43. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Strafvollzugsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Preisauszeichnungsgesetz geändert werden (Budgetmaßnahmengesetz 2026)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 2 | Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
Artikel 3 | Änderung des Finanzstrafgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
Artikel 5 | Änderung des Strafvollzugsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 |
Artikel 7 | Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes |
| |
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2026, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 27 Abs. 6 Z 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, wird wie folgt geändert:
a) Lit. b lautet:
Als tatsächliche Veräußerung gilt auch
ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist oderein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von Litera a, nicht erfasst ist oder
die Verletzung der Nachweispflicht (lit. f).“die Verletzung der Nachweispflicht (Litera f,).“
b) Nach lit. e wird folgende lit. f angefügt:b) Nach Litera e, wird folgende Litera f, angefügt:
Betragen in den Fällen der lit. a die gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b erster Satz ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als 100 000 Euro, hat der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger bis zur Festsetzung der Abgabenschuld dem zuständigen Finanzamt unter Angabe seiner aktuellen Anschrift schriftlich oder durch Übermittlung im Verfahren FinanzOnline nachzuweisen, dass noch kein die Festsetzung der Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist (Nachweispflicht). Der Nachweis ist jährlich zu erbringen, ausgehend von dem Jahr, in dem die Abgabenschuld nicht festgesetzt wurde und hat jeweils bis zum Ablauf des folgenden Jahres zu erfolgen. Im Falle eines mangelhaften Nachweises hat das Finanzamt den Steuerpflichtigen aufzufordern, diesen innerhalb einer angemessenen Frist zu verbessern.“Betragen in den Fällen der Litera a, die gemäß Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, erster Satz ermittelten Einkünfte in einem Veranlagungsjahr insgesamt mehr als 100 000 Euro, hat der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger bis zur Festsetzung der Abgabenschuld dem zuständigen Finanzamt unter Angabe seiner aktuellen Anschrift schriftlich oder durch Übermittlung im Verfahren FinanzOnline nachzuweisen, dass noch kein die Festsetzung der Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist (Nachweispflicht). Der Nachweis ist jährlich zu erbringen, ausgehend von dem Jahr, in dem die Abgabenschuld nicht festgesetzt wurde und hat jeweils bis zum Ablauf des folgenden Jahres zu erfolgen. Im Falle eines mangelhaften Nachweises hat das Finanzamt den Steuerpflichtigen aufzufordern, diesen innerhalb einer angemessenen Frist zu verbessern.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 68 Abs. 1 lautet:Paragraph 68, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen sind insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.“Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie Feiertagsarbeitsentgelt gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Arbeitsruhegesetz (ARG) oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen sind insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 124b wird wie folgt geändert:Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:
a) In Z 478 wird nach lit. e folgende lit. f angefügt:a) In Ziffer 478, wird nach Litera e, folgende Litera f, angefügt:
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt (Mitarbeiterprämie 2026), sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis 500 Euro steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 erfolgt. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt. Dabei gilt Folgendes:Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt (Mitarbeiterprämie 2026), sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis 500 Euro steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 5, oder 6 erfolgt. Kann im Falle des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 5, oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt. Dabei gilt Folgendes:
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.
Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
Werden beim Arbeitnehmer 2026 mehr als 500 Euro Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3 000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.Werden beim Arbeitnehmer 2026 mehr als 500 Euro Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3 000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zu veranlagen.
Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht von der Steuerbefreiung erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“
b) Nach Z 492 werden folgende Z 493 und 494 angefügt:b) Nach Ziffer 492, werden folgende Ziffer 493 und 494 angefügt:
Wurde
aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über eine nach dem 31. Dezember 2005 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld in Bescheiden vor dem 1. Juli 2026 abgesprochen,
aber diese bisher noch nicht vollständig festgesetzt und
übersteigt der Betrag, für den die Abgabenschuld ursprünglich nicht festgesetzt wurde, 100 000 Euro,
hat der Steuerpflichtige oder dessen Rechtsnachfolger bis 31. Dezember 2026 unter Angabe seiner aktuellen Anschrift der Abgabenbehörde schriftlich oder durch Übermittlung im Verfahren FinanzOnline nachzuweisen, dass nach Maßgabe der abgabenrechtlichen Bestimmungen bisher kein die Festsetzung der noch offenen Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist.
§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind für Nichtfestsetzungsanträge anzuwenden, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 abgesprochen wurde.Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, und f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind für Nichtfestsetzungsanträge anzuwenden, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 abgesprochen wurde.
§ 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume § 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“Paragraph 68, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2026, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume Paragraph 68, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2026, noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2026, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 28 wird folgender Abs. 70 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 70, angefügt:
„(70)Absatz 70,Art. 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“Artikel 21, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2026, tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 21 Abs. 2 (Anhang) wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt:In Artikel 21, Absatz 2, (Anhang) wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt:
„Wird die Steuer von einem Parteienvertreter gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 berechnet und entrichtet, kann die Steueranmeldung durch den Erwerber unterbleiben. § 11 Abs. 5 bis 7 NoVAG 1991 gilt sinngemäß.“„Wird die Steuer von einem Parteienvertreter gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NoVAG 1991 berechnet und entrichtet, kann die Steueranmeldung durch den Erwerber unterbleiben. Paragraph 11, Absatz 5 bis 7 NoVAG 1991 gilt sinngemäß.“
Artikel 3
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 99 Abs. 3a lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 99, Absatz 3 a, lautet der Einleitungsteil:
„Bei Verdacht auf ein gemäß § 58 Abs. 2 lit. a in die Zuständigkeit des Spruchsenates fallendes vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, ist die Finanzstrafbehörde auf Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1) berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 160 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) auch folgende Auskünfte zu verlangen:“„Bei Verdacht auf ein gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, in die Zuständigkeit des Spruchsenates fallendes vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, ist die Finanzstrafbehörde auf Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (Paragraph 65, Absatz eins,) berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) auch folgende Auskünfte zu verlangen:“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 99 Abs. 6 lautet der erste Satz:In Paragraph 99, Absatz 6, lautet der erste Satz:
„Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, BGBl I Nr. 116/2015) bedürfen einer Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1).“„Ersuchen um Auskünfte im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (Paragraph 4, Absatz eins, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,) bedürfen einer Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (Paragraph 65, Absatz eins,).“
Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:Das Gebührengesetz 1957 (GebG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Tarifpost 8 Abs. 2 Einleitungsteil wird nach dem Wort „Aufenthaltstitel“ die Wortfolge „nach NAG“ angefügt.In Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 2, Einleitungsteil wird nach dem Wort „Aufenthaltstitel“ die Wortfolge „nach NAG“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14 Tarifpost 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 14, Tarifpost 8 wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Aufenthaltstitel nach AsylG 2005
Antrag auf Ausstellung einer Karte über einen
Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Schutz für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.5.2024, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sowie gemäß § 54a oder §§ 55 bis 57 AsylG 2005 für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet habenAufenthaltstitel gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Schutz für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.5.2024, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz 4, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sowie gemäß Paragraph 54 a, oder Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
39 Euro
Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2024/1347, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 4 AsylG 2005 sowie gemäß § 54a oder §§ 55 bis 57 AsylG 2005 für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr vollendet habenAufenthaltstitel gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2024/1347, jeweils in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 sowie gemäß Paragraph 54 a, oder Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr vollendet haben
91 Euro“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 Tarifpost 8 Abs. 6 und 7 sowie Abs. 9 Z 1 wird jeweils nach dem Verweis „Abs. 2 Z 1“ der Verweis samt Satzzeichen „ , Abs. 2a Z 1“ eingefügt.In Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 6 und 7 sowie Absatz 9, Ziffer eins, wird jeweils nach dem Verweis „Abs. 2 Ziffer eins, der Verweis samt Satzzeichen „ , Absatz 2 a, Ziffer eins, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Tarifpost 8 Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 Z 2 wird jeweils nach dem Verweis „Abs. 2“ der Verweis samt Satzzeichen „ , Abs. 2a“ eingefügt.In Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, Ziffer 2, wird jeweils nach dem Verweis „Abs. 2“ der Verweis samt Satzzeichen „ , Absatz 2 a, eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 37 wird nach Abs. 53 folgender Abs. 54 angefügt:Dem Paragraph 37, wird nach Absatz 53, folgender Absatz 54, angefügt:
„(54)Absatz 54,§ 14 Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Anträge, die nach dem 11. Juni 2026 eingebracht werden, anzuwenden.“Paragraph 14, Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2026, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Anträge, die nach dem 11. Juni 2026 eingebracht werden, anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2025, wird wie folgt geändert:Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 2 lauten der Einleitungssatz und die Z 1:In Paragraph 17, Absatz 2, lauten der Einleitungssatz und die Ziffer eins :
„(2)Absatz 2,Im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a hat das Gericht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die §§ 61 Abs. 2 erster Satz und zweiter Satz Z 4, 62 und 63 StPO sowie folgende Bestimmungen anzuwenden:Im Verfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3 und 16 a hat das Gericht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Paragraphen 61, Absatz 2, erster Satz und zweiter Satz Ziffer 4, 62 und 63 StPO sowie folgende Bestimmungen anzuwenden:
im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 16a Abs. 1 Z 1 und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs. 2 bis 7, 73 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,“im Beschwerdeverfahren nach den Paragraphen 16, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie 16a Absatz eins, Ziffer eins und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 38, 40 bis 44 g, 51, 55, 57, 58 a, 63 bis 66, 68 Absatz 2 bis 7, 73 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80,“
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 52 Abs. 1 lit. a wird die Zahl „3,98“ durch die Zahl „7,79“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, wird die Zahl „3,98“ durch die Zahl „7,79“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 52 Abs. 1 lit. b wird die Zahl „4,48“ durch die Zahl „8,77“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz eins, Litera b, wird die Zahl „4,48“ durch die Zahl „8,77“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 52 Abs. 1 lit. c wird die Zahl „4,98“ durch die Zahl „9,74“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz eins, Litera c, wird die Zahl „4,98“ durch die Zahl „9,74“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 52 Abs. 1 lit. d wird die Zahl „5,47“ durch die Zahl „10,70“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz eins, Litera d, wird die Zahl „5,47“ durch die Zahl „10,70“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 52 Abs. 1 lit. e wird die Zahl „5,97“ durch die Zahl „11,68“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz eins, Litera e, wird die Zahl „5,97“ durch die Zahl „11,68“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 52 Abs. 2 lautet:Paragraph 52, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.“Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2027 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2026 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 20 Cent beträgt, so hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 181 wird folgender Abs. 34 angefügt:Dem Paragraph 181, wird folgender Absatz 34, angefügt:
„(34)Absatz 34,§ 17 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 52, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:Die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 5 entfällt.Paragraph 7, Absatz 5, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 erhält Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird die Wortfolge „höchstens 2.450,00 Euro betragen“ durch die Wortfolge „die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG, BGBl. I Nr. 75/2021, nicht übersteigen“ ersetzt.In Paragraph 7, erhält Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird die Wortfolge „höchstens 2.450,00 Euro betragen“ durch die Wortfolge „die Kosten einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket) im Sinne des Klimaticketgesetzes – KlimaticketG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2021,, nicht übersteigen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 77 wird folgender Abs. 48 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 48, angefügt:
„(48)Absatz 48,§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 tritt mit 1. August 2026 in Kraft.“Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2026, tritt mit 1. August 2026 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen – Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen – Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 7, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Tourismusabgaben können gesondert ausgewiesen werden oder im Bruttopreis inkludiert werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10a Abs. 3 wird nach dem letzten Satz der Satz „Liegen keine einheitlichen Informationen der Hersteller über die Bezugsgrößen vor, so ist das betroffene Sachgut von der Verpflichtung des zweiten Satzes ausgenommen.“ eingefügt.In Paragraph 10 a, Absatz 3, wird nach dem letzten Satz der Satz „Liegen keine einheitlichen Informationen der Hersteller über die Bezugsgrößen vor, so ist das betroffene Sachgut von der Verpflichtung des zweiten Satzes ausgenommen.“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „ist hiefür mit Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen.“ durch die Wortfolge „ist hiefür mit Geldstrafe bis 2 500 Euro, maximal jedoch mit bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung wiederholt begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, maximal jedoch mit bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „ist hiefür mit Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen.“ durch die Wortfolge „ist hiefür mit Geldstrafe bis 2 500 Euro, maximal jedoch mit bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung wiederholt begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, maximal jedoch mit bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Stellt die Behörde eine Übertretung gemäß Abs. 1 fest, so hat die Behörde den Unternehmer schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhalts aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, damit von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen werden kann. Im Übrigen bleibt die Bestimmung des § 33a Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Frist in § 33a Abs. 5 Z 2 VStG zwölf Monate beträgt, unberührt.“Stellt die Behörde eine Übertretung gemäß Absatz eins, fest, so hat die Behörde den Unternehmer schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhalts aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, damit von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen werden kann. Im Übrigen bleibt die Bestimmung des Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Frist in Paragraph 33 a, Absatz 5, Ziffer 2, VStG zwölf Monate beträgt, unberührt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 17 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:Nach Paragraph 17, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 7, § 9 Abs. 6 und § 10a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 15 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2026 treten am 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die ab dem der Kundmachung folgenden Tag begangen werden.“Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 10 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 15, Absatz eins und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2026, treten am 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die ab dem der Kundmachung folgenden Tag begangen werden.“
Van der Bellen
Stocker