71. Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Volksgruppengesetzes
Das Bundesgesetz über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz – VoGrG), BGBl. Nr. 396/1976 idF BGBl. Nr. 575/1976 und BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz – VoGrG), Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1976, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Autochthone Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die österreichischen Volksgruppen gemäß Abs. 1 sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigener Kultur. Diese sowie ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze und die Erhaltung und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet.“Die österreichischen Volksgruppen gemäß Absatz eins, sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigener Kultur. Diese sowie ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze und die Erhaltung und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Republik bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen gemäß Abs. 1 zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.“Die Republik bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen gemäß Absatz eins, zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für die Volksgruppen gemäß § 1 Abs. 1 festzusetzen.“ Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für die Volksgruppen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, festzusetzen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Ersatz der Reisekosten, der Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt,“ durch die Wortfolge „Ersatz der Reisekosten gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge „Ersatz der Reisekosten, der Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt,“ durch die Wortfolge „Ersatz der Reisekosten gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 Abs. 7 entfällt.Paragraph 9, Absatz 7, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:
„§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Lage der Volksgruppen in Österreich und die auf Grund dieses Abschnittes getroffenen Maßnahmen (Volksgruppenbericht) zu erstatten. Die Länder haben die für die Erstellung des Berichtes erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Die Volksgruppenbeiräte sind bei der Erstellung des Volksgruppenberichtes einzubinden. Ihre Stellungnahmen sind unverändert zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Der Volksgruppenbericht ist dem Nationalrat zur Behandlung im zuständigen Ausschuss vorzulegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, (Verfassungsbestimmung) Dem § 24 wird folgender Abs. 10 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,(Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 24 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 1 Abs. 2 und Abs. 2a, § 2, § 4 Abs. 4 und § 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 7 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 9 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz 7, außer Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, (Verfassungsbestimmung) Dem § 24 wird folgender Abs. 12 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,(Verfassungsbestimmung) Anlage 2 Z II lit. B und Z II lit. C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Anlage 2 Z römisch zwei lit. B und Z römisch zwei lit. C in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, (Verfassungsbestimmung) Anlage 2 Z II lit. B lautet:(Verfassungsbestimmung) Anlage 2 Z römisch zwei lit. B lautet:
„B. Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften
Bezirksgerichte:
Klagenfurt-Ferlach mit Ausnahme der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee, Krumpendorf am Wörthersee, Magdalensberg, Maria Saal, Moosburg, Pörtschach am Wörther See und Techelsberg am Wörther See;
Bezirkshauptmannschaften:
12.Novellierungsanordnung 12, (Verfassungsbestimmung) Anlage 2 Z II lit. C lautet:(Verfassungsbestimmung) Anlage 2 Z römisch zwei lit. C lautet:
„C. Andere Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten
deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn
im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist
und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;
das Militärkommando Kärnten in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG), RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Bei Bezirksgerichten, bei denen im Verkehr mit diesen neben der deutschen die kroatische, ungarische oder slowenische Sprache als Amtssprache verwendet werden kann, sind Gerichtsabteilungen einzurichten, in welcher in der jeweiligen zusätzlichen Amtssprache verhandelt werden kann. Sofern die Leiterin oder der Leiter einer Gerichtsabteilung die Amtssprache nicht beherrscht, ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der zweisprachigen Kompetenzzentren (§ 47c) dem Verfahren beizuziehen.“Bei Bezirksgerichten, bei denen im Verkehr mit diesen neben der deutschen die kroatische, ungarische oder slowenische Sprache als Amtssprache verwendet werden kann, sind Gerichtsabteilungen einzurichten, in welcher in der jeweiligen zusätzlichen Amtssprache verhandelt werden kann. Sofern die Leiterin oder der Leiter einer Gerichtsabteilung die Amtssprache nicht beherrscht, ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der zweisprachigen Kompetenzzentren (Paragraph 47 c,) dem Verfahren beizuziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 47b wird folgender § 47c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 47 b, wird folgender Paragraph 47 c, samt Überschrift eingefügt:
„Zweisprachige Kompetenzzentren
§ 47c.Paragraph 47 c,
Bei den Bezirksgerichten Klagenfurt-Ferlach und Völkermarkt-Bleiburg werden zweisprachige Kompetenzzentren eingerichtet, die sämtliche Serviceleistungen auch in slowenischer Sprache anbieten. Zweisprachig geführte Verhandlungen werden an den bisherigen Standorten Ferlach und Bleiburg durchgeführt. Am bisherigen Standort Eisenkappel werden Gerichtstage abgehalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu § 81 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 81, lautet:
„Gerichtsakten“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 81 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Acten“ jeweils durch das Wort „Akten“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz eins und 2 wird das Wort „Acten“ jeweils durch das Wort „Akten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 81 Abs. 2 wird das Wort „Actenhefte“ durch das Wort „Aktenheft“ und das Wort „Actenbund“ durch das Wort „Aktenbund“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 2, wird das Wort „Actenhefte“ durch das Wort „Aktenheft“ und das Wort „Actenbund“ durch das Wort „Aktenbund“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 98 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36,§ 26 Abs. 8, § 47c samt Überschrift, die Überschrift zu § 81 und § 81 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“Paragraph 26, Absatz 8,, Paragraph 47 c, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 81 und Paragraph 81, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker