BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 29. Juli 2026

Teil römisch eins

78. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 497 Ausschussbericht 582 Sitzung 85,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11858 Sitzung 994,, )

78. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 8 Straßenbaulast“ der Eintrag „§ 9 Ausbau von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 20a Rückübereignung“ der Eintrag „§ 20b Eingriff in Verträge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, erhält der bisherige Absatz 8, die Absatzbezeichnung „(9)“; nach Absatz 7, wird folgender Absatz 8, eingefügt:

  1. Absatz 8,Im Zuge der Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb sollen auch Sanitäranlagen, Gastronomieeinrichtungen in Form von Getränke- sowie Snackautomaten und Aufenthaltsbereiche zur Verfügung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, samt Überschrift eingefügt:

„Ausbau von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bis zum 31. Dezember 2030 soll auf Straßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 Ladeinfrastruktur für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit Elektroantrieb im Durchschnitt alle 25 km errichtet werden, wobei der Maximalabstand zwischen den einzelnen Standorten 50 km nicht überschreiten soll.
  2. Absatz 2,Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Elektroantrieb soll bis zum 31. Dezember 2030 im Durchschnitt alle 40 km Ladeinfrastruktur errichtet werden. An jenen Abschnitten des Bundesstraßennetzes, die zum TEN-V-Kernnetz zählen, gilt dabei ein Maximalabstand zwischen den Standorten mit Ladeinfrastruktur von 60 km. Im übrigen Bundesstraßennetz gilt ein Maximalabstand zwischen den Standorten mit Ladeinfrastruktur von 100 km.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannte Errichtung von Ladeinfrastruktur hat primär auf Flächen zu erfolgen, welche bereits Bestandteil der Bundesstraße sind.
  4. Absatz 4,Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich räumlicher Vorgaben und Mindeststandards, technischer Kriterien und quantitativer Planungsvorgaben erlassen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 14, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Diese Frist wird für die Dauer eines anhängigen Genehmigungsverfahrens gemäß UVP-G 2000 bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Mit der Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) treten Verordnungen auf Grund der Absatz eins bis eins b außer Kraft. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 17, wird nach der Paragraphenbezeichnung die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 20 a, wird folgender Paragraph 20 b, samt Überschrift eingefügt:

„Eingriff in Verträge

Paragraph 20 b,

  1. Absatz eins,Sofern zur Erreichung der Ausbauziele des Bundes gemäß Paragraph 9, unerlässlich, ist ein Eingriff in Rechte aus vertraglich eingeräumten Konkurrenzklauseln zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erreichung der Ausbauziele durch den Begünstigten einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) selbst verhindert wird.
  2. Absatz 2,Bezieht sich eine vertraglich zugunsten eines Betriebs eingeräumte Konkurrenzklausel (Schutzzone) auf die Errichtung und den Betrieb von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb und erfolgt ein Eingriff nach Absatz eins,, kann der Begünstigte den Schaden, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Konkurrenzklausel aufgrund der Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb durch Dritte erlitten hat (Paragraph 878, ABGB), binnen drei Jahren ab Inbetriebnahme geltend machen.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Ersatz des Schadens ist zunächst schriftlich gegenüber dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) geltend zu machen und binnen sechs Monaten ist eine gütliche Einigung anzustreben. Die Höhe des Schadens ist auf jene Investitionen begrenzt, die in den letzten fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2026, getätigt wurden. Wird keine Einigung erzielt, kann der Anspruch innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung bei Gericht geltend gemacht werden. Für das Verfahren gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Weitere Ansprüche gegen den Bund sowie Ansprüche aus dem Vertrag gegenüber dem Verpflichteten der Konkurrenzklausel sind ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach der Zeichen- und Wortfolge „(wie Tankstellen,“ das Wort „Ladeinfrastruktur,“ eingefügt.

Van der Bellen

Stocker