50. Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird (2. Novelle zum NVG 2020)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 57 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 57, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Erreicht die nach Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 bis 4 zu bemessende Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nichtErreicht die nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins bis 4 zu bemessende Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht
die Höhe von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 90% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 300 aber weniger als 360 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,die Höhe von 90% des Mindestbetrages gemäß Paragraph 52, Absatz 6,, so gebührt sie im Ausmaß von 90% des Mindestbetrages gemäß Paragraph 52, Absatz 6,, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 300 aber weniger als 360 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,
die Höhe von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 80% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 240 aber weniger als 300 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,die Höhe von 80% des Mindestbetrages gemäß Paragraph 52, Absatz 6,, so gebührt sie im Ausmaß von 80% des Mindestbetrages gemäß Paragraph 52, Absatz 6,, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag mindestens 240 aber weniger als 300 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat,
die Höhe von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, so gebührt sie im Ausmaß von 70% des Mindestbetrages gemäß § 52 Abs. 6, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag weniger als 240 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat.“die Höhe von 70% des Mindestbetrages gemäß Paragraph 52, Absatz 6,, so gebührt sie im Ausmaß von 70% des Mindestbetrages gemäß Paragraph 52, Absatz 6,, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person bis zum Stichtag weniger als 240 für den Steigerungsbetrag anrechenbare Versorgungsmonate erworben hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 114 wird folgender § 115 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 114, wird folgender Paragraph 115, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2026„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2026,
§ 115.Paragraph 115,
§ 57 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“ Paragraph 57, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker