63. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammertag“ die Wortfolge „sowie der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.In Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammertag“ die Wortfolge „sowie der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 21a Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 21 a, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Flexiblen Kapitalgesellschaft oder einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Flexible Kapitalgesellschaft ist, muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 21c Z 1 lit. b, c, e und f entfällt.Paragraph 21 c, Ziffer eins, Litera b, c, e und f entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 21c Z 1 lit. g wird nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wendung „ , Flexible Kapitalgesellschaften“ eingefügt.In Paragraph 21 c, Ziffer eins, Litera g, wird nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wendung „ , Flexible Kapitalgesellschaften“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 21c Z 2 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 21 c, Ziffer 2, erster und zweiter Satz lauten:
„Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Flexible Kapitalgesellschaft ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Flexiblen Kapitalgesellschaft oder einer diesen gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. d genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter), als Gesellschafter oder Unternehmenswert-Beteiligte nach § 9 FlexKapGG ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach der Art eines stillen Gesellschafters angehören.“„Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Flexible Kapitalgesellschaft ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Flexiblen Kapitalgesellschaft oder einer diesen gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 20, Litera a, vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Ziffer eins, Litera d, genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter), als Gesellschafter oder Unternehmenswert-Beteiligte nach Paragraph 9, FlexKapGG ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach der Art eines stillen Gesellschafters angehören.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 21c Z 8 lautet:Paragraph 21 c, Ziffer 8, lautet:
Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung eines Rechtsanwalts sowohl als Kommanditist (beschränkt haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Flexible Kapitalgesellschaft oder eine diesen gleichartige Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig; dem steht die Beteiligung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (oder einer diesen gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz) als einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz) nicht entgegen.“Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören; dem steht die Beteiligung eines Rechtsanwalts sowohl als Kommanditist (beschränkt haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Flexible Kapitalgesellschaft oder eine diesen gleichartige Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft nicht entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig; dem steht die Beteiligung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (oder einer diesen gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz) als einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz) nicht entgegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 21c Z 9 erster Satz lautet:Paragraph 21 c, Ziffer 9, erster Satz lautet:
„Ausgenommen den Fall der Beteiligung eines Rechtsanwalts als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Flexible Kapitalgesellschaft ist, müssen alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 21c Z 12 lautet:Paragraph 21 c, Ziffer 12, lautet:
Ist eine Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (oder einer diesen gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz) einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des § 1a Abs. 1 zweiter Satz), so gelten für diese die Bestimmungen für die Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Personengesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist. Geschäftsführer der betreffenden Komplementär-Gesellschaft dürfen nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter) der Kommanditgesellschaft sind.“Ist eine Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (oder einer diesen gleichartigen Kapitalgesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz) einziger Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Personengesellschaft im Sinn des Paragraph eins a, Absatz eins, zweiter Satz), so gelten für diese die Bestimmungen für die Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Personengesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist. Geschäftsführer der betreffenden Komplementär-Gesellschaft dürfen nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter) der Kommanditgesellschaft sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 23 Abs. 8 Z 1 wird die Wendung „der Satzung der Versorgungseinrichtungen“ durch die Wendung „der Satzung der Versorgungseinrichtung einer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer eins, wird die Wendung „der Satzung der Versorgungseinrichtungen“ durch die Wendung „der Satzung der Versorgungseinrichtung einer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 23 Abs. 8 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 49 Abs. 3“ die Wortfolge „im Fall einer insofern säumigen, nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 2, wird nach dem Zitat „§ 49 Absatz 3, die Wortfolge „im Fall einer insofern säumigen, nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden
der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung (jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren) sowie die Rechnungsprüfer (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch alle Kammermitglieder,
die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte (für eine Amtsdauer von vier Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,
die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und
die Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses (für eine Amtsdauer von vier Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwältedie Delegierten zur Vertreterversammlung (Paragraph 39,) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses (für eine Amtsdauer von vier Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte
gewählt.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 24 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 24, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,In der Plenarversammlung der Kammermitglieder jener Rechtsanwaltskammern, die an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmen, werden ferner
die Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft aus dem Kreis der Rechtsanwälte (für eine Amtsdauer von fünf Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und
das Mitglied der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (für eine Amtsdauer von zwei Jahren) durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter
gewählt.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 24 Abs. 3 erster Satz wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 24 Abs. 4 erster Satz wird das Klammerzitat „(Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(Abs. 1 und 1a)“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz wird das Klammerzitat „(Absatz eins,)“ durch das Klammerzitat „(Absatz eins und eins a)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 24 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 1a“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und Absatz eins a, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 24a Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 24 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz eins, erster Satz wird das Zitat „§ 24 Absatz eins, durch das Zitat „§ 24 Absatz eins und eins a ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 24b Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „§ 24 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.In Paragraph 24 b, Absatz eins, erster Satz wird das Zitat „§ 24 Absatz eins, durch das Zitat „§ 24 Absatz eins und eins a ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 25 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Scheidet einer der Gewählten während seiner Amtsdauer aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Sofern und soweit die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer dies vorsieht, können solche für die jeweilige Funktionsperiode maßgeblichen Ersatzwahlen auch bereits am ursprünglichen Wahltag erfolgen; die Reihenfolge des ersatzweisen Eintritts in die jeweilige Funktion richtet sich nach der bei der Ersatzwahl erreichten Stimmenanzahl. Die Möglichkeit einer solchen vorgezogenen Ersatzwahl besteht nicht für die Wahl in die Funktionen des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 27 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, lautet:
die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses sowie – sofern die Rechtsanwaltskammer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnimmt – die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung;“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 27 Abs. 1 lit. b wird folgender Halbsatz angefügt:Dem Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, wird folgender Halbsatz angefügt:
„bei an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern ferner die Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung (§ 49f Abs. 2);“„bei an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern ferner die Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung (Paragraph 49 f, Absatz 2,);“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 27 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „Standeszwecke“ die Wortfolge „sowie Leistungen im Sterbefall“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, wird nach dem Wort „Standeszwecke“ die Wortfolge „sowie Leistungen im Sterbefall“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 27 Abs. 2 letzter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der nachfolgende Halbsatz entfällt.In Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der nachfolgende Halbsatz entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 27 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort „Ausschüsse“ die Wortfolge „sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz 6, erster Satz wird nach dem Wort „Ausschüsse“ die Wortfolge „sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 27 Abs. 6 dritter Satz wird nach dem Wort „Geschäftsordnungen“ die Wortfolge „und die Satzungen“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz 6, dritter Satz wird nach dem Wort „Geschäftsordnungen“ die Wortfolge „und die Satzungen“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 28 Abs. 1 lit. d wird nach dem Wort „und“ der Einschub „– sofern die Rechtsanwaltskammer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnimmt –“ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz eins, Litera d, wird nach dem Wort „und“ der Einschub „– sofern die Rechtsanwaltskammer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnimmt –“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 34a Abs. 2 lautet:Paragraph 34 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2), so ist durch den Ausschuss ein Kammerkommissär zu bestellen, der als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig wird. Dieser hatErlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 34, Absatz eins und 2), so ist durch den Ausschuss ein Kammerkommissär zu bestellen, der als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig wird. Dieser hat
anhand der vorhandenen Informationen und der ihm zugänglichen Akten und Unterlagen
die bekannten oder ihm bekannt gewordenen Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und über die Rechtsfolgen des Erlöschens oder Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu informieren und diese gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten,
Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die erforderliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren und
Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten,
für die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts in versperrten Räumlichkeiten zu sorgen und
vom Rechtsanwalt verwahrte Urkunden und Vermögenswerte gegen Verlust zu sichern und die aus der Verwahrung Berechtigten vom Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verständigen; Verfügungen der Berechtigten über die verwahrten Sachen sind vom Kammerkommissär zu beachten, soweit dem nicht rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen.
Zu diesen Zwecken ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Kammerkommissär alle für dessen Tätigwerden notwendigen Informationen und Zugriffsberechtigungen zu erteilen und Akten und Urkunden zu übergeben sowie den Zutritt zu Räumlichkeiten zu ermöglichen, in denen sich Akten, Urkunden und EDV-Anlagen des Rechtsanwalts befinden; in den Fällen nach § 34 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 sowie § 34 Abs. 2 Z 1 lit. c gilt Entsprechendes für die insofern jeweils vertretungs- oder verfügungsberechtigten Personen. Der Kammerkommissär ist zur Einsichtnahme in sämtliche vom Rechtsanwalt physisch oder elektronisch geführte Akten und alle bei diesem vorhandenen oder in seinem Verfügungsbereich stehenden physischen oder elektronischen Urkunden und Unterlagen und zur Öffnung von und Einsichtnahme in die an den Rechtsanwalt gerichteten Postsendungen berechtigt.“Zu diesen Zwecken ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Kammerkommissär alle für dessen Tätigwerden notwendigen Informationen und Zugriffsberechtigungen zu erteilen und Akten und Urkunden zu übergeben sowie den Zutritt zu Räumlichkeiten zu ermöglichen, in denen sich Akten, Urkunden und EDV-Anlagen des Rechtsanwalts befinden; in den Fällen nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 7 sowie Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, gilt Entsprechendes für die insofern jeweils vertretungs- oder verfügungsberechtigten Personen. Der Kammerkommissär ist zur Einsichtnahme in sämtliche vom Rechtsanwalt physisch oder elektronisch geführte Akten und alle bei diesem vorhandenen oder in seinem Verfügungsbereich stehenden physischen oder elektronischen Urkunden und Unterlagen und zur Öffnung von und Einsichtnahme in die an den Rechtsanwalt gerichteten Postsendungen berechtigt.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 34a Abs. 6 entfällt nach der Wendung „Abs. 2“ die Wortfolge „letzter Satz“.In Paragraph 34 a, Absatz 6, entfällt nach der Wendung „Abs. 2“ die Wortfolge „letzter Satz“.
28.Novellierungsanordnung 28, § 34b Abs. 1 lautet:Paragraph 34 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem Kammerkommissär Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv, dem Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, dem Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte und sonstigen zur Berufsausübung bestimmten, vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag geführten Registern gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ebenso ist dem Kammerkommissär von den Rechtsanwaltskammern der Zugang zum Treuhandregister über die vom Rechtsanwalt registrierten Treuhandschaften zu eröffnen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben durch einen Rechtsanwaltskommissär wahrgenommen werden (§ 34a Abs. 5).“Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem Kammerkommissär Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv, dem Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte, dem Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte und sonstigen zur Berufsausübung bestimmten, vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag geführten Registern gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ebenso ist dem Kammerkommissär von den Rechtsanwaltskammern der Zugang zum Treuhandregister über die vom Rechtsanwalt registrierten Treuhandschaften zu eröffnen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben durch einen Rechtsanwaltskommissär wahrgenommen werden (Paragraph 34 a, Absatz 5,).“
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 34b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 34 b, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Kammerkommissär, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Rechtsanwaltskammer haben darauf hinzuwirken, dass eine aktive und passive Teilnahme des Rechtsanwalts am elektronischen Rechtsverkehr als Parteienvertreter (§ 89c Abs. 5 Z 1 GOG) unterbleibt.“Der Kammerkommissär, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Rechtsanwaltskammer haben darauf hinzuwirken, dass eine aktive und passive Teilnahme des Rechtsanwalts am elektronischen Rechtsverkehr als Parteienvertreter (Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG) unterbleibt.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 34b Abs. 2 zweiter Satz wird nach den Wortfolgen „geführten Konten“ und „diesen Konten“ jeweils die Wortfolge „und Depots“ eingefügt.In Paragraph 34 b, Absatz 2, zweiter Satz wird nach den Wortfolgen „geführten Konten“ und „diesen Konten“ jeweils die Wortfolge „und Depots“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 34b Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 34 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Gerichte und Behörden haben den Kammerkommissär im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs über dessen Ersuchen bei der Wahrnehmung seiner ihm als Organ der Rechtsanwaltskammer zukommenden Aufgaben (§ 34a Abs. 2) zu unterstützen (Amtshilfe); Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte, vom Kammerkommissär in dessen gesetzmäßigen Wirkungsbereich benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf dessen Ersuchen an diesen zu übermitteln; § 24 Abs. 4 DSt ist sinngemäß anzuwenden.“Die Gerichte und Behörden haben den Kammerkommissär im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs über dessen Ersuchen bei der Wahrnehmung seiner ihm als Organ der Rechtsanwaltskammer zukommenden Aufgaben (Paragraph 34 a, Absatz 2,) zu unterstützen (Amtshilfe); Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte, vom Kammerkommissär in dessen gesetzmäßigen Wirkungsbereich benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO auf dessen Ersuchen an diesen zu übermitteln; Paragraph 24, Absatz 4, DSt ist sinngemäß anzuwenden.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 36 Abs. 1 Z 6 entfällt.Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 36 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
die Erhebung personenbezogener Daten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft oder den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sowie die Erfassung und Bereitstellung dieser Daten und deren Verwendung für die Zwecke dieser Versorgungseinrichtungen;“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 36 Abs. 3 entfällt die Wendung „die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer,“.In Paragraph 36, Absatz 3, entfällt die Wendung „die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer,“.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 36 Abs. 6 wird nach dem Wort „aus“ die Wortfolge „der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft oder“ eingefügt.In Paragraph 36, Absatz 6, wird nach dem Wort „aus“ die Wortfolge „der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft oder“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 40 Abs. 3 Z 1a entfällt.Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins a, entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, Nach § 48 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Bei an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern hat die Überweisung ab der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung (§ 60 Abs. 27) unmittelbar an diese zu erfolgen.“„Bei an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern hat die Überweisung ab der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung (Paragraph 60, Absatz 27,) unmittelbar an diese zu erfolgen.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 48 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die Rechtsanwaltskammern“ die Wortfolge „und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.In Paragraph 48, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Die Rechtsanwaltskammern“ die Wortfolge „und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 49 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs. 1 Z 6)“ durch die Wortfolge „von der jeweiligen Plenarversammlung zu beschließenden Satzung“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,)“ durch die Wortfolge „von der jeweiligen Plenarversammlung zu beschließenden Satzung“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 49 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Unter den Voraussetzungen des § 49a können die Rechtsanwaltskammern beschließen, die Besorgung der ihnen nach § 49 Abs. 1 und 1a zukommenden Aufgaben der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu übertragen (teilnehmende Rechtsanwaltskammern); diesfalls ist die Satzung von der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung zu erlassen (§ 49g Abs. 2 Z 3 lit. e).“„Unter den Voraussetzungen des Paragraph 49 a, können die Rechtsanwaltskammern beschließen, die Besorgung der ihnen nach Paragraph 49, Absatz eins und eins a zukommenden Aufgaben der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu übertragen (teilnehmende Rechtsanwaltskammern); diesfalls ist die Satzung von der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung zu erlassen (Paragraph 49 g, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e,).“
41.Novellierungsanordnung 41, Im nunmehrigen § 49 Abs. 1 dritter Satz werden das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 49, Absatz eins, dritter Satz werden das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 49 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 49 Abs. 1a erster Satz wird die Wortfolge „der Satzung“ durch die Wortfolge „den Satzungen“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz eins a, erster Satz wird die Wortfolge „der Satzung“ durch die Wortfolge „den Satzungen“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 49 Abs. 1a zweiter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 49, Absatz eins a, zweiter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt entsprechend für die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hinsichtlich der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern (Abs. 1), wobei insofern die Gesamtzahl der in die entsprechenden Listen aller teilnehmenden Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen maßgeblich ist.“„dies gilt entsprechend für die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hinsichtlich der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern (Absatz eins,), wobei insofern die Gesamtzahl der in die entsprechenden Listen aller teilnehmenden Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen maßgeblich ist.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 49 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „der Österreichische Rechtsanwaltskammertag seiner Pflicht zur Erlassung der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern“ durch die Wortfolge „eine Rechtsanwaltskammer oder die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ihrer Pflicht zur Erlassung der Satzung für die Versorgungseinrichtung“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „der Österreichische Rechtsanwaltskammertag seiner Pflicht zur Erlassung der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern“ durch die Wortfolge „eine Rechtsanwaltskammer oder die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ihrer Pflicht zur Erlassung der Satzung für die Versorgungseinrichtung“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 49 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Österreichische Rechtsanwaltskammertag“ durch die Wortfolge „eine Rechtsanwaltskammer oder die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „der Österreichische Rechtsanwaltskammertag“ durch die Wortfolge „eine Rechtsanwaltskammer oder die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, Nach § 49 werden folgende §§ 49a bis 49j eingefügt:Nach Paragraph 49, werden folgende Paragraphen 49 a bis 49 j eingefügt:
„§ 49a.Paragraph 49 a,
(1)Absatz eins,Auf Beschluss von zumindest sechs Rechtsanwaltskammern (teilnehmende Rechtsanwaltskammern) kann zur Besorgung aller diesen nach § 49 Abs. 1 und 1a und § 50 Abs. 3 und 4 zukommenden Aufgaben die „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ gegründet werden, wobei die Beschlussfassungen der einzelnen Rechtsanwaltskammern zeitlich getrennt voneinander erfolgen können und die Versorgungseinrichtung mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die sechste teilnehmende Rechtsanwaltskammer als gegründet gilt. Das Zustandekommen eines solchen Beschlusses setzt voraus, dass die jeweilige Rechtsanwaltskammer zugleich die Übertragung sämtlicher Rechte, Anwartschaften, Rücklagen (Kapitalreserven) und Pflichten aus den auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit (§ 50 Abs. 4) an die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft mit Wirksamkeit des Tages der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beschließt. Gleichzeitig mit der Beschlussfassung oder unverzüglich danach haben die Wahlen in die Funktionen nach § 24 Abs. 1a zu erfolgen.Auf Beschluss von zumindest sechs Rechtsanwaltskammern (teilnehmende Rechtsanwaltskammern) kann zur Besorgung aller diesen nach Paragraph 49, Absatz eins und eins a und Paragraph 50, Absatz 3 und 4 zukommenden Aufgaben die „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ gegründet werden, wobei die Beschlussfassungen der einzelnen Rechtsanwaltskammern zeitlich getrennt voneinander erfolgen können und die Versorgungseinrichtung mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die sechste teilnehmende Rechtsanwaltskammer als gegründet gilt. Das Zustandekommen eines solchen Beschlusses setzt voraus, dass die jeweilige Rechtsanwaltskammer zugleich die Übertragung sämtlicher Rechte, Anwartschaften, Rücklagen (Kapitalreserven) und Pflichten aus den auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit (Paragraph 50, Absatz 4,) an die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft mit Wirksamkeit des Tages der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beschließt. Gleichzeitig mit der Beschlussfassung oder unverzüglich danach haben die Wahlen in die Funktionen nach Paragraph 24, Absatz eins a, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Für das Zustandekommen der Beschlüsse einer Rechtsanwaltskammer nach Abs. 1 ist die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich; § 24 Abs. 3 letzter Satz und § 27 Abs. 4 letzter Satz sind nicht anzuwenden. Eine Beschlussfassung nach Abs. 1 setzt überdies voraus, dass bereits ein von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu beschließendes vorläufiges Statut der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft vorliegt und dieses den Kammermitgliedern zumindest eine Woche vor der Abstimmung zur Verfügung gestellt wurde.Für das Zustandekommen der Beschlüsse einer Rechtsanwaltskammer nach Absatz eins, ist die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich; Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz sind nicht anzuwenden. Eine Beschlussfassung nach Absatz eins, setzt überdies voraus, dass bereits ein von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu beschließendes vorläufiges Statut der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft vorliegt und dieses den Kammermitgliedern zumindest eine Woche vor der Abstimmung zur Verfügung gestellt wurde.
(3)Absatz 3,Nach der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft können auch weitere Rechtsanwaltskammern die Übertragung der Besorgung aller ihnen nach § 49 Abs. 1 und 1a und § 50 Abs. 3 und 4 zukommenden Aufgaben auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beschließen, dies mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner des auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung folgenden Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Aufnahme der Tätigkeit dieser Versorgungseinrichtung. Für eine solche Beschlussfassung gelten die Abs. 1 und 2. Liegt der Zeitpunkt einer solchen Beschlussfassung nach dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, so bedarf der Beitritt zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung.Nach der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft können auch weitere Rechtsanwaltskammern die Übertragung der Besorgung aller ihnen nach Paragraph 49, Absatz eins und eins a und Paragraph 50, Absatz 3 und 4 zukommenden Aufgaben auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beschließen, dies mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner des auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung folgenden Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Aufnahme der Tätigkeit dieser Versorgungseinrichtung. Für eine solche Beschlussfassung gelten die Absatz eins und 2, Liegt der Zeitpunkt einer solchen Beschlussfassung nach dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, so bedarf der Beitritt zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung.
(4)Absatz 4,Kommt es zur wirksamen Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, so gehen bereits bestehende oder künftige Rechte, Anwartschaften und Pflichten anspruchs- oder anwartschaftsberechtigter Personen gegenüber der auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtung sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit einer der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (§ 60 Abs. 27) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft über und bestehen ab diesem Zeitpunkt gegenüber der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft. Dies gilt auch für den Fall des späteren Beitritts einer Rechtsanwaltskammer zur bereits gegründeten Versorgungseinrichtung, sofern dieser Beitritt vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung erfolgt; andernfalls sind insofern der Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Beschlussfassung gemäß Abs. 3 sowie der 1. Jänner des darauffolgenden Jahres maßgeblich.Kommt es zur wirksamen Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, so gehen bereits bestehende oder künftige Rechte, Anwartschaften und Pflichten anspruchs- oder anwartschaftsberechtigter Personen gegenüber der auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtung sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit einer der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Paragraph 60, Absatz 27,) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft über und bestehen ab diesem Zeitpunkt gegenüber der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft. Dies gilt auch für den Fall des späteren Beitritts einer Rechtsanwaltskammer zur bereits gegründeten Versorgungseinrichtung, sofern dieser Beitritt vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung erfolgt; andernfalls sind insofern der Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Beschlussfassung gemäß Absatz 3, sowie der 1. Jänner des darauffolgenden Jahres maßgeblich.
(5)Absatz 5,Der Übergang von Rechten und Verbindlichkeiten von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und deren Versorgungseinrichtungen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern ein und es gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter. Die durch den Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(6)Absatz 6,Die Zuständigkeit für die bei den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern hinsichtlich von Rechten, Anwartschaften oder Pflichten aus deren auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen sowie der Versorgungseinrichtungen für den Fall der Krankheit anhängigen behördlichen Verfahren geht mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (§ 60 Abs. 27) auf diese über. Dies gilt auch für den Fall des späteren Beitritts einer Rechtsanwaltskammer zur bereits gegründeten Versorgungseinrichtung, sofern dieser Beitritt vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung erfolgt; andernfalls ist insofern der Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Beschlussfassung gemäß Abs. 3 sowie der 1. Jänner des darauffolgenden Jahres maßgeblich.Die Zuständigkeit für die bei den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern hinsichtlich von Rechten, Anwartschaften oder Pflichten aus deren auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen sowie der Versorgungseinrichtungen für den Fall der Krankheit anhängigen behördlichen Verfahren geht mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Paragraph 60, Absatz 27,) auf diese über. Dies gilt auch für den Fall des späteren Beitritts einer Rechtsanwaltskammer zur bereits gegründeten Versorgungseinrichtung, sofern dieser Beitritt vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung erfolgt; andernfalls ist insofern der Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Beschlussfassung gemäß Absatz 3, sowie der 1. Jänner des darauffolgenden Jahres maßgeblich.
§ 49b.Paragraph 49 b,
(1)Absatz eins,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein Selbstverwaltungskörper und berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft obliegt die Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und der Krankheit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen eines Mitglieds für den Fall dessen Todes. Mitglieder der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind die Mitglieder der an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und ehemalige Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammern, sofern diese ehemaligen Mitglieder aktuell Leistungen aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beziehen.
(3)Absatz 3,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat ihren Sitz in Wien. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes. Die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen, richtet sich zunächst nach dem Kanzleisitz des betreffenden Rechtsanwalts oder – im Fall eines Rechtsanwaltsanwärters – dem Kanzleisitz jenes Rechtsanwalts, bei dem der betreffende Rechtsanwaltsanwärter in praktischer Verwendung steht, subsidiär nach dem Hauptwohnsitz der betreffenden Person.
§ 49c.Paragraph 49 c,
(1)Absatz eins,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder und sonstiger gegenüber der Versorgungseinrichtung aktuell, ehemals oder künftig anwartschafts- oder anspruchsberechtigten Personen insoweit ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungseinrichtung herangezogen werden. Die Rechtsanwaltskammern, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft haben einander die von ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zulässigerweise ermittelten und verarbeiteten Daten zur Verfügung zu stellen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihnen jeweils gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen. Sobald die übermittelten Daten nicht mehr zur Erfüllung einer dieser Aufgaben benötigt werden, sind diese Daten zu löschen oder zu vernichten.
(2)Absatz 2,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern, die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats sind verpflichtet, einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist berechtigt, ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinn des § 37 Zustellgesetz einzurichten, über welches Zustellungen ohne Zustellnachweis an ihre Mitglieder und Leistungsbezieher erfolgen können. Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kann Zustellungen an Rechtsanwälte auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vornehmen; §§ 89a bis 89d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die der Erfüllung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 174 TKG.Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist berechtigt, ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinn des Paragraph 37, Zustellgesetz einzurichten, über welches Zustellungen ohne Zustellnachweis an ihre Mitglieder und Leistungsbezieher erfolgen können. Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kann Zustellungen an Rechtsanwälte auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vornehmen; Paragraphen 89 a bis 89 d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die der Erfüllung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 174, TKG.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt sinngemäß für die Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern.Absatz 3, gilt sinngemäß für die Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern.
§ 49d.Paragraph 49 d,
(1)Absatz eins,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und ihre Einrichtungen haben die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Versorgungseinrichtung regelt ihre Angelegenheiten insbesondere durch Statut, Satzung sowie Leistungs- und Umlagenordnung.
(2)Absatz 2,Das Statut, die Satzung sowie die Leistungs- und Umlagenordnung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft werden von deren Hauptversammlung beschlossen und sind auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.
§ 49e.Paragraph 49 e,
Institutionelle und organisationsrechtliche Belange der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind in deren Statut zu regeln; insbesondere sind darin Regelungen zu treffen über
die Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und zum Sitzungsablauf der Hauptversammlung (Geschäftsordnung),
die Grundsätze der Gebarung und des Rechnungswesens,
die Geschäftsführung durch den Vorstand (Geschäftsordnung),
die Übertragung der Vermögen der Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und zum Übergang von Rechten und Verbindlichkeiten von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und deren Versorgungseinrichtungen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und
die Organisation und die Ausstattung der Geschäftsstelle.
§ 49f.Paragraph 49 f,
(1)Absatz eins,Die Organe der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
(2)Absatz 2,Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. Weitere Mitglieder der Hauptversammlung sind die in den Plenarversammlungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der Kammermitglieder in diese Funktion gewählten Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, wobei von jeder Rechtsanwaltskammer zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte für eine Funktionsperiode von fünf Jahren und ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu nominieren sind. Wird ein Mitglied während laufender Funktionsperiode in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter einer anderen Rechtsanwaltskammer eingetragen, so scheidet die betreffende Person aus seiner Funktion als Mitglied der Hauptversammlung aus. Sofern eine solche nicht schon vorab stattgefunden hat (§ 25 Abs. 1), ist eine Ersatzwahl durchzuführen. Wird ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter während laufender Funktionsperiode in die Liste der Rechtsanwälte der ihn als Mitglied entsendenden Rechtsanwaltskammer eingetragen, so hat die betreffende Person ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben, sofern nicht eine Ersatzwahl stattfindet oder eine solche schon vorab stattgefunden hat.Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. Weitere Mitglieder der Hauptversammlung sind die in den Plenarversammlungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der Kammermitglieder in diese Funktion gewählten Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, wobei von jeder Rechtsanwaltskammer zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte für eine Funktionsperiode von fünf Jahren und ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu nominieren sind. Wird ein Mitglied während laufender Funktionsperiode in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter einer anderen Rechtsanwaltskammer eingetragen, so scheidet die betreffende Person aus seiner Funktion als Mitglied der Hauptversammlung aus. Sofern eine solche nicht schon vorab stattgefunden hat (Paragraph 25, Absatz eins,), ist eine Ersatzwahl durchzuführen. Wird ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter während laufender Funktionsperiode in die Liste der Rechtsanwälte der ihn als Mitglied entsendenden Rechtsanwaltskammer eingetragen, so hat die betreffende Person ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben, sofern nicht eine Ersatzwahl stattfindet oder eine solche schon vorab stattgefunden hat.
(3)Absatz 3,Der Hauptversammlung gehören als Mitglieder darüber hinaus insgesamt drei Personen aus dem Kreis der Bezieher einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft an, die durch jene Personen, die am Monatsletzten des der Wahl drittvorangegangenen Monats (Stichtag) eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bezogen haben (Wahlberechtigte), in geheimer Wahl für eine Tätigkeitsdauer von fünf Jahren zu wählen sind. Wählbar sind dabei Personen, die zum Stichtag eine Altersrente aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung beziehen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlags sind alle Wahlberechtigten berechtigt, wobei nur solche Wahlvorschläge für die Wahl zu berücksichtigen sind, die spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung einlangen und von mindestens fünf Wahlberechtigten unterstützt werden; die eigenhändig zu unterfertigenden Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind die zugelassenen Wahlvorschläge auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Die Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung nach Abs. 3 hat im Weg der Briefwahl zu erfolgen. Sie ist vom Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft durchzuführen, der auch den Wahltag festzusetzen hat.Die Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung nach Absatz 3, hat im Weg der Briefwahl zu erfolgen. Sie ist vom Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft durchzuführen, der auch den Wahltag festzusetzen hat.
(5)Absatz 5,Der Vorstand der Versorgungseinrichtung hat allen wahlberechtigten Personen spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge, einen Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert, das den Anforderungen des § 24a Abs. 1 dritter und fünfter Satz mit der Maßgabe zu entsprechen hat, dass an die Stelle des Kammermitglieds der Anspruchsberechtigte tritt, zu übermitteln. Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 24a Abs. 2 sinngemäß, wobei anstelle des Tages der Plenarversammlung auf den Wahltag abzustellen ist.Der Vorstand der Versorgungseinrichtung hat allen wahlberechtigten Personen spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge, einen Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert, das den Anforderungen des Paragraph 24 a, Absatz eins, dritter und fünfter Satz mit der Maßgabe zu entsprechen hat, dass an die Stelle des Kammermitglieds der Anspruchsberechtigte tritt, zu übermitteln. Für die Ausübung des Wahlrechts gilt Paragraph 24 a, Absatz 2, sinngemäß, wobei anstelle des Tages der Plenarversammlung auf den Wahltag abzustellen ist.
(6)Absatz 6,Als Stimmenzähler sind vom Vorsitzenden des Vorstands zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Beschäftigte der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu bestimmen. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender ein zum Stichtag nach Abs. 3 wahlberechtigter Leistungsbezieher ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung (§ 24a Abs. 2) abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Für die weitere Behandlung der Rück- und Wahlkuverts bis zur Auszählung gilt § 24a Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass nur eine Wahlurne zu verwenden ist. Die anschließende Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands zu erfolgen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Personen erforderlich. Würden infolge von Stimmengleichheit mehr als drei Personen als gewählt gelten, so entscheidet das Los. Für den Fall der Nichtannahme der Wahl durch eine gewählte Person gilt die nach der Stimmenzahl nächstgereihte Person als gewählt.Als Stimmenzähler sind vom Vorsitzenden des Vorstands zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Beschäftigte der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu bestimmen. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender ein zum Stichtag nach Absatz 3, wahlberechtigter Leistungsbezieher ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung (Paragraph 24 a, Absatz 2,) abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Für die weitere Behandlung der Rück- und Wahlkuverts bis zur Auszählung gilt Paragraph 24 a, Absatz 5 und 6 mit der Maßgabe, dass nur eine Wahlurne zu verwenden ist. Die anschließende Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands zu erfolgen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Personen erforderlich. Würden infolge von Stimmengleichheit mehr als drei Personen als gewählt gelten, so entscheidet das Los. Für den Fall der Nichtannahme der Wahl durch eine gewählte Person gilt die nach der Stimmenzahl nächstgereihte Person als gewählt.
(7)Absatz 7,Das Ergebnis der Wahl ist im Internet auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 24b sinngemäß.Das Ergebnis der Wahl ist im Internet auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Für die Anfechtung der Wahl gilt Paragraph 24 b, sinngemäß.
(8)Absatz 8,Scheidet einer der Gewählten während der Funktionsperiode aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden (§ 25 Abs. 1), so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Tätigkeitsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Tätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.Scheidet einer der Gewählten während der Funktionsperiode aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden (Paragraph 25, Absatz eins,), so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Tätigkeitsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Tätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.
§ 49g.Paragraph 49 g,
(1)Absatz eins,Die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist von deren Vorsitzenden zumindest zweimal jährlich und überdies auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung jederzeit einzuberufen. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen und Abstimmungen auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Mitglieder der Hauptversammlung eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Ausgenommen den Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Verhältnisse hat eine Durchführung im Weg einer Videokonferenz dann zu unterbleiben, wenn sich ein Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung gegen eine solche Anordnung ausspricht oder ausdrücklich eine Durchführung in Präsenz verlangt.
(2)Absatz 2,Der Hauptversammlung sind jedenfalls folgende Angelegenheiten vorbehalten:
die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstands;
die Auswahl und die Bestellung des Aktuars und des insbesondere mit der Prüfung des Rechnungsabschlusses zu betrauenden Wirtschaftsprüfers;
die Beschlussfassung über
den Rechnungsvoranschlag (Haushaltsplan);
die Entlastung des Vorstands;
die Änderung oder Neuerlassung des Statuts;
die Satzungen der auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtung sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit (§ 50 Abs. 2 bis 6) und deren Änderung;die Satzungen der auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtung sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit (Paragraph 50, Absatz 2 bis 6) und deren Änderung;
die Leistungsordnung und die Umlagenordnung;
die Grundsätze der Veranlagung;
die Richtlinien zum Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten (§ 49i Abs. 2);die Richtlinien zum Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten (Paragraph 49 i, Absatz 2,);
die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühr des Vorsitzenden des Vorstands;
den Beitritt einer weiteren Rechtsanwaltskammer zur Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (§ 49a Abs. 3).den Beitritt einer weiteren Rechtsanwaltskammer zur Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Paragraph 49 a, Absatz 3,).
Bei Vorschlägen für Beschlussfassungen nach Abs. 2 Z 3 lit. e ist § 37 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden, wobei die danach vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Vorstand zukommt und die allgemein zugängliche Bereitstellung des Vorschlags auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu erfolgen hat.Bei Vorschlägen für Beschlussfassungen nach Absatz 2, Ziffer 3, Litera e, ist Paragraph 37, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden, wobei die danach vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Vorstand zukommt und die allgemein zugängliche Bereitstellung des Vorschlags auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Beschlussfassungen nach Abs. 2 Z 3 lit. d bis g ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Beschluss nach Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. d bis g und j kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die aus dem Kreis der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter stammenden Mitglieder der Hauptversammlung zumindest zweier Rechtsanwaltskammern, die zusammen mehr als die Hälfte der in die jeweiligen Listen eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter aller teilnehmenden Rechtsanwaltskammern repräsentieren, gegen den Beschluss gestimmt haben.Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Beschlussfassungen nach Absatz 2, Ziffer 3, Litera d bis g ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Beschluss nach Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera d bis g und j kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die aus dem Kreis der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter stammenden Mitglieder der Hauptversammlung zumindest zweier Rechtsanwaltskammern, die zusammen mehr als die Hälfte der in die jeweiligen Listen eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter aller teilnehmenden Rechtsanwaltskammern repräsentieren, gegen den Beschluss gestimmt haben.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Hauptversammlung sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied der Hauptversammlung ist zulässig.
§ 49h.Paragraph 49 h,
(1)Absatz eins,Der Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft besteht aus
zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie
jeweils einem Mitglied aus dem Kreis
der Rechtsanwaltsanwärter und
der Bezieher einer Altersrente aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft.
(2)Absatz 2,In die Funktionen nach Abs. 1 können nur Mitglieder der Hauptversammlung gewählt werden, wobei der Vorsitzende und dessen Stellvertreter durch alle Mitglieder, die weiteren Vorstandsmitglieder durch die Angehörigen des jeweiligen Mitgliederkreises der Hauptversammlung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel zu wählen sind.In die Funktionen nach Absatz eins, können nur Mitglieder der Hauptversammlung gewählt werden, wobei der Vorsitzende und dessen Stellvertreter durch alle Mitglieder, die weiteren Vorstandsmitglieder durch die Angehörigen des jeweiligen Mitgliederkreises der Hauptversammlung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel zu wählen sind.
(3)Absatz 3,Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils fünf, beim Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter zwei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden, so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gilt § 49f Abs. 7.Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils fünf, beim Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter zwei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden, so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gilt Paragraph 49 f, Absatz 7,
(4)Absatz 4,Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, sofern nicht durch Gesetz, Statut oder Satzung anderes bestimmt wird; dem Vorstand kommt auch die Entscheidung über Anträge auf Gewährung einer Leistung aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sowie die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Versorgungseinrichtung einschließlich der Einbringung der in der Umlagenordnung festgesetzten Beiträge zu. Die Vertretung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, wobei der Vorsitzende im Verhinderungsfall, bei Vorliegen eines im Statut geregelten Vertretungsfalls oder auf sein Ersuchen durch seinen Stellvertreter vertreten wird.
(5)Absatz 5,Sofern im Statut oder in der Geschäftsordnung des Vorstands keine abweichende Regelung getroffen wird, hat der Vorstand zumindest einmal im Kalendermonat, darüber hinaus bei Bedarf oder über Verlangen von zwei seiner Mitglieder zu einer Sitzung zusammenzutreten. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen und Abstimmungen auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Mitglieder des Vorstands eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Ausgenommen den Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Verhältnisse hat eine Durchführung im Weg einer Videokonferenz dann zu unterbleiben, wenn sich ein Mitglied des Vorstands dagegen ausspricht.
(6)Absatz 6,Bei Gefahr im Verzug hat der Vorstand Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung fallen, so weit selbst zu besorgen und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu vertreten, als dies notwendig ist, um einen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft drohenden Schaden abzuwehren oder einen dieser andernfalls entgehenden Vorteil zu sichern. Über die getroffenen Maßnahmen ist die Hauptversammlung so rasch wie möglich zu informieren und von dieser gegebenenfalls die nachträgliche Genehmigung der Maßnahme einzuholen.
(7)Absatz 7,Im Fall von rückständigen Beiträgen nach der Umlagenordnung hat der Vorstand zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen; § 28 Abs. 1a ist anwendbar.Im Fall von rückständigen Beiträgen nach der Umlagenordnung hat der Vorstand zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen; Paragraph 28, Absatz eins a, ist anwendbar.
§ 49i.Paragraph 49 i,
(1)Absatz eins,Der Vorstand und die Hauptversammlung haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle ist vom Vorstand zu beaufsichtigen.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft begründet kein Dienstverhältnis zu dieser. Der Vorsitzende des Vorstands der Versorgungseinrichtung hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr. Die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie die Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der dazu von der Hauptversammlung zu erlassenden Richtlinien; sofern keine solche Richtlinien erlassen wurden, besteht ein Anspruch entsprechend den insoweit für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975.Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft begründet kein Dienstverhältnis zu dieser. Der Vorsitzende des Vorstands der Versorgungseinrichtung hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr. Die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie die Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der dazu von der Hauptversammlung zu erlassenden Richtlinien; sofern keine solche Richtlinien erlassen wurden, besteht ein Anspruch entsprechend den insoweit für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,.
(3)Absatz 3,Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Versorgungseinrichtung werden durch die in der Umlagenordnung festzusetzenden Beiträge ihrer Mitglieder und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
§ 49j.Paragraph 49 j,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu unterrichten; auf ihr Ersuchen hat die Versorgungseinrichtung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Aufsicht hat die Bundesministerin für Justiz ferner das Recht auf
die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung des Statuts sowie der Satzungen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft; das Statut und die Satzung sind der Bundesministerin für Justiz innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegen; sie sind zu genehmigen, wenn sie dem Gesetz entsprechen; wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt;
die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach § 49 Abs. 3.“die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach Paragraph 49, Absatz 3,
48.Novellierungsanordnung 48, In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a erster Halbsatz wird das Zitat „§ 53 Abs. 2 Z 4 lit. a“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 2 Z 4 lit. c“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, erster Halbsatz wird das Zitat „§ 53 Absatz 2, Ziffer 4, lit. a“ durch das Zitat „§ 53 Absatz 2, Ziffer 4, lit. c“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a zweiter Halbsatz wird durch folgende Halbsätze ersetzt:Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, zweiter Halbsatz wird durch folgende Halbsätze ersetzt:
„in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a oder b getroffenen Regelung Beitragszeiten für den jeweiligen gesamten Befreiungszeitraum ungekürzt erworben werden; ein solcher ungekürzter Erwerb von Beitragszeiten kann in der Satzung auch für Fälle einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. d getroffenen Regelung für solche Zeiten vorgesehen werden, hinsichtlich derer die betreffende Person die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Leistung der Umlage nach § 53 Abs. 2 en 4 lit. a oder b erfüllen würde;“„in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, oder b getroffenen Regelung Beitragszeiten für den jeweiligen gesamten Befreiungszeitraum ungekürzt erworben werden; ein solcher ungekürzter Erwerb von Beitragszeiten kann in der Satzung auch für Fälle einer gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, getroffenen Regelung für solche Zeiten vorgesehen werden, hinsichtlich derer die betreffende Person die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Leistung der Umlage nach Paragraph 53, Absatz 2, en 4 Litera a, oder b erfüllen würde;“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 50 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammern“ die Wortfolge „oder gegebenenfalls die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.In Paragraph 50, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammern“ die Wortfolge „oder gegebenenfalls die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 50 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer“ die Wortfolge „oder gegebenenfalls der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.In Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer“ die Wortfolge „oder gegebenenfalls der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.
52.Novellierungsanordnung 52, Dem § 50 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 50, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Unter den Voraussetzungen des § 49a können die Rechtsanwaltskammern beschließen, die Besorgung der ihnen nach Abs. 3 und 4 zukommenden Aufgaben der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu übertragen; diesfalls ist die Satzung von der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung zu erlassen (§ 49g Abs. 2 Z 3 lit. e).Unter den Voraussetzungen des Paragraph 49 a, können die Rechtsanwaltskammern beschließen, die Besorgung der ihnen nach Absatz 3 und 4 zukommenden Aufgaben der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu übertragen; diesfalls ist die Satzung von der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung zu erlassen (Paragraph 49 g, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e,).
(7)Absatz 7,Leistungsbezieher sind verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer oder gegebenenfalls der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen bekanntzugeben.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 51 erster Satz lautet:Paragraph 51, erster Satz lautet:
„Die Plenarversammlung einer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer oder die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen oder die insofern bestehenden Ordnungen anzupassen.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 51 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 51, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmende Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern sowie den aus ihrer Versorgungseinrichtung leistungs- und anwartschaftsberechtigten Personen die Ergebnisse der in Vorbereitung der Beschlussfassungen angestellten versicherungsmathematischen Berechnungen und gegebenenfalls erstellten versicherungstechnischen Gutachten spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung auf der Website der Rechtsanwaltskammer zugänglich zu machen oder sonst auf geeignete Weise elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hinsichtlich ihrer Mitglieder und der gegenüber der Versorgungseinrichtung leistungs- und anwartschaftsberechtigten Personen, wobei die Unterlagen diesfalls auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zugänglich zu machen oder sonst auf geeignete Weise elektronisch zur Verfügung zu stellen sind.“
55.Novellierungsanordnung 55, In § 52 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 49 Abs. 1)“ die Wortfolge „ist jährlich festzusetzen und“ eingefügt.In Paragraph 52, Absatz eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 49, Absatz eins,)“ die Wortfolge „ist jährlich festzusetzen und“ eingefügt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 52 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „von der“ die Wortfolge „auf dem Umlagesystem beruhenden“ eingefügt.In Paragraph 52, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „von der“ die Wortfolge „auf dem Umlagesystem beruhenden“ eingefügt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 53 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Die Umlagenordnung hat die Beiträge“ durch die Wortfolge „In der Umlagenordnung sind die Beiträge“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Die Umlagenordnung hat die Beiträge“ durch die Wortfolge „In der Umlagenordnung sind die Beiträge“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 53 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse“.In Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse“.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 53 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Kammermitglieder“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Kammermitglieder“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, § 53 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen im Fall der Mutterschaft für die Dauer von zwei Monaten vor der voraussichtlichen Entbindung oder die Dauer eines länger dauernden Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden;Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen im Fall der Mutterschaft für die Dauer von zwei Monaten vor der voraussichtlichen Entbindung oder die Dauer eines länger dauernden Beschäftigungsverbots nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden;
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen im Fall einer Antragstellung innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden; unter den angeführten Voraussetzungen und bei Erbringung eines geeigneten Nachweises der überwiegenden Betreuung des Kindes kann für die Dauer dieser Betreuung, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten die Möglichkeit einer entsprechenden Beitragsbefreiung auch für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vorgesehen werden;
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für einen Zeitraum von höchstens 24 Kalendermonaten ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege auf Antrag lediglich ein Viertel des Normbeitrags zu entrichten haben, sofern für den betreffenden Zeitraum keine Beitragsbefreiung nach lit. b erfolgt; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist diesfalls die Möglichkeit des Nachkaufs auf volle Beitragsmonate vorzusehen;Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für einen Zeitraum von höchstens 24 Kalendermonaten ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege auf Antrag lediglich ein Viertel des Normbeitrags zu entrichten haben, sofern für den betreffenden Zeitraum keine Beitragsbefreiung nach Litera b, erfolgt; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist diesfalls die Möglichkeit des Nachkaufs auf volle Beitragsmonate vorzusehen;
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für die gesamte oder einen Teil der Zeit des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 lit. d oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin oder Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 32 Abs. 1 zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden, es sei denn, dass die betreffende Person erklärt, die Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist für die Fälle einer solchen Befreiung die Möglichkeit des Nachkaufs der entsprechenden Beitragszeiten vorzusehen.“Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für die gesamte oder einen Teil der Zeit des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin oder Rechtsanwaltsanwärter gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden, es sei denn, dass die betreffende Person erklärt, die Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist für die Fälle einer solchen Befreiung die Möglichkeit des Nachkaufs der entsprechenden Beitragszeiten vorzusehen.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 54 lautet:Paragraph 54, lautet:
„§ 54.Paragraph 54,
Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer oder gegebenenfalls der Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 55 Z 2 wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammern“ die Wortfolge „oder gegebenenfalls die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.In Paragraph 55, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammern“ die Wortfolge „oder gegebenenfalls die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ eingefügt.
63.Novellierungsanordnung 63, Dem § 60 werden folgende Absätze angefügt:Dem Paragraph 60, werden folgende Absätze angefügt:
„(25)Absatz 25,Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 63/2026 betroffenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026, betroffenen Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 21a Abs. 4, § 21c Z 1 lit. g, Z 2, 8, 9 und 12, § 23 Abs. 8 Z 1, § 24 Abs. 1, 1a, 3, 4 und 6, § 24a Abs. 1, § 24b Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 und 6, § 28 Abs. 1 lit. d, § 34a Abs. 2 und 6, § 34b Abs. 1, 1a, 2 und 2a, § 36 Abs. 1 Z 7, Abs. 3 und 6, § 49 Abs. 1 zweiter Satz, § 49a bis § 49j, § 50 Abs. 2 Z 2, Abs. 4, 6 und 7, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 1 und 2 Z 4 sowie § 55 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.Paragraph 21 a, Absatz 4,, Paragraph 21 c, Ziffer eins, Litera g,, Ziffer 2, 8, 9 und 12, Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 24, Absatz eins, eins a, 3, 4 und 6, Paragraph 24 a, Absatz eins,, Paragraph 24 b, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 2 und 6, Paragraph 28, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 34 a, Absatz 2 und 6, Paragraph 34 b, Absatz eins, eins a, 2 und 2 a, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 3 und 6, Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 49 a bis Paragraph 49 j,, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, 6 und 7, Paragraph 52, Absatz eins und 3, Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 4, sowie Paragraph 55, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft.
§ 21c Z 1 lit. b, c, e und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. Auf Personen, die am 31. Juli 2026 gemäß § 21c Z 1 lit. b, c, e oder f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft als Gesellschafter angehören, ist diese Bestimmung in dieser Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung zur Rechtsanwalts-Gesellschaft weiterhin anzuwenden.Paragraph 21 c, Ziffer eins, Litera b, c, e und f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. Auf Personen, die am 31. Juli 2026 gemäß Paragraph 21 c, Ziffer eins, Litera b, c, e, oder f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft als Gesellschafter angehören, ist diese Bestimmung in dieser Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung zur Rechtsanwalts-Gesellschaft weiterhin anzuwenden.
§ 21 Abs. 3, § 23 Abs. 8 Z 2, § 48 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 erster, dritter und letzter Satz, Abs. 1a und 3, § 51 und § 54 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz eins und 2, Paragraph 49, Absatz eins, erster, dritter und letzter Satz, Absatz eins a und 3, Paragraph 51 und Paragraph 54, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
§ 36 Abs. 1 Z 6 und § 40 Abs. 3 Z 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Mit der Vollziehung des § 49a Abs. 5 sind die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 49 a, Absatz 5, sind die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
(26)Absatz 26,Verordnungen zur Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.Verordnungen zur Vollziehung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026, können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.
(27)Absatz 27,Der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach erfolgter Gründung ist von deren Hauptversammlung mit Beschluss festzulegen, dies für den 1. Jänner des dieser Beschlussfassung folgenden Kalenderjahres; für diese Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Sofern bis dahin keine entsprechende Beschlussfassung erfolgt, nimmt die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ihre Tätigkeit unter der Voraussetzung ihrer vorherigen wirksamen Gründung spätestens am 1. Jänner 2030 auf.
(28)Absatz 28,Die erstmalige Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach § 49f Abs. 3 hat bis längstens 30. April des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung zu erfolgen; abweichend von § 49f Abs. 4 hat diese erstmalige Wahl jene teilnehmende Rechtsanwaltskammer (§ 49 Abs. 1) durchzuführen, deren Versorgungseinrichtung am 31. Dezember des dem Gründungsjahr der Versorgungseinrichtung vorangegangenen Kalenderjahres die größte Anzahl an Leistungsbeziehern aus den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern aufgewiesen hat. Für die Durchführung dieser Wahl gilt § 49f Abs. 4 bis 6, wobei die danach vom Vorsitzenden der Versorgungseinrichtung wahrzunehmenden Aufgaben der Präsident der diese Wahl durchführenden Rechtsanwaltskammer zu besorgen hat, dies unter Heranziehung des Kammeramts und seiner Bediensteten. Dieser Präsident hat im Anschluss spätestens zwei Monate nach dieser Wahl die erste Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft einzuberufen, in der er bis zum Abschluss der möglichst frühzeitig durchzuführenden Wahl des Vorsitzenden (§ 49g Abs. 2 Z 1) auch provisorisch den Vorsitz führt.Die erstmalige Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach Paragraph 49 f, Absatz 3, hat bis längstens 30. April des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung zu erfolgen; abweichend von Paragraph 49 f, Absatz 4, hat diese erstmalige Wahl jene teilnehmende Rechtsanwaltskammer (Paragraph 49, Absatz eins,) durchzuführen, deren Versorgungseinrichtung am 31. Dezember des dem Gründungsjahr der Versorgungseinrichtung vorangegangenen Kalenderjahres die größte Anzahl an Leistungsbeziehern aus den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern aufgewiesen hat. Für die Durchführung dieser Wahl gilt Paragraph 49 f, Absatz 4 bis 6, wobei die danach vom Vorsitzenden der Versorgungseinrichtung wahrzunehmenden Aufgaben der Präsident der diese Wahl durchführenden Rechtsanwaltskammer zu besorgen hat, dies unter Heranziehung des Kammeramts und seiner Bediensteten. Dieser Präsident hat im Anschluss spätestens zwei Monate nach dieser Wahl die erste Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft einzuberufen, in der er bis zum Abschluss der möglichst frühzeitig durchzuführenden Wahl des Vorsitzenden (Paragraph 49 g, Absatz 2, Ziffer eins,) auch provisorisch den Vorsitz führt.
(29)Absatz 29,Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2026 erlassenen Satzungen bleiben bis zum jeweiligen Inkrafttreten der nach § 49 Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Satzungen oder der jeweiligen Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 weiterhin anwendbar.Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026, erlassenen Satzungen bleiben bis zum jeweiligen Inkrafttreten der nach Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Satzungen oder der jeweiligen Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 49, Absatz 3, weiterhin anwendbar.
(30)Absatz 30,Eine nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmende Rechtsanwaltskammer hat die festzusetzenden Satzungen der Versorgungseinrichtung bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Abs. 27) zu erlassen und darin ein Inkrafttreten mit 1. Jänner des betreffenden Jahres vorzusehen. Im Fall der fristgerechten Erlassung der Satzungen treten die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen gegenüber dieser Rechtsanwaltskammer mit Ablauf dieses Tages außer Kraft. Unterbleibt eine fristgerechte Erlassung, so bleiben in Ansehung der betreffenden Rechtsanwaltskammer die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 zuletzt erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands durch die Rechtsanwaltskammer oder die Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 weiterhin anwendbar.Eine nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmende Rechtsanwaltskammer hat die festzusetzenden Satzungen der Versorgungseinrichtung bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Absatz 27,) zu erlassen und darin ein Inkrafttreten mit 1. Jänner des betreffenden Jahres vorzusehen. Im Fall der fristgerechten Erlassung der Satzungen treten die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6, erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen gegenüber dieser Rechtsanwaltskammer mit Ablauf dieses Tages außer Kraft. Unterbleibt eine fristgerechte Erlassung, so bleiben in Ansehung der betreffenden Rechtsanwaltskammer die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6, zuletzt erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands durch die Rechtsanwaltskammer oder die Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 49, Absatz 3, weiterhin anwendbar.
(31)Absatz 31,Abs. 30 gilt entsprechend für den Fall, dass eine Rechtsanwaltskammer die in § 49a Abs. 1 vorgesehenen Beschlüsse fasst, es in der Folge aber zumindest vorerst nicht zur Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kommt.Absatz 30, gilt entsprechend für den Fall, dass eine Rechtsanwaltskammer die in Paragraph 49 a, Absatz eins, vorgesehenen Beschlüsse fasst, es in der Folge aber zumindest vorerst nicht zur Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kommt.
(32)Absatz 32,Wurde von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft noch keine Leistungsordnung oder keine Umlagenordnung beschlossen (§ 49g Abs. 2 Z 3 lit. f), so bleiben bis zu einer entsprechenden Beschlussfassung die Leistungsordnungen oder die Umlagenordnungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern gegenüber ihren Mitgliedern und Leistungsbeziehern weiterhin anwendbar.Wurde von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft noch keine Leistungsordnung oder keine Umlagenordnung beschlossen (Paragraph 49 g, Absatz 2, Ziffer 3, Litera f,), so bleiben bis zu einer entsprechenden Beschlussfassung die Leistungsordnungen oder die Umlagenordnungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern gegenüber ihren Mitgliedern und Leistungsbeziehern weiterhin anwendbar.
(33)Absatz 33,Beitragsrückstände zu den Versorgungseinrichtungen einer teilnehmenden Rechtsanwaltskammer, die bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft entstanden sind, sind auch nach dem Tätigwerden der Versorgungseinrichtung durch die betreffende Rechtsanwaltskammer zu betreiben, dies im Namen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft. Dabei hereingebrachte Beiträge hat die Rechtsanwaltskammer unverzüglich der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu überweisen.
(34)Absatz 34,Die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat das Statut sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen erstmalig bis längstens 30. Juni des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu erlassen. Bis zur Erlassung des Statuts und dessen Genehmigung durch die Bundesministerin für Justiz ist das von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags beschlossene vorläufige Statut (§ 49a Abs. 2) anzuwenden. Bis zur Erlassung der Satzungen durch die Hauptversammlung und deren Genehmigung durch die Bundesministerin für Justiz oder, bei nicht fristgerechter Erlassung der Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung durch die Hauptversammlung, einer Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 49 Abs. 3 bleiben die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 6 in der bis zum 31. Dezember des Gründungsjahres der Versorgungseinrichtung geltenden Fassung erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen in Kraft.Die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat das Statut sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen erstmalig bis längstens 30. Juni des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu erlassen. Bis zur Erlassung des Statuts und dessen Genehmigung durch die Bundesministerin für Justiz ist das von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags beschlossene vorläufige Statut (Paragraph 49 a, Absatz 2,) anzuwenden. Bis zur Erlassung der Satzungen durch die Hauptversammlung und deren Genehmigung durch die Bundesministerin für Justiz oder, bei nicht fristgerechter Erlassung der Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung durch die Hauptversammlung, einer Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 49, Absatz 3, bleiben die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6, in der bis zum 31. Dezember des Gründungsjahres der Versorgungseinrichtung geltenden Fassung erlassenen Satzungen der Versorgungseinrichtungen in Kraft.
(35)Absatz 35,Für die Berechnung von Leistungen aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft werden für Beitragsmonate, die vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Stichtag) erworben wurden, die jeweils im Jahr vor dem Stichtag nach der Leistungsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer geltenden Basisaltersrenten herangezogen. Die insofern bis zum Stichtag maßgeblichen Basisaltersrenten werden jährlich im gleichen Ausmaß angepasst wie die ab dem Stichtag geltende Basisaltersrente. Dies gilt auch für die Berechnung von Leistungen von Anspruchsberechtigten jener Rechtsanwaltskammern, die zu einem späteren Zeitpunkt der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beitreten.
(36)Absatz 36,Wird die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nicht spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch eine Rechtsanwaltskammer nach § 49a Abs. 1 gegründet, tritt dieser Beschluss der Rechtsanwaltskammer mit diesem Tag außer Kraft.“Wird die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nicht spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch eine Rechtsanwaltskammer nach Paragraph 49 a, Absatz eins, gegründet, tritt dieser Beschluss der Rechtsanwaltskammer mit diesem Tag außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2026, wird wie folgt geändert:Die Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75 aus 1871,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 79 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:Nach Paragraph 79, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 b,Unter der Voraussetzung, dass sowohl der Inhalt des Zertifikats nach Abs. 2a Z 2 als auch die Erklärung nach Abs. 2a Z 3 von dem die Beurkundung dieser Erklärung vornehmenden Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeichert werden, können auf deren Grundlage auch andere Notare Beurkundungen nach Abs. 2a vornehmen, dies nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten. Abs. 2a zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die beglaubigte Vollmacht entweder bei dem die Beurkundung vornehmenden Notar aufliegt oder im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert ist. Die Österreichische Notariatskammer hat den Notaren den Zugriff auf die nach dieser Bestimmung im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeicherten Inhalte zu ermöglichen.“Unter der Voraussetzung, dass sowohl der Inhalt des Zertifikats nach Absatz 2 a, Ziffer 2, als auch die Erklärung nach Absatz 2 a, Ziffer 3, von dem die Beurkundung dieser Erklärung vornehmenden Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, gespeichert werden, können auf deren Grundlage auch andere Notare Beurkundungen nach Absatz 2 a, vornehmen, dies nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten. Absatz 2 a, zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die beglaubigte Vollmacht entweder bei dem die Beurkundung vornehmenden Notar aufliegt oder im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert ist. Die Österreichische Notariatskammer hat den Notaren den Zugriff auf die nach dieser Bestimmung im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeicherten Inhalte zu ermöglichen.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 140a Abs. 2 Z 8 wird nach der Wendung „technischen Sicherungsverfahren,“ die Wendung „über die Vorgangsweise bei Beglaubigungen nach § 79 Abs. 2b und die Anforderungen an ihre praktische Durchführung,“ eingefügt.In Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 8, wird nach der Wendung „technischen Sicherungsverfahren,“ die Wendung „über die Vorgangsweise bei Beglaubigungen nach Paragraph 79, Absatz 2 b und die Anforderungen an ihre praktische Durchführung,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 140h Abs. 4 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:In Paragraph 140 h, Absatz 4, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
Informationen zur telefonischen oder gegebenenfalls zur elektronischen Erreichbarkeit der Vertreterin oder des Vertreters;“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 189 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 189, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 tretenIn der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026, treten
§ 79 Abs. 2b und § 140a Abs. 2 Z 8 mit 1. August 2026 undParagraph 79, Absatz 2 b und Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 8, mit 1. August 2026 und
§ 140h Abs. 4 Z 4a mit 1. Dezember 2026Paragraph 140 h, Absatz 4, Ziffer 4 a, mit 1. Dezember 2026
in Kraft. § 79 Abs. 2b ist auf Beurkundungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 vorgenommen werden.“in Kraft. Paragraph 79, Absatz 2 b, ist auf Beurkundungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 vorgenommen werden.“
Artikel 3
Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes
Das Notariatsprüfungsgesetz (NPG), BGBl. Nr. 522/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:Das Notariatsprüfungsgesetz (NPG), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 10, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:
„(2)Absatz 2,Wird aufgrund der Verhinderung eines Prüfungskommissärs ein anderer Prüfungskommissär ersatzweise zum Mitglied des Prüfungssenats bestimmt (Abs. 1 zweiter Satz), so kann sich der Prüfungswerber für den Fall, dass der bekanntgegebene Prüfungstermin (§ 9) beibehalten werden soll und zwischen der Bekanntgabe der Person des ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissärs und dem Prüfungstermin weniger als sieben Tage liegen, gegen die Beibehaltung des Termins aussprechen. Abhängig von der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung ist diesfalls ein neuer Prüfungstermin mit dem ursprünglich vorgesehenen oder dem ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissär anzusetzen.Wird aufgrund der Verhinderung eines Prüfungskommissärs ein anderer Prüfungskommissär ersatzweise zum Mitglied des Prüfungssenats bestimmt (Absatz eins, zweiter Satz), so kann sich der Prüfungswerber für den Fall, dass der bekanntgegebene Prüfungstermin (Paragraph 9,) beibehalten werden soll und zwischen der Bekanntgabe der Person des ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissärs und dem Prüfungstermin weniger als sieben Tage liegen, gegen die Beibehaltung des Termins aussprechen. Abhängig von der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung ist diesfalls ein neuer Prüfungstermin mit dem ursprünglich vorgesehenen oder dem ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissär anzusetzen.
(3)Absatz 3,Ist dem Prüfungswerber aufgrund eines von ihm zu bescheinigenden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Ablegung der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung am vorgesehenen Termin nicht möglich, so hat der Präses der Notariatsprüfungskommission die Prüfung unter Bedachtnahme auf den Verhinderungsgrund neu zu terminisieren, dies möglichst unter Beibehaltung der personellen Zusammensetzung des Prüfungssenats. Verneint der Präses der Notariatsprüfungskommission das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, so ist darüber über Antrag des Prüfungswerbers mit Bescheid zu entscheiden. Tritt die Verhinderung zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung ein, so ist die mündliche Prüfung diesfalls bis längstens zwei Jahre nach dem letzten schriftlichen Prüfungstermin zu absolvieren, widrigenfalls auch die schriftliche Prüfung neuerlich abzulegen ist; die insofern nicht abgeschlossene Prüfung ist dabei nicht auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 25 Abs. 2) anzurechnen.Ist dem Prüfungswerber aufgrund eines von ihm zu bescheinigenden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Ablegung der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung am vorgesehenen Termin nicht möglich, so hat der Präses der Notariatsprüfungskommission die Prüfung unter Bedachtnahme auf den Verhinderungsgrund neu zu terminisieren, dies möglichst unter Beibehaltung der personellen Zusammensetzung des Prüfungssenats. Verneint der Präses der Notariatsprüfungskommission das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, so ist darüber über Antrag des Prüfungswerbers mit Bescheid zu entscheiden. Tritt die Verhinderung zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung ein, so ist die mündliche Prüfung diesfalls bis längstens zwei Jahre nach dem letzten schriftlichen Prüfungstermin zu absolvieren, widrigenfalls auch die schriftliche Prüfung neuerlich abzulegen ist; die insofern nicht abgeschlossene Prüfung ist dabei nicht auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (Paragraph 25, Absatz 2,) anzurechnen.
(4)Absatz 4,Nimmt der Prüfungswerber den Termin der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung nicht wahr, ohne dass ein Grund nach Abs. 3 erster Satz vorliegt, so ist ein neuerlicher Antritt zu dieser Prüfung frühestens sechs Monate nach dem unbesucht gebliebenen Prüfungstermin möglich. Bricht der Prüfungswerber eine bereits begonnene Prüfung ohne Vorliegen eines Grundes nach Abs. 3 erster Satz ab, so ist die Prüfung als insgesamt „nicht bestanden“ zu werten.“Nimmt der Prüfungswerber den Termin der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung nicht wahr, ohne dass ein Grund nach Absatz 3, erster Satz vorliegt, so ist ein neuerlicher Antritt zu dieser Prüfung frühestens sechs Monate nach dem unbesucht gebliebenen Prüfungstermin möglich. Bricht der Prüfungswerber eine bereits begonnene Prüfung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 3, erster Satz ab, so ist die Prüfung als insgesamt „nicht bestanden“ zu werten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:In Paragraph 18, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse können mündliche Prüfungen auf Anordnung des Vorsitzenden auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern die durchgehende Teilnahme des Prüfungswerbers und aller Mitglieder des Prüfungssenats an der Prüfung durch eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit gewährleistet ist. Bei einer solchen Durchführung der Prüfung auf elektronischem Weg müssen zumindest der Prüfungswerber und der Vorsitzende oder stellvertretend für diesen ein anderes Mitglied des Prüfungssenats am Prüfungsort persönlich anwesend sein.
(3)Absatz 3,Liegt bei einem Prüfungskommissär ein Grund vor, der ihn an einer persönlichen Teilnahme an der Prüfung am Prüfungsort hindert, ist ihm eine Teilnahme an der Prüfung aber im Weg einer Videokonferenz möglich und ist insofern eine durchgehende akustische und optische Zweiweg-Verbindung mit den persönlich anwesenden Mitgliedern des Prüfungssenats sowie dem Prüfungswerber in Echtzeit gewährleistet, so kann die Prüfung in dieser Form durchgeführt werden, wenn der Prüfungswerber dem zustimmt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 19 zweiter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Satz wird angefügt:In Paragraph 19, zweiter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„im Fall der Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz (§ 18 Abs. 2) ist insofern bis zu zehn Personen, die sich dazu bis spätestens drei Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden anzumelden haben, die Möglichkeit zu eröffnen, die Prüfung auf elektronischem Weg mitzuverfolgen.“„im Fall der Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz (Paragraph 18, Absatz 2,) ist insofern bis zu zehn Personen, die sich dazu bis spätestens drei Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden anzumelden haben, die Möglichkeit zu eröffnen, die Prüfung auf elektronischem Weg mitzuverfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Inhalt des § 29 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Inhalt des Paragraph 29, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 29 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§§ 10, 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft. § 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.“Paragraphen 10, 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft. Paragraph 10, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.“
Artikel 4
Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG), BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG), Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 wird die Wortfolge „gleichbleibender alphabetischer“ durch die Wendung „möglichst gleichbleibender, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüfer wahrender“ ersetzt.In Paragraph 9, wird die Wortfolge „gleichbleibender alphabetischer“ durch die Wendung „möglichst gleichbleibender, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüfer wahrender“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 9, wird folgender Satz angefügt:
„Gleichzeitig sind dem Prüfungswerber das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe nach § 13 Z 2 entnommen ist, sowie das besondere Rechtsgebiet nach § 20 Z 7 bekanntzugeben.“„Gleichzeitig sind dem Prüfungswerber das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe nach Paragraph 13, Ziffer 2, entnommen ist, sowie das besondere Rechtsgebiet nach Paragraph 20, Ziffer 7, bekanntzugeben.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 10, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Der Präses hat in begründeten Fällen unter Beachtung von § 9 einen anderen Prüfungskommissär zu bestimmen.“„Der Präses hat in begründeten Fällen unter Beachtung von Paragraph 9, einen anderen Prüfungskommissär zu bestimmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 10 werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:
„(2)Absatz 2,Wird aufgrund der Verhinderung eines Prüfungskommissärs ein anderer Prüfungskommissär ersatzweise zum Mitglied des Prüfungssenats bestimmt (Abs. 1 zweiter Satz), so kann sich der Prüfungswerber für den Fall, dass der bekanntgegebene Prüfungstermin (§ 9) beibehalten werden soll und zwischen der Bekanntgabe der Person des ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissärs und dem Prüfungstermin weniger als sieben Tage liegen, gegen die Beibehaltung des Termins aussprechen. Abhängig von der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung ist diesfalls ein neuer Prüfungstermin mit dem ursprünglich vorgesehenen oder dem ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissär anzusetzen.Wird aufgrund der Verhinderung eines Prüfungskommissärs ein anderer Prüfungskommissär ersatzweise zum Mitglied des Prüfungssenats bestimmt (Absatz eins, zweiter Satz), so kann sich der Prüfungswerber für den Fall, dass der bekanntgegebene Prüfungstermin (Paragraph 9,) beibehalten werden soll und zwischen der Bekanntgabe der Person des ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissärs und dem Prüfungstermin weniger als sieben Tage liegen, gegen die Beibehaltung des Termins aussprechen. Abhängig von der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung ist diesfalls ein neuer Prüfungstermin mit dem ursprünglich vorgesehenen oder dem ersatzweise beizuziehenden Prüfungskommissär anzusetzen.
(3)Absatz 3,Ist dem Prüfungswerber aufgrund eines von ihm zu bescheinigenden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Ablegung der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung am vorgesehenen Termin nicht möglich, so hat der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission die Prüfung unter Bedachtnahme auf den Verhinderungsgrund neu zu terminisieren, dies möglichst unter Beibehaltung der personellen Zusammensetzung des Prüfungssenats. Verneint der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, so ist darüber über Antrag des Prüfungswerbers mit Bescheid zu entscheiden. Tritt die Verhinderung zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung ein, so ist die mündliche Prüfung diesfalls bis längstens zwei Jahre nach dem letzten schriftlichen Prüfungstermin zu absolvieren, widrigenfalls auch die schriftliche Prüfung neuerlich abzulegen ist; die insofern nicht abgeschlossene Prüfung ist dabei nicht auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 25 Abs. 2) anzurechnen.Ist dem Prüfungswerber aufgrund eines von ihm zu bescheinigenden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die Ablegung der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung am vorgesehenen Termin nicht möglich, so hat der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission die Prüfung unter Bedachtnahme auf den Verhinderungsgrund neu zu terminisieren, dies möglichst unter Beibehaltung der personellen Zusammensetzung des Prüfungssenats. Verneint der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, so ist darüber über Antrag des Prüfungswerbers mit Bescheid zu entscheiden. Tritt die Verhinderung zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung ein, so ist die mündliche Prüfung diesfalls bis längstens zwei Jahre nach dem letzten schriftlichen Prüfungstermin zu absolvieren, widrigenfalls auch die schriftliche Prüfung neuerlich abzulegen ist; die insofern nicht abgeschlossene Prüfung ist dabei nicht auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (Paragraph 25, Absatz 2,) anzurechnen.
(4)Absatz 4,Nimmt der Prüfungswerber den Termin der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung nicht wahr, ohne dass ein Grund nach Abs. 3 erster Satz vorliegt, so ist ein neuerlicher Antritt zu dieser Prüfung frühestens sechs Monate nach dem unbesucht gebliebenen Prüfungstermin möglich. Bricht der Prüfungswerber eine bereits begonnene Prüfung ohne Vorliegen eines Grundes nach Abs. 3 erster Satz ab, so ist die Prüfung als insgesamt „nicht bestanden“ zu werten.“Nimmt der Prüfungswerber den Termin der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung nicht wahr, ohne dass ein Grund nach Absatz 3, erster Satz vorliegt, so ist ein neuerlicher Antritt zu dieser Prüfung frühestens sechs Monate nach dem unbesucht gebliebenen Prüfungstermin möglich. Bricht der Prüfungswerber eine bereits begonnene Prüfung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 3, erster Satz ab, so ist die Prüfung als insgesamt „nicht bestanden“ zu werten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 zweiter Satz entfällt.Paragraph 15, zweiter Satz entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 18 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:In Paragraph 18, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse können mündliche Prüfungen auf Anordnung des Vorsitzenden auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern die durchgehende Teilnahme des Prüfungswerbers und aller Mitglieder des Prüfungssenats an der Prüfung durch eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit gewährleistet ist. Bei einer solchen Durchführung der Prüfung auf elektronischem Weg müssen zumindest der Prüfungswerber und der Vorsitzende oder stellvertretend für diesen ein anderes Mitglied des Prüfungssenats am Prüfungsort persönlich anwesend sein.
(3)Absatz 3,Liegt bei einem Prüfungskommissär ein Grund vor, der ihn an einer persönlichen Teilnahme an der Prüfung am Prüfungsort hindert, ist ihm eine Teilnahme an der Prüfung aber im Weg einer Videokonferenz möglich und ist insofern eine durchgehende akustische und optische Zweiweg-Verbindung mit den persönlich anwesenden Mitgliedern des Prüfungssenats sowie dem Prüfungswerber in Echtzeit gewährleistet, so kann die Prüfung in dieser Form durchgeführt werden, wenn der Prüfungswerber dem zustimmt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 19 zweiter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Satz wird angefügt:In Paragraph 19, zweiter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„im Fall der Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz (§ 18 Abs. 2) ist insofern bis zu zehn Personen, die sich dazu bis spätestens drei Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden anzumelden haben, die Möglichkeit zu eröffnen, die Prüfung auf elektronischem Weg mitzuverfolgen.“„im Fall der Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz (Paragraph 18, Absatz 2,) ist insofern bis zu zehn Personen, die sich dazu bis spätestens drei Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden anzumelden haben, die Möglichkeit zu eröffnen, die Prüfung auf elektronischem Weg mitzuverfolgen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 20 Z 7 wird die Wortfolge „österreichischen öffentlichen Rechts“ durch die Wendung „österreichischen Verfassungsrechts, des österreichischen allgemeinen Verwaltungsrechts und eines Rechtsgebiets des besonderen Verwaltungsrechts“ ersetzt; nach dem Wort „Verwaltungsverfahren“ wird die Wortfolge „und im Verwaltungsstrafverfahren“ eingefügt.In Paragraph 20, Ziffer 7, wird die Wortfolge „österreichischen öffentlichen Rechts“ durch die Wendung „österreichischen Verfassungsrechts, des österreichischen allgemeinen Verwaltungsrechts und eines Rechtsgebiets des besonderen Verwaltungsrechts“ ersetzt; nach dem Wort „Verwaltungsverfahren“ wird die Wortfolge „und im Verwaltungsstrafverfahren“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§§ 9, 10, 15, 18, 19 und § 20 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft. §§ 9, 10, 15 und 20 Z 7 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.“Paragraphen 9, 10, 15, 18, 19 und Paragraph 20, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft. Paragraphen 9, 10, 15 und 20 Ziffer 7, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.“
Artikel 5
Umsetzungshinweis
Mit Art. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25, umgesetzt.Mit Artikel eins, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, Amtsblatt Nummer L 173 vom 09.07.2018 Seite 25, umgesetzt.
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