BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 10. Juni 2026

Teil römisch eins

38. Bundesgesetz:

Änderung des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 476 Ausschussbericht 493 Sitzung 79,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11817 Sitzung 991,, )

 

[CELEX-Nr. 32024L1275]

38. Bundesgesetz, mit dem das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    „Energieausweis“ oder „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ den jeweils anwendbaren, der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024, dienenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angibt,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    „In-Bestand-Gabe“ auch einen Vertrag über die Verlängerung eines Bestandrechts sowie auch einen Vertrag über den Erwerb eines Bestandrechts an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, wird die Wortfolge „der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts“ durch die Wortfolge „der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder eine vollständige Kopie desselben“; dem Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Auf Verlangen des Käufers oder Bestandnehmers ist der Energieausweis auf Papier, etwa als Ausdruck, vorzulegen und auszuhändigen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts“ durch die Wortfolge „den Heizwärmebedarf und den Endenergiebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse“ ersetzt; die Wortfolge „den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder“ entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt in Ziffer 2, die Wortfolge „oder eine vollständige Kopie desselben“ und im Schlussteil die Wortfolge „den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder“.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2026,

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 2 bis 4, Paragraph 9,, Paragraph 10 a, samt Überschrift sowie die Paragraphen 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, sowie auf Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt verlängert werden, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 2 bis 4 und Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012, sind weiterhin auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht werden und auf Kauf- und Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 2026 geschlossen werden, anzuwenden. Energieausweise, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 153 vom 18.06.2010 Seite 13, erstellt wurden, behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach diesem Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2026, zu erfüllenden Pflichten. In Anzeigen nach Paragraph 3, kann diesfalls wie bisher der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor angegeben werden. Gleiches gilt, soweit für die Ausstellung von Energieausweisen mit den nach Paragraph 3, erforderlichen Angaben keine Rechtsgrundlage besteht. Sofern Energieausweise nicht in digitaler Form vorliegen, kann dem Käufer oder Bestandnehmer bei Erfüllung der Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz eins, eine vollständige Kopie ausgehändigt werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, wird die Wortfolge „Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Mit diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2026, wird die Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024, umgesetzt.“

Van der Bellen

Stocker