BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 23. April 2026

Teil römisch eins

25. Bundesgesetz:

Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 367 Ausschussbericht 421 Sitzung 71,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11799 Sitzung 989,, )

 

[CELEX-Nr.: 32022L2381]

25. Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz – GesLeiPoG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2

Änderung des SE-Gesetzes

Artikel 3

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Artikel 4

Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10 a, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „OECD“ die Wendung „oder der depotführenden Wertpapierfirma mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 86, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 6 a und 6 b eingefügt:

  1. Absatz 6 a,In einer börsenotierten Gesellschaft hat der Aufsichtsrat zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern zu bestehen. Die genaue Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet.
  2. Absatz 6 b,In einer börsenotierten Gesellschaft kann der Aufsichtsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den Vorstandsmitgliedern festlegen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 86, Absatz 7, wird die Wortfolge „In börsenotierten Gesellschaften sowie in Gesellschaften“ durch die Wortfolge „In nicht börsenotierten Gesellschaften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 86, Absatz 8, erster Satz wird das Zitat „des Absatz 7, durch das Zitat „der Absatz 6 a und 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 108, Absatz eins, zweiter Satz wird das Zitat „§ 86 Absatz 7 und Absatz 9, durch das Zitat „§ 86 Absatz 6 a, 7 und 9 ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 108, Absatz 2, wird das Zitat „§ 86 Absatz 7, jeweils durch das Zitat „§ 86 Absatz 6 a, oder 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 110, Absatz 2, wird das Zitat „§ 86 Absatz 7, jeweils durch das Zitat „§ 86 Absatz 6 a, oder 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 48, angefügt:

  1. Absatz 48,Paragraph 10 a, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 6 a bis 8, Paragraph 108, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 110, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2026, treten mit 30. Juni 2026 in Kraft. Paragraph 86, Absatz 6 a, 7 und 8 ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen; bestehende Mandate bleiben davon unberührt. Das Mindestanteilsgebot für den Aufsichtsrat ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2027 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten, sofern deren Nachrücken nicht an das Ausscheiden eines bestimmten Mitglieds geknüpft ist. Paragraph 108, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 110, Absatz 2, sind auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 stattfinden.“

Artikel 2
Änderung des SE-Gesetzes

Das SE-Gesetz – SEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 45, Absatz 3, wird das Zitat „§ 86 Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3 bis 9 durch das Zitat „§ 86 Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3 bis 6 und 7 bis 9 ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 45, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,In einer börsenotierten Gesellschaft hat der Verwaltungsrat zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern zu bestehen. Die genaue Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet.
  2. Absatz 5,In einer börsenotierten Gesellschaft kann der Verwaltungsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren festlegen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,(16) Paragraph 45, Absatz 3, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2026, tritt mit 30. Juni 2026 in Kraft. Paragraph 45, Absatz 4, ist auf Wahlen und Entsendungen in den Verwaltungsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen; bestehende Mandate bleiben davon unberührt. Das Mindestanteilsgebot für den Verwaltungsrat ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2027 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten, sofern deren Nachrücken nicht an das Ausscheiden eines bestimmten Mitglieds geknüpft ist.“

Artikel 3
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 110, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,In börsennotierten Unternehmen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass mindestens 40 Prozent der in den Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sein müssen. Die genaue Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, bei der diese Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet. Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter hat aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Absatz 2 a, des Paragraph 110, erhält die Bezeichnung „Abs. 2b“.

Novellierungsanordnung 3, Im nunmehrigen Paragraph 110, Absatz 2 b, wird die Wortfolge „In börsennotierten Unternnehmen sowie in Unternehmen“ durch die Wortfolge „In nicht börsennotierten Unternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Absatz 2 b, des Paragraph 110, erhält die Bezeichnung „Abs. 2c“.

Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen Paragraph 110, Absatz 2 c, wird das Zitat „gemäß Absatz 2 a, durch das Zitat „gemäß Absatz 2 a und 2 b ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Absatz 2 c, des Paragraph 110, erhält die Bezeichnung „Abs. 2d“.

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Absatz 2 d, des Paragraph 110, erhält die Bezeichnung „Abs. 2e“.

Novellierungsanordnung 8, Im nunmehrigen Paragraph 110, Absatz 2 e, werden die beiden Zitate „gemäß Absatz 2 a, jeweils durch die Zitate „gemäß Absatz 2 a und 2 b ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 110, Absatz 6, zweiter Satz wird das Zitat „der Absatz 2 a bis 2 d durch das Zitat „der Absatz 2 a bis 2 e ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 110, Absatz 6 b, letzter Satz wird das Zitat „Abs. 2 bis 2d“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 2e“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 247, Absatz eins a, wird das Zitat „§ 110 Absatz 2 a bis 2 d durch das Zitat „§ 110 Absatz 2 a bis 2 e ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 272, wird folgender Absatz 42, angefügt:

  1. Absatz 42,Paragraph 110, Absatz 2 a bis 2 e, 6, 6 b sowie Paragraph 247, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2026, treten mit 30. Juni 2026 in Kraft und sind auf Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.“

Artikel 4
Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis

  1. Absatz eins,Die Stelle zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsenotierter Aktiengesellschaften ist das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 2,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 7.12.2022 Seite 44, umgesetzt.

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