BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 1. Juli 2026

Teil römisch eins

50. Bundesgesetz:

2. Novelle zum NVG 2020

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 IA 913/A Ausschussbericht 517 Sitzung 81,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11826 Sitzung 992,, )

50. Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird (2. Novelle zum NVG 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Paragraph 57, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Erreicht die nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins bis 4 zu bemessende Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht
    1. Ziffer eins
      die Höhe von 90% des Mindestbetrages gemäß Paragraph 52, Absatz 6,, so gebührt sie im Ausmaß von 90% des Mindestbetrages gemäß Paragraph 52, Absatz 6,, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 300 aber weniger als 360 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,
    2. Ziffer 2
      die Höhe von 80% des Mindestbetrages gemäß Paragraph 52, Absatz 6,, so gebührt sie im Ausmaß von 80% des Mindestbetrages gemäß Paragraph 52, Absatz 6,, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 240 aber weniger als 300 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,
    3. Ziffer 3
      die Höhe von 70% des Mindestbetrages gemäß Paragraph 52, Absatz 6,, so gebührt sie im Ausmaß von 70% des Mindestbetrages gemäß Paragraph 52, Absatz 6,, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag weniger als 240 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 114, wird folgender Paragraph 115, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2026,

Paragraph 115,

Paragraph 57, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker