22. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art."Art". | Gegenstand |
1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
4 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
5 | Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 |
6 | Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 207n Abs. 7 wird nach dem Zitat „§ 9 Abs. 2 BLVG“ die Wortfolge „in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024,“ eingefügt.In Paragraph 207 n, Absatz 7, wird nach dem Zitat „§ 9 Absatz 2, BLVG“ die Wortfolge „in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 284 wird folgender Abs. 123 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 123, angefügt:
„(123)Absatz 123,§ 207n Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“Paragraph 207 n, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 59c Abs. 1 wird vor dem Wort „Unterstützung“ die Wortfolge „Vertretung und verwaltungsmäßigen“ eingefügt.In Paragraph 59 c, Absatz eins, wird vor dem Wort „Unterstützung“ die Wortfolge „Vertretung und verwaltungsmäßigen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 175 wird folgender Abs. 116 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 116, angefügt:
„(116)Absatz 116,§ 59c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“Paragraph 59 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 40a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 40 a, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 40b. | Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 40a Abs. 18 entfällt.Paragraph 40 a, Absatz 18, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 40a Abs. 18a wird nach dem Zitat „§ 9 Abs. 1 BLVG“ die Wortfolge „in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024,“ eingefügt.In Paragraph 40 a, Absatz 18 a, wird nach dem Zitat „§ 9 Absatz eins, BLVG“ die Wortfolge „in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 40a wird nach Abs. 18c folgender Abs. 18d eingefügt:In Paragraph 40 a, wird nach Absatz 18 c, folgender Absatz 18 d, eingefügt:
„(18d)Absatz 18 d,Für die Tätigkeit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 9 Abs. 1e BLVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026.“Für die Tätigkeit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins e, BLVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026,.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 40a wird folgender § 40b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 40 a, wird folgender Paragraph 40 b, samt Überschrift eingefügt:
„Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen
§ 40b.Paragraph 40 b,
(1)Absatz eins,An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik hat die Schulleitung eine Vertragslehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zu betrauen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 kann die Schulleitung eine weitere, in den Fällen der Z 3 bis 6 bis zu drei weitere Vertragslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen.An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik hat die Schulleitung eine Vertragslehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zu betrauen. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, kann die Schulleitung eine weitere, in den Fällen der Ziffer 3 bis 6 bis zu drei weitere Vertragslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen.
(2)Absatz 2,Für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung ist die Unterrichtsverpflichtung abhängig von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (§ 40a Abs. 17 letzter Satz) in Summe in folgendem Ausmaß pro Schulstandort zu reduzieren:Für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung ist die Unterrichtsverpflichtung abhängig von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Paragraph 40 a, Absatz 17, letzter Satz) in Summe in folgendem Ausmaß pro Schulstandort zu reduzieren:
für bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalente der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen, um 1,155 Wochenstunden,
um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
um achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
um zweiundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 60,000 bis 79,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
um achtundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen 80,000 bis 99,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
um vierunddreißig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 100,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Bei der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung einer Schulleitung, die mehrere Schulen gemäß Abs. 1 umfasst, sind die Vollbeschäftigungsäquivalente der Gesamtzahl der diesen Schulen zugewiesenen Lehrpersonen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Für die Vertragslehrperson, der 22 Wochenstunden zur Vertretung und/oder verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung in die Unterrichtsverpflichtung eingerechnet werden, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der 23. und 24. Wochenstunde.Bei der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung einer Schulleitung, die mehrere Schulen gemäß Absatz eins, umfasst, sind die Vollbeschäftigungsäquivalente der Gesamtzahl der diesen Schulen zugewiesenen Lehrpersonen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Für die Vertragslehrperson, der 22 Wochenstunden zur Vertretung und/oder verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung in die Unterrichtsverpflichtung eingerechnet werden, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der 23. und 24. Wochenstunde.
(3)Absatz 3,Die Schulleitung hat in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 6 in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Vertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind.Die Schulleitung hat in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Vertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind.
(4)Absatz 4,Wird eine Lehrperson, die nicht dem Entlohnungsschema pd zugeordnet ist, gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz BLVG mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß § 9 Abs. 1 BLVG für eine oder mehrere Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 1,155 Wochenstunden.Wird eine Lehrperson, die nicht dem Entlohnungsschema pd zugeordnet ist, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz BLVG mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BLVG für eine oder mehrere Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 1,155 Wochenstunden.
(5)Absatz 5,Die Schulleitung kann von der Betrauung teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 46a Abs. 11 lautet:Paragraph 46 a, Absatz 11, lautet:
„(11)Absatz 11,Die Dienstzulage für die Vertragslehrperson, die mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß § 40b betraut ist, beträgtDie Dienstzulage für die Vertragslehrperson, die mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß Paragraph 40 b, betraut ist, beträgt
im Fall des § 40b Abs. 2 Z 2: 581,8 €,im Fall des Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer 2 :, 581,8 €,
im Fall des § 40b Abs. 2 Z 3: 871,4 €,im Fall des Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer 3 :, 871,4 €,
im Fall des § 40b Abs. 2 Z 4 bis 6: 1 046,2 €.“im Fall des Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 : 1 046,2 €.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 100 wird folgender Abs. 121 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 121, angefügt:
„(121)Absatz 121,Das Inhaltsverzeichnis, § 40a Abs. 18a und 18d, § 40b samt Überschrift sowie § 46a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026 treten mit 1. September 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt § 40a Abs. 18 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 40 a, Absatz 18 a und 18 d, Paragraph 40 b, samt Überschrift sowie Paragraph 46 a, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026, treten mit 1. September 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 40 a, Absatz 18, außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 26f wird folgender § 26g samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 26 f, wird folgender Paragraph 26 g, samt Überschrift eingefügt:
„Mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen
§ 26g.Paragraph 26 g,
(1)Absatz eins,Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Landeslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen.
(2)Absatz 2,Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.
(3)Absatz 3,Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landeslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sind.
(4)Absatz 4,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Landeslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Jahresnorm von dieser Landeslehrperson oder diesen Landeslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen herabzusetzen.
(5)Absatz 5,Eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung kann die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.
(6)Absatz 6,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Landeslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Jahresnorm dieser Landeslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements herabzusetzen.
(7)Absatz 7,Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.
(8)Absatz 8,Für die Ermittlung des je Schule gebührenden Ausmaßes an Einrechnungsstunden ist die Anzahl der gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 gemeldeten Klassen heranzuziehen.Für die Ermittlung des je Schule gebührenden Ausmaßes an Einrechnungsstunden ist die Anzahl der gemäß Artikel römisch vier, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, gemeldeten Klassen heranzuziehen.
(9)Absatz 9,Für einen aus allgemeinbildenden Pflichtschulen bestehenden Schulcluster sind Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Schulcluster-Leitung tritt. Bei einem gemischten Schulcluster gemäß § 26f ist die Gesamtzahl der in den eingegliederten allgemeinbildenden Pflichtschulen geführten Klassen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Landeslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung im Schulcluster betraut ist, kann auch die Funktion des mittleren Managements übernehmen.Für einen aus allgemeinbildenden Pflichtschulen bestehenden Schulcluster sind Absatz eins bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Schulcluster-Leitung tritt. Bei einem gemischten Schulcluster gemäß Paragraph 26 f, ist die Gesamtzahl der in den eingegliederten allgemeinbildenden Pflichtschulen geführten Klassen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Landeslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung im Schulcluster betraut ist, kann auch die Funktion des mittleren Managements übernehmen.
(10)Absatz 10,Inwieweit die Tätigkeit der Landeslehrperson oder Landeslehrpersonen, die mit der Funktion des mittleren Managements betraut sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet wird, hat die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 26g Abs. 5 lautet:Paragraph 26 g, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 4 kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.“Abweichend von Absatz 4, kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 27 Abs. 4 lautet:Paragraph 27, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Sofern an Berufsschulen eine ständige Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters gemäß § 52 Abs. 11 bestellt ist, vertritt diese die Leiterin oder den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1 und 2 gelten auch für eine mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraute Landeslehrperson, die die Vertretung der Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters in ihrem Aufgabenbereich übernimmt.“Sofern an Berufsschulen eine ständige Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters gemäß Paragraph 52, Absatz 11, bestellt ist, vertritt diese die Leiterin oder den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Absatz eins und 2 gelten auch für eine mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraute Landeslehrperson, die die Vertretung der Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters in ihrem Aufgabenbereich übernimmt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 43 Abs. 2a wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen“ eingefügt.In Paragraph 43, Absatz 2 a, wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 43 Abs. 2a entfällt.Paragraph 43, Absatz 2 a, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 49a Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 49 a, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Die Schulleitung kann die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden auf die Landeslehrperson oder Landeslehrpersonen verteilen, die gemäß § 52 Abs. 11 mit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut sind.“„Die Schulleitung kann die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden auf die Landeslehrperson oder Landeslehrpersonen verteilen, die gemäß Paragraph 52, Absatz 11, mit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 52 Abs. 11 erster Satz wird die Wortfolge „ein Stellvertreter des Leiters“ durch die Wortfolge „eine Stellvertretung der Schulleitung“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt; der zweite Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 52, Absatz 11, erster Satz wird die Wortfolge „ein Stellvertreter des Leiters“ durch die Wortfolge „eine Stellvertretung der Schulleitung“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt; der zweite Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Lehrverpflichtung vermindert sich höchstens um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 10 errechneten Abzugsstunden der Schulleitung 23 übersteigt. Die Schulleitung kann zusätzlich zur Stellvertretung eine weitere, ab 46 Abzugsstunden nach der Berechnung gemäß Abs. 10 zusätzlich zur Stellvertretung bis zu drei weitere Landeslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Stellvertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landeslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind. Wird eine Landeslehrperson gemäß dem ersten Satz als Stellvertretung bestellt und werden eine oder mehrere Landesvertragslehrpersonen, die der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet sind, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut, so kann die Lehrverpflichtung am Schulstandort höchstens um das im ersten und zweiten Satz vorgesehene Ausmaß an Abzugsstunden vermindert werden.“„Die Lehrverpflichtung vermindert sich höchstens um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Absatz 10, errechneten Abzugsstunden der Schulleitung 23 übersteigt. Die Schulleitung kann zusätzlich zur Stellvertretung eine weitere, ab 46 Abzugsstunden nach der Berechnung gemäß Absatz 10, zusätzlich zur Stellvertretung bis zu drei weitere Landeslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Stellvertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landeslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind. Wird eine Landeslehrperson gemäß dem ersten Satz als Stellvertretung bestellt und werden eine oder mehrere Landesvertragslehrpersonen, die der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet sind, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut, so kann die Lehrverpflichtung am Schulstandort höchstens um das im ersten und zweiten Satz vorgesehene Ausmaß an Abzugsstunden vermindert werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 52 Abs. 15 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 52, Absatz 15, erster und zweiter Satz lauten:
„Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleitung gelten nur für die ernannte Schulleitung und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrpersonen. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertretung gelten nur für die bestellte Direktor-Stellvertretung und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung der Schulleitung oder der Direktor-Stellvertretung betraute Landeslehrpersonen sowie für Landeslehrpersonen, die gemäß Abs. 11 mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut sind.“„Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleitung gelten nur für die ernannte Schulleitung und für gemäß Paragraph 27, Absatz 2, mit der Leitung betraute Landeslehrpersonen. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertretung gelten nur für die bestellte Direktor-Stellvertretung und für gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und 4 mit der Vertretung der Schulleitung oder der Direktor-Stellvertretung betraute Landeslehrpersonen sowie für Landeslehrpersonen, die gemäß Absatz 11, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 123 werden folgende Abs. 105 und 106 angefügt:Dem Paragraph 123, werden folgende Absatz 105 und 106 angefügt:
„(105)Absatz 105,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 26g Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 samt Überschrift in der Fassung der Z 1, § 27 Abs. 4, § 43 Abs. 2a in der Fassung der Z 4 sowie § 49a Abs. 3 sowie § 52 Abs. 11 und 15 treten mit 1. September 2026 in Kraft.Paragraph 26 g, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 bis 10 samt Überschrift in der Fassung der Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 4,, Paragraph 43, Absatz 2 a, in der Fassung der Ziffer 4, sowie Paragraph 49 a, Absatz 3, sowie Paragraph 52, Absatz 11 und 15 treten mit 1. September 2026 in Kraft.
§ 26g Abs. 4 in der Fassung der Z 1 sowie § 26g Abs. 5 in der Fassung der Z 2 treten mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 Abs. 2a außer Kraft.Paragraph 26 g, Absatz 4, in der Fassung der Ziffer eins, sowie Paragraph 26 g, Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 2, treten mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 43, Absatz 2 a, außer Kraft.
(106)Absatz 106,Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2026 in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026, können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2026 in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 5
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 17a wird nach der Wortfolge „allgemeinbildenden Pflichtschulen“ die Wortfolge „mit weniger als 15 Klassen“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 17 a, wird nach der Wortfolge „allgemeinbildenden Pflichtschulen“ die Wortfolge „mit weniger als 15 Klassen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 17a entfällt.Paragraph 8, Absatz 17 a, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:
„Mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz eins,Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Landeslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen.
(2)Absatz 2,Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.
(3)Absatz 3,Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sind.
(4)Absatz 4,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen zu vermindern.
(5)Absatz 5,Eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung kann die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.
(6)Absatz 6,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements herabzusetzen.
(7)Absatz 7,Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Abs. 4 und 6 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich um die Anzahl an Jahresstunden, die einer oder mehrerer Landeslehrpersonen für die Wahrnehmung derselben Tätigkeit gemäß § 26g LDG 1984 zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden.Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Absatz 4 und 6 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich um die Anzahl an Jahresstunden, die einer oder mehrerer Landeslehrpersonen für die Wahrnehmung derselben Tätigkeit gemäß Paragraph 26 g, LDG 1984 zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden.
(8)Absatz 8,Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.
(9)Absatz 9,Für die Ermittlung des je Schule gebührenden Ausmaßes an Einrechnungsstunden ist die Anzahl der gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 gemeldeten Klassen heranzuziehen.Für die Ermittlung des je Schule gebührenden Ausmaßes an Einrechnungsstunden ist die Anzahl der gemäß Artikel römisch vier, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, gemeldeten Klassen heranzuziehen.
(10)Absatz 10,Für einen aus allgemeinbildenden Pflichtschulen bestehenden Schulcluster sind Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Schulcluster-Leitung tritt. Bei einem gemischten Schulcluster gemäß § 26f LDG 1984 ist die Gesamtzahl der in den eingegliederten allgemeinbildenden Pflichtschulen geführten Klassen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung im Schulcluster betraut ist, kann auch die Funktion des mittleren Managements übernehmen.Für einen aus allgemeinbildenden Pflichtschulen bestehenden Schulcluster sind Absatz eins bis 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Schulcluster-Leitung tritt. Bei einem gemischten Schulcluster gemäß Paragraph 26 f, LDG 1984 ist die Gesamtzahl der in den eingegliederten allgemeinbildenden Pflichtschulen geführten Klassen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung im Schulcluster betraut ist, kann auch die Funktion des mittleren Managements übernehmen.
(11)Absatz 11,Inwieweit die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion des mittleren Managements betraut sind, in die Unterrichtsverpflichtung eingerechnet wird, hat die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 16a Abs. 5 lautet:Paragraph 16 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 4 kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.“Abweichend von Absatz 4, kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 17 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 17, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Im Falle des Abs. 2 Z 1 kann die Schulleitung zusätzlich zur Stellvertretung eine weitere, im Falle des Abs. 2 Z 2 zusätzlich zur Stellvertretung bis zu drei weitere Landesvertragslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Die Schulleitung hat im Organisationsplan festzulegen, wie die für die Stellvertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind.“„Im Falle des Absatz 2, Ziffer eins, kann die Schulleitung zusätzlich zur Stellvertretung eine weitere, im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, zusätzlich zur Stellvertretung bis zu drei weitere Landesvertragslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen. Die Schulleitung hat im Organisationsplan festzulegen, wie die für die Stellvertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 Abs. 2 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen sowie die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung pro Schulstandort höchstens in folgendem Ausmaß:
um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 30 bis 45 beträgt,
um 24 Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 46 oder mehr beträgt.
Wird eine Landesvertragslehrperson, die der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet ist, gemäß Abs. 1 als Stellvertretung bestellt und werden eine oder mehrere Landeslehrpersonen, die nicht der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet sind, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut, so kann die Unterrichtsverpflichtung höchstens um das in Z 1 und 2 vorgesehene Ausmaß an Wochenstunden vermindert werden.“Wird eine Landesvertragslehrperson, die der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet ist, gemäß Absatz eins, als Stellvertretung bestellt und werden eine oder mehrere Landeslehrpersonen, die nicht der Entlohnungsgruppe pd zugeordnet sind, mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut, so kann die Unterrichtsverpflichtung höchstens um das in Ziffer eins und 2 vorgesehene Ausmaß an Wochenstunden vermindert werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 17a Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 17 a, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Die Schulleitung kann die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden auf die Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen verteilen, die gemäß § 17 Abs. 1 mit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut sind.“„Die Schulleitung kann die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden auf die Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen verteilen, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, mit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 26 Abs. 2 lit. n sublit. aa wird nach dem Wort „Berufsschulen“ die Wortfolge „sowie von mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauten Landesvertragslehrpersonen“ eingefügt.In Paragraph 26, Absatz 2, Litera n, Sub-Litera, a, a, wird nach dem Wort „Berufsschulen“ die Wortfolge „sowie von mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauten Landesvertragslehrpersonen“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 26 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. s wird angefügt:In Paragraph 26, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera r, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera s, wird angefügt:
bezüglich der Betrauung mit der Funktion mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen gemäß § 26g LDG 1984 anzuwenden ist.“bezüglich der Betrauung mit der Funktion mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen gemäß Paragraph 26 g, LDG 1984 anzuwenden ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 32 werden folgende Abs. 47 und Abs. 48 angefügt:Dem Paragraph 32, werden folgende Absatz 47 und Absatz 48, angefügt:
„(47)Absatz 47,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 8 Abs. 17a in der Fassung der Z 1, § 16a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 11 samt Überschrift in der Fassung der Z 3, § 17 Abs. 1 und 2, § 17a Abs. 3, und § 26 Abs. 2 treten mit 1. September 2026 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 17 a, in der Fassung der Ziffer eins,, Paragraph 16 a, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 bis 11 samt Überschrift in der Fassung der Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 17 a, Absatz 3,, und Paragraph 26, Absatz 2, treten mit 1. September 2026 in Kraft.
§ 16a Abs. 4 in der Fassung der Z 3 sowie § 16a Abs. 5 in der Fassung der Z 4 tritt mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 17a außer Kraft.Paragraph 16 a, Absatz 4, in der Fassung der Ziffer 3, sowie Paragraph 16 a, Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 4, tritt mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz 17 a, außer Kraft.
(48)Absatz 48,Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2026 in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026, können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2026 in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 6
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Tätigkeit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung wird an Schulen mit weniger als acht Klassen im Ausmaß von insgesamt einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen mit mindestens acht Klassen wird die Tätigkeit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung in Summe mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Die Lehrperson, die die Schulleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung oder Erziehungsleitung während deren Abwesenheit kurzfristig vertritt, erhält für die Vertretung eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je geleisteter Verwaltungsstunde. Ab der Dauer einer gesamten Kalenderwoche erhält die Lehrperson für die Vertretung der Schulleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung oder Erziehungsleitung eine Einrechnung von höchstens 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Ist eine Lehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß dem ersten oder zweiten Satz betraut, so hat diese die Schulleitung bei Abwesenheit gemäß dem dritten und vierten Satz zu vertreten.“Die Tätigkeit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung wird an Schulen mit weniger als acht Klassen im Ausmaß von insgesamt einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen mit mindestens acht Klassen wird die Tätigkeit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung in Summe mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei je Klasse in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Die Lehrperson, die die Schulleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung oder Erziehungsleitung während deren Abwesenheit kurzfristig vertritt, erhält für die Vertretung eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei je geleisteter Verwaltungsstunde. Ab der Dauer einer gesamten Kalenderwoche erhält die Lehrperson für die Vertretung der Schulleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung oder Erziehungsleitung eine Einrechnung von höchstens 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei. Ist eine Lehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß dem ersten oder zweiten Satz betraut, so hat diese die Schulleitung bei Abwesenheit gemäß dem dritten und vierten Satz zu vertreten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:In Paragraph 9, wird nach Absatz eins d, folgender Absatz eins e, eingefügt:
„(1e)Absatz eins e,Für die Tätigkeit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten die Bestimmungen des LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026, sinngemäß.“Für die Tätigkeit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten die Bestimmungen des LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026,, sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule mit weniger als acht Klassen, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik hat die Schulleitung eine Lehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß Abs. 1 zu betrauen. An einer Schule gemäß dem ersten Satz mit mindestens acht Klassen, aber mit einem Einrechnungsausmaß von weniger als fünfzehn Wochenstunden gemäß Abs. 1 kann die Schulleitung eine weitere, bei höherem Einrechnungsausmaß bis zu drei weitere Lehrpersonen zusätzlich mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen; dabei sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf die bis zu vier betrauten Lehrpersonen zu verteilen. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß dem ersten und zweiten Satz sowie Abs. 1 nicht zu berücksichtigen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Lehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind. Die Schulleitung kann von der Betrauung teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind. Wird eine Vertragslehrperson, die dem Entlohnungsschema pd zugeordnet ist, gemäß § 40b Abs. 1 VBG mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß § 40b Abs. 2 VBG für eine oder mehrere Lehrpersonen, die nicht dem Entlohnungsschema pd zugeordnet sind und mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 0,955 Werteinheiten.“An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule mit weniger als acht Klassen, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik hat die Schulleitung eine Lehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß Absatz eins, zu betrauen. An einer Schule gemäß dem ersten Satz mit mindestens acht Klassen, aber mit einem Einrechnungsausmaß von weniger als fünfzehn Wochenstunden gemäß Absatz eins, kann die Schulleitung eine weitere, bei höherem Einrechnungsausmaß bis zu drei weitere Lehrpersonen zusätzlich mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen; dabei sind die gemäß Absatz eins, zweiter Satz zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf die bis zu vier betrauten Lehrpersonen zu verteilen. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß dem ersten und zweiten Satz sowie Absatz eins, nicht zu berücksichtigen. Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Lehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Aufgaben an diese zu übertragen sind. Die Schulleitung kann von der Betrauung teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind. Wird eine Vertragslehrperson, die dem Entlohnungsschema pd zugeordnet ist, gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, VBG mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß Paragraph 40 b, Absatz 2, VBG für eine oder mehrere Lehrpersonen, die nicht dem Entlohnungsschema pd zugeordnet sind und mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut werden, 0,955 Werteinheiten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform einer Lehrperson oder einer Erzieherin oder einem Erzieher übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 Werteinheiten je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 15 wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„(37)Absatz 37,§ 9 Abs. 1, 1e und 2 sowie § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2026 treten mit 1. September 2026 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz eins, eins e und 2 sowie Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026, treten mit 1. September 2026 in Kraft.“
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