86. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2025, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 werden die Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1 bis 2a ersetzt:In Paragraph 13, werden die Absatz eins und 2 durch folgende Absatz eins bis 2 a ersetzt:
„(1)Absatz eins,Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können bei der Behörde, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, schriftlich oder in gesprochener Form eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Anbringen in gesprochener Form können der Behörde, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mündlich, telefonisch oder in den für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten vorgesehenen Übermittlungsformen übermittelt werden. Erscheint die telefonische oder elektronische Übermittlung eines Anbringens in gesprochener Form der Natur der Sache nach nicht tunlich, kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer angemessenen Frist mündlich zu übermitteln oder schriftlich einzubringen. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen.
(2a)Absatz 2 a,Stellt die Behörde für die Übermittlung von Anbringen im elektronischen Verkehr ein automatisiertes Dialogsystem zur Verfügung, hat sie den Einschreiter zu Beginn dieses elektronischen Verkehrs über die sonstigen Möglichkeiten des Verkehrs mit der Behörde zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 5 wird im letzten Satz nach dem Wort „Internet“ die Wortfolge „unter der Adresse der Behörde“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 5, wird im letzten Satz nach dem Wort „Internet“ die Wortfolge „unter der Adresse der Behörde“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13a wird nach dem Ausdruck „sind,“ die Wortfolge „in möglichst einfacher Sprache“ eingefügt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 13 a, wird nach dem Ausdruck „sind,“ die Wortfolge „in möglichst einfacher Sprache“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem kann die Behörde auch durch dieses System anleiten und belehren.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Abs. 5 wird im letzten Satz der Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 E-GovG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 5, wird im letzten Satz der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Bei Anbringen im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem und bei Rechtsbelehrungen gemäß § 13a hat die Behörde den gesamten Inhalt des elektronischen Verkehrs in einem Verfahren zum Nachweis der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) dieses Inhalts zu speichern. Die gespeicherten Daten gelten als Aktenvermerk gemäß Abs. 2. Das Anbringen und die gespeicherten Daten sind dem Einschreiter unverzüglich zu übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich zu machen.“Bei Anbringen im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem und bei Rechtsbelehrungen gemäß Paragraph 13 a, hat die Behörde den gesamten Inhalt des elektronischen Verkehrs in einem Verfahren zum Nachweis der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) dieses Inhalts zu speichern. Die gespeicherten Daten gelten als Aktenvermerk gemäß Absatz 2, Das Anbringen und die gespeicherten Daten sind dem Einschreiter unverzüglich zu übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich zu machen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 18 Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „ , das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden“ durch die Wortfolge „und das Datum der Genehmigung“ ersetzt und im dritten Satz wird vor der Wortfolge „die Unterschrift des Genehmigenden“ die Wortfolge „den Namen und“ eingefügt.In Paragraph 18, Absatz 4, wird im ersten Satz die Wortfolge „ , das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden“ durch die Wortfolge „und das Datum der Genehmigung“ ersetzt und im dritten Satz wird vor der Wortfolge „die Unterschrift des Genehmigenden“ die Wortfolge „den Namen und“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz eins,Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde durch Verordnung Sachen bestimmen, in denen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen zulässig sind. Soweit eine solche Verordnung nicht besteht und in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann die Behörde durch Verordnung Sachen nach dem ersten Satz bestimmen. Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen gemäß dem IV. Teil sind von der bestimmten Sache nicht erfasst.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde durch Verordnung Sachen bestimmen, in denen vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen zulässig sind. Soweit eine solche Verordnung nicht besteht und in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, kann die Behörde durch Verordnung Sachen nach dem ersten Satz bestimmen. Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen gemäß dem römisch vier. Teil sind von der bestimmten Sache nicht erfasst.
(2)Absatz 2,Die Sache muss im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die zu lösenden Rechtsfragen und den Stand der Technik für eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung geeignet sein. In einer Sache, deren Erledigung auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, beruht, muss die Verarbeitung dieser Daten gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO zulässig sein.Die Sache muss im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt, die zu lösenden Rechtsfragen und den Stand der Technik für eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung geeignet sein. In einer Sache, deren Erledigung auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, beruht, muss die Verarbeitung dieser Daten gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a, oder g DSGVO zulässig sein.
(3)Absatz 3,Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner Genehmigung (§ 18 Abs. 3). Jede schriftliche Ausfertigung hat eine Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu enthalten. Darüber hinaus hat die Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Erledigung und den Hinweis zu enthalten, dass es sich um eine vollständig automatisierte Erledigung handelt.Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen gemäß Absatz eins, bedürfen keiner Genehmigung (Paragraph 18, Absatz 3,). Jede schriftliche Ausfertigung hat eine Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) zu enthalten. Darüber hinaus hat die Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Erledigung und den Hinweis zu enthalten, dass es sich um eine vollständig automatisierte Erledigung handelt.
(4)Absatz 4,Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur zulässig, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Behörde ein bestimmender Einfluss auf den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung zukommt. Jedenfalls erforderlich sind
die hinreichende technische Nachvollziehbarkeit des eingesetzten Systems,
eine von einer sachlich zuständigen Behörde oder einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vor dem Einsatz des Systems durchgeführte und dokumentierte Testphase,
die Möglichkeit der Behörde, in den Vorgang der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigung einzugreifen, und
laufende Kontrollen, die
die Rechtmäßigkeit der vollständig automatisierten schriftlichen Erledigungen gewährleisten und
eine effektive Anwendung des § 68 Abs. 2a ermöglichen.eine effektive Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2 a, ermöglichen.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat jene Sachen gemäß Abs. 1, die sie in ihrem Wirkungsbereich vollständig automatisiert schriftlich erledigt, und die in Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO genannten Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen. Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur in Verfahren zulässig, die nach der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz eingeleitet werden.“Die Behörde hat jene Sachen gemäß Absatz eins,, die sie in ihrem Wirkungsbereich vollständig automatisiert schriftlich erledigt, und die in Artikel 13, Absatz 2, Litera f, DSGVO genannten Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen. Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung ist nur in Verfahren zulässig, die nach der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz eingeleitet werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 56 wird nach dem Zitat „§ 57“ der Ausdruck „oder § 57a“ eingefügt.In Paragraph 56, wird nach dem Zitat „§ 57“ der Ausdruck „oder Paragraph 57 a, eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 57 Abs. 2 erster Satz wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 57, Absatz 2, erster Satz wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„soweit es sich nicht um einen Bescheid gemäß § 18a handelt.“„soweit es sich nicht um einen Bescheid gemäß Paragraph 18 a, handelt.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 57 werden folgende §§ 57a und 57b eingefügt:Nach Paragraph 57, werden folgende Paragraphen 57 a und 57 b eingefügt:
„§ 57a.Paragraph 57 a,
(1)Absatz eins,Wenn
die Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass ein Verfahren ohne Antrag eingeleitet werden kann,
das Verfahren nur mit einer Partei zu führen ist und
die Behörde automationsunterstützt Kenntnis von sämtlichen Umständen erlangen kann, die den Rechtsanspruch der Partei betreffen,
ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Absatz 2,Gegen einen gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind Abs. 1 und, wenn es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Bescheid gemäß § 18a handelt, § 18a nicht anzuwenden.Gegen einen gemäß Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind Absatz eins, und, wenn es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Bescheid gemäß Paragraph 18 a, handelt, Paragraph 18 a, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat jene Sachen, in denen sie in ihrem Wirkungsbereich gemäß Abs. 1 Bescheide ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlässt, im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen.Die Behörde hat jene Sachen, in denen sie in ihrem Wirkungsbereich gemäß Absatz eins, Bescheide ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlässt, im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen.
§ 57b.Paragraph 57 b,
Soweit es sich nicht um einen Bescheid gemäß § 57a handelt, kann gegen einen Bescheid gemäß § 18a bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind die §§ 18a und 57 nicht anzuwenden.“ Soweit es sich nicht um einen Bescheid gemäß Paragraph 57 a, handelt, kann gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 18 a, bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind die Paragraphen 18 a und 57 nicht anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 62 Abs. 4 wird das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „elektronischen“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz 4, wird das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „elektronischen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 68 werden in Abs. 1 das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ und in Abs. 3 erster Satz das Wort „Mißständen“ durch das Wort „Missständen“ ersetzt.In Paragraph 68, werden in Absatz eins, das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ und in Absatz 3, erster Satz das Wort „Mißständen“ durch das Wort „Missständen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 68 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 68, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Von Amts wegen können Bescheide gemäß § 18a sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden. Dabei hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides ist § 18a nicht anzuwenden.“Von Amts wegen können Bescheide gemäß Paragraph 18 a, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden. Dabei hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides ist Paragraph 18 a, nicht anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 82 werden folgende Abs. 28 und 29 angefügt:Dem Paragraph 82, werden folgende Absatz 28 und 29 angefügt:
„(28)Absatz 28,§ 44f Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2025 tritt zum in § 82 Abs. 27 Z 2 zweiter Satz angegebenen Zeitpunkt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Wortfolge „gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß“ durch die Wortfolge „im Rechtsinformationssystem des Bundes zu verlautbaren, dass“ ersetzt wird.Paragraph 44 f, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025, tritt zum in Paragraph 82, Absatz 27, Ziffer 2, zweiter Satz angegebenen Zeitpunkt mit der Maßgabe in Kraft, dass die Wortfolge „gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, zu verlautbaren, daß“ durch die Wortfolge „im Rechtsinformationssystem des Bundes zu verlautbaren, dass“ ersetzt wird.
(29)Absatz 29,§ 13 Abs. 1 bis 2a und 5, § 13a, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 18a samt Überschrift, § 56, § 57 Abs. 2, § 57a, § 57b, § 62 Abs. 4 und § 68 Abs. 1, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“Paragraph 13, Absatz eins bis 2 a und 5, Paragraph 13 a,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 18 a, samt Überschrift, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 57 a,, Paragraph 57 b,, Paragraph 62, Absatz 4 und Paragraph 68, Absatz eins, 2 a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24 wird nach dem Zitat „14 Abs. 3 zweiter Satz,“ das Zitat „18a,“ eingefügt und das Zitat „57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82“ durch das Zitat „57 bis 57b, 68 Abs. 2 bis 3, 75, 78 bis 79, 81 und 82“ ersetzt.In Paragraph 24, wird nach dem Zitat „14 Absatz 3, zweiter Satz,“ das Zitat „18a,“ eingefügt und das Zitat „57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 durch das Zitat „57 bis 57b, 68 Absatz 2 bis 3, 75, 78 bis 79, 81 und 82 ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 47 Abs. 1 sowie dem § 49a Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 47, Absatz eins, sowie dem Paragraph 49 a, Absatz 2, wird jeweils folgender Satz angefügt:
„§ 18a AVG ist sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 48 Z 1 sowie in § 49a Abs. 3 Z 1 wird jeweils das Wort „erläßt“ durch das Wort „erlässt“ ersetzt.In Paragraph 48, Ziffer eins, sowie in Paragraph 49 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird jeweils das Wort „erläßt“ durch das Wort „erlässt“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 49a Abs. 4 bis 7 lautet:Paragraph 49 a, Absatz 4 bis 7 lautet:
„(4)Absatz 4,Die Anonymverfügung oder eine Beilage zu dieser hat die folgenden für die Zahlung des Strafbetrages maßgeblichen Daten als Text und als QR-Code zu enthalten:
die Bezeichnung des Überweisungsempfängers;
die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Überweisungsempfängers;
eine Identifikationsnummer.
§ 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 50, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann. Die Behörde kann dem Adressaten der Anonymverfügung zur erleichterten Feststellung des Täters die Anzeige gemäß Abs. 2 oder Teile davon übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich machen, soweit dem nicht die in § 17 Abs. 3 AVG genannten Gründe entgegenstehen.Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß Paragraph 9, verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann. Die Behörde kann dem Adressaten der Anonymverfügung zur erleichterten Feststellung des Täters die Anzeige gemäß Absatz 2, oder Teile davon übermitteln oder im elektronischen Verkehr zugänglich machen, soweit dem nicht die in Paragraph 17, Absatz 3, AVG genannten Gründe entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn der vorgeschriebene Strafbetrag nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung gezahlt wird. Der vorgeschriebene Strafbetrag ist durch dessen Überweisung auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer zu zahlen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Strafbetrag oder ein höherer Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten.
(7)Absatz 7,Wird der Strafbetrag gemäß Abs. 6 gezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.“Wird der Strafbetrag gemäß Absatz 6, gezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 49a Abs. 8 werden im zweiten Satz das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „elektronischen“ und im letzten Satz die Wortfolge „die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt“ durch die Wortfolge „der Strafbetrag gezahlt worden“ ersetzt.In Paragraph 49 a, Absatz 8, werden im zweiten Satz das Wort „automationsunterstützten“ durch das Wort „elektronischen“ und im letzten Satz die Wortfolge „die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt“ durch die Wortfolge „der Strafbetrag gezahlt worden“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 49a Abs. 9 und 10 lautet:Paragraph 49 a, Absatz 9 und 10 lautet:
„(9)Absatz 9,Wird der Strafbetrag nicht gemäß Abs. 6 gezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Wird der Strafbetrag gemäß Abs. 6 nicht rechtzeitig, jedoch vor der Einleitung von Nachforschungen nach dem unbekannten Täter gezahlt, hat die Behörde die Verfolgung zu unterlassen.Wird der Strafbetrag nicht gemäß Absatz 6, gezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Wird der Strafbetrag gemäß Absatz 6, nicht rechtzeitig, jedoch vor der Einleitung von Nachforschungen nach dem unbekannten Täter gezahlt, hat die Behörde die Verfolgung zu unterlassen.
(10)Absatz 10,Wird bei der Zahlung gemäß Abs. 6 oder 9 zweiter Satz ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag gezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich vier Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag vier Euro nicht, ist er nicht zurückzuzahlen.“Wird bei der Zahlung gemäß Absatz 6, oder 9 zweiter Satz ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag gezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich vier Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag vier Euro nicht, ist er nicht zurückzuzahlen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 50 Abs. 2 lautet:Paragraph 50, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung des Strafbetrages (Zahlungsaufforderung) entweder dem Beanstandeten zu übergeben oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Die Zahlungsaufforderung hat die folgenden für die Zahlung des Strafbetrages maßgeblichen Daten als Text und als QR-Code zu enthalten:Die Behörde kann die Organe (Absatz eins,) ferner ermächtigen, eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung des Strafbetrages (Zahlungsaufforderung) entweder dem Beanstandeten zu übergeben oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Die Zahlungsaufforderung hat die folgenden für die Zahlung des Strafbetrages maßgeblichen Daten als Text und als QR-Code zu enthalten:
die Bezeichnung des Überweisungsempfängers;
die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Überweisungsempfängers;
eine Identifikationsnummer.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 50 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „ein Beleg“ durch die Wortfolge „eine Zahlungsaufforderung“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 4, wird im zweiten Satz die Wortfolge „ein Beleg“ durch die Wortfolge „eine Zahlungsaufforderung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 50 Abs. 6 bis 8 lautet:Paragraph 50, Absatz 6 bis 8 lautet:
„(6)Absatz 6,Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme der Zahlungsaufforderung (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. In diesem Fall hat das Organ (Abs. 1) Anzeige an die Behörde zu erstatten. Hat der Beanstandete die Zahlungsaufforderung entgegengenommen oder das Organ diese am Tatort hinterlassen, ist der Strafbetrag durch dessen Überweisung auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer binnen einer Frist von zwei Wochen zu zahlen. Der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Organ die Zahlungsaufforderung dem Beanstandeten übergeben oder am Tatort hinterlassen hat. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Strafbetrag oder ein höherer Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Wird der Strafbetrag nicht rechtzeitig unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer gezahlt, gilt die Zahlung des Strafbetrages als verweigert.Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme der Zahlungsaufforderung (Absatz 2,), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. In diesem Fall hat das Organ (Absatz eins,) Anzeige an die Behörde zu erstatten. Hat der Beanstandete die Zahlungsaufforderung entgegengenommen oder das Organ diese am Tatort hinterlassen, ist der Strafbetrag durch dessen Überweisung auf das angegebene Konto unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer binnen einer Frist von zwei Wochen zu zahlen. Der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Organ die Zahlungsaufforderung dem Beanstandeten übergeben oder am Tatort hinterlassen hat. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Strafbetrag oder ein höherer Betrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Wird der Strafbetrag nicht rechtzeitig unter vollständiger und richtiger Angabe der Identifikationsnummer gezahlt, gilt die Zahlung des Strafbetrages als verweigert.
(7)Absatz 7,Wird der Strafbetrag nicht gemäß Abs. 6 gezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Wird der Strafbetrag gemäß Abs. 6 zwar nicht rechtzeitig, jedoch bevor die Behörde Verfahrenshandlungen gesetzt hat, gezahlt, hat die Behörde die Verfolgung zu unterlassen.Wird der Strafbetrag nicht gemäß Absatz 6, gezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen. Wird der Strafbetrag gemäß Absatz 6, zwar nicht rechtzeitig, jedoch bevor die Behörde Verfahrenshandlungen gesetzt hat, gezahlt, hat die Behörde die Verfolgung zu unterlassen.
(7a)Absatz 7 a,Wird bei der Zahlung gemäß Abs. 6 oder Abs. 7 zweiter Satz ein höherer Betrag als der durch die Organstrafverfügung eingehobene Strafbetrag gezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich vier Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag vier Euro nicht, ist er nicht zurückzuzahlen.Wird bei der Zahlung gemäß Absatz 6, oder Absatz 7, zweiter Satz ein höherer Betrag als der durch die Organstrafverfügung eingehobene Strafbetrag gezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich vier Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag vier Euro nicht, ist er nicht zurückzuzahlen.
(8)Absatz 8,Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit bestimmten unbaren Zahlungsmitteln zu zahlen oder zahlen zu lassen. Bei einer Zahlung mit unbaren Zahlungsmitteln anfallende zusätzliche Kosten (wie Gebühren, Spesen oder Abschläge) sind von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.“Die Behörde kann die Organe (Absatz eins,) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit bestimmten unbaren Zahlungsmitteln zu zahlen oder zahlen zu lassen. Bei einer Zahlung mit unbaren Zahlungsmitteln anfallende zusätzliche Kosten (wie Gebühren, Spesen oder Abschläge) sind von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 54b Abs. 1 erster Satz wird das Wort „bezahlen“ durch das Wort „zahlen“ ersetzt.In Paragraph 54 b, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „bezahlen“ durch das Wort „zahlen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 69 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25,§ 24, § 47 Abs. 1, § 48 Z 1, § 49a Abs. 2 bis 10, § 50 Abs. 2, 4 und 6 bis 8 und § 54b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“Paragraph 24,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Ziffer eins,, Paragraph 49 a, Absatz 2 bis 10, Paragraph 50, Absatz 2, 4 und 6 bis 8 und Paragraph 54 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker