85. Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:In Paragraph 10, wird nach Absatz eins c, folgender Absatz eins d, eingefügt:
„(1d)Absatz eins d,Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1a zur Verfügung gestellten Mitteln sind zur Sicherstellung der Liquidität des Ausgleichstaxfonds aus allgemeinen Budgetmitteln im Jahr 2026 € 65 Mio., im Jahr 2027 € 45,1 Mio., im Jahr 2028 € 24,4 Mio. und ab dem Jahr 2029 € 14,8 Mio. jährlich für Maßnahmen zur beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen dem Ausgleichstaxfonds zur Verfügung zu stellen.“Zusätzlich zu den gemäß Absatz eins a, zur Verfügung gestellten Mitteln sind zur Sicherstellung der Liquidität des Ausgleichstaxfonds aus allgemeinen Budgetmitteln im Jahr 2026 € 65 Mio., im Jahr 2027 € 45,1 Mio., im Jahr 2028 € 24,4 Mio. und ab dem Jahr 2029 € 14,8 Mio. jährlich für Maßnahmen zur beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen dem Ausgleichstaxfonds zur Verfügung zu stellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32,§ 10 Abs. 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2026 tritt mit 01.09.2026 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz eins d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2026, tritt mit 01.09.2026 in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker