18. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (23. FSG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2026, wird wie folgt geändert:Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 vierter Satz wird das Wort „Feuerwehrfahrzeuge“ ersetzt durch die Wortfolge „Fahrzeuge, die zur Verwendung bei Feuerwehren bestimmt sind,“.In Paragraph eins, Absatz 3, vierter Satz wird das Wort „Feuerwehrfahrzeuge“ ersetzt durch die Wortfolge „Fahrzeuge, die zur Verwendung bei Feuerwehren bestimmt sind,“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Fahrzeuge der Justizwache für den Strafvollzug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4a Abs. 6 vierter Satz wird nach der Wortfolge „sowie der durchführenden Instruktoren wird“ die Wortfolge „für einen Zeitraum von zehn Jahren“ eingefügt.In Paragraph 4 a, Absatz 6, vierter Satz wird nach der Wortfolge „sowie der durchführenden Instruktoren wird“ die Wortfolge „für einen Zeitraum von zehn Jahren“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4a Abs. 6 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 4 a, Absatz 6, wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:
„Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren hat die Kommission über die besondere Eignung der durchführenden Stellen und der durchführenden Instruktoren nach einer vereinfachten Prüfung der Voraussetzungen neuerlich zu entscheiden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4a Abs. 6 achter Satz (neu) wird nach der Wortfolge „zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings nicht“ die Wortfolge „oder nicht mehr“ eingefügt.In Paragraph 4 a, Absatz 6, achter Satz (neu) wird nach der Wortfolge „zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings nicht“ die Wortfolge „oder nicht mehr“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4a werden nach Abs. 6a folgende Abs. 6b und 6c eingefügt:In Paragraph 4 a, werden nach Absatz 6 a, folgende Absatz 6 b und 6 c eingefügt:
„(6b)Absatz 6 b,Werden der in Abs. 6 genannten Kommission Umstände bekannt, wonach die Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung eines Betreibers eines Übungsplatzes für die Mehrphasenausbildung oder einer das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle oder eines Instruktors nicht mehr gegeben sind, so hat die Kommission, sofern die Mängel behoben werden können, eine angemessene Frist zur Behebung dieser Mängel zu setzen. Werden innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen durch den Betreiber des Übungsplatzes oder durch die durchführende Stelle oder durch den Instruktor nicht wiederhergestellt oder ist die Wiederherstellung der Voraussetzungen nicht möglich, so ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat dem Betreiber des Übungsplatzes oder der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle oder dem Instruktor die Durchführung von Fahrsicherheitstrainings mit Bescheid gegebenenfalls zu untersagen. Die gleiche Vorgangsweise ist einzuhalten, wenn gravierende Missstände bei der Durchführung von Fahrsicherheitstrainings auftreten.Werden der in Absatz 6, genannten Kommission Umstände bekannt, wonach die Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung eines Betreibers eines Übungsplatzes für die Mehrphasenausbildung oder einer das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle oder eines Instruktors nicht mehr gegeben sind, so hat die Kommission, sofern die Mängel behoben werden können, eine angemessene Frist zur Behebung dieser Mängel zu setzen. Werden innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen durch den Betreiber des Übungsplatzes oder durch die durchführende Stelle oder durch den Instruktor nicht wiederhergestellt oder ist die Wiederherstellung der Voraussetzungen nicht möglich, so ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat dem Betreiber des Übungsplatzes oder der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle oder dem Instruktor die Durchführung von Fahrsicherheitstrainings mit Bescheid gegebenenfalls zu untersagen. Die gleiche Vorgangsweise ist einzuhalten, wenn gravierende Missstände bei der Durchführung von Fahrsicherheitstrainings auftreten.
(6c)Absatz 6 c,Hinsichtlich ihrer Tätigkeit gemäß der Abs. 6, 6a und 6b unterliegen die Mitglieder der Kommission den Weisungen des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.“Hinsichtlich ihrer Tätigkeit gemäß der Absatz 6, 6 a und 6 b unterliegen die Mitglieder der Kommission den Weisungen des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4b Abs. 4 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt, der Punkt am Ende der Z 5 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 4 b, Absatz 4, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt, der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
den Umfang der vereinfachten Überprüfung der Voraussetzungen für das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für Instruktoren und Übungsplätze gemäß § 4a Abs. 6 sechster Satz.“den Umfang der vereinfachten Überprüfung der Voraussetzungen für das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für Instruktoren und Übungsplätze gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, sechster Satz.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4c Abs. 2 vierter Satz wird die Wortfolge „zweiter bis vierter Satz“ ersetzt durch die Wortfolge „dritter bis fünfter Satz“.In Paragraph 4 c, Absatz 2, vierter Satz wird die Wortfolge „zweiter bis vierter Satz“ ersetzt durch die Wortfolge „dritter bis fünfter Satz“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 11 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „zwei Wochen“ ersetzt durch die Wortfolge „zwölf Tagen“.In Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „zwei Wochen“ ersetzt durch die Wortfolge „zwölf Tagen“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 11 Abs. 6 dritter Satz wird das Wort „neun“ durch die Zahl „18“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 6, dritter Satz wird das Wort „neun“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Es ist verboten, unerlaubte technische Unterstützung im Sinne der Z 1 und 2 für Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung anzubieten, zu organisieren oder durchzuführen.“„Es ist verboten, unerlaubte technische Unterstützung im Sinne der Ziffer eins und 2 für Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung anzubieten, zu organisieren oder durchzuführen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 14 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ein neuer Führerschein darf unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hält sich ein Führerscheinbesitzer im Ausland auf ohne dort einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) zu begründen, darf der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines auch bei einer österreichischen Vertretungsbehörde gestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines darf auch in diesen Fällen bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde gestellt werden. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.“Ein neuer Führerschein darf unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hält sich ein Führerscheinbesitzer im Ausland auf ohne dort einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) zu begründen, darf der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines auch bei einer österreichischen Vertretungsbehörde gestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines darf auch in diesen Fällen bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde gestellt werden. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Absatz 2, genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 16a Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. n durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. o angefügt:In Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Strichpunkt am Ende der Litera n, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera o, angefügt:
Telefonnummer und E-Mailadresse, sofern vorhanden; diese Daten dürfen nur mit Zustimmung der betreffenden Person erfasst werden und nur zum Zweck der Führung von führerscheinrechtlichen Verfahren verwendet werden;“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g lautet:In Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera g, lautet:
Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960 einschließlich der Marke, Type und Fahrzeug-Identifizierungsnummer;“Lenkverbot gemäß Paragraph 99 d, Absatz 2, StVO 1960 einschließlich der Marke, Type und Fahrzeug-Identifizierungsnummer;“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 16a Abs. 1 Z 8 lautet:In Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
folgende Daten über Taxi- und Schülertransportausweise:
im Fall der Entziehung der Bewilligung deren Beginn und Ende;“
17.Novellierungsanordnung 17, § 16a Abs. 1 Z 11 lit. j lautet:Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera j, lautet:
Daten der Heranziehung als Auditor inklusive der Absolvierung der für Auditoren vorgeschriebenen Weiterbildung,“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 16a Abs. 1 Z 13 wird folgender Schlussteil angefügt:In Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 13, wird folgender Schlussteil angefügt:
„die Daten gemäß lit. a bis f sind aus der Fahrschuldatenbank zu übermitteln;“„die Daten gemäß Litera a bis f sind aus der Fahrschuldatenbank zu übermitteln;“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 16b Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „a bis g“ ersetzt durch den Ausdruck „a bis e“.In Paragraph 16 b, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Ausdruck „a bis g“ ersetzt durch den Ausdruck „a bis e“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 16b Abs. 3 erster Satz wird das Zitat „§ 16a Z 1“ ersetzt durch das Zitat „§ 16a Abs. 1 Z 1“.In Paragraph 16 b, Absatz 3, erster Satz wird das Zitat „§ 16a Ziffer eins, ersetzt durch das Zitat „§ 16a Absatz eins, Ziffer eins,
21.Novellierungsanordnung 21, In § 16b Abs. 3 erhält die bisherige Z 3a die Ziffernbezeichnung „3b“und wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 16 b, Absatz 3, erhält die bisherige Ziffer 3 a, die Ziffernbezeichnung „3b“und wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
§ 16a Abs. 1 Z 5 lit. g,“Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera g,,“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 16b Abs. 4a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 16 b, Absatz 4 a, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters darf es die Daten der Weiterbildung der Auditoren gemäß § 16a Abs. 1 Z 11 lit. j in das Führerscheinregister eintragen.“„Weiters darf es die Daten der Weiterbildung der Auditoren gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera j, in das Führerscheinregister eintragen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 17 Abs. 2 Z 1 wird folgende Wortfolge angefügt:In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Wortfolge angefügt:
„abweichend davon sind Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g jedoch unverzüglich zu löschen, wenn nachgewiesen wurde, dass das betreffende Fahrzeug nicht mehr existiert;“„abweichend davon sind Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera g, jedoch unverzüglich zu löschen, wenn nachgewiesen wurde, dass das betreffende Fahrzeug nicht mehr existiert;“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 17 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. c bis e und § 16 Abs. 1 Z 5 lit. a bis e“ durch den Ausdruck „§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. c bis e, Z 5 lit. a bis e und Z 8 lit. d“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 16a Absatz eins, Ziffer 4, Litera c bis e und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis e“ durch den Ausdruck „§ 16a Absatz eins, Ziffer 4, Litera c bis e, Ziffer 5, Litera a bis e und Ziffer 8, lit. d“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 17a Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „ ,ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre“.In Paragraph 17 a, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „ ,ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre“.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 18 Abs. 4 dritter Satz wird der Verweis „§ 116 Abs. 6a KFG“ ersetzt durch den Verweis „§ 116 Abs. 11 KFG 1967“.In Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz wird der Verweis „§ 116 Absatz 6 a, KFG“ ersetzt durch den Verweis „§ 116 Absatz 11, KFG 1967“.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 19 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 122 Abs. 1 bis 3, 6 und 8 KFG 1967“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 letzter Satz sowie Abs. 6 und 8 KFG 1967“.In Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „§ 122 Absatz eins bis 3, 6 und 8 KFG 1967“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 122 Absatz eins bis 3, Absatz 5, letzter Satz sowie Absatz 6 und 8 KFG 1967“.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 20 Abs. 3 Z 1 wird der Verweis „Abs. 2 Z 4 lit. a oder b“ ersetzt durch den Verweis „Abs. 2 Z 3 und 4“.In Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Verweis „Abs. 2 Ziffer 4, Litera a, oder b“ ersetzt durch den Verweis „Abs. 2 Ziffer 3 und 4,
29.Novellierungsanordnung 29, In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „in einem anderen EWR-Staat“ ersetzt durch die Wortfolge „im Ausland“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 5, wird die Wortfolge „in einem anderen EWR-Staat“ ersetzt durch die Wortfolge „im Ausland“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „jedoch spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich.“ ersetzt durch die Wortfolge „ist jedoch im Führerschein entweder kein Ende der Gültigkeit eingetragen oder eine länger als fünfjährige Gültigkeitsdauer, von der noch fünf Jahre oder mehr übrig sind, so endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich.“.In Paragraph 20, Absatz 5, wird die Wortfolge „jedoch spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich.“ ersetzt durch die Wortfolge „ist jedoch im Führerschein entweder kein Ende der Gültigkeit eingetragen oder eine länger als fünfjährige Gültigkeitsdauer, von der noch fünf Jahre oder mehr übrig sind, so endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich.“.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge „Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „Vollendung des Mindestalters, zu dem die jeweilige Klasse gemäß § 6 Abs. 1 frühestmöglich erteilt werden kann,“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wortfolge „Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „Vollendung des Mindestalters, zu dem die jeweilige Klasse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, frühestmöglich erteilt werden kann,“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 23 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c eingefügt:Nach Paragraph 23, Absatz 3 b, wird folgender Absatz 3 c, eingefügt:
„(3c)Absatz 3 c,Hat eine Person, die im Besitz eines von einer Vertragspartei des
Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, desPariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des
Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, desGenfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, des
Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 oder desWiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, oder des
Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 3ffVertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 278 vom 27.10.2017 Seite 3ff
ausgestellten Führerscheines ist, einen Antrag nach Abs. 3 gestellt und wurde der diesem Antrag zugrundeliegende ausländische Führerschein zwecks Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung von der Behörde einbehalten, ist dieser Person eine Bestätigung über den Besitz des ausländischen Führerscheines auszustellen. In dieser Bestätigung sind alle Lenkberechtigungsklassen anzuführen, die der Führerschein umfasst. Diese Bestätigung berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse bis zur Ausstellung eines österreichischen Führerscheines, maximal aber bis sechs Monate nach Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb Österreichs. Das zuletzt genannte Ende der Gültigkeitsdauer ist auf der Bestätigung zu vermerken. Ergibt sich aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung, dass die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 aufgrund der Eigenschaften des vorgelegten Führerscheines nicht möglich ist, verliert die Bestätigung ihre Gültigkeit und ist durch die Behörde unverzüglich einzuziehen.“ausgestellten Führerscheines ist, einen Antrag nach Absatz 3, gestellt und wurde der diesem Antrag zugrundeliegende ausländische Führerschein zwecks Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung von der Behörde einbehalten, ist dieser Person eine Bestätigung über den Besitz des ausländischen Führerscheines auszustellen. In dieser Bestätigung sind alle Lenkberechtigungsklassen anzuführen, die der Führerschein umfasst. Diese Bestätigung berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse bis zur Ausstellung eines österreichischen Führerscheines, maximal aber bis sechs Monate nach Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) innerhalb Österreichs. Das zuletzt genannte Ende der Gültigkeitsdauer ist auf der Bestätigung zu vermerken. Ergibt sich aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung, dass die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß Absatz 3, aufgrund der Eigenschaften des vorgelegten Führerscheines nicht möglich ist, verliert die Bestätigung ihre Gültigkeit und ist durch die Behörde unverzüglich einzuziehen.“
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 23 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 23, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Wird der vorgeschriebene internationale Führerschein nicht mitgeführt oder nicht vorgewiesen, so stellt dies kein Lenken ohne gültige Lenkberechtigung, sondern eine Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 dar.“„Wird der vorgeschriebene internationale Führerschein nicht mitgeführt oder nicht vorgewiesen, so stellt dies kein Lenken ohne gültige Lenkberechtigung, sondern eine Übertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, dar.“
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 26 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 26, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„§ 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 25 Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 27 Abs. 2 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wurde auf die Lenkberechtigung verzichtet, ist der Führerschein der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wurde nur auf einzelne, aber nicht auf alle Lenkberechtigungsklassen verzichtet, so ist ein neuer Führerschein mit der oder den verbleibenden Lenkberechtigungsklasse(n) auszustellen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 30a Abs. 1 erster Satz entfällt das Wort „Örtlichen“ und in § 30a Abs. 3 entfällt das Wort „Örtliche“.In Paragraph 30 a, Absatz eins, erster Satz entfällt das Wort „Örtlichen“ und in Paragraph 30 a, Absatz 3, entfällt das Wort „Örtliche“.
37.Novellierungsanordnung 37, § 33 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Der internationale Führerschein gemäß dem Pariser Übereinkommen und dem Genfer Abkommen ist ein Jahr, jener gemäß dem Wiener Übereinkommen drei Jahre ab dem Tag der Ausstellung gültig.“
38.Novellierungsanordnung 38, Dem § 34b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 34 b, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Prüfberechtigung für die Klasse CE umfasst auch jene für die Klasse BE.“
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 37, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 6 vierter Satz unerlaubte technische Unterstützung für Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung anbietet, organisiert oder diese durchführt.“„Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6, vierter Satz unerlaubte technische Unterstützung für Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung anbietet, organisiert oder diese durchführt.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 37 Abs. 5 wird der Ausdruck „der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991“ durch den Ausdruck „des § 45 Abs. 1 letzter Satz und des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 5, wird der Ausdruck „der Paragraphen 21, Absatz 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991“ durch den Ausdruck „des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz und des Paragraph 50, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 39 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind“ und nach dem dritten Satz wird folgender Satz eingefügt:In Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz entfällt die Wortfolge „und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind“ und nach dem dritten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Ist eine Person im Besitz eines Führerscheines oder Mopedausweises, obwohl dieser Person ein Führerschein oder Mopedausweis bereits vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, so ist dieser Führerschein oder Mopedausweis von den genannten Organen ebenfalls abzunehmen.“
42.Novellierungsanordnung 42, Dem § 41 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,Lenkberechtigungen für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E), die gemäß § 17a Abs. 2 vor dem 1. September 2026 auf eine Dauer von weniger als fünf Jahre erteilt wurden, enden zum vorgesehenen Zeitpunkt. Für die Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Bei Verfahren auf Verlängerung der Lenkberechtigung einer oder mehrerer dieser Klassen, die am 1. September 2026 anhängig waren, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über diesen Antrag anzuwenden.“Lenkberechtigungen für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E), die gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, vor dem 1. September 2026 auf eine Dauer von weniger als fünf Jahre erteilt wurden, enden zum vorgesehenen Zeitpunkt. Für die Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich. Bei Verfahren auf Verlängerung der Lenkberechtigung einer oder mehrerer dieser Klassen, die am 1. September 2026 anhängig waren, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über diesen Antrag anzuwenden.“
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 43 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36,§ 1 Abs. 3, § 4a Abs. 6 und 6b, § 4b Abs. 4, § 4c Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16a Abs. 1, § 16b Abs. 2, 3 und 4a, § 17 Abs. 2, § 17a Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 3, 3c und 6, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 30a Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 1, § 34b Abs. 3, § 37 Abs. 4 und 5, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2026 treten mit 1. September 2026 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 4 a, Absatz 6 und 6 b, Paragraph 4 b, Absatz 4,, Paragraph 4 c, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16 a, Absatz eins,, Paragraph 16 b, Absatz 2, 3 und 4 a, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 3 und 5, Paragraph 23, Absatz 3, 3 c und 6, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 30 a, Absatz eins und 3, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34 b, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 4 und 5, Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2026, treten mit 1. September 2026 in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker