BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 19. Mai 2026

Teil römisch eins

32. Bundesgesetz:

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 448 Ausschussbericht 471 Sitzung 75,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11803 Sitzung 990,, )

32. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Litera h, angefügt:

  1. Litera h
    Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß Paragraph 21, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß Paragraph 22, StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß Paragraph 23, StGB.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Beistrich „im gemeinsamen Haushalt lebenden,“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21 g, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in monatlichen Teilbeträgen“.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 21 g, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Anspruch auf Angehörigenbonus endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem
    1. Ziffer eins
      die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG oder die Weiterversicherung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG für die Pflege der pflegebedürftigen Person nach Absatz eins, endet,
    2. Ziffer 2
      der Anspruch der pflegebedürftigen Person nach Absatz eins, auf Pflegegeld ab der Stufe 4 endet,
    3. Ziffer 3
      die sonstigen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wegfallen,
    4. Ziffer 4
      die pflegebedürftige Person nach Absatz eins, verstirbt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21 g, Absatz 8 und in Paragraph 21 h, Absatz 10, entfällt jeweils die Wortfolge „und Absatz 5, erster Satz“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 21 h, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Absatz eins und 2 ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, frühestens ab 1. Juli 2023, an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger zur Auszahlung zu bringen, sofern die Voraussetzungen gem. Absatz eins und 2 am auf die Antragstellung folgenden Monatsersten noch vorliegen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21 h, Absatz 6, Ziffer eins, Litera e, wird das Wort „Pflegegeldstufe“ durch die Wortfolge „Pflegegeldstufe und Pflegebedarf (Paragraphen 32 und 33)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 21 h, Absatz 6, Ziffer 2, wird der Punkt am Ende der Litera i, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera j, angefügt:

  1. Litera j
    Pflegegeldstufe und Pflegebedarf (Paragraphen 32 und 33).“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 21 h, Absatz 9, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 21 h, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, eingefügt:

  1. Absatz 9 a,Der Anspruch auf Angehörigenbonus endet mit dem Ende des Kalendermonats,
    1. Ziffer eins
      der vor dem Beginn des Anspruches des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen auf Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g, dieses Gesetzes liegt,
    2. Ziffer 2
      der vor dem Beginn des gemäß Paragraph 48 g, Absatz 9, dieses Gesetzes vorrangigen Anspruches auf Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g, dieses Gesetzes für die pflegebedürftige Person nach Absatz eins, liegt,
    3. Ziffer 3
      in dem der Anspruch der pflegebedürftigen Person nach Absatz eins, auf Pflegegeld ab der Stufe 4 endet,
    4. Ziffer 4
      in dem die Pflege der pflegebedürftigen Person nach Absatz eins, in häuslicher Umgebung endet,
    5. Ziffer 5
      in dem die überwiegende Pflege der pflegebedürftigen Person nach Absatz eins, endet,
    6. Ziffer 6
      in dem eine der sonstigen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 Ziffer eins, wegfällt,
    7. Ziffer 7
      in dem nach der Gewährung festgestellt wird, dass die Einkommensgrenze gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in einem vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde,
    8. Ziffer 8
      in dem die pflegebedürftige Person nach Absatz eins, verstirbt.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d und f“ durch den Ausdruck „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d, f und h“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 32, wird der Ausdruck „im Paragraph 3, durch den Ausdruck „in den Paragraphen 3 und 3 a ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 33, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 3“ durch den Ausdruck „§§ 3 und 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 33, Absatz 2, entfällt nach Ziffer 17, der Punkt und folgende Ziffer 18, wird angefügt:

  1. Ziffer 18
    ICD 10 Code.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 33, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ermächtigt einmal jährlich, folgende personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person in pseudonymisierter Form unter Verwendung des bPKGH aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF an die Gesundheit Österreich GmbH zum Zweck der Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichtserstattung im österreichischen Gesundheits- und Sozialwesen zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gemäß Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, sowie an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens, zur Qualitätssicherung für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Pflegegeldstufe,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Ruhenstage pro Monat sowie der Grund für das Ruhen (Paragraph 12, BPGG),
    3. Ziffer 3
      Erschwerniszuschlag,
    4. Ziffer 4
      Geburtsjahr,
    5. Ziffer 5
      Geschlecht,
    6. Ziffer 6
      Bundesland,
    7. Ziffer 7
      Übergang des Pflegegeldanspruchs nach Paragraph 13, BPGG sowie der Grund für den Übergang nach Paragraph 13, BPGG,
    8. Ziffer 8
      Information, dass die Person verstorben ist,
    9. Ziffer 9
      ICD 10 Code.
    Die Herstellung eines Personenbezugs bei der Verarbeitung der in diesem Absatz genannten Daten ist untersagt, soweit es nicht für die Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind von Gesundheit Österreich GmbH und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu löschen, sobald sie für die in diesem Absatz festgelegten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, jedoch spätesten nach 15 Jahren.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 33, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Paragraph 33 a, Absatz 3 a, BPGG zum Zweck der Vermeidung einer Unterversorgung der pflegebedürftigen Person an die Entscheidungsträger zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 33, entfällt Absatz 8,

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 33 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist als Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Absatz 7, DSGVO ermächtigt, die für die Durchführung der Hausbesuche bei pflegebedürftigen Personen nach Absatz eins, notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten dürfen dabei verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Pflegegeldstufe,
      4. Litera d
        Alter,
      5. Litera e
        Geschlecht,
      6. Litera f
        Adresse und Telefonnummer,
      7. Litera g
        Informationen zur Inanspruchnahme von Pflege-, Betreuungs- und Therapieleistungen,
      8. Litera h
        kognitiver Status sowie Mobilitätsstatus,
      9. Litera i
        Informationen zur Körperpflege,
      10. Litera j
        Medizinisch-pflegerische Versorgung,
      11. Litera k
        Informationen zu Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,
      12. Litera l
        Informationen zu Aktivitäten/Beschäftigung/Sozialleben,
      13. Litera m
        Wohnsituation inklusive Namen der Personen, die mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben.
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten der Hauptbetreuungsperson:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Alter,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse und Telefonnummer,
      6. Litera f
        angegebene psychische, körperliche, zeitliche und finanzielle Belastungen,
      7. Litera g
        Berufstätigkeit,
      8. Litera h
        freiwillige Pensionsversicherung für pflegende Angehörige,
      9. Litera i
        Inanspruchnahme eines Hausarztes.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 33 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 3 und 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 33 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die in Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen sind für die Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Ziel der in Absatz eins, normierten Maßnahme ist es auch, die regionale Betreuungs- und Versorgungssituation der pflegebedürftigen Personen zu erheben. Ziel der in Absatz 2, normierten Maßnahme ist es auch die jeweilige Situation der pflegenden Angehörigen in der Region zu erheben.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 18 a, Absatz eins,, Paragraph 21 g, Absatz 2,, 3a und 8, Paragraph 21 h, Absatz 3, 6, Ziffer eins, Litera e,, 6 Ziffer 2, Litera i und j, 9, 9a und 10, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz eins,, 2 Ziffer 17 und Ziffer 18, 6 a,, 7 und 8 sowie Paragraph 33 a, Absatz 3 a,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker