30. Bundesgesetz, mit dem das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2) undUnterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2,) und
Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b).Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (Paragraph 3 b,).
(2)Absatz 2,Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.“Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ab 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Abwicklung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.
(2)Absatz 2,Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 gewährt werden.Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, gewährt werden.
(3)Absatz 3,Die Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 sind berechtigt,Die Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, sind berechtigt,
zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 im Umfang des Gesamtdatensatzes sowiezum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der antragstellenden Person eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Umfang des Gesamtdatensatzes sowie
zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitzzum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz
durchzuführen, wobei die Abfrage ausschließlich zum jeweiligen Zeitpunkt der zweckbezogenen Verarbeitung zulässig ist.
(4)Absatz 4,Alle personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, jedenfalls jedoch spätestens sieben Jahre nach ihrer letzten Verwendung, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.
(6)Absatz 6,Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Abs. 1 zurückzuerstatten.“Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, zurückzuerstatten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 Abs. 9 Z 2 wird im ersten Satz das Datum „1. Jänner 2027“ durch die Wortfolge „dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2026 folgenden Tag“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.In Paragraph 14, Absatz 9, Ziffer 2, wird im ersten Satz das Datum „1. Jänner 2027“ durch die Wortfolge „dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2026, folgenden Tag“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 14 Abs. 9 wird folgende Z 3 angefügt:Dem Paragraph 14, Absatz 9, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
Art. 43 Z 4 des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, entfällt.“Artikel 43, Ziffer 4, des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, entfällt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 14 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Für das In- und Außerkrafttreten der vom Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2026 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das In- und Außerkrafttreten der vom Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2026, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
Die §§ 1 und 5 samt Überschriften und § 14 Abs. 9 Z 2 und 3 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins und 5 samt Überschriften und Paragraph 14, Absatz 9, Ziffer 2, und 3 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Die §§ 2a bis 3a und 3c bis 3e samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 2 a bis 3 a und 3 c bis 3 e samt Überschriften entfallen.
Die §§ 1 Abs. 2, 2 und 3b samt Überschrift treten mit 31. Dezember 2029 außer Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz 2,, 2 und 3b samt Überschrift treten mit 31. Dezember 2029 außer Kraft.“
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