76. Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
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Artikel 1
Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes
Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 (Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften) folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 12, (Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften) folgender Eintrag eingefügt:
„§ 12a. | Übergangsbestimmung“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 3 Z 3 und § 5 Abs. 5 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 4“ jeweils durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, und 5, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz 5, wird das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 4, jeweils durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 5, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 5 entfällt.Paragraph 2, Absatz 5, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 werden die Z 4 und 5 durch folgende Z 4 bis 6 ersetzt:In Paragraph 3, Absatz eins, werden die Ziffer 4 und 5 durch folgende Ziffer 4 bis 6 ersetzt:
„Digitale Grundbildung“: nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung, jeweils unter Einbeziehung praktischer (IKT-gestützter) Arbeitsformen;
nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eines der nachstehend genannten Prüfungsgebiete:
„Kreativität und Gestaltung“,
„Gesundheit und Soziales“,
„Weitere Sprache“ (mit Bezeichnung der vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Sprache),
Die Prüfungsgebiete gemäß lit. a bis d können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden.Die Prüfungsgebiete gemäß Litera a bis d können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden.
„Bildungs- und Berufsorientierung“: die mündliche Präsentation eines der Prüfungskommission vorgelegten Portfolios.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2 erster Satz sowie im Einleitungsteil des § 3 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 5“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz sowie im Einleitungsteil des Paragraph 3, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 4 jeweils durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 5 ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „Abs. 1 Z 5“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 6“ und das Wort „Berufsorientierung“ durch die Wendung „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 5, durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 6 und das Wort „Berufsorientierung“ durch die Wendung „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 3 wird die Wendung „Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen“ durch die Wendung „Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wendung „Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen“ durch die Wendung „Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(allenfalls auch nur zum Teil)“.In Paragraph 3, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck „(allenfalls auch nur zum Teil)“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4“ jeweils durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 5“ und das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 5“ jeweils durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, wird das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 jeweils durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 5, jeweils durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 6, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 6 Abs. 2 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 4 und 5“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 5 und 6“ und das Wort „Lernziele“ durch das Wort „Kompetenzziele“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 4 und 5 durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 5 und 6 und das Wort „Lernziele“ durch das Wort „Kompetenzziele“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 6 Abs. 3 und Abs. 6 Z 1 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4“ jeweils durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 5“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3 und Absatz 6, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 jeweils durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 6 Abs. 6 Z 2 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 5“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 5, durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 6, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Anerkennung hat zu erfolgen, wenn
der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her den Prüfungsanforderungen gemäß § 3 zumindest gleichwertig ist undder vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her den Prüfungsanforderungen gemäß Paragraph 3, zumindest gleichwertig ist und
die Vortragenden sowie die Prüfer und Prüferinnen
über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen, zum Unterricht an Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder mittleren und höheren Schulen befähigenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung,
über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und über eine zumindest zwölfmonatige Berufserfahrung als Vortragende in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
über die Zuordnungsvoraussetzung zur Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, oder § 38 Abs. 3 oder 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, jeweils in Verbindung mit einer Überprüfung der pädagogischen Eignung gemäß § 3 Abs. 5 LVG bzw. § 38 Abs. 5 VBG oderüber die Zuordnungsvoraussetzung zur Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, oder Paragraph 38, Absatz 3, oder 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, jeweils in Verbindung mit einer Überprüfung der pädagogischen Eignung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, LVG bzw. Paragraph 38, Absatz 5, VBG oder
über ein Zertifikat oder Diplom als Erwachsenenbildnerin oder Erwachsenenbildner, das zumindest dem Niveau 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen, BGBl. I Nr. 14/2016, zugeordnet ist,über ein Zertifikat oder Diplom als Erwachsenenbildnerin oder Erwachsenenbildner, das zumindest dem Niveau 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Bundesgesetz über den Nationalen Qualifikationsrahmen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,, zugeordnet ist,
verfügen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 9 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Expertin des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens statt“ durch die Wendung „Expertin, insbesondere des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens, statt“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „Expertin des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens statt“ durch die Wendung „Expertin, insbesondere des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens, statt“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 10 entfällt die Wendung „ , BGBl. Nr. 472/1986“.In Paragraph 10, entfällt die Wendung „ , BGBl. Nr. 472/1986“.
16.Novellierungsanordnung 16, Im Schlussteil des § 11 entfällt die Wendung „ – Schulen/Pädagogische Hochschulen“.Im Schlussteil des Paragraph 11, entfällt die Wendung „ – Schulen/Pädagogische Hochschulen“.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2026 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2026, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis, § 10, der Schlussteil des § 11 sowie § 14 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 10,, der Schlussteil des Paragraph 11, sowie Paragraph 14, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
§ 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 3 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 sowie Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, der Einleitungsteil des § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2 und 3 sowie Abs. 6 Z 1 und 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 2 treten mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 4, und 5, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 sowie Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3,, der Einleitungsteil des Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 3 sowie Absatz 6, Ziffer eins und 2, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, sowie die Anlagen 1 und 2 treten mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 5, außer Kraft.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 14 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 14, wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 treten an die Stelle der Anlagen 1 und 2.
Artikel 2
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 39 Abs. 1 wird die Wendung „Medien und Informatik“ durch das Wort „Informatik“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wendung „Medien und Informatik“ durch das Wort „Informatik“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2026 wird das Wort „Informatik“ durch die Wendung „Informatik und Künstliche Intelligenz“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2026, wird das Wort „Informatik“ durch die Wendung „Informatik und Künstliche Intelligenz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 39 Abs. 1 wird vor dem Wort „Musik“ die Wendung „Medien und Demokratie,“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz eins, wird vor dem Wort „Musik“ die Wendung „Medien und Demokratie,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 131 wird folgender Abs. 53 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 53, angefügt:
„(53)Absatz 53,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2026 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2026, treten wie folgt in Kraft:
§ 39 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;Paragraph 39, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
§ 39 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 tritt hinsichtlich der 5. Klassen mit 1. September 2027, hinsichtlich der 6. Klassen mit 1. September 2028 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;Paragraph 39, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, tritt hinsichtlich der 5. Klassen mit 1. September 2027, hinsichtlich der 6. Klassen mit 1. September 2028 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;
§ 39 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 tritt mit 1. September 2027 in Kraft.“Paragraph 39, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, tritt mit 1. September 2027 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
In § 82 Abs. 29 Z 1 wird vor der Wendung „§ 44 Abs. 5 bis 9“ die Wendung „der ab Beginn des Schuljahres 2026/27 anzuwenden ist,“ eingefügt.In Paragraph 82, Absatz 29, Ziffer eins, wird vor der Wendung „§ 44 Absatz 5 bis 9 die Wendung „der ab Beginn des Schuljahres 2026/27 anzuwenden ist,“ eingefügt.
Van der Bellen
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