26. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 243c Abs. 2 wird nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 243 c, Absatz 2, wird nach Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
soweit es sich um eine börsenotierte Gesellschaft (§ 3 AktG) handelt, Informationen über die Fortschritte im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen;“soweit es sich um eine börsenotierte Gesellschaft (Paragraph 3, AktG) handelt, Informationen über die Fortschritte im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 284 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „des § 243b,“ das Zitat „des § 243c Abs. 2 Z 2a,“ eingefügt.In Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „des Paragraph 243 b,,“ das Zitat „des Paragraph 243 c, Absatz 2, Ziffer 2 a,,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 284 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 284, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Abweichend von Abs. 2 ist bei Zwangsstrafen zur Befolgung des § 243c Abs. 2 Z 2a § 24 Abs. 4 FBG nicht anzuwenden.“Abweichend von Absatz 2, ist bei Zwangsstrafen zur Befolgung des Paragraph 243 c, Absatz 2, Ziffer 2 a, Paragraph 24, Absatz 4, FBG nicht anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 906 wird folgender Abs. 56 angefügt:Dem Paragraph 906, wird folgender Absatz 56, angefügt:
„(56)Absatz 56,§ 243c Abs. 2 sowie § 284 Abs. 1 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2026 treten mit 30. Juni 2026 in Kraft. § 243c Abs. 2 in der geänderten Fassung ist auf Corporate Governance-Berichte für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2026 beginnen.“Paragraph 243 c, Absatz 2, sowie Paragraph 284, Absatz eins und 2 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2026, treten mit 30. Juni 2026 in Kraft. Paragraph 243 c, Absatz 2, in der geänderten Fassung ist auf Corporate Governance-Berichte für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2026 beginnen.“
Artikel 2
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, ABl. Nr. L 315 vom 7.12.2022 S. 44, umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 7.12.2022 Seite 44, umgesetzt.
Van der Bellen
Stocker