere Sachwerte, insbesondere Liegenschaften, sind mit dem Verkehrswert anzusetzen; die Feststellung der Verkehrswerte ist mindestens alle drei Jahre durch geeignete Prüfer vorzunehmen; insbesondere Auf- und Abwertungen sind zu begründen;“
26k.Novellierungsanordnung 26k, Dem § 31 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:Dem Paragraph 31, Absatz eins, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
der Wert von Veranlagungen in derivative Produkte gemäß § 73 InvFG 2011 ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen und hat in die Bewertung der der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte einzufließen.“der Wert von Veranlagungen in derivative Produkte gemäß Paragraph 73, InvFG 2011 ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen und hat in die Bewertung der der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte einzufließen.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 32 lautet:Paragraph 32, lautet:
„§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die BV-Kasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder 2011/61/EU anerkannt ist, beauftragt werden. Die Beauftragung der Depotbank bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, in der insbesondere zu regeln ist, welche Informationen die BV-Kasse der Depotbank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermitteln muss. Die BV-Kasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen werden und auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet wird.Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die BV-Kasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder 2011/61/EU anerkannt ist, beauftragt werden. Die Beauftragung der Depotbank bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, in der insbesondere zu regeln ist, welche Informationen die BV-Kasse der Depotbank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermitteln muss. Die BV-Kasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Absatz 2, zur Kenntnis genommen werden und auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet wird.
(2)Absatz 2,Für jede VG ist für alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente gebucht werden können, jeweils ein eigenes Wertpapierdepot zu führen. Im Depotnamen sind jedenfalls die BV-Kasse und eine Bezeichnung der VG anzuführen.
(3)Absatz 3,Für andere als in Abs. 2 genannte Vermögenswerte hat die Depotbank zu prüfen, ob die BV-Kasse die Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten besitzt und laufend aktualisierte Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte zu führen. Die Prüfung hat auf Unterlagen und Informationen zu beruhen, die von der BV-Kasse vorgelegt wurden und soweit verfügbar, auch auf externen Nachweisen.Für andere als in Absatz 2, genannte Vermögenswerte hat die Depotbank zu prüfen, ob die BV-Kasse die Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten besitzt und laufend aktualisierte Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte zu führen. Die Prüfung hat auf Unterlagen und Informationen zu beruhen, die von der BV-Kasse vorgelegt wurden und soweit verfügbar, auch auf externen Nachweisen.
(4)Absatz 4,Die Depotbank hat bei der Verwahrung der der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
die Depotbank hat den Weisungen der BV-Kasse Folge zu leisten, außer diese Weisungen verstoßen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
die Depotbank hat bei Transaktionen zu gewährleisten, dass der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die Veranlagungsgemeinschaft übertragen wird und
die Depotbank hat die Erträge gemäß den Vorgaben der BV-Kasse zu verwenden.
(5)Absatz 5,Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 34 begründete Forderung gegen eine Veranlagungsgemeinschaft handelt. Die die betreffende Veranlagungsgemeinschaft verwaltende BV-Kasse ist von der Depotbank über alle notwendigen Schritte unverzüglich zu informieren.Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß Paragraph 37, der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß Paragraph 34, begründete Forderung gegen eine Veranlagungsgemeinschaft handelt. Die die betreffende Veranlagungsgemeinschaft verwaltende BV-Kasse ist von der Depotbank über alle notwendigen Schritte unverzüglich zu informieren.
(6)Absatz 6,Die Depotbank darf keine Tätigkeit ausführen, die zu Interessenkonflikten mit der BV-Kasse oder den Anwartschaftsberechtigten führen könnte, es sei denn, es wurde eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Depotbank von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt und beobachtet und der Geschäftsleitung der BV-Kasse sowie den Anwartschaftsberechtigten offen gelegt.
(7)Absatz 7,Die Depotbank haftet gegenüber der BV-Kasse und den Anwartschaftsberechtigten für jegliche Verluste durch die Depotbank oder einen Dritten, dem die Verwahrung von der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerten übertragen wurde, die Folge einer schuldhaft verursachten Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten sind.
(8)Absatz 8,Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der Veranlagungsgemeinschaft zu handeln.“Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der Absatz eins, bis 4 ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der Veranlagungsgemeinschaft zu handeln.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft
§ 33a.Paragraph 33 a,
(1)Absatz eins,Jede BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Vorsorge Veranlagungsgemeinschaft (VVG) einzurichten; es gelten folgende Bedingungen:
die Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1), die Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) sowie die Garantierücklage (§ 20 Abs. 2 bis 4) kommen nicht zur Anwendung unddie Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,), die Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,) sowie die Garantierücklage (Paragraph 20, Absatz 2 bis 4) kommen nicht zur Anwendung und
§ 14 Abs. 1 bis 3 bzw. § 93 Abs. 1 bis 3 LAG, § 55 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 finden keine Anwendung (beschränkte Verfügungsmöglichkeit). Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht nur in den Fällen des § 14 Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bzw. des § 93 Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 6 LAG und § 55 Abs. 2 und 3. Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht jedenfalls nach Vollendung des Anfallsalters für die Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 APG unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, wobei für weibliche Anwartschaftsberechtigte das jeweils auf Grundlage des BGBl. Nr. 832/1992 sich ergebende Regelpensionsalter zu beachten ist.Paragraph 14, Absatz eins bis 3 bzw. Paragraph 93, Absatz eins, bis 3 LAG, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 67, Absatz eins, finden keine Anwendung (beschränkte Verfügungsmöglichkeit). Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht nur in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins und 3 und Absatz 5, bzw. des Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und Absatz 6, LAG und Paragraph 55, Absatz 2 und 3, Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht jedenfalls nach Vollendung des Anfallsalters für die Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, APG unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, wobei für weibliche Anwartschaftsberechtigte das jeweils auf Grundlage des Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992, sich ergebende Regelpensionsalter zu beachten ist.
Vor Inanspruchnahme einer Verfügung gemäß Z 2 ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden Härtefällen (Härtefallauszahlung) vorzunehmen:Vor Inanspruchnahme einer Verfügung gemäß Ziffer 2, ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden Härtefällen (Härtefallauszahlung) vorzunehmen:
wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 9 AlVG bezogen wurde, wobei die in § 16 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. i und lit. o AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind,wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Ziffer 9, AlVG bezogen wurde, wobei die in Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, Litera c,, Litera i und Litera o, AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind,
wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen ist oder
bei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993,bei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,,
wobei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß lit. a bis c vom Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. Der Antrag auf die Härtefallauszahlung ist binnen sechs Monaten ab Erfüllen der Voraussetzungen geltend zu machen. Die Härtefallauszahlung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen auszuzahlen.wobei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Litera a bis c vom Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. Der Antrag auf die Härtefallauszahlung ist binnen sechs Monaten ab Erfüllen der Voraussetzungen geltend zu machen. Die Härtefallauszahlung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen auszuzahlen.
§ 17 Abs. 1, 2 und 4 bzw. § 95 Abs. 1, 2 und 5 LAG ist bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 4 und 4a bzw. § 93 Abs. 4 und 5 LAG mit der Maßgabe anwendbar, dass der Anwartschaftsberechtigte über Teile seiner Abfertigungsanwartschaft unterschiedlich verfügen kann, wobei eine Verfügung nach § 17 Abs. 1 Z 4 im Sinne der Übertragung nur eines Teils der Anwartschaft oder Abs. 4 bzw. nach § 95 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 5 LAG verlangt, dass die Höhe des Teilbetrags den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Wert übersteigen muss. § 27b findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kontozusammenführung nur auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen hat und bei anderen BV-Kassen in einer VVG beitragsfrei geführte Konten nur mit einem aktiven Konto, welches in einer VVG geführt wird, zusammengeführt werden können. Dies gilt auch für Verfügungen gem. § 58 und § 67 Abs. 2 bei Anspruch gemäß § 55 Abs. 2.Paragraph 17, Absatz eins, 2, und 4 bzw. Paragraph 95, Absatz eins, 2, und 5 LAG ist bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, und 4a bzw. Paragraph 93, Absatz 4, und 5 LAG mit der Maßgabe anwendbar, dass der Anwartschaftsberechtigte über Teile seiner Abfertigungsanwartschaft unterschiedlich verfügen kann, wobei eine Verfügung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, im Sinne der Übertragung nur eines Teils der Anwartschaft oder Absatz 4, bzw. nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz 5, LAG verlangt, dass die Höhe des Teilbetrags den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a PKG jeweils ergebenden Wert übersteigen muss. Paragraph 27 b, findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kontozusammenführung nur auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen hat und bei anderen BV-Kassen in einer VVG beitragsfrei geführte Konten nur mit einem aktiven Konto, welches in einer VVG geführt wird, zusammengeführt werden können. Dies gilt auch für Verfügungen gem. Paragraph 58 und Paragraph 67, Absatz 2, bei Anspruch gemäß Paragraph 55, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Abfertigungsanwartschaften können nach Maßgabe der Bedingungen gemäß Abs. 1 zur Gänze oder teilweise auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigen kostenfrei in die VVG mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten binnen fünf Bankarbeitstagen übertragen werden; eine Rückübertragung ist nicht möglich. Künftig hereingenommene Abfertigungsbeiträge können auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten der VVG kostenfrei mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten zugeleitet werden. Die Übertragung von Abfertigungsbeiträgen nach dem zweiten Satz in die VVG kann auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigen mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten nur für künftig hereinzunehmende Abfertigungsbeiträge widerrufen werden. Der Anwartschaftsberechtigte kann eine Verfügung nach dieser Bestimmung nur einmal im Kalenderjahr verlangen.Abfertigungsanwartschaften können nach Maßgabe der Bedingungen gemäß Absatz eins, zur Gänze oder teilweise auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigen kostenfrei in die VVG mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten binnen fünf Bankarbeitstagen übertragen werden; eine Rückübertragung ist nicht möglich. Künftig hereingenommene Abfertigungsbeiträge können auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten der VVG kostenfrei mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten zugeleitet werden. Die Übertragung von Abfertigungsbeiträgen nach dem zweiten Satz in die VVG kann auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigen mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten nur für künftig hereinzunehmende Abfertigungsbeiträge widerrufen werden. Der Anwartschaftsberechtigte kann eine Verfügung nach dieser Bestimmung nur einmal im Kalenderjahr verlangen.
(3)Absatz 3,Die BV-Kasse hat Interessierte vor Übertragungen in die VVG allgemein verständlich, umfassend und ausgewogen über die möglichen Vorteile (renditeträchtigere Veranlagungsmöglichkeit) und möglichen Nachteile (keine Kapitalgarantie, keine Verfügungsmöglichkeit vor Pension mit Ausnahme der Auszahlung in den gesetzlich bestimmten Härtefällen) nachweislich zu informieren und den Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen.
(4)Absatz 4,Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Abs. 3 bestmöglich erfüllen.Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Absatz 3, bestmöglich erfüllen.
(5)Absatz 5,Die BV-Kasse kann die VVG im Sinne eines Lebenszyklusmodells ausgestalten (es müssen alle Anwartschaften der VVG umfasst sein) und zu diesem Zweck weitere Sub-Veranlagungsgemeinschaften in der VVG einrichten.“
28a.Novellierungsanordnung 28a, § 35 Abs. 2 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1Abweichend von Absatz eins
dürfen Kredite ausschließlich zu Liquiditätszwecken und auf vorsichtigem Niveau für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aufgenommen werden;
dürfen Grundstücke und Gebäude zu deren Verbesserung oder Sanierung vorübergehend belastet werden;
dürfen Vermögenswerte zur Sicherheitenstellung für gemäß § 30 Abs. 1 Z 6 zulässig verwendete Derivate vorübergehend übertragen werden, sofern die Sicherheitenstellung durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschrieben wird und die sich daraus ergebenden Risiken angemessen im Risikomanagement berücksichtigt sind.“dürfen Vermögenswerte zur Sicherheitenstellung für gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, zulässig verwendete Derivate vorübergehend übertragen werden, sofern die Sicherheitenstellung durch die Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, vorgeschrieben wird und die sich daraus ergebenden Risiken angemessen im Risikomanagement berücksichtigt sind.“
28b.Novellierungsanordnung 28b, Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist auf Ansuchen der BV-Kasse ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungsgemeinschaft der Vermögenswert gewidmet ist.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 36 lautet:Paragraph 36, lautet:
„§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Über das Vermögen einer BV-Kasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
(2)Absatz 2,Im Insolvenzverfahren einer BV-Kasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Paragraph 70, der Insolvenzordnung ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung).Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Insolvenzordnung).
(5)Absatz 5,Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 37 Abs. 1 wird das Wort „Konkursgericht“ durch das Wort „Insolvenzgericht“ ersetzt und das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz eins, wird das Wort „Konkursgericht“ durch das Wort „Insolvenzgericht“ ersetzt und das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 37 Abs. 3 wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 3, wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 38 Abs. 1 wird das Wort „Konkursgericht“ durch das Wort „Insolvenzgericht“ ersetzt und das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz eins, wird das Wort „Konkursgericht“ durch das Wort „Insolvenzgericht“ ersetzt und das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 38 Abs. 3 wird das Wort „Konkursforderungen“ durch das Wort „Insolvenzforderungen“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 3, wird das Wort „Konkursforderungen“ durch das Wort „Insolvenzforderungen“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 39 samt Überschrift lautet:Paragraph 39, samt Überschrift lautet:
„Anzeigepflichten und Meldungen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die BV-Kasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
Die Verlegung des Ortes der Hauptverwaltung der BV-Kasse;
jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der BV-Kasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 19a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der BV-Kasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, 2, und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;
jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 20 und 20b Z 4;jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den Paragraphen 20 und 20 b Ziffer 4,;
jede Bildung oder Schließung einer Veranlagungsgemeinschaft;
jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;
Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Abfertigungsanwartschaften zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.
(2)Absatz 2,BV-Kassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise, getrennt nach Veranlagungsgemeinschaft (VG), Vorsorge-VG und Sub-VG, mit denen das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten ausgewiesen sowie die Einhaltung von § 20 (Eigenmittel) nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.BV-Kassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise, getrennt nach Veranlagungsgemeinschaft (VG), Vorsorge-VG und Sub-VG, mit denen das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten ausgewiesen sowie die Einhaltung von Paragraph 20, (Eigenmittel) nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 3, vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen BV-Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 40 lautet:Paragraph 40, lautet:
„§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Das Geschäftsjahr der BV-Kassen und der Veranlagungsgemeinschaften ist das Kalenderjahr.
(2)Absatz 2,Für die Rechnungslegung der BV-Kassen gelten die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.Für die Rechnungslegung der BV-Kassen gelten die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(3)Absatz 3,Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungsgemeinschaften einer BV-Kasse in zusammengefasster Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungsgemeinschaft zu den finanziellen und den gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 vorgegebenen nicht-finanziellen Informationen ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlussprüfer der BV-Kasse zu prüfen.Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungsgemeinschaften einer BV-Kasse in zusammengefasster Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungsgemeinschaft zu den finanziellen und den gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, vorgegebenen nicht-finanziellen Informationen ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlussprüfer der BV-Kasse zu prüfen.
(4)Absatz 4,Die FMA hat die Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungsgemeinschaft durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Besonderheiten des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Anwartschaftsberechtigten zu beachten. Die FMA kann dabei die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kassen in angemessener Weise berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die BV-Kasse hat den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht entsprechend der Formblätter gemäß Abs. 4 so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des § 40a Abs. 1 eingehalten wird.Die BV-Kasse hat den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht entsprechend der Formblätter gemäß Absatz 4, so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Paragraph 40 a, Absatz eins, eingehalten wird.
(6)Absatz 6,Der Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der BV-Kasse auf die Aktiva und Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaften sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse auf das Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungsgemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungsgemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.
(7)Absatz 7,Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.““
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 40 werden folgende § 40a bis § 40j samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 40, werden folgende Paragraph 40 a bis Paragraph 40 j, samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlungspflichten und Offenlegung
§ 40a.Paragraph 40 a,
(1)Absatz eins,Die BV-Kasse hat
den geprüften Jahresabschluss der BV-Kasse,
den geprüften Lagebericht der BV-Kasse,
die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften und
den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften
längstens innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Weiters hat die BV-Kasse der FMA längstens innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der BV-Kasse unverzüglich zu übermitteln. Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahres auf der Website der BV-Kasse zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Für die Offenlegung für BV-Kassen gilt Folgendes:
Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und
der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.“der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß Paragraph 203, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 222, Absatz 2,, Paragraph 223, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 226, Absatz eins,, Paragraph 237, Absatz eins, Ziffer eins und 6, Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, UGB zu enthalten.“
Abschlussprüfer
§ 40b.Paragraph 40 b,
(1)Absatz eins,Zu Abschlussprüfern von BV-Kassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a UGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a UGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.Zu Abschlussprüfern von BV-Kassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 und Paragraph 271 a, UGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 271 a, UGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
(2)Absatz 2,Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 77 Abs. 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 137/2017, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach Paragraph 77, Absatz 9, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, UGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften BV-Kasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die BV-Kassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die BV-Kasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften BV-Kasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die BV-Kassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet Paragraph 273, Absatz 2, UGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die BV-Kasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.
(4)Absatz 4,Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:
Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens;
die Beachtung der §§ 20, 25 Abs. 1 und 28;die Beachtung der Paragraphen 20, 25, Absatz eins und 28;
die Beachtung der §§ 29 und 30;die Beachtung der Paragraphen 29 und 30;
die Einschätzung, ob bei Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die zu einem Konzern nach § 15 AktG oder nach § 115 GmbHG gehören und ein solches Konzernunternehmen Eigentümer im Sinne des § 19a Abs. 1 ist, die zur Verrechnung gelangten Vergütungen angemessen und marktüblich sind;die Einschätzung, ob bei Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die zu einem Konzern nach Paragraph 15, AktG oder nach Paragraph 115, GmbHG gehören und ein solches Konzernunternehmen Eigentümer im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins, ist, die zur Verrechnung gelangten Vergütungen angemessen und marktüblich sind;
die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
(5)Absatz 5,Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei BV-Kassen mit einer Bilanzsumme
bis zu 200 Millionen Euro auf
2 Millionen Euro,
bis zu 400 Millionen Euro auf
3 Millionen Euro,
bis zu einer Milliarde Euro auf
4 Millionen Euro,
bis zu zwei Milliarden Euro auf
6 Millionen Euro,
bis zu 5 Milliarden Euro auf
9 Millionen Euro,
bis zu 15 Milliarden Euro auf
12 Millionen Euro,
von mehr als 15 Milliarden Euro auf
18 Millionen Euro
je geprüfter BV-Kasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.je geprüfter BV-Kasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern Paragraph 275, Absatz 2, UGB anzuwenden.
Aufsicht
§ 40c.Paragraph 40 c,
(1)Absatz eins,Die BV-Kassen unterliegen der Aufsicht der FMA.
(2)Absatz 2,Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der BV-Kassen, die Stabilität und Solidität der BV-Kassen und die Interessen der Anwartschaftsberechtigten Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Ziele gemäß Abs. 2 hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat.Unbeschadet der Ziele gemäß Absatz 2, hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat.
(4)Absatz 4,Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die Aufsichtsbefugnisse rechtzeitig und in einer Weise wahrzunehmen, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kassen angemessen ist. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.
(5)Absatz 5,Die FMA hat die Einhaltung des § 22a Abs. 1 durch BV-Kassen laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Abs. 6 zu.Die FMA hat die Einhaltung des Paragraph 22 a, Absatz eins, durch BV-Kassen laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Absatz 6, zu.
(6)Absatz 6,In ihrem Zuständigkeitsbereich als BV-Kassenaufsichtsbehörde kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse
von den BV-Kassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung, von Aktiva-Passiva-Untersuchungen und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den BV-Kassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der BV-Kassen Einsicht nehmen;
von den Abschlussprüfern und von Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 ausüben, Auskünfte einholen; weiters kann sie von dem gemäß Abs. 7 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesem erteilen;von den Abschlussprüfern und von Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 23 e, Absatz eins, ausüben, Auskünfte einholen; weiters kann sie von dem gemäß Absatz 7, Ziffer 2, bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesem erteilen;
durch Abschlussprüfer sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die Ausschließungsgründe gemäß § 23b Abs. 2 sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;durch Abschlussprüfer sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;
durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfung durchführen;
von den BV-Kassen einen Nachweis über die regelmäßige Einzahlung der Abfertigungsbeiträge verlangen;
von den BV-Kassen sämtliche Informationen über an Dritte übertragene Tätigkeiten gemäß § 23d verlangen.von den BV-Kassen sämtliche Informationen über an Dritte übertragene Tätigkeiten gemäß Paragraph 23 d, verlangen.
(7)Absatz 7,Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der BV-Kasse kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Sie kann durch Bescheid insbesondere
den Geschäftsleitern der BV-Kasse unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 6 Z 1 und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hateine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Absatz 6, Ziffer eins und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat
der BV-Kasse alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern und
im Falle, dass der BV-Kasse die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
Kapitalherabsetzungen oder Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(8)Absatz 8,Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 7 Z 2 oder Abs. 9 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der BV-Kasse zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.Die FMA kann auf Antrag der gemäß Absatz 7, Ziffer 2, oder Absatz 9, bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der BV-Kasse zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.
(9)Absatz 9,Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 7 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 8 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz der BV-Kasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann die FMADie FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Absatz 7, Ziffer 2, oder ein Stellvertreter nach Absatz 8, zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz der BV-Kasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann die FMA
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.
(10)Absatz 10,Liegt eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20b nach Erteilung der Zulassung nicht mehr vor oder verletzt eine BV-Kasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides der FMA (BV-Kassenaufsicht), so hat die FMALiegt eine Zulassungsvoraussetzung gemäß Paragraph 20 b, nach Erteilung der Zulassung nicht mehr vor oder verletzt eine BV-Kasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides der FMA (BV-Kassenaufsicht), so hat die FMA
der BV-Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Anwartschaftsberechtigten angemessen ist;
im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der BV-Kasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
die Zulassung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der BV-Kasse nicht sicherstellen können.
(11)Absatz 11,Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
(12)Absatz 12,Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FMABG.
(13)Absatz 13,Die BV-Kassen haben unverzüglich alle auf Grund der in Abs. 2 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.“Die BV-Kassen haben unverzüglich alle auf Grund der in Absatz 2, genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.“
Prüfungen
§ 40d.Paragraph 40 d,
(1)Absatz eins,Prüfungen gemäß § 40c Abs. 6 Z 3 und 4 sind der betroffenen BV-Kasse eine Woche vor Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.Prüfungen gemäß Paragraph 40 c, Absatz 6, Ziffer 3 und 4 sind der betroffenen BV-Kasse eine Woche vor Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Die BV-Kassen haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.
(3)Absatz 3,Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von
Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 ausüben,Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 23 e, Absatz eins, ausüben,
Mitarbeitern, die von den Geschäftsleitern namhaft gemacht wurden und
von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,
verlangen.
(4)Absatz 4,Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen von der BV-Kasse geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind von der BV-Kasse auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(5)Absatz 5,Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß § 40c Abs. 6 Z 3 und 4 darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß Paragraph 40 c, Absatz 6, Ziffer 3, und 4 darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(6)Absatz 6,Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Der BV-Kasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Solvabilitäts- und Sanierungsplan
§ 40e.Paragraph 40 e,
(1)Absatz eins,Verfügt eine BV-Kasse nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 20 erforderlichen Ausmaß, so hat sie der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine BV-Kasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 20 erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der BV-Kasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.Verfügt eine BV-Kasse nicht über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 20, erforderlichen Ausmaß, so hat sie der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine BV-Kasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß Paragraph 20, erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der BV-Kasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.
(2)Absatz 2,Hat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage der BV-Kasse berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung der BV-Kasse voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan verlangt werden.
(3)Absatz 3,Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2 sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben:Im Sanierungsplan gemäß Absatz 2, sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben:
die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen der BV-Kasse,
die voraussichtliche Entwicklung der Rücklage zur Erfüllung der Kapitalgarantie gemäß § 20 Abs. 2 und der Zinsgarantie gemäß § 20 Abs. 3,die voraussichtliche Entwicklung der Rücklage zur Erfüllung der Kapitalgarantie gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und der Zinsgarantie gemäß Paragraph 20, Absatz 3,,
die voraussichtlichen Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) und,die voraussichtlichen Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,) und der Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,) und,
die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4,Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) die freie Verfügung über die Vermögenswerte der BV-Kasse einzuschränken oder zu untersagen, wennDie FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,) und der Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,) die freie Verfügung über die Vermögenswerte der BV-Kasse einzuschränken oder zu untersagen, wenn
keine ausreichende Vorsorge für Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) gebildet wurde oderkeine ausreichende Vorsorge für Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,) und der Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,) gebildet wurde oder
die Voraussetzungen nach Abs. 1 erster Satz vorliegen und infolge der außergewöhnlichen Umstände zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Lage der BV-Kasse weiter verschlechtern wird.die Voraussetzungen nach Absatz eins, erster Satz vorliegen und infolge der außergewöhnlichen Umstände zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Lage der BV-Kasse weiter verschlechtern wird.
(5)Absatz 5,Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 4 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die BV-Kasse über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) nicht gefährdet.Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Absatz 4, eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die BV-Kasse über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (Paragraph 24, Absatz eins,) und der Zinsgarantie (Paragraph 24, Absatz 2,) nicht gefährdet.
(6)Absatz 6,Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.
Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
§ 40f.Paragraph 40 f,
(1)Absatz eins,Die FMA hat die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen, die von der BV-Kasse festgelegt wurden, um den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nachzukommen. Sie hat dabei auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kassen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat die FMA zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die BV-Kasse ihren Tätigkeiten nachgeht und ob Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten gemäß § 23d an Dritte übertragen werden. Die FMA hat insbesondere Folgendes zu überprüfen:Bei der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat die FMA zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die BV-Kasse ihren Tätigkeiten nachgeht und ob Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten gemäß Paragraph 23 d, an Dritte übertragen werden. Die FMA hat insbesondere Folgendes zu überprüfen:
Die qualitativen Anforderungen an das Unternehmensführungssystem;
die für die BV-Kasse oder die Veranlagungsgemeinschaft bestehenden Risiken;
die Fähigkeit der BV-Kasse, diese Risiken zu beurteilen und damit umzugehen.
(3)Absatz 3,Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einschließlich Stresstests einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von BV-Kassen erkennen, sowie die von einer BV-Kasse ergriffenen Abhilfemaßnahmen überwachen kann.
(4)Absatz 4,Die FMA hat für die Überprüfung gemäß Abs. 1 einen Prüfplan zu erstellen.Die FMA hat für die Überprüfung gemäß Absatz eins, einen Prüfplan zu erstellen.
Transparenz und Verantwortlichkeit
§ 40g.Paragraph 40 g,
Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Internetseite offenzulegen und laufend zu aktualisieren:
Die im Bereich der BV-Kassenaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien;
Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß § 40f;Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 40 f,;
aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens;
Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und –tätigkeiten;
die Vorschriften, die bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
Kosten
§ 40h.Paragraph 40 h,
(1)Absatz eins,Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von BV-Kassen gemäß § 18 zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für BV-Kassen, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von BV-Kassen gemäß Paragraph 18, zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für BV-Kassen, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.
(2)Absatz 2,Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
(3)Absatz 3,Die BV-Kassen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 40i.Paragraph 40 i,
Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 19a Abs. 1 und 2, § 23b Abs. 3, § 23d Abs. 4, § 23h Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 und 3, § 40e Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 1 und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins und 2, Paragraph 23 b, Absatz 3,, Paragraph 23 d, Absatz 4,, Paragraph 23 h, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 40 b, Absatz 2, und 3, Paragraph 40 e, Absatz eins und 2 und Paragraph 39, Absatz eins, und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer BV-Kasse
§ 40j.Paragraph 40 j,
Der Beschluss auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer BV-Kasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der BV-Kassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschaftsberechtigten durchführbar ist.“ Der Beschluss auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer BV-Kasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach Paragraph 41, unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der BV-Kassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschaftsberechtigten durchführbar ist.“
36a.Novellierungsanordnung 36a, In § 41 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Konzession“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Konzession“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 41 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt und nach dem Wort „BV-Kasse“ die Wortfolge „gemäß § 36 Abs. 3“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt und nach dem Wort „BV-Kasse“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 36, Absatz 3, eingefügt.
37a.Novellierungsanordnung 37a, In § 41 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Konzession“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Konzession“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.
37b.Novellierungsanordnung 37b, In § 41 Abs. 2 wird das Wort „Konzession“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 2, wird das Wort „Konzession“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 41 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „BV-Kasse“ die Wortfolge „gemäß § 40j“ eingefügt.In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „BV-Kasse“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 40 j, eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, samt Überschrift eingefügt:
„Eintragungen in das Firmenbuch
§ 41a.Paragraph 41 a,
Eine BV-Kasse und jede nach den §§ 40j und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.“ Eine BV-Kasse und jede nach den Paragraphen 40 j, und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 42 wird der Verweis „§ 76 Abs. 2 bis 9 BWG“ durch den Verweis „§ 76 Abs. 2 bis 11 BWG“ ersetzt.In Paragraph 42, wird der Verweis „§ 76 Absatz 2 bis 9 BWG“ durch den Verweis „§ 76 Absatz 2, bis 11 BWG“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Die §§ 42a bis 45a entfallen und nach § 42 wird folgender 6. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:Die Paragraphen 42 a bis 45 a entfallen und nach Paragraph 42, wird folgender 6. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„6. Abschnitt
Verfahrens- und Strafbestimmungen
Verletzung von Pflichten der Verordnung (EU) 2015/2365
§ 43.Paragraph 43,
Der FMA stehen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, durch Betriebliche Vorsorgekassen die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus dem BWG zur Verfügung. Der FMA stehen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 337 vom 23.12.2015 Seite 1, durch Betriebliche Vorsorgekassen die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus dem BWG zur Verfügung.
Verletzung von Pflichten
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer BV-KasseWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) einer BV-Kasse
den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß § 23a nicht nachkommt;den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß Paragraph 23 a, nicht nachkommt;
die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in § 23b Abs. 1 genannten Personen nach § 23b Abs. 3 unterlässt;die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in Paragraph 23 b, Absatz eins, genannten Personen nach Paragraph 23 b, Absatz 3, unterlässt;
den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß § 23c nicht nachkommt;den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß Paragraph 23 c, nicht nachkommt;
die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach § 23d Abs. 4 unterlässt;die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach Paragraph 23 d, Absatz 4, unterlässt;
die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 23f nicht erfüllt;die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß Paragraph 23 f, nicht erfüllt;
der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 23h Abs. 4 nicht unverzüglich nachkommt;der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß Paragraph 23 h, Absatz 4, nicht unverzüglich nachkommt;
die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß § 23h nicht erfüllt;die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß Paragraph 23 h, nicht erfüllt;
die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt;
den Veranlagungsvorschriften des § 30 zuwiderhandelt;den Veranlagungsvorschriften des Paragraph 30, zuwiderhandelt;
die unverzügliche Anzeige von in § 39 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;die unverzügliche Anzeige von in Paragraph 39, Absatz eins, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/852,
bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oderbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852bei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852
verstößt;
der Pflicht zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gemäß Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 an die FMA nicht nachkommt;der Pflicht zur Übermittlung der in Artikel 3, Absatz eins und 2, Artikel 4, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 5, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, genannten Informationen gemäß Artikel 18 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, an die FMA nicht nachkommt;
der Pflicht, sich gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, nicht nachkommt;der Pflicht, sich gemäß Artikel 18 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, nicht nachkommt;
gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt; odergegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 22 a, verstößt; oder
gegenüber den Anwartschaftsberechtigten der Informationspflicht gemäß §§ 25 Abs. 2 und 3, 60 Abs. 2 und 3 sowie 69 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt,gegenüber den Anwartschaftsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraphen 25, Absatz 2, und 3, 60 Absatz 2 und 3 sowie 69 Absatz 3 und 4 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 2, 4, 6, 8 und 10 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Z 1, 3, 5, 7 und 9 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Z 11 bis 15 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer 2, 4, 6, 8, und 10 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer eins, 3, 5, 7 und 9 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 11 bis 15 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) in Ausübung einer Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 die schriftliche Anzeige von in § 23e Abs. 4 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) in Ausübung einer Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 23 e, Absatz eins, die schriftliche Anzeige von in Paragraph 23 e, Absatz 4, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 40b Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 40 b, Absatz 3, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 32 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 32, unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen eine der in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 15 oder § 44 Abs. 4 angeführten Pflichten oder Verbote verstoßen haben.innehaben, gegen eine der in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 oder Paragraph 44, Absatz 4, angeführten Pflichten oder Verbote verstoßen haben.
(2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen eines Verstoßes gegen die in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 15 oder § 44 Abs. 4 angeführten Pflichten oder Verbote auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen eines Verstoßes gegen die in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 oder Paragraph 44, Absatz 4, angeführten Pflichten oder Verbote auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3)Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgtDie Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
bis zu 5 Millionen Euro oder
bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder
bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.
(4)Absatz 4,Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 Z 2 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Als jährlicher Gesamtumsatz bei einer BV-Kassen gilt die Summe der Erträge aus Verwaltungskosten gemäß § 26. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Absatz 3, Ziffer 2, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Als jährlicher Gesamtumsatz bei einer BV-Kassen gilt die Summe der Erträge aus Verwaltungskosten gemäß Paragraph 26, Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 44b.Paragraph 44 b,
Die von der FMA nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Irreführende Werbung und Verletzung von Bezeichnungsschutz sowie Erwerbsverboten
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer den Bestimmungen der Paragraphen 22, und 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die FMA hat dem Zuwiderhandelnden zugleich aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
§ 45a.Paragraph 45 a,
(1)Absatz eins,Die FMA hat rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach § 40c Abs. 7 bis 10 sowie rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß §§ 44 und 45 mitsamt der Identität der betroffenen Person unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes auf der Internetseite der FMA bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist von der FMA auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.Die FMA hat rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach Paragraph 40 c, Absatz 7, bis 10 sowie rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß Paragraphen 44, und 45 mitsamt der Identität der betroffenen Person unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes auf der Internetseite der FMA bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist von der FMA auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.
(2)Absatz 2,Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder
die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten gemäß Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dassdavon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten gemäß Ziffer eins, oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
bei Maßnahmen oder Sanktionen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.Absatz eins und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
(4)Absatz 4,Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(5)Absatz 5,Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der Internetseite der FMA zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur solange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde.Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der Internetseite der FMA zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur solange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 erfüllt werden würde.
(6)Absatz 6,Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.“
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 47 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 bestehende Konzessionen zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes gelten als Zulassung gemäß § 20a Abs. 1.“Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, bestehende Konzessionen zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes gelten als Zulassung gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins,
44.Novellierungsanordnung 44, In § 51 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 51, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Selbstständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen.“Selbstständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß Paragraphen 52 und 64, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 63 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 63, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Selbstständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen.“Selbstständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß Paragraphen 52, und 64, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen.“
46.Novellierungsanordnung 46, Die Anlage 1 und 2 zu § 40 entfällt.Die Anlage 1 und 2 zu Paragraph 40, entfällt.
47.Novellierungsanordnung 47, § 72 lautet:Paragraph 72, lautet:
„§ 72.Paragraph 72,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,
des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 11, Absatz 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,
des § 6 Abs. 2, 2a und 3, des 27a und des § 27c der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,des Paragraph 6, Absatz 2, 2 a und 3, des 27a und des Paragraph 27 c, der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,
der §§ 7 Abs. 3 bis 8 und 27 Abs. 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,der Paragraphen 7, Absatz 3 bis 8 und 27 Absatz 8, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,
des § 8 die Bundesministerin für Justiz,des Paragraph 8, die Bundesministerin für Justiz,
des § 27 Abs. 4 bis 6, des § 27b und des § 33a der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 27, Absatz 4, bis 6, des Paragraph 27 b und des Paragraph 33 a, der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des § 27 Abs. 7 der/die für die Angelegenheiten der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,des Paragraph 27, Absatz 7, der/die für die Angelegenheiten der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,
des 4. und des 5. Teiles der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.“
48.Novellierungsanordnung 48, Dem § 73 wird folgender Abs. 43 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 43, angefügt:
„(43)Absatz 43,Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 6 bis 9, § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 und 4, § 19a samt Überschrift, § 20a bis § 20d samt Überschriften, § 21 Abs. 5 bis 7, § 23a bis § 23h samt Überschriften, § 26 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 2, § 27c samt Überschrift, § 28 Abs. 2 und 3, §§ 29 und 29a samt Überschriften, § 30, § 31 Abs. 1 Z 3, 3a, 4a, 4b, 5 und 6, § 32, § 33a samt Überschrift, § 35 Abs. 2 und 4, § 36, § 37 Abs. 1 und 3, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40, § 40a bis § 40j samt Überschriften, § 41 Abs. 1, 2 und 3, § 41a samt Überschrift, § 42, der 6. Abschnitt des 2. Teils (§ 43 bis § 45a samt Überschriften), § 47 Abs. 7, § 51 Z 4 und § 63 Z 4 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft; zugleich treten § 22a Abs. 4, § 26a, §§ 42a bis 45a und Anlage 1 und 2 zu § 40 außer Kraft. § 27b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 mit der Maßgabe in Kraft, dassDas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 6 bis 9, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 19 a, samt Überschrift, Paragraph 20 a bis Paragraph 20 d, samt Überschriften, Paragraph 21, Absatz 5 bis 7, Paragraph 23 a bis Paragraph 23 h, samt Überschriften, Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 27 c, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraphen 29 und 29 a samt Überschriften, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, 4 a, 4 b, 5, und 6, Paragraph 32,, Paragraph 33 a, samt Überschrift, Paragraph 35, Absatz 2, und 4, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins, und 3, Paragraph 38, Absatz eins und 3, Paragraph 39, samt Überschrift, Paragraph 40,, Paragraph 40 a bis Paragraph 40 j, samt Überschriften, Paragraph 41, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 41 a, samt Überschrift, Paragraph 42,, der 6. Abschnitt des 2. Teils (Paragraph 43 bis Paragraph 45 a, samt Überschriften), Paragraph 47, Absatz 7,, Paragraph 51, Ziffer 4 und Paragraph 63, Ziffer 4 und Paragraph 72, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft; zugleich treten Paragraph 22 a, Absatz 4,, Paragraph 26 a,, Paragraphen 42 a bis 45 a und Anlage 1 und 2 zu Paragraph 40, außer Kraft. Paragraph 27 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2028 mit der Maßgabe in Kraft, dass
bis zum 31. Dezember 2028 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2017 beitragsfrei gestellt sind,bis zum 31. Dezember 2028 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des Paragraph 27 b, mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2017 beitragsfrei gestellt sind,
bis zum 31. Dezember 2029 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2022 beitragsfrei gestellt sind,bis zum 31. Dezember 2029 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des Paragraph 27 b, mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2022 beitragsfrei gestellt sind,
bis zum 31. Dezember 2030 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2025 beitragsfrei gestellt sind.“bis zum 31. Dezember 2030 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des Paragraph 27 b, mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2025 beitragsfrei gestellt sind.“
Artikel 9
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2026, wird wie folgt geändert:Das Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „9 300 Euro“ durch die Wortfolge „durch Beiträge des Arbeitgebers einschließlich jener Beiträge, die von den Anwartschaftsberechtigten auf Grundlage einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 Einkommensteuergesetz 1988 geleistet werden (geleistete Eigenbeiträge des Anwartschaftsberechtigten haben unberücksichtigt zu bleiben), 20 000 Euro, in den Fällen des § 5 Abs. 4 zweiter Satz BPG die Hälfte davon“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „9 300 Euro“ durch die Wortfolge „durch Beiträge des Arbeitgebers einschließlich jener Beiträge, die von den Anwartschaftsberechtigten auf Grundlage einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 Einkommensteuergesetz 1988 geleistet werden (geleistete Eigenbeiträge des Anwartschaftsberechtigten haben unberücksichtigt zu bleiben), 20 000 Euro, in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz BPG die Hälfte davon“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2a wird die Zahl „9 300“ durch die Wortfolge „20 000, in den Fällen des § 5 Abs. 4 zweiter Satz BPG die Hälfte davon“ und die Wortfolge „Verbraucherpreisindex 1996“ jeweils durch die Wortfolge „Verbraucherpreisindex 2025“ und die Wortfolge „Jänner 2002“ durch die Wortfolge „Jänner 2028“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2 a, wird die Zahl „9 300“ durch die Wortfolge „20 000, in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz BPG die Hälfte davon“ und die Wortfolge „Verbraucherpreisindex 1996“ jeweils durch die Wortfolge „Verbraucherpreisindex 2025“ und die Wortfolge „Jänner 2002“ durch die Wortfolge „Jänner 2028“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „In höchstens drei VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien höchstens fünf Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden.“ durch die Wortfolge „In einer VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden. Überbetriebliche Pensionskassen (§ 4) haben zumindest eine solche VRG einzurichten.“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 6, wird die Wortfolge „In höchstens drei VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien höchstens fünf Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden.“ durch die Wortfolge „In einer VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden. Überbetriebliche Pensionskassen (Paragraph 4,) haben zumindest eine solche VRG einzurichten.“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 Abs. 7 Z 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:
Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG erklären; ein Wechsel der Sub-VG ist nach nachweislicher Information gemäß § 19b beliebig oft und auch für Leistungsberechtigte möglich. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.“Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß Paragraph 19 b, gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG erklären; ein Wechsel der Sub-VG ist nach nachweislicher Information gemäß Paragraph 19 b, beliebig oft und auch für Leistungsberechtigte möglich. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 12a wird folgender § 12b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12 a, wird folgender Paragraph 12 b, samt Überschrift eingefügt:
„Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV)
§ 12b.Paragraph 12 b,
(1)Absatz eins,Eine überbetriebliche Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 4 angewendet wird, ein Standardprodukt zu führen, das zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen geeignet ist (SpÜV); es sind folgende Bedingungen zu erfüllen:Eine überbetriebliche Pensionskasse hat, sofern nicht Absatz 4, angewendet wird, ein Standardprodukt zu führen, das zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen geeignet ist (SpÜV); es sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
es wird keine Invaliditätsversorgung gewährt (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) und
die Hinterbliebenenversorgung erfolgt anhand eines kollektiven Ansatzes (pauschalierter Satz in Höhe von 40 vH für Ehegatten und eingetragene Partner sowie von diesem Anteil ausgehend 40 vH für Halbwaisen und 60 vH für Vollwaisen; insgesamt maximal 100 vH der Pensionsleistung oder fiktiven Pensionsleistung) und
als Rechnungsgrundlagen sind jeweils die gültigen höchstzulässigen Rechnungsparameter der Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung zu wählen und
etwaig auftretende Selektionseffekte sind in Abstimmung mit dem Aktuar sowie dem Prüfaktuar durch etwaige Abschläge zu mindern und
die Sterbetafel ist möglichst repräsentativ zu wählen (Unisex, Mischbestand Arbeiter und Angestellte) und
die Schwankungsrückstellung ist individuell zu führen und bei Übertragung mit 5 vH zu dotieren, der Sollwert liegt bei 10 vH und
die Verwaltungskosten für die Pensionskasse betragen höchstens die von der FMA gemäß Abs. 3 festgelegten Werte unddie Verwaltungskosten für die Pensionskasse betragen höchstens die von der FMA gemäß Absatz 3, festgelegten Werte und
die Mindestertragsgarantie (§ 2) sowie Eigenbeiträge sind ausgeschlossen.die Mindestertragsgarantie (Paragraph 2,) sowie Eigenbeiträge sind ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung gemäß § 19c zu informieren.Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung gemäß Paragraph 19 c, zu informieren.
(3)Absatz 3,Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die Höchstwerte für die Kosten des SpÜV festlegt (Höchstwerte für die Vermögensverwaltungskosten, die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten sowie einen Höchstwert für die gesamten Betriebsaufwendungen aller Verwaltungskosten); die FMA hat bei der Festlegung der Werte darauf zu achten, dass innerhalb der Höchstwerte ein effizientes Preis-Leistungs-Verhältnis abgebildet wird und die höchstzulässigen Kosten für eine nachhaltig-wirkungsvolle Verwaltungsführung ausreichend sind.
(4)Absatz 4,Sofern eine Pensionskasse kein SpÜV anbietet, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene, die eine Übertragung von Vorsorgeansprüchen vornehmen möchten, der Übertragungsbetrag gemäß § 17 Abs. 4 BMSVG oder gemäß § 95 Abs. 5 des Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, in ein SpÜV der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann.“Sofern eine Pensionskasse kein SpÜV anbietet, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene, die eine Übertragung von Vorsorgeansprüchen vornehmen möchten, der Übertragungsbetrag gemäß Paragraph 17, Absatz 4, BMSVG oder gemäß Paragraph 95, Absatz 5, des Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, in ein SpÜV der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 19b wird folgender § 19c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19 b, wird folgender Paragraph 19 c, samt Überschrift eingefügt:
„Informationspflichten zum SpÜV
§ 19c.Paragraph 19 c,
(1)Absatz eins,Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung von Vorsorgeansprüchen umfassend und allgemein verständlich über die Funktionsweise des Pensionskassengeschäfts im Allgemeinen und die Eigenschaften des Standardprodukts im Besonderen zu informieren (dabei ist auch auf die Unterschiede zum betrieblichen Vorsorgekassengeschäft einzugehen sowie auf den Umstand, dass nach Übertragung kein Anspruch auf Abfertigung mehr besteht, die Kapitalgarantie entfällt und für Anwartschaften über der Abfindungsgrenze eine verpflichtende Verrentung zum Pensionsantritt vorgesehen ist) und dem Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen. Im Rahmen der allgemeinen vorvertraglichen Informationspflicht hat die Pensionskasse weiters geeignete individualisierte Informationen (§ 19) zur Verfügung zu stellen; insbesondere jene nach § 19 Abs. 3 Z 8 (Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen).Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung von Vorsorgeansprüchen umfassend und allgemein verständlich über die Funktionsweise des Pensionskassengeschäfts im Allgemeinen und die Eigenschaften des Standardprodukts im Besonderen zu informieren (dabei ist auch auf die Unterschiede zum betrieblichen Vorsorgekassengeschäft einzugehen sowie auf den Umstand, dass nach Übertragung kein Anspruch auf Abfertigung mehr besteht, die Kapitalgarantie entfällt und für Anwartschaften über der Abfindungsgrenze eine verpflichtende Verrentung zum Pensionsantritt vorgesehen ist) und dem Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen. Im Rahmen der allgemeinen vorvertraglichen Informationspflicht hat die Pensionskasse weiters geeignete individualisierte Informationen (Paragraph 19,) zur Verfügung zu stellen; insbesondere jene nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 8, (Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen).
(2)Absatz 2,Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Abs. 1 bestmöglich erfüllen.“Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Absatz eins, bestmöglich erfüllen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die FMA hat jährlich einen Bericht zur Höhe, Verteilung und Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge, die von Pensionskassen oder Versicherungsunternehmen durchgeführt wird, zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Bericht hat Durchschnitt, Median und Dezile, gegliedert nach Anwartschafts-, Leistungsberechtigte und Geschlecht, zu enthalten. Pensionskassen und Versicherungsunternehmen haben der FMA zu diesem Zweck Daten pro Begünstigtem in standardisierter Form zu melden, wobei für jeden Begünstigten folgende Daten anzugeben sind:
als Kennung eine fortlaufende Nummer,
Geschlecht gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013,Geschlecht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013,
Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter,
Höhe der Deckungsrückstellung,
Höhe der Hinterbliebenenpension,
Höhe der Berufsunfähigkeitspension,
Höhe der vom Arbeitgeber finanzierten Beiträge,
Höhe der vom Arbeitnehmer finanzierten Beiträge,
wirtschaftliche Aktivitätsklassifikation ÖNACE 2025 bis zur Ebene 4.
Die FMA hat weiters jährlich die Rohdaten in anonymisierter Form zu veröffentlichen, damit diese für wissenschaftliche Zwecke nutzbar sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 51 wird folgender Abs. 47 angefügt:Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 47, angefügt:
„(47)Absatz 47,§ 1 Abs. 2 Z 1, § 1 Abs. 2a, § 12 Abs. 6, § 12 Abs. 7 Z 2, § 12b samt Überschrift, § 19c samt Überschrift und § 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 2 a,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 12 b, samt Überschrift, Paragraph 19 c, samt Überschrift und Paragraph 36, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Betriebspensionsgesetzes
Das Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:Das Betriebspensionsgesetz – BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „in den Fällen des Abs. 1a“.In Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „in den Fällen des Absatz eins a,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „mindestens 2 vH des laufenden Entgelts“ durch die Wortfolge „mindestens 1 vH des laufenden Entgelts“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „mindestens 2 vH des laufenden Entgelts“ durch die Wortfolge „mindestens 1 vH des laufenden Entgelts“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1a entfällt.Paragraph 3, Absatz eins a, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1a im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Leistungsfalls den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls findet der erste Satz sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer abgefunden werden kann, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag die Hälfte des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrages nicht übersteigt; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung freiwillig geleisteter Eigenbeiträge unabhängig von der Höhe des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrags verlangen. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten und zweiten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen der Pensionskasse und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach § 5 Abs. 3 erster Satz beitragsfrei gestellte Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln und abzufinden ist. Für die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.“Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Absatz eins a, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Leistungsfalls den sich aus Paragraph eins, Absatz 2, und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls findet der erste Satz sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer abgefunden werden kann, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag die Hälfte des sich aus Paragraph eins, Absatz 2, und 2a PKG jeweils ergebenden Betrages nicht übersteigt; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung freiwillig geleisteter Eigenbeiträge unabhängig von der Höhe des sich aus Paragraph eins, Absatz 2, und 2a PKG jeweils ergebenden Betrags verlangen. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten und zweiten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen der Pensionskasse und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz beitragsfrei gestellte Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln und abzufinden ist. Für die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6a Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „in den Fällen des Abs. 1a“.In Paragraph 6 a, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „in den Fällen des Absatz eins a,
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6a Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „mindestens 2 vH des laufenden Entgelts“ durch die Wortfolge „mindestens 1 vH des laufenden Entgelts“ ersetzt.In Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „mindestens 2 vH des laufenden Entgelts“ durch die Wortfolge „mindestens 1 vH des laufenden Entgelts“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 6a Abs. 1a entfällt.Paragraph 6 a, Absatz eins a, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 6a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 6 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, finden die beiden vorgenannten Sätze sinngemäß Anwendung.“„Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, finden die beiden vorgenannten Sätze sinngemäß Anwendung.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 6c Abs. 4 lautet:Paragraph 6 c, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1 im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Leistungsfalls den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls findet der erste Satz sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer abgefunden werden kann, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag die Hälfte des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrages nicht übersteigt; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung freiwillig geleisteter Eigenbeiträge unabhängig von der Höhe des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrags verlangen. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten und zweiten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach § 6c Abs. 3 erster Satz prämienfreie Versicherung neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 6c Abs. 1 umzuwandeln und abzufinden ist.“Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Absatz eins, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Leistungsfalls den sich aus Paragraph eins, Absatz 2, und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls findet der erste Satz sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer abgefunden werden kann, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag die Hälfte des sich aus Paragraph eins, Absatz 2, und 2a PKG jeweils ergebenden Betrages nicht übersteigt; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung freiwillig geleisteter Eigenbeiträge unabhängig von der Höhe des sich aus Paragraph eins, Absatz 2, und 2a PKG jeweils ergebenden Betrags verlangen. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten und zweiten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach Paragraph 6 c, Absatz 3, erster Satz prämienfreie Versicherung neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, umzuwandeln und abzufinden ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 20 werden folgende §§ 21 und 22 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 20, werden folgende Paragraphen 21, und 22 samt Überschriften angefügt:
„In- und Außerkrafttretens- sowie Übergangsbestimmungen ab der Novelle BGBl. I Nr. 88/2026„In- und Außerkrafttretens- sowie Übergangsbestimmungen ab der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§ 21.Paragraph 21,
§ 3 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 4, § 6a, § 6c Abs. 4 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1a mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft, auf Grundlage des § 3 Abs. 1a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2026 geschlossene kollektivvertragliche Pensionskassenzusagen behalten ihre Gültigkeit. Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6 a,, Paragraph 6 c, Absatz 4 und Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz eins a, mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft, auf Grundlage des Paragraph 3, Absatz eins a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, geschlossene kollektivvertragliche Pensionskassenzusagen behalten ihre Gültigkeit.
Vollziehung ab der Novelle BGBl. I Nr. 88/2026Vollziehung ab der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§ 22.Paragraph 22,
Mit der Vollziehung sind betraut:
hinsichtlich § 4, § 11 Abs. 1 sowie Abs. 2 und § 12 Abs. 2 die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 4,, Paragraph 11, Absatz eins, sowie Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 2, die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich § 11 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 11, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“
Artikel 11
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021
Das Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2025, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 95 Abs. 1 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „nachweislich abgeschlossene“ durch die Wortfolge „im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene“ ersetzt und wird der Ausdruck „ ,oder“ durch die Wortfolge „oder als Einmalprämie in eine nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung oder“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, wird die Wortfolge „nachweislich abgeschlossene“ durch die Wortfolge „im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene“ ersetzt und wird der Ausdruck „ ,oder“ durch die Wortfolge „oder als Einmalprämie in eine nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung oder“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 95 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die bzw. der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen in den in § 93 Abs. 2 genannten Fällen, einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Übertragung ihrer bzw. seiner gesamten Abfertigungsanwartschaft oder von Teilen der Abfertigungsanwartschaft in ein Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (§ 12b PKG) einer Pensionskasse; vor der Übertragung sind alle Pflichten gemäß § 19c PKG zu erfüllen. Eine Übertragung durch die bzw. den Anwartschaftsberechtigten ist freiwillig.“Die bzw. der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen in den in Paragraph 93, Absatz 2, genannten Fällen, einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Übertragung ihrer bzw. seiner gesamten Abfertigungsanwartschaft oder von Teilen der Abfertigungsanwartschaft in ein Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (Paragraph 12 b, PKG) einer Pensionskasse; vor der Übertragung sind alle Pflichten gemäß Paragraph 19 c, PKG zu erfüllen. Eine Übertragung durch die bzw. den Anwartschaftsberechtigten ist freiwillig.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 430 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 430, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23,§ 95 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. “Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. “
Artikel 12
Änderung des Pensionskassenvorsorgegesetzes
Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2000, wird wie folgt geändert:Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 20 wird die Abkürzung „BBG“ durch die Abkürzung „BBezG“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 20, wird die Abkürzung „BBG“ durch die Abkürzung „BBezG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Anwartschaftsberechtigten, die nachweislich Beiträge nach § 15 Abs. 2 BBezG an eine Pensionskasse geleistet haben, können diese – unabhängig von der Höhe des Unverfallbarkeitsbetrags nach Abs. 2 – sechs Monate nach der Beendigung ihrer Funktion als Organ nach dem BBezG auf Antrag und einmalig bis maximal 20 000 Euro abgefunden werden. Eine Abfindung nach Abs. 2 ist nicht zulässig. § 19 Abs. 5 PKG gilt in diesen Fällen nur insoweit, als die jeweilige Pensionskasse diese Informationen automationsunterstützt mit vorhandenen Daten erbringen kann.“Anwartschaftsberechtigten, die nachweislich Beiträge nach Paragraph 15, Absatz 2, BBezG an eine Pensionskasse geleistet haben, können diese – unabhängig von der Höhe des Unverfallbarkeitsbetrags nach Absatz 2, – sechs Monate nach der Beendigung ihrer Funktion als Organ nach dem BBezG auf Antrag und einmalig bis maximal 20 000 Euro abgefunden werden. Eine Abfindung nach Absatz 2, ist nicht zulässig. Paragraph 19, Absatz 5, PKG gilt in diesen Fällen nur insoweit, als die jeweilige Pensionskasse diese Informationen automationsunterstützt mit vorhandenen Daten erbringen kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, treten in Kraft:
§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 20 mit 1. August 1997,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 20, mit 1. August 1997,
§ 7 Abs. 2a mit 1. Jänner 2028.“Paragraph 7, Absatz 2 a, mit 1. Jänner 2028.“
Artikel 13
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953 – VersStG 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:Das Versicherungssteuergesetz 1953 – VersStG 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 1 Z 10 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 Z 11 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, für eine betriebliche Kollektivversicherung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, für eine Pensionskassenvorsorge in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b oder Abs. 4 BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, sowie für eine Versicherung im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis § 108i EStG 1988 einschließlich der Verfügungen nach § 108i Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, c, d und e EStG 1988.“für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 17, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, für eine betriebliche Kollektivversicherung in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, für eine Pensionskassenvorsorge in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, oder Absatz 4, BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, sowie für eine Versicherung im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g bis Paragraph 108 i, EStG 1988 einschließlich der Verfügungen nach Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, c, d, und e EStG 1988.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt:In Paragraph 4, Absatz eins, wird folgende Ziffer 12, angefügt:
in der Form eines Einmalerlages in eine Lebensversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften.“in der Form eines Einmalerlages in eine Lebensversicherung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Schlussteil des § 5 Abs. 6 wird der Satz „Der Einmalerlag gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 ist für Zwecke dieser Bestimmung nicht zu berücksichtigen.“ angefügt.Im Schlussteil des Paragraph 5, Absatz 6, wird der Satz „Der Einmalerlag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, ist für Zwecke dieser Bestimmung nicht zu berücksichtigen.“ angefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „Über die Berichtigung in einer darauffolgenden Anmeldung ergeht kein Bescheid. Weicht die berichtigte Steuer von der ursprünglich angemeldeten und entrichteten Steuer des jeweiligen Anmeldungszeitraumes um nicht mehr als fünf Prozent ab, zieht die Berichtigung keine Säumnisfolgen im Sinne des § 217 Bundesabgabenordnungen (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich.“ durch die Wortfolge „Weichen die Berichtigungen der Steuer von der ursprünglich angemeldeten und entrichteten Steuer des jeweiligen Anmeldungszeitraumes um nicht mehr als fünf Prozent ab, ergeht kein Bescheid und ziehen die Berichtigungen keine Säumnisfolgen im Sinne des § 217 Bundesabgabenordnungen (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich. Die Feststellung der Abweichung der Berichtigungen um mehr als fünf Prozent hat im Rahmen der Jahressteuererklärung (§ 4) zu erfolgen und es ist darüber mit Bescheid abzusprechen.“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „Über die Berichtigung in einer darauffolgenden Anmeldung ergeht kein Bescheid. Weicht die berichtigte Steuer von der ursprünglich angemeldeten und entrichteten Steuer des jeweiligen Anmeldungszeitraumes um nicht mehr als fünf Prozent ab, zieht die Berichtigung keine Säumnisfolgen im Sinne des Paragraph 217, Bundesabgabenordnungen (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich.“ durch die Wortfolge „Weichen die Berichtigungen der Steuer von der ursprünglich angemeldeten und entrichteten Steuer des jeweiligen Anmeldungszeitraumes um nicht mehr als fünf Prozent ab, ergeht kein Bescheid und ziehen die Berichtigungen keine Säumnisfolgen im Sinne des Paragraph 217, Bundesabgabenordnungen (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich. Die Feststellung der Abweichung der Berichtigungen um mehr als fünf Prozent hat im Rahmen der Jahressteuererklärung (Paragraph 4,) zu erfolgen und es ist darüber mit Bescheid abzusprechen.“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 12 Abs. 3 wird folgende Z 37 angefügt:In Paragraph 12, Absatz 3, wird folgende Ziffer 37, angefügt:
§ 4 Abs. 1 Z 10, 11 und 12 sowie der Schlussteil des § 5 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft. § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit dem in Z 36 festgelegten Zeitpunkt in Kraft.“Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, 11, und 12 sowie der Schlussteil des Paragraph 5, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, tritt mit dem in Ziffer 36, festgelegten Zeitpunkt in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2026, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 21 entfällt.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 59 und Z 59a entfällt.Paragraph 2, Ziffer 59 und Ziffer 59 a, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 7 entfällt.Paragraph 3, Absatz 7, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 8 wird die Wortfolge „Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind,“ durch die Wortfolge „Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts oder des Immobilienfondsgeschäfts berechtigt sind,“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 8, wird die Wortfolge „Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind,“ durch die Wortfolge „Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts oder des Immobilienfondsgeschäfts berechtigt sind,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 107 wird folgender Abs. 122 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 122, angefügt:
„(122)Absatz 122,§ 3 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Die § 1 Abs. 1 Z 21, § 2 Z 59 und 59a und § 3 Abs. 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Die Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21,, Paragraph 2, Ziffer 59 und 59 a und Paragraph 3, Absatz 7, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, wird wie folgt geändert:Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 45 Abs. 4 Z 4, 50 Abs. 4 letzter Satz und 51 Abs. 2 entfallen.Die Paragraphen 45, Absatz 4, Ziffer 4, 50, Absatz 4, letzter Satz und 51 Absatz 2, entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 61 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die §§ 45 Abs. 4 Z 4, 50 Abs. 4 letzter Satz und 51 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“Die Paragraphen 45, Absatz 4, Ziffer 4, 50, Absatz 4, letzter Satz und 51 Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
Artikel 16
Änderung des DORA-Vollzugsgesetzes
Das DORA-Vollzugsgesetz – DORA-VG, BGBl I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:Das DORA-Vollzugsgesetz – DORA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Auf Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, sind die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anzuwenden, als ob diese Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe p der Verordnung (EU) 2022/2554 wären.“Auf Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, sind die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anzuwenden, als ob diese Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe p der Verordnung (EU) 2022/2554 wären.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 4 dritter Satz lautet:Paragraph 8, Absatz 4, dritter Satz lautet:
„Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der Erträge aus Verwaltungskosten gemäß § 26 BMSVG.“„Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Betriebliche Vorsorgekasse gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der Erträge aus Verwaltungskosten gemäß Paragraph 26, BMSVG.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“
Van der Bellen
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