Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 11. Juni 2026 | Teil römisch eins |
42. Bundesgesetz: | Änderung des Organtransplantationsgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 475 Ausschussbericht 478 Sitzung 77,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11818 Sitzung 991,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Organtransplantationsgesetz – OTPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „oder waren“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Werbungen für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen sind unzulässig.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 5, wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge „oder deren Vermittlung“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.“
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „den jeweiligen Landeshauptmann zu benachrichtigen, der“ durch die Wort- und Zeichenfolge „die jeweilige Landeshauptfrau/den jeweiligen Landeshauptmann zu benachrichtigen, die/der“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 17, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Gesundheit und dem jeweiligen Landeshauptmann“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister und der/dem jeweiligen Landeshauptfrau/Landeshauptmann“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Gesundheit“ durch die Wortfolge „der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16, Ziffer eins, wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die/den für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 18, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt,“.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „erzielt,“ die Wort- und Zeichenfolge „oder für Organe als Gegenstand eines Rechtsgeschäfts, das auf Gewinn gerichtet ist, oder für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der auf Gewinn gerichteten Vermittlung von Organen wirbt,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge „oder deren Vermittlung“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 19 a, wird folgender Paragraph 19 b, eingefügt:
Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4 und 5, Paragraph 14, Absatz 3 und 4, Paragraph 15, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Ziffer eins,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 20, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wort- und Zeichenfolge „die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister“ ersetzt.
Van der Bellen
Stocker