BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 23. April 2026

Teil römisch eins

24. Bundesgesetz:

Änderung des IVS-Gesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 410 Ausschussbericht 437 Sitzung 71,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11791 Sitzung 989,, )

 

[CELEX-Nr.: 32010L0040, 32023L2661]

24. Bundesgesetz, mit dem das IVS-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das IVS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeinde Bestimmungen

Paragraph eins

Zweck und Geltungsbereich

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3

Grundsätze für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme

Paragraph 4

Vorrangige Bereiche

Paragraph 5

Vorrangige Maßnahmen

Paragraph 6

Europäische Zusammenarbeit

2. Abschnitt

Einführung intelligenter Verkehrssysteme

Paragraph 7

Spezifikationen

Paragraph 8

Verfügbarkeit von Daten und Einführung von Diensten

Paragraph 9

Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt

Paragraph 10

Datennutzung

Paragraph 11

Verbesserung der Datengenauigkeit

Paragraph 12

Nationaler Zugangspunkt

Paragraph 13

Nationale Stellen

Paragraph 14

IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand

Paragraph 15

Datenschutz

Paragraph 16

Haftung

Paragraph 17

Strafbestimmung

3. Abschnitt

Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme

Paragraph 18

Aufgaben der AustriaTech

Paragraph 19

Verkehrstelematikbericht

Paragraph 20

Beirat für intelligente Verkehrssysteme

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 21

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

Paragraph 22

Verweisungen

Paragraph 23

Inkrafttreten

Paragraph 24

Vollziehung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird der Absatz 3, durch folgende Absatz 3 bis 5 ersetzt:

  1. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz sieht die Verfügbarkeit von Daten und die Einführung von IVS-Diensten in den vorrangigen Bereichen nach Paragraph 4, vor.
  2. Absatz 4,Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, Amtsblatt Nummer L 207 vom 06.08.2010 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2661, Amtsblatt , L vom 30.11.2023, umgesetzt.
  3. Absatz 5,Dieses Bundesgesetz dient zugleich der Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2013, zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes, Amtsblatt Nummer L 91 vom 03.04.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1084, Amtsblatt , L vom 14.02.2024;
    2. Ziffer 2
      der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885 aus 2013, zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 247 vom 18.09.2013 Seite 1;
    3. Ziffer 3
      der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886 aus 2013, zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer, Amtsblatt Nummer L 247 vom 18.09.2013 Seite 6;
    4. Ziffer 4
      der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1926, zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste, Amtsblatt Nummer L 272 vom 21.10.2017 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/490, Amtsblatt , L vom 13.02.2024;
    5. Ziffer 5
      der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste, Amtsblatt Nummer L 122 vom 25.04.2022 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 2, wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt; danach wird die Wortfolge „um die Kontinuität von IVS-Diensten zu ermöglichen;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „beizutragen“ die Wortfolge „oder Abläufe im Verkehr und bei Reisen zu erleichtern oder zu unterstützen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    „Straßendaten“ die Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur, einschließlich fest installierte Verkehrszeichen und ihre geregelten Sicherheitsmerkmale sowie die Ladeinfrastruktur bzw. die Infrastruktur für die Betankung mit alternativen Kraftstoffen;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, werden die Ziffer 15 und 16 durch folgende Ziffer 15 bis 22 ersetzt:

  1. Ziffer 15
    „C-ITS“ intelligente Verkehrssysteme, die es IVS-Nutzern ermöglichen, durch den Austausch gesicherter und vertrauenswürdiger Nachrichten zu interagieren und zu kooperieren, ohne einander bereits zu kennen sowie auf diskriminierungsfreie Weise;
  2. Ziffer 16
    „Verfügbarkeit von Daten“ das Vorhandensein von Daten in digitalem maschinenlesbarem Format;
  3. Ziffer 17
    „Nationaler Zugangspunkt“ bzw. „NAP“ eine digitale Schnittstelle, die eine zentrale Stelle für den Zugang zu Daten im Sinne der Spezifikationen, die in Artikel 6, der Richtlinie 2010/40/EU genannt werden, darstellt;
  4. Ziffer 18
    „Dateninhaber“ eine Person oder Einrichtung gemäß Artikel 2, Ziffer 11, der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1926, und Artikel 2, Ziffer 14, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670;
  5. Ziffer 19
    „Datennutzer“ eine Person oder Einrichtung gemäß Artikel 2, Ziffer 7, der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1926, und Artikel 2, Ziffer 15, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670;
  6. Ziffer 20
    „Datenlieferant“ eine öffentliche oder private Stelle, die Straßen-, Verkehrs- oder Reisedaten über den Nationalen Zugangspunkt bereitstellt;
  7. Ziffer 21
    „Nationale Stelle“ eine unabhängige und unparteiische Stelle, die die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen bewertet;
  8. Ziffer 22
    „AustriaTech“ die AustriaTech – Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen mbH.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Wissen“ die Wortfolge „in einem standardisierten Format“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Rückwärtskompatibilität wahren, d. h. sicherstellen, dass IVS, soweit dies gerechtfertigt ist, zusammen mit bestehenden Systemen betrieben werden können, die einem gemeinsamen Zweck dienen, ohne dass die Entwicklung neuer Technologien dadurch behindert wird, und dabei erforderlichenfalls die Komplementarität mit neuen Technologien oder den Übergang zu neuen Technologien unterstützen;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Straßenwetters – Rechnung tragen“ durch die Wortfolge „Straßenwetters sowie der Besonderheiten der Infrastruktur – Rechnung tragen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 lautet:

  1. Ziffer 8
    den gleichberechtigten Zugang fördern, d. h. sie dürfen den Zugang besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu IVS-Anwendungen und -Diensten nicht behindern oder sich diesbezüglich diskriminierend auswirken. Gegebenenfalls müssen sie im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, Amtsblatt Nummer L 151 vom 07.06.2019 Seite 70, für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sein, wenn die IVS-Anwendungen und -Dienste dazu bestimmt sind, IVS-Nutzern mit Behinderungen eine Schnittstelle zu bieten oder ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen; sie müssen für Personen mit begrenztem digitalen Wissen benutzerfreundlich sein;
  2. Ziffer 9
    die technische Reife belegen, d. h. nach einer angemessenen Risikobewertung, einschließlich gegebenenfalls Tests unter realen Bedingungen, bei allen Fahrzeugherstellern und Infrastrukturanbietern die Zuverlässigkeit innovativer IVS anhand ausreichender technischer Entwicklung und betrieblicher Nutzung nachweisen;
  3. Ziffer 10
    für eine qualitativ hochwertige Zeitgebung und Ortung sorgen; d. h. die Kompatibilität von IVS-Anwendungen und -Diensten, die auf Zeitgebung oder Ortung beruhen, zumindest mit den von Galileo bereitgestellten Navigationsdiensten — einschließlich der Authentisierung von Navigationsnachrichten im Offenen Dienst und anderer Galileo-Dienste wie etwa der Hochpräzisionsdienst (High Accuracy Service, HAS) —, sobald ein solcher Dienst verfügbar wird, und mit den Systemen der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) gewährleisten; ferner, soweit angemessen, sicherstellen, dass IVS-Anwendungen und -Dienste, die auf Erdbeobachtungsdaten beruhen, Copernicus-Daten, Informationen oder -Dienste nutzen. Zusätzlich zu Copernicus-Daten können weitere Daten und Dienste genutzt werden;“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Ziffer 12, durch folgende Ziffer 12 und 13 ersetzt:

  1. Ziffer 12
    die Kohärenz wahren, d. h. den derzeitigen Vorschriften, Strategien und Maßnahmen der Union, die für IVS relevant sind, Rechnung tragen – was insbesondere für den Bereich der Normung gilt – und im Falle der Spezifikationen dem Grundsatz der Technologieneutralität gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, Rechnung tragen;
  2. Ziffer 13
    Transparenz und Vertrauen schaffen, d. h. Transparenz schaffen, insbesondere durch die Gewährleistung der Transparenz des Rankings, auch in Bezug auf die Umweltauswirkungen, wenn den Kunden Mobilitätsoptionen angeboten werden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei Wahrung der Rückwärtskompatibilität ist insbesondere auf die IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand (Paragraph 14,) Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Vorrangige Bereiche

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:
    1. Ziffer eins
      Vorrangiger Bereich I: IVS-Informations- und Mobilitätsdienste;
    2. Ziffer 2
      Vorrangiger Bereich II: IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement;
    3. Ziffer 3
      Vorrangiger Bereich III: IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit;
    4. Ziffer 4
      Vorrangiger Bereich IV: IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.
  2. Absatz 2,Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/40/EU präzisiert.“

Novellierungsanordnung 14, Die Paragraphen 5 bis 7 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 7.“ bis „§ 9.“; die Paragraphen 8 bis 13 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 15.“ bis „§ 20.“; die Paragraphen 14 bis 16 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 22.“ bis „§ 24.“.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 4, werden folgende Paragraphen 5 und 6 samt Überschriften eingefügt:

„Vorrangige Maßnahmen

Paragraph 5,

In den vorrangigen Bereichen werden folgende Maßnahmen vorrangig verfolgt:

  1. Ziffer eins
    die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste;
  2. Ziffer 2
    die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;
  3. Ziffer 3
    Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten;
  4. Ziffer 4
    harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung;
  5. Ziffer 5
    Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;
  6. Ziffer 6
    Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.

Europäische Zusammenarbeit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich arbeitet gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den einschlägigen Akteuren in Bezug auf die vorrangigen Bereiche (Paragraph 4,) zusammen, sofern für diese vorrangigen Bereiche keine Spezifikationen festgelegt wurden.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich arbeitet mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – beispielsweise im Rahmen unionsfinanzierter Koordinierungsprojekte sowie bei Bedarf mit den einschlägigen Akteuren – auch in Bezug auf operative Aspekte der Umsetzung der von der Kommission angenommenen Spezifikationen zusammen, wie zum Beispiel Normen und unionsweit harmonisierte Profile, gemeinsame Definitionen, gemeinsame Metadaten, gemeinsame Qualitätsanforderungen und Aspekte im Zusammenhang mit der Interoperabilität der Architekturen der NAP, gemeinsame Bedingungen für den Datenaustausch, den sicheren Zugang und gemeinsame Schulungsaktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. In Bezug auf die in den Spezifikationen festgelegten, für Datenanbieter, Datennutzer und IVS-Diensteanbieter geltenden Anforderungen arbeitet die Republik Österreich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch bei den Verfahren zur Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen, bei der Entwicklung von Mechanismen zur Durchsetzung von deren Einhaltung und bei Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zusammen.“

Novellierungsanordnung 16, Die Paragraphen 7 bis 9 (neu) samt Überschriften werden durch folgende Paragraphen 7 bis 14 samt Überschriften ersetzt:

„Spezifikationen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei der Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten sind die von der Kommission gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen im Einklang mit den in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Grundsätzen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Datenlieferanten haben auf Verlangen der Nationalen Stelle Nachweise über die Einhaltung der Spezifikationen zu erbringen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz eins, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 20,) mit Verordnung Regelungen erlassen, soweit dies zur Durchführung der von der Kommission gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen erforderlich ist.

Verfügbarkeit von Daten und Einführung von Diensten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich stellt sicher, dass Daten für die in Anhang römisch drei der Richtlinie 2010/40/EU angegebenen Datenarten mit der dort angegebenen geographischen Abdeckung rechtzeitig über den Nationalen Zugangspunkt verfügbar sind. Die Bereitstellung obliegt
    1. Ziffer eins
      für die Daten der Kategorie 1.1. dem Bund, den Ländern und den Gemeinden hinsichtlich ihrer Straßenverkehrsbehörden;
    2. Ziffer 2
      für die Daten der Kategorien 1.2, 2 und 3 dem Bund (Bundesstraßenverwaltung);
    3. Ziffer 3
      für die Daten der Kategorie 4 den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Inhabern von Straßenbahnkonzessionen, den Inhabern von Zivilflugplatz-Bewilligungen, den Inhabern von Schifffahrtsanlagenbewilligungen, den betreibenden Gesellschaften öffentlicher Seilbahnen, den Personenkraftverkehrsunternehmern und den Gemeinden.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich stellt sicher, dass der in Anhang römisch vier der Richtlinie 2010/40/EU angeführte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen spätestens ab 31. Dezember 2026 über www.evis.gv.at verfügbar ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz eins, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 20,) mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2010/40/EU die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen beschränken;
    2. Ziffer 2
      in den vorrangigen Bereichen des Paragraph 4, Absatz eins, Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Erfüllung der Sicherstellungspflichten nach Absatz eins und 2 erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) stellt für das Bundesstraßennetz einen Informationsdienst für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885 aus 2013, bereit.

Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Parkplatzbetreiber, Diensteanbieter, Straßenbetreiber und Dienstleister sind nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885 aus 2013, sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886 aus 2013, verpflichtet, Daten samt zugehöriger Metadaten über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Dateninhaber sind nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1926, sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet, Daten, die in den dortigen Anhängen angeführt sind, samt zugehöriger Metadaten über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitzustellen. Dabei haben sie die Vorgaben dieser Delegierten Verordnungen an Zugänglichkeit, Austausch, Weiterverwendung und Aktualisierung der Daten einzuhalten. Die Verpflichtung schließt dynamische Daten zum Auslastungsgrad von straßen- und schienengebundenen Linienverkehrsdiensten gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2017 aus 1926, in zweckdienlicher aggregierter Form mit ein.
  3. Absatz 3,Datenlieferanten sind verpflichtet, im Zuge der Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt als Metadaten die geographische Abdeckung bekanntzugeben und eine E-Mail-Adresse verfügbar zu machen, damit Datennutzer sie zum Zweck der Korrektur etwaiger Ungenauigkeiten ihrer Daten kontaktieren können.

Datennutzung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitgestellten Daten dürfen für private, öffentliche, kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Die Bedingungen der Datennutzung müssen diskriminierungsfrei sein.
  2. Absatz 2,IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, Daten, die von Dateninhabern gemäß Artikel 5, Absatz 4 und Artikel 6, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 über den Nationalen Zugangspunkt in einem digitalen maschinenlesbaren Format bereitgestellt wurden, unverzüglich in die von ihnen bereitgestellten Dienste einzubeziehen.

Verbesserung der Datengenauigkeit

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Datennutzer, die an den von Dateninhabern über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten Ungenauigkeiten feststellen, diese Ungenauigkeiten korrigieren und die korrigierten Daten weiterverwenden, haben die vorgenommenen Korrekturen den Dateninhabern über die nach Paragraph 9, Absatz 3, verfügbar gemachte E-Mail-Adresse zu melden.
  2. Absatz 2,Dateninhaber haben die gemeldeten Korrekturen sowie sonstige Meldungen von Ungenauigkeiten unverzüglich zu überprüfen und gegebenenfalls die von ihnen über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten unverzüglich zu berichtigen.

Nationaler Zugangspunkt

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Nationaler Zugangspunkt ist die digitale Schnittstelle www.mobilitaetsdaten.gv.at.
  2. Absatz 2,Über den Nationalen Zugangspunkt werden Daten oder deren Quellen samt entsprechender Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht. Der Nationale Zugangspunkt muss die Daten nicht selbst vorhalten, sondern kann auf andere Speicherorte verweisen.
  3. Absatz 3,Der Nationale Zugangspunkt muss über Suchdienste verfügen. Inhalt und Struktur der Daten müssen mithilfe geeigneter Metadaten in angemessener Weise beschrieben sein.

Nationale Stellen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Nationale Stelle ist
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2013, der Bundesminister für Inneres;
    2. Ziffer 2
      im Übrigen die AustriaTech.
  2. Absatz 2,Die Nationale Stelle hat die Aufgabe, die Einhaltung der Spezifikationen, insbesondere im Hinblick auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format, Qualitätsmanagement und Inhalt der Daten, zu überprüfen.

IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die öffentliche Hand stellt folgende IVS-Anwendungen bereit:
    1. Ziffer eins
      den intermodalen Verkehrsgraphen Graphenintegrationsplattform (GIP);
    2. Ziffer 2
      den intermodalen Routenplaner Verkehrsauskunft Österreich (VAO);
    3. Ziffer 3
      die Echtzeitverkehrsinformation Straße Österreich (EVIS);
    4. Ziffer 4
      das LKW-Stellplatz-Informationssystem der ASFINAG;
    5. Ziffer 5
      C-ITS-Dienste der österreichischen Infrastrukturbetreiber und Verkehrsunternehmen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz eins, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 20,) durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      verbindliche Anforderungen an die IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand festlegen, insbesondere Profile einschlägiger Standards, Bestandteile und Attributierung von Graphen sowie andere technische Standards erlassen;
    2. Ziffer 2
      verbindliche Anforderungen an IVS-Anwendungen im Rahmen der vorrangigen Bereiche nach Paragraph 4, Absatz eins, erlassen, sofern für diese keine Spezifikationen festgelegt wurden. Darunter fallen insbesondere
      1. Litera a
        Profile einschlägiger Standards sowie andere technische Standards zur Sicherstellung der harmonisierten Umsetzung von IVS-Diensten,
      2. Litera b
        die Zuteilung von Rollen und Verantwortlichkeiten in der Zusammenarbeit von Akteuren bei der Umsetzung von IVS-Diensten
      3. Litera c
        Lastenhefte für die Umsetzung von IVS-Diensten.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 15, (neu) samt Überschrift lautet:

„Datenschutz

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,IVS-Diensteanbieter und Datenlieferanten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, zu beachten.
  2. Absatz 2,Sie haben insbesondere sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies die Voraussetzung dafür ist, dass IVS-Anwendungen, IVS-Dienste und IVS-Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit und eines erweiterten Verkehrs-, Mobilitäts- oder Störungsmanagements funktionieren;
    2. Ziffer 2
      dass anonymisierte Daten verwendet werden, sofern eine Anonymisierung technisch möglich ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten erreicht werden können;
    3. Ziffer 3
      dass pseudonymisierte Daten verwendet werden, soweit eine Anonymisierung technisch nicht machbar ist oder die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden können, sofern die Pseudonymisierung technisch machbar ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit der Nutzung pseudonymisierter Daten erreicht werden können.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 17, (neu) samt Überschrift lautet:

„Strafbestimmung

Paragraph 17,

Wer gegen Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, oder gegen eine auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3,, des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, oder des Paragraph 14, Absatz 2, erlassene Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 19, Die Paragraphen 18 bis 20 (neu) samt Überschriften lauten:

„Aufgaben der AustriaTech

Paragraph 18,

Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:

  1. Ziffer eins
    Betrieb des Nationalen Zugangspunkts (Paragraph 12,);
  2. Ziffer 2
    Erfüllung der Funktionen einer Nationalen Stelle gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,;
  3. Ziffer 3
    Analyse der über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten hinsichtlich ihrer geographischen Abdeckung und anderer signifikanter Kriterien;
  4. Ziffer 4
    Information über die Spezifikationen und Beratung hinsichtlich ihrer Einhaltung;
  5. Ziffer 5
    Unterstützung von Datenlieferanten bei der Datenerfassung am Nationalen Zugangspunkt;
  6. Ziffer 6
    Unterstützung von IVS-Diensteanbietern bei der Entwicklung von IVS-Anwendungen in den vorrangigen Bereichen sowie bei der Berichterstattung nach europäischen Vorgaben.

Verkehrstelematikbericht

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
  2. Absatz 2,Der Bericht hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung neuer einsatzbereiter bzw. in Vorbereitung befindlicher IVS-Dienste;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
    4. Ziffer 4
      eine Übersicht über den IVS-relevanten nationalen und europäischen Rechtsrahmen;
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung der Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen sowie darüber hinaus durchgeführt wurden;
    6. Ziffer 6
      eine Aufstellung der daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen;
    7. Ziffer 7
      eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
    8. Ziffer 8
      eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.
  3. Absatz 3,Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu veröffentlichen.

Beirat für intelligente Verkehrssysteme

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund, Ländern und Gemeinden, der IVS-Diensteanbieter und der IVS-Nutzer ernannt.
  3. Absatz 3,Aufgaben des Beirats sind:
    1. Ziffer eins
      die Beratung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
    2. Ziffer 2
      die wissenschaftliche Begleitung der in den vorrangigen Bereichen durchgeführten Projekte.“

Novellierungsanordnung 20, Nach der Überschrift des 4. Abschnitts wird folgender Paragraph 21, samt Überschrift eingefügt:

„Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

Paragraph 21,

Hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß Paragraph 2, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, abgeschlossen hat, kommen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach diesem Bundesgesetz zu.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 23, (neu) erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3 bis 5, Paragraph 2, Ziffer 2, 4, 11, 15 bis 22, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 bis 10, 12 und 13, Paragraph 3, Absatz 2, sowie Paragraphen 4 bis 24 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Davon abweichend tritt Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2026, am 1. Dezember 2030 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 24, (neu) lautet samt Überschrift:

„Vollziehung

Paragraph 24,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, der Bundesminister für Inneres,
  2. Ziffer 2
    im Übrigen der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.“

Van der Bellen

Stocker