BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 19. Mai 2026

Teil römisch eins

30. Bundesgesetz:

Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 446 Ausschussbericht 469 Sitzung 75,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11802 Sitzung 990,, )

30. Bundesgesetz, mit dem das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
    1. Ziffer eins
      Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2,) und
    2. Ziffer 2
      Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (Paragraph 3 b,).
  2. Absatz 2,Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Abwicklung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.
  2. Absatz 2,Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, sind berechtigt,
    1. Ziffer eins
      zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der antragstellenden Person eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Umfang des Gesamtdatensatzes sowie
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz
    durchzuführen, wobei die Abfrage ausschließlich zum jeweiligen Zeitpunkt der zweckbezogenen Verarbeitung zulässig ist.
  4. Absatz 4,Alle personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, jedenfalls jedoch spätestens sieben Jahre nach ihrer letzten Verwendung, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.
  6. Absatz 6,Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, zurückzuerstatten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Absatz 9, Ziffer 2, wird im ersten Satz das Datum „1. Jänner 2027“ durch die Wortfolge „dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2026, folgenden Tag“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 14, Absatz 9, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Artikel 43, Ziffer 4, des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, entfällt.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Für das In- und Außerkrafttreten der vom Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2026, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen eins und 5 samt Überschriften und Paragraph 14, Absatz 9, Ziffer 2, und 3 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die Paragraphen 2 a bis 3 a und 3 c bis 3 e samt Überschriften entfallen.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen eins, Absatz 2,, 2 und 3b samt Überschrift treten mit 31. Dezember 2029 außer Kraft.“

Van der Bellen

Stocker