BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 29. Juli 2026

Teil römisch eins

68. Bundesgesetz:

Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 531 Ausschussbericht 549 Sitzung 87. Bundesrat:, 11834 Ausschussbericht 11854 Sitzung 994.)

68. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes

Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer eins b, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „nachgeladen werden“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; folgende Sätze werden angefügt:

„Elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind, sind nicht für die Wiederverwendung vorgesehen. Eine elektronische Zigarette ist ein Einwegprodukt, wenn sie nicht nachfüllbar oder nicht nachladbar ist. Nachfüllbehälter oder Tanks, die zum Nachfüllen bestimmt sind, sowie Einwegkartuschen, die zum Nachladen bestimmt sind, gelten nicht als elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind,“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Ziffer eins e, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Liquids,“ die Wort- und Zeichenfolge „jeder Nachfüllbehälter, jedes tabakfreie Nikotinerzeugnis sowie tabakfreie Nikotinersatzerzeugnis,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    „Nikotin“ die Nikotinalkaloide,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Tabakerzeugnis“ die Wortfolge „oder das verwandte Erzeugnis“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Ziffer 7 und Ziffer 7 a, wird jeweils nach dem Wort „Tabakerzeugnisses“ die Wortfolge „oder eines verwandten Erzeugnisses“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Ziffer 10, wird nach dem Wort „Tabakerzeugnissen“ die Wortfolge „oder verwandten Erzeugnissen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    „Versandhandel“ (Fernabsatz) das Anbieten zum Versand oder zur Lieferung, der Versand oder die Lieferung von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure oder Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph eins, werden folgende Ziffer 14 und 15 angefügt:

  1. Ziffer 14
    „tabakfreies Nikotinerzeugnis“ jedes tabakfreie Erzeugnis, das Nikotin enthält und zur Aufnahme in den menschlichen Körper durch Inhalieren, Schnupfen, Lutschen, Kauen, orale, dermale oder sonstige Aufnahme bestimmt ist, sofern es sich dabei nicht um eine elektronische Zigarette, einen Nachfüllbehälter, Liquids oder ein pflanzliches Raucherzeugnis handelt,
  2. Ziffer 15
    „tabakfreies Nikotinersatzerzeugnis“ ein Erzeugnis, das weder Tabak noch Nikotin enthält, und wie ein Tabakerzeugnis gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, konsumiert werden kann, sofern es sich dabei nicht um ein pflanzliches Raucherzeugnis, eine elektronische Zigarette oder ein Liquid handelt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Zeichenfolge „10e“ durch die Wort- und Zeichenfolge „10f, 10h bis 10i“ ersetzt sowie dem Wort „nach“ das Wort „den“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Kautabak“ das Wort „oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    elektronischen Zigaretten, die Einwegprodukte sind,“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Eine Packung eines tabakfreien Nikotinerzeugnisses muss mindestens 15 Konsumeinheiten enthalten.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 2 a, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, eingefügt:

Paragraph 2 b,

Der Verkauf von Tabakerzeugnissen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins e, an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 5, Absatz 4, werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Bei Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form von rechteckigen Taschen mit einer Lasche, die die Öffnung bedeckt, sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf die beiden Flächen zu drucken, die sichtbar werden, wenn die Packung vollständig geöffnet wird. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind am oberen Rand anzuordnen und müssen 50 % der jeweiligen Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind. Zuoberst ist der allgemeine Warnhinweis zu platzieren.
  2. Absatz 4 b,Bei Packungen für Tabak zum Selbstdrehen in Form von Standbeuteln sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf den Bodenflächen des Beutels anzuordnen, die sichtbar werden, wenn der Beutel auf die Rückseite gelegt wird. Der allgemeine Warnhinweis ist auf die Fläche oberhalb der Bodenfalte am Packungsboden, die Informationsbotschaft auf die Fläche unterhalb der Bodenfalte zu drucken. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind. Die Flächen sind anhand ihrer Abmessungen nach Versiegelung der Ränder zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, Absatz 8, sowie Paragraph 5 a, Absatz 4 und 5 entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „und Art des Tabakerzeugnisses“ durch die Wortfolge „und Art des Erzeugnisses“ ersetzt und in Paragraph 8, Absatz eins und Absatz eins a, wird vor der Wortfolge „zu übermitteln“ das Wort „in elektronischer Form“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 8 c, Absatz eins und Absatz 3, wird vor der Wortfolge „zu übermitteln“ das Wort „in elektronischer Form“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 8 c, Absatz 2, wird vor der Wortfolge „zu melden“ das Wort „in elektronischer Form“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 8 c, wird folgender Paragraph 8 d, samt Überschrift eingefügt:

„Meldung von Inhaltsstoffen tabakfreier Nikotinerzeugnisse und tabakfreier Nikotinersatzerzeugnisse

Paragraph 8 d,

  1. Absatz eins,Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von tabakfreien Nikotinerzeugnissen oder von tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Meldung gemäß Absatz eins, muss die folgenden Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Kontaktangaben der Herstellerin bzw. des Herstellers, einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Europäischen Union und gegebenenfalls der Importeurin bzw. des Importeurs, die bzw. der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt, um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollaufgaben zu ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      eine Liste aller Inhaltsstoffe, unter Angabe der Mengen, die in dem Erzeugnis enthalten sind,
    3. Ziffer 3
      toxikologische Daten bezüglich der Inhaltsstoffe, insbesondere unter Bezugnahme auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Konsum und unter Berücksichtigung insbesondere aller etwaigen suchterzeugenden Wirkungen,
    4. Ziffer 4
      bei nikotinhältigen Erzeugnissen Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
    5. Ziffer 5
      eine Erklärung, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller und die Importeurin bzw. der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird.
  3. Absatz 3,Werden Inhaltsstoffe oder deren Mengen verändert, ist dies von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen des veränderten Erzeugnisses zu melden.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit kann bei einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung gemäß Absatz eins, die fehlenden Unterlagen oder Richtigstellungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat auf der Website des Bundesministeriums die gemäß Absatz 2 bis 4 erhaltenen Informationen zu Transparenzzwecken so zu veröffentlichen, dass Geschäftsgeheimnisse vertraulich bleiben.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat die gemäß Absatz eins, oder 3 erhaltenen Daten auf der Website des Bundesministeriums unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern oder Importeurinnen bzw. Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Paragraph 10 a, Absatz 6 a und 7 gilt.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 4 bis 4c, 8 bis 8c und 10 bis 10f“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 4 bis 6, 8 bis 8d, 10 bis 10f und 10h bis 10i“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 9, Absatz 8, werden folgende Absatz 8 a und 8 b eingefügt:

  1. Absatz 8 a,Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Büros für Tabakkoordination nach Paragraph 6 e, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, sind befugt, unter falscher Identität Produktproben insbesondere im Wege des Fernabsatzes zu erwerben, zu analysieren und ihre Nichtkonformität festzustellen.
  2. Absatz 8 b,Wird bei einer Kontrolle festgestellt oder erhält die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit sonst davon Kenntnis, dass ein Erzeugnis nach diesem Bundesgesetz eine ernste Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnte, hat sie oder er geeignete vorläufige Maßnahmen zu ergreifen. Geeignete vorläufige Maßnahmen sind befristete Inverkehrbringungsverbote sowie die Beschlagnahme. Sofern mit gelinderen Maßnahmen der Schutz der menschlichen Gesundheit nicht sichergestellt werden kann, kann der Verfall der Waren ausgesprochen werden.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 9, Absatz 9, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 8a bis 8c, sowie 10a bis 10f“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 8a bis 8d, 10a bis 10f und 10h bis 10i“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§§ 5 bis 6“ die Wort- und Zeichenfolge „ , 10c, 10f und 10h bis 10i“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 10 a, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sind jährlich spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres von den Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren von neuartigen Tabakerzeugnissen folgende Informationen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      umfassende Daten über die Verkaufsmengen, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art des Erzeugnisses,
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Präferenzen verschiedener Verbraucherinnen- bzw. Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen, Nichtraucher bzw. Nichtraucherinnen und der wichtigsten Kategorien derzeitiger Nutzerinnen bzw. Nutzer,
    3. Ziffer 3
      Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchgeführten Marktstudien, einschließlich einer englischen Übersetzung.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer eins, wird die Wortfolge „nikotinhältige Flüssigkeiten“ durch das Wort „nikotinhaltige Liquids“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „bzw. in elektronischen Einwegzigaretten“.

In Paragraph 10 b, Absatz 7, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt: „nicht nikotinhaltige Liquids nur in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10ml, oder in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 120 ml Volumen und 10 ml vorgefülltem Liquid, oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebacht werden dürfen, wobei die Kartuschen oder Tanks ein Volumen von höchstens 2 ml haben dürfen,“.

In Paragraph 10 b, Absatz 7, wird nach Ziffer eins a, folgende Ziffer eins b, eingefügt: „Nachfüllbehälter für Basisstoffe für die Herstellung von Liquids, die üblicherweise auch zu anderen Zwecken als solche Basisstoffe eingesetzt werden, (insbesondere Propylenglykol oder Glyzerin – Propan-1,2,3-triol) von den Bestimmungen des Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer eins a, ausgenommen sind,“.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die nikotinhältige Flüssigkeit“ durch die Wortfolge „nikotinhältige Liquids“ sowie das Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die nikotinhältige Flüssigkeit“ durch das Wort „Liquids“ sowie das Wort „darf“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 4, wird die Wortfolge „nikotinhältigen und nikotinfreien Flüssigkeit“ durch das Wort „Liquids“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 5, wird das Wort „Flüssigkeiten“ durch das Wort „Liquids“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 10 b, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Nachfüllbare elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Mechanismus für das Nachfüllen der elektronischen Zigarette aufweisen, der
    1. Ziffer eins
      über einen sicher befestigten Ausgießer von mindestens 9 mm Länge verfügt, welcher dünner ist als die Öffnung des Tanks der elektronischen Zigarette, für die er verwendet wird, und bequem dort hineinpasst, und der über einen Durchflussbegrenzungsmechanismus verfügt, welcher in senkrechter Stellung und bei atmosphärischem Druck bei 20 °C ± 5 °C höchstens 20 Tropfen Nachfüllflüssigkeit pro Minute abgibt, oder
    2. Ziffer 2
      über ein Andocksystem verfügt, das nur dann Nachfüllflüssigkeit in die elektronische Zigarette abgibt, wenn die elektronische Zigarette und der Nachfüllbehälter miteinander verbunden sind.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 10 c, Absatz eins, wird nach dem Wort „Beipackzettel“ die Wortfolge „in deutscher Sprache“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 10 c, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Kinder, Jugendliche und Nichtraucherinnen und Nichtraucher empfohlen wird. Die Gebrauchsanweisungen müssen geeignete Nachfüllanweisungen und Diagramme umfassen. Bei nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und bei Nachfüllbehältern mit einem Nachfüllmechanismus gemäß Paragraph 10 b, Absatz 8, Ziffer eins, ist die Breite des Ausgießers oder der Tanköffnung in den Gebrauchsanweisungen so anzugeben, dass die Verbraucher und Verbraucherinnen feststellen können, ob Nachfüllbehälter und elektronische Zigarette miteinander kompatibel sind. Bei nachfüllbaren elektronischen Zigaretten und bei Nachfüllbehältern mit einem Nachfüllmechanismus gemäß Paragraph 10 b, Absatz 8, Ziffer 2, ist in den Gebrauchsanweisungen anzugeben, welche Andocksysteme mit diesen elektronischen Zigaretten und diesen Nachfüllbehältern kompatibel sind,“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 10 g, entfällt die Zeichenfolge „Z 1“.

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 10 g, werden folgende Paragraphen 10 h und 10 i samt Überschriften eingefügt:

„Tabakfreie Nikotinerzeugnisse

Paragraph 10 h,

  1. Absatz eins,Jedes tabakfreie Nikotinerzeugnis muss in einer Packung in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Jede Packung und jede Außenverpackung hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Dieses Produkt enthält Nikotin, einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ und die Informationsbotschaft „Dieses Produkt ist nicht zum Konsum für Kinder und Jugendliche bestimmt.“ zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der gesundheitsbezogene Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind an der Seite oder am Boden jeder Packung und Außenverpackung unablösbar anzubringen und müssen klar und deutlich sichtbar sein.
  4. Absatz 4,Jede Packung und jede Außenverpackung hat
    1. Ziffer eins
      eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei jedoch Inhaltsstoffe mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung auf jeden Fall anzugeben sind,
    2. Ziffer 2
      das Gewicht der einzelnen Konsumeinheit,
    3. Ziffer 3
      die Angabe des Nikotingehalts in Milligramm pro Gramm einer Konsumeinheit,
    4. Ziffer 4
      die Nummer der Herstellungscharge und
    5. Ziffer 5
      Kontaktinformationen der Herstellerin bzw. des Herstellers,
    zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Packung und die Außenverpackung von tabakfreien Nikotinerzeugnissen dürfen keine der in Paragraph 5 d, genannten Elemente oder Merkmale enthalten, wobei entgegen Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, Informationen zum Nikotingehalt gemäß Absatz 4, Ziffer 3, anzugeben sind.
  6. Absatz 6,Aromastoffe dürfen nur in der Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden.
  7. Absatz 7,Tabakfreie Nikotinerzeugnisse dürfen eine Gesamtmasse von 1,6 Gramm pro Konsumeinheit nicht überschreiten und maximal 16,6 Milligramm Nikotin pro Gramm enthalten.
  8. Absatz 8,Das Inverkehrbringen von tabakfreien Nikotinerzeugnissen, welche die in Paragraph 8 b, Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Zusatzstoffe enthalten, ist verboten.

Tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse

Paragraph 10 i,

  1. Absatz eins,Jedes tabakfreie Nikotinersatzerzeugnis muss in einer Packung in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Jede Packung und jede Außenverpackung hat den gesundheitsbezogenen Warnhinweis „Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen.“ und die Informationsbotschaft „Dieses Produkt ist nicht zum Konsum für Kinder und Jugendliche bestimmt.“ zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der gesundheitsbezogene Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind an der Seite oder am Boden jeder Packung und Außenverpackung unablösbar anzubringen und müssen klar und deutlich sichtbar sein.
  4. Absatz 4,Jede Packung und jede Außenverpackung hat
    1. Ziffer eins
      eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, wobei jedoch Inhaltsstoffe mit einem Anteil von mehr als 0,1 % der fertigen Formulierung auf jeden Fall anzugeben sind,
    2. Ziffer 2
      das Gewicht der einzelnen Konsumeinheit,
    3. Ziffer 3
      die Nummer der Herstellungscharge und
    4. Ziffer 4
      Kontaktinformationen der Herstellerin bzw. des Herstellers,
    zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Packung und die Außenverpackung von tabakfreien Nikotinersatzerzeugnissen dürfen keine der in Paragraph 5 d, genannten Elemente oder Merkmale enthalten.
  6. Absatz 6,Aromastoffe dürfen nur in der Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 11, Absatz 5, wird nach der Absatzbezeichnung „(5)“ die Ziffernbezeichnung „1.“ und nach der Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Absatz eins, oder 2“ die Wort- und Zeichenfolge „bei Rauchtabakerzeugnissen und gemäß Paragraph 5 c, Absatz eins, bei rauchlosen Tabakerzeugnissen“ eingefügt und werden folgende Ziffern 2. und 3. angefügt:

  1. Ziffer 2
    Werbung für verwandte Erzeugnisse gemäß Absatz 4, Ziffer 4, ist mit deutlich lesbarem Warnhinweis gemäß Paragraphen 10 c, Absatz 2, Ziffer 3 und 4, 10 f Absatz eins, 10 h, Absatz 2 und 10 i Absatz 2, in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Konsums zu beinhalten hat.
  2. Ziffer 3
    Werbung für tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse außerhalb des Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 4, ist mit einem deutlich lesbaren Warnhinweis nach Ziffer 2, zu versehen.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 11, Absatz 8, wird nach dem Wort „Tabakerzeugnissen“ die Wortfolge „und von verwandten Erzeugnissen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 12, Absatz 5, wird nach dem Wort „Erzeugnissen“ die Wort- und Zeichenfolge „ , die mittels Verbrennungsprozesses oder Inhalation konsumiert werden,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Auf im Freien befindlichen öffentlichen Spielplätzen, die Freizeitaktivitäten von Kindern oder Jugendlichen dienen und dauerhaft als solche abgegrenzt und gekennzeichnet sind, ist das Wegwerfen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen einschließlich deren Zubehör und deren Abfallprodukte verboten.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 13, Absatz 4, wird nach dem Wort „Erzeugnissen“ die Wort- und Zeichenfolge „ , die mittels Verbrennungsprozesses oder Inhalation konsumiert werden,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 13 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „Räumen und Einrichtungen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Räumen, Einrichtungen und auf den Freiflächen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 13 b, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Das Wegwerfverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 7, ist durch einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Zeichenfolge „8c,“ die Zeichenfolge „8d,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 14, Absatz eins, wird in der Ziffer 5, die Zeichenfolge „§§ 5 bis 6, 10c und 10f“ durch die Zeichenfolge „§§ 5 bis 6, 10c, 10f, 10h oder 10i“ und in der Ziffer 7, die Zeichenfolge „§ 2a“ durch die Zeichenfolge „§ 2b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 14, Absatz eins, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    die Marktüberwachungsbehörde an der Ausübung ihrer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011, eingeräumten Befugnisse hindert oder nicht gehörig mitwirkt,“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 14, Absatz 2, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§§ 10d und 10e sind“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Zeichenfolge „§§ 2, 2a, 4 bis 10f“ durch die Zeichenfolge „§§ 2 bis 10i“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Wer gegen Paragraph 12, Absatz 7, verstößt, begeht, sofern der öffentliche Spielplatz gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3 a, gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 15, wird nach der Zeichenfolge „BGBl. Nr. 185/1983“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 13/2006“eingefügt.

Novellierungsanordnung 51, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Paragraph eins, Ziffer eins b, eins e,, Ziffer 3,, Ziffer 6,, Ziffer 7,, Ziffer 7 a,, Ziffer 10,, Ziffer 12,, Ziffer 14 und Ziffer 15,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Absatz 2 a,, Paragraph 2 a,, Paragraph 2 b,, Paragraph 5, Absatz 4 a,, Absatz 4 b und Absatz 8,, Paragraph 5 a, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 8 d,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 8 a,, Absatz 8 b und Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 10 a, Absatz 6 a,, Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer eins, Ziffer eins a und Ziffer eins b,,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Absatz 8,, Paragraph 10 c, Absatz eins,, Paragraph 10 g,, Paragraph 10 h,, Paragraph 10 i,, Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 8,, Paragraph 12, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 13 b, Absatz eins und Absatz 3 a,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 6,, Paragraph 15,, Paragraph 18, Absatz 18,, Paragraph 19, sowie Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026, treten mit 20. August 2026 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026, treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft, Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer 3, tritt mit 1. März 2028 außer Kraft. Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die den Bestimmungen der Paragraphen 10 b, Absatz 7, Ziffer eins, Ziffer eins a und Ziffer eins b,,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Absatz 8, Ziffer eins, 2 und Paragraph 10 c, Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen und Packungen für Tabak zum Selbstdrehen, die den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4 a und 4 b nicht entsprechen sowie tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026,, nicht entsprechen, dürfen, soweit sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026,, hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, von Herstellerinnen oder Herstellern oder Großhändlerinnen oder Großhändlern bis längstens 31. Dezember 2026 an Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern und von diesen bis längstens 30. Juni 2027 an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden. Tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026,, bereits erstmalig in Verkehr gebracht wurden, sind bis spätestens 31.12.2026 gemäß Paragraph 8 d, elektronisch zu melden. Elektronische Zigaretten, die Einwegprodukte sind, die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026,, nicht entsprechen, dürfen, soweit sie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026,, hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, von Herstellerinnen oder Herstellern oder Großhändlerinnen oder Großhändlern bis längstens 31. August 2026 an Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern und von diesen bis längstens 31. Dezember 2026 an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden. Auf vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2026, rechtswirksam abgeschlossen wurden, ist Paragraph 11 bis 29, Februar 2028 nicht anwendbar. “

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit, hinsichtlich der Paragraphen 7 a, Absatz 2, 9, Absatz 9 und 10 a Absatz 7, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 2 a und 7 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates einzuholen. Mit der Vollziehung des Paragraph 12, Absatz 4, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 20, wird nach dem Wort „sowie“ die Wort- und Zeichenfolge „der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 „zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen“, der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 „zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten“ und“ eingefügt.

Van der Bellen

Stocker