25. Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz – GesLeiPoG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Aktiengesetzes |
Artikel 2 | Änderung des SE-Gesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes |
Artikel 4 | Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis |
Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird wie folgt geändert:Das Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „OECD“ die Wendung „oder der depotführenden Wertpapierfirma mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums“ eingefügt.In Paragraph 10 a, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „OECD“ die Wendung „oder der depotführenden Wertpapierfirma mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 86 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:In Paragraph 86, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 6 a und 6 b eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,In einer börsenotierten Gesellschaft hat der Aufsichtsrat zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern zu bestehen. Die genaue Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet.
(6b)Absatz 6 b,In einer börsenotierten Gesellschaft kann der Aufsichtsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den Vorstandsmitgliedern festlegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 86 Abs. 7 wird die Wortfolge „In börsenotierten Gesellschaften sowie in Gesellschaften“ durch die Wortfolge „In nicht börsenotierten Gesellschaften“ ersetzt.In Paragraph 86, Absatz 7, wird die Wortfolge „In börsenotierten Gesellschaften sowie in Gesellschaften“ durch die Wortfolge „In nicht börsenotierten Gesellschaften“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 86 Abs. 8 erster Satz wird das Zitat „des Abs. 7“ durch das Zitat „der Abs. 6a und 7“ ersetzt.In Paragraph 86, Absatz 8, erster Satz wird das Zitat „des Absatz 7, durch das Zitat „der Absatz 6 a und 7 ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 108 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „§ 86 Abs. 7 und Abs. 9“ durch das Zitat „§ 86 Abs. 6a, 7 und 9“ ersetzt.In Paragraph 108, Absatz eins, zweiter Satz wird das Zitat „§ 86 Absatz 7 und Absatz 9, durch das Zitat „§ 86 Absatz 6 a, 7 und 9 ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 108 Abs. 2 wird das Zitat „§ 86 Abs. 7“ jeweils durch das Zitat „§ 86 Abs. 6a oder 7“ ersetzt.In Paragraph 108, Absatz 2, wird das Zitat „§ 86 Absatz 7, jeweils durch das Zitat „§ 86 Absatz 6 a, oder 7“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 110 Abs. 2 wird das Zitat „§ 86 Abs. 7“ jeweils durch das Zitat „§ 86 Abs. 6a oder 7“ ersetzt.In Paragraph 110, Absatz 2, wird das Zitat „§ 86 Absatz 7, jeweils durch das Zitat „§ 86 Absatz 6 a, oder 7“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 262 wird folgender Abs. 48 angefügt:Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 48, angefügt:
„(48)Absatz 48,§ 10a Abs. 1, § 86 Abs. 6a bis 8, § 108 Abs. 1 und 2 sowie § 110 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2026 treten mit 30. Juni 2026 in Kraft. § 86 Abs. 6a, 7 und 8 ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen; bestehende Mandate bleiben davon unberührt. Das Mindestanteilsgebot für den Aufsichtsrat ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2027 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten, sofern deren Nachrücken nicht an das Ausscheiden eines bestimmten Mitglieds geknüpft ist. § 108 Abs. 1 und 2 sowie § 110 Abs. 2 sind auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 stattfinden.“Paragraph 10 a, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 6 a bis 8, Paragraph 108, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 110, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2026, treten mit 30. Juni 2026 in Kraft. Paragraph 86, Absatz 6 a, 7 und 8 ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen; bestehende Mandate bleiben davon unberührt. Das Mindestanteilsgebot für den Aufsichtsrat ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2027 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten, sofern deren Nachrücken nicht an das Ausscheiden eines bestimmten Mitglieds geknüpft ist. Paragraph 108, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 110, Absatz 2, sind auf Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 stattfinden.“
Artikel 2
Änderung des SE-Gesetzes
Das SE-Gesetz – SEG, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird wie folgt geändert:Das SE-Gesetz – SEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 45 Abs. 3 wird das Zitat „§ 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 9“ durch das Zitat „§ 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 6 und 7 bis 9“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 3, wird das Zitat „§ 86 Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3 bis 9 durch das Zitat „§ 86 Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3 bis 6 und 7 bis 9 ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 45 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 45, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,In einer börsenotierten Gesellschaft hat der Verwaltungsrat zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern zu bestehen. Die genaue Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet.
(5)Absatz 5,In einer börsenotierten Gesellschaft kann der Verwaltungsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren festlegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 67 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„Absatz 16,(16) § 45 Abs. 3, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2026 tritt mit 30. Juni 2026 in Kraft. § 45 Abs. 4 ist auf Wahlen und Entsendungen in den Verwaltungsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen; bestehende Mandate bleiben davon unberührt. Das Mindestanteilsgebot für den Verwaltungsrat ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2027 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten, sofern deren Nachrücken nicht an das Ausscheiden eines bestimmten Mitglieds geknüpft ist.“(16) Paragraph 45, Absatz 3, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2026, tritt mit 30. Juni 2026 in Kraft. Paragraph 45, Absatz 4, ist auf Wahlen und Entsendungen in den Verwaltungsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen; bestehende Mandate bleiben davon unberührt. Das Mindestanteilsgebot für den Verwaltungsrat ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2027 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten, sofern deren Nachrücken nicht an das Ausscheiden eines bestimmten Mitglieds geknüpft ist.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 110 Abs. 2a lautet:Paragraph 110, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 a,In börsennotierten Unternehmen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass mindestens 40 Prozent der in den Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sein müssen. Die genaue Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, bei der diese Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet. Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter hat aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder zu erfolgen.“In börsennotierten Unternehmen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass mindestens 40 Prozent der in den Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sein müssen. Die genaue Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, bei der diese Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet. Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter hat aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder zu erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Abs. 2a des § 110 erhält die Bezeichnung „Abs. 2b“.Der bisherige Absatz 2 a, des Paragraph 110, erhält die Bezeichnung „Abs. 2b“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im nunmehrigen § 110 Abs. 2b wird die Wortfolge „In börsennotierten Unternnehmen sowie in Unternehmen“ durch die Wortfolge „In nicht börsennotierten Unternehmen“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 110, Absatz 2 b, wird die Wortfolge „In börsennotierten Unternnehmen sowie in Unternehmen“ durch die Wortfolge „In nicht börsennotierten Unternehmen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Abs. 2b des § 110 erhält die Bezeichnung „Abs. 2c“.Der bisherige Absatz 2 b, des Paragraph 110, erhält die Bezeichnung „Abs. 2c“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen § 110 Abs. 2c wird das Zitat „gemäß Abs. 2a“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2a und 2b“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 110, Absatz 2 c, wird das Zitat „gemäß Absatz 2 a, durch das Zitat „gemäß Absatz 2 a und 2 b ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Abs. 2c des § 110 erhält die Bezeichnung „Abs. 2d“.Der bisherige Absatz 2 c, des Paragraph 110, erhält die Bezeichnung „Abs. 2d“.
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Abs. 2d des § 110 erhält die Bezeichnung „Abs. 2e“.Der bisherige Absatz 2 d, des Paragraph 110, erhält die Bezeichnung „Abs. 2e“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im nunmehrigen § 110 Abs. 2e werden die beiden Zitate „gemäß Abs. 2a“ jeweils durch die Zitate „gemäß Abs. 2a und 2b“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 110, Absatz 2 e, werden die beiden Zitate „gemäß Absatz 2 a, jeweils durch die Zitate „gemäß Absatz 2 a und 2 b ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 110 Abs. 6 zweiter Satz wird das Zitat „der Abs. 2a bis 2d“ durch das Zitat „der Abs. 2a bis 2e“ ersetzt.In Paragraph 110, Absatz 6, zweiter Satz wird das Zitat „der Absatz 2 a bis 2 d durch das Zitat „der Absatz 2 a bis 2 e ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 110 Abs. 6b letzter Satz wird das Zitat „Abs. 2 bis 2d“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 2e“ ersetzt.In Paragraph 110, Absatz 6 b, letzter Satz wird das Zitat „Abs. 2 bis 2d“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 2e“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 247 Abs. 1a wird das Zitat „§ 110 Abs. 2a bis 2d“ durch das Zitat „§ 110 Abs. 2a bis 2e“ ersetzt.In Paragraph 247, Absatz eins a, wird das Zitat „§ 110 Absatz 2 a bis 2 d durch das Zitat „§ 110 Absatz 2 a bis 2 e ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 272 wird folgender Abs. 42 angefügt:Dem Paragraph 272, wird folgender Absatz 42, angefügt:
„(42)Absatz 42,§ 110 Abs. 2a bis 2e, 6, 6b sowie § 247 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2026 treten mit 30. Juni 2026 in Kraft und sind auf Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.“Paragraph 110, Absatz 2 a bis 2 e, 6, 6 b sowie Paragraph 247, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2026, treten mit 30. Juni 2026 in Kraft und sind auf Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.“
Artikel 4
Stelle zur Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und Umsetzungshinweis
(1)Absatz eins,Die Stelle zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsenotierter Aktiengesellschaften ist das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung.
(2)Absatz 2,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, ABl. Nr. L 315 vom 7.12.2022 S. 44, umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsenotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 7.12.2022 Seite 44, umgesetzt.
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