BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 23. April 2026

Teil römisch eins

17. Bundesgesetz:

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie des Führerscheingesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 411 und Zu 411 Ausschussbericht 431 Sitzung 71,, Bundesrat:, 11785 Ausschussbericht 11789 Sitzung 989,, )

17. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (36. StVO-Novelle), das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, lautet:

  1. Ziffer 19
    Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine. Ausgenommen davon sind
    1. Litera a
      Rollstühle,
    2. Litera b
      Kinderwagen,
    3. Litera c
      Schubkarren,
    4. Litera d
      Wintersportgeräte,
    5. Litera e
      fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) sowie
    6. Litera f
      ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa einspurige Klein- und Miniroller ohne elektrischen Antrieb und ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm);“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    ein Fahrzeug nach Litera a,, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad); Fahrzeuge der Klasse L1e-B (zweirädriges Kleinkraftrad) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2024/2838 vom 7.11.2024, gelten nicht als Fahrrad,“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967 entspricht; Fahrzeuge der Klasse L1e-B (zweirädriges Kleinkraftrad) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2024/2838 vom 7.11.2024, gelten nicht als Fahrrad;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, wird folgende Ziffer 22 a, eingefügt:

  1. Ziffer 22 a
    Elektrisch betriebener Klein- und Miniroller: ein elektrisch angetriebenes, einspuriges Fahrzeug mit einer Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das mit einer Lenkstange, einem Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm ausgestattet ist und keine Sitzvorrichtung aufweist;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 88 b,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 68 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 54, Absatz 5, wird folgende Litera o, angefügt:

        „o)

Bildliche Darstellung eines Kamerasymbols

Eine solche Zusatztafel zeigt an, dass die Einhaltung der Bestimmungen mit automationsunterstützter Zufahrtskontrolle gemäß Paragraph 98 h, überwacht wird.“

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zum römisch sechs. ABSCHNITT lautet:

„VI. ABSCHNITT.

Besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern, elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und Motorfahrrädern.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 68, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Bei der Benutzung von Fahrrädern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, sind Personen unter 14 Jahren zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet. Kinder unter 12 Jahren müssen bei der Benutzung von jedem Fahrrad, beim Transport in einem Fahrradanhänger und, wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Radfahrers oder des Kindes nicht möglich ist. Wer ein Kind beim Radfahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 68, wird folgender Paragraph 68 a, samt Überschrift eingefügt:

„Rollerfahren

Paragraph 68 a,

  1. Absatz eins,Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; hinsichtlich der Helmpflicht ist Absatz 7, maßgeblich. Die Benützungspflicht für Radfahranlagen (Paragraph 68, Absatz eins,) gilt sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben die Lenker eines elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers (Rollerfahrer) die gemäß Paragraph 8 a, vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern in Längsrichtung verboten. Zudem haben sich Rollerfahrer stets so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Die gegenüber Radfahrern geltenden Verhaltensvorschriften sind auch gegenüber Rollerfahrern zu beachten.
  2. Absatz 2,Die Mitnahme einer weiteren Person auf dem elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller ist verboten. Weiters ist auch die Güterbeförderung verboten, außer in einem Behältnis zur Aufbewahrung eines Sturzhelms oder sonstiger kleiner Gegenstände. Auch das Ziehen eines Anhängers ist unzulässig. Verboten sind außerdem Taschen oder Rucksäcke, die auf den Lenkgriffen aufgehängt sind.
  3. Absatz 3,Ein elektrisch betriebener Klein- und Miniroller darf nur gelenkt werden, wenn beim Rollerfahrer der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
  4. Absatz 4,Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß Paragraph 65, sind.
  5. Absatz 5,Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind auszurüsten:
    1. Ziffer eins
      mit einer wirksamen Bremsvorrichtung,
    2. Ziffer 2
      mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen,
    3. Ziffer 3
      mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
    4. Ziffer 4
      mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
    5. Ziffer 5
      mit gelben, zur Seite wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien,
    6. Ziffer 6
      mit Fahrtrichtungsanzeigern auf den Enden der Lenkgriffe, die gelbes Licht nach vorne und nach hinten mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute ausstrahlen, und
    7. Ziffer 7
      bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit einem hellleuchtenden Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem, ruhendem Licht beleuchtet und mit einem roten Rücklicht.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Beschaffenheit und Ausrüstung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 7,Personen unter 16 Jahren sind bei der Benutzung eines elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Rollerfahrers nicht möglich ist. Wer ein Kind unter 12 Jahren beim Rollerfahren beaufsichtigt, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 76 a, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Fahrrädern“ die Wortfolge „und elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern“ angefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 88 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 94 d, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 20, durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 21,

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 95, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Absatz eins, Litera a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Überwachung der Einhaltung und die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 7, 23 bis 25 und 26 a Absatz 3, sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 95, Absatz eins a, werden folgende Absatz eins b und eins c eingefügt:

  1. Absatz eins b,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Absatz eins, Litera a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Handhabung der Verkehrspolizei und die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Übertretungen der Verbote des Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, 2, 6 a, 7 a, oder 7f und des Gebotes des Paragraph 52, Litera b, Ziffer 17 a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, oder 4a,
    2. Ziffer 2
      der Benützung der dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gebiete entgegen dem Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 a, oder 26a oder
    3. Ziffer 3
      der Benützung der Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen entgegen Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 24 und 25,
    sofern die Übertretung aufgrund einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle gemäß Paragraph 98 h, festgestellt wurde.
  2. Absatz eins c,Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle gemäß Paragraph 98 h, nur dann zulässig, wenn eine Rückübertragung gemäß Absatz eins b, bereits erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 97, Absatz eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, sofern sie nicht Übertretungen betreffen, die aufgrund einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle gemäß Paragraph 98 h, festgestellt wurden,“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 98 g, wird folgender Paragraph 98 h, samt Überschrift eingefügt:

„Automationsunterstützte Zufahrtskontrolle

Paragraph 98 h,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung von Zuwiderhandlungen
    1. Ziffer eins
      gegen die Verbote des Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, 2, 6 a, 7 a, oder 7f,
    2. Ziffer 2
      gegen das Gebot des Paragraph 52, Litera b, Ziffer 17 a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, oder 4a oder
    3. Ziffer 3
      wenn die dem Fußverkehr vorbehaltenen Gebiete entgegen dem Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 a, oder 26a oder die den Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen entgegen dem Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 24 und 25 benützt werden,
    dürfen Behörden, wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder der Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit sowie der Fernhaltung von Gefahren für die körperliche Gesundheit dringend erforderlich erscheint, bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die Einhaltung der angeführten straßenpolizeilichen Vorschriften in einem speziell definierten Bereich überwacht werden kann. Die Überwachung darf sich nur auf mehrspurige Fahrzeuge beziehen. Die bildverarbeitenden technischen Einrichtungen sind in einer dem Zweck angemessenen möglichst schonenden Form einzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Zufahrt für den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht behindert wird. Die technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Der überwachte Bereich ist durch Verordnung und nach erfolgter Erforderlichkeitsprüfung festzulegen. Die Behörde hat vor der Erlassung einer Verordnung eine Datenschutz- Folgenabschätzung gemäß Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung von Daten mittels Einrichtungen gemäß Absatz eins, hat sich auf die Erfassung von Kennzeichen, Ort und Zeit der Straßenbenützung zu beschränken. Daten, die keine Fälle von Verstößen betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen, die Berücksichtigung einer zulässigen Verweildauer ist dabei gestattet. Wird ein Verstoß gegen eine im Absatz eins, angeführte straßenpolizeiliche Vorschrift festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieses Verstoßes hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des festgestellten Verstoßes. Mittels Einrichtungen gemäß Absatz eins, ermittelte Daten, die einen Verdacht auf einen Verstoß betreffen, sind spätestens nach Ablauf von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ermittlung zu löschen; dies gilt nicht, solange Verfahren über eine Verwaltungsstrafe oder die Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe anhängig sind. Sofern die Anordnung der Überwachung nicht durch die selbe Behörde erfolgt wie die Führung von Strafverfahren von Übertretungen gemäß Absatz eins,, ist die Datenübermittlung an die für das Strafverfahren zuständigen Behörde sicherzustellen. Eine Verwendung der gemäß Absatz eins, ermittelten Daten im Sinne des Paragraph 53, Absatz 5, SPG und Paragraph 93 a, Absatz 2, SPG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 5, SPG ist ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Die Positionierung und die Anzahl der Kameras darf ein dem Zweck entsprechendes Ausmaß nicht überschreiten. Die Kameras sind so anzubringen und einzustellen, dass nur ein bodennaher Bereich erfasst wird, der für eine zweifelsfreie Erkennbarkeit des Kennzeichens unbedingt erforderlich ist. Eine dauerhafte bildgebende Überwachung ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Eine automationsunterstützte Abfrage von KFZ-Kennzeichen in Echtzeit ist ausschließlich zulässig sofern sie über eine Datenbank erfolgt, die von der Behörde für ausgenommene Fahrzeuge erstellt und betrieben wird und dies erforderlich ist, um Fahrzeuge, die von einem Verbot ausgenommen sind, ausschließen zu können.
  5. Absatz 5,Soweit die bildgebende Erfassung von Personen technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen.
  6. Absatz 6,Beginn und Ende des mit einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, überwachten Bereichs sind mittels Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera o, anzukündigen und mit einer Linie aus weißen Punkten mit 30 cm Durchmesser zu kennzeichnen. Die Überwachung der Einhaltung der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten straßenpolizeilichen Vorschriften ist nur im Rahmen eines örtlich darüber hinausgehenden definierten Bereiches zulässig; dies gilt nicht für Schulstraßen (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 26 a,).“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 2 und 3 wird nach dem Wort „Radfahrer“ die Wortfolge „oder Rollerfahrer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 99, Absatz 6, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    wenn die in Paragraph 68, Absatz 6, oder Paragraph 68 a, Absatz 7, letzter Satz genannten Personen einer dort genannten Verpflichtung nicht nachkommen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 5 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „mit der Bundesministerin für Inneres“ durch die Wortfolge „mit dem Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 5 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt. Außerdem wird in Paragraph 29 b, Absatz eins, die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Eintrag zu Paragraph 94, im Inhaltsverzeichnis, in Paragraph 5, Absatz 11,, Paragraph 5 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Absatz 2 a,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 34, Absatz eins und 5, Paragraph 42, Absatz 2 b, 5 und 7, Paragraph 44, Absatz 2 und 5, Paragraph 60, Absatz 4,, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 2,, in der Überschrift des Paragraph 94,, Paragraph 94,, Paragraph 94 e,, Paragraph 96, Absatz eins a,, Paragraph 97, Absatz 2,, Paragraph 104, Absatz 4, sowie Paragraph 105, Absatz eins bis 3 wird jeweils die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 97, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Landesverteidigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 105, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 103, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29,Für das In- und Außerkrafttreten der durch Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026, betroffenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 11,, Paragraph 5 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Absatz 2 a,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 29 b, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und 5, Paragraph 42, Absatz 2 b, 5 und 7, Paragraph 44, Absatz 2 und 5, Paragraph 60, Absatz 4,, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 94, samt Überschrift, Paragraph 94 e,, Paragraph 96, Absatz eins a,, Paragraph 97, Absatz 2 und 5 a, Paragraph 104, Absatz 4, sowie Paragraph 105, Absatz eins bis 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 a,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 5, Litera o,, die Überschrift zum römisch sechs. Abschnitt, Paragraph 68, Absatz 6,, Paragraph 68 a, samt Überschrift, Paragraph 76 a, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 95, Absatz eins b und eins c, Paragraph 97, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 98 h, samt Überschrift, Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 2 und 3, Paragraph 99, Absatz 6, Litera e, sowie Paragraph 104, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026, treten mit 1. Mai 2026 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 88 b und Paragraph 94 d, Ziffer 21, außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 95, Absatz eins a, tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b und d treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 104, Absatz 14, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemäß Paragraph 68 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,, ist Paragraph 68 a, Absatz 5, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
    1. Ziffer eins
      einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und
    2. Ziffer 2
      einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
    sofern es sich nicht um Fahrzeuge der Klasse L1e-B gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2024/2838 vom 7.11.2024, handelt.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 b,Nicht als Kraftfahrzeuge gelten elektrisch betriebene Klein- und Miniroller gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 a, StVO 1960.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 31 und 43 Litera b,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 3, 7, 8, 9 und 10, Paragraph 26 a, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 27 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 28 a, Absatz eins, 4 a, 4 b, 7 und 8, Paragraph 28 b, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 5 b und 6, Paragraph 28 c, Absatz 2,, Paragraph 28 d, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 29, Absatz 2, 3, 4 und 8, Paragraph 30, Absatz eins, 2, 3 und 6, Paragraph 30 a, Absatz 4, 5, 8, 8 a und 11, Paragraph 31, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 34, Absatz eins und 6, Paragraph 34 a, Absatz eins und 4 Ziffer eins,, Absatz 6 und 7, Paragraph 35, Absatz 4, 5, 7 a und 8, Paragraph 40, Absatz 2 a,, Paragraph 40 a, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 2,, Paragraph 40 b, Absatz 8,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 41 a, Absatz 3, 4, 8 und 9, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz 5,, Paragraph 49, Absatz 4, 5, 5 a, 5 b, 5 c und 5 d, Paragraph 56, Absatz 2 und 4, Paragraph 57 a, Absatz 2, 2 b, 7, 7 a, 7 b und 7 c, Paragraph 57 c, Absatz 2, 5, Ziffer eins und Absatz 10,, Paragraph 58, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 58 a, Absatz 4, 5, 7 und 9, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 81, Absatz 4,, Paragraph 82, Absatz eins a,, Paragraph 84, Absatz 6,, Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 101, Absatz eins, Litera e und Absatz 7 a,, Paragraph 102, Absatz 3, 3 b, 10 a und 11 c, Paragraph 102 a, Absatz 3 und 9, Paragraph 102 b, Absatz eins, 2, 4 und 7, Paragraph 102 d, Absatz eins, 2, 4, 6, 7 und 9, Paragraph 103 b, Absatz 3 und 5, Paragraph 103 c, Absatz 4,, Paragraph 109, Absatz 9,, Paragraph 112, Absatz 2,, Paragraph 114, Absatz 7,, Paragraph 114 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 114 b, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 123 a, Absatz eins, 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 124, Absatz eins und 3, Paragraph 130, Absatz eins, 3 und 6, Paragraph 131 a, Absatz 2, 6 und 7, Paragraph 131 b, Absatz eins,, Paragraph 132, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 136, Absatz eins, eins a, 3 b, 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, Absatz 10, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ und die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 27 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 28 b, Absatz 5 b, Ziffer 2, wird die Wortfolge „für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 37, Absatz 2, Litera g, wird die Wortfolge „für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 40, Absatz 5 und Paragraph 97, Absatz 3, entfällt jeweils die Wortfolge „und Sport“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 43, Absatz eins b und Paragraph 136, Absatz eins, Litera i, wird jeweils die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 48 a, Absatz 2,, Paragraph 116, Absatz 12 und Paragraph 117, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 94, Absatz 2, wird die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 117, Absatz eins, wird die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 123, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 b,Durch Verordnung des Landeshauptmanns können mit Zustimmung der Gemeinde deren Organe der Straßenaufsicht, die mit Angelegenheiten der Parkraumüberwachung (Überwachung des ruhenden Verkehrs iSd Paragraph 95, Absatz eins a, StVO und der Kurzparkzonen) befasst sind, mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 36, Litera e, durch Maßnahmen zur Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betraut werden. Im Gebiet einer Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, darf eine solche Verordnung nur mit deren Zustimmung erlassen werden. Im Falle einer solchen Betrauung dürfen die anlässlich der Überwachung erhobenen Daten des Kennzeichens der Sicherheits- und Kraftfahrbehörde nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu Zwecken der Fahndung (Paragraph 24, SPG) und der Überwachung der Versicherungspflicht (Paragraph 61, KFG) automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 123 a, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 124, Absatz eins, wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 131 b, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 136, Absatz eins, Litera e, wird die Wortfolge „für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 136, Absatz eins, Litera f, wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 136, Absatz eins, Litera g, wird die Wortfolge „für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „für Bildung“ und die Wortfolge „für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „für Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 136, Absatz 7, wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 50, angefügt:

  1. Absatz 50,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Ziffer 31 und 43 Litera b,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 6 und 10, Paragraph 24, Absatz 3, 7, 8, 9 und 10, Paragraph 26 a, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 27 a, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 28 a, Absatz eins, 4 a, 4 b, 7 und 8, Paragraph 28 b, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 5 b und 6, Paragraph 28 c, Absatz 2,, Paragraph 28 d, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 29, Absatz 2, 3, 4 und 8, Paragraph 30, Absatz eins, 2, 3 und 6, Paragraph 30 a, Absatz 4, 5, 8, 8 a und 11, Paragraph 31, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 34, Absatz eins und 6, Paragraph 34 a, Absatz eins und 4 Ziffer eins,, Absatz 6 und 7, Paragraph 35, Absatz 4, 5, 7 a und 8, Paragraph 37, Absatz 2, Litera g,, Paragraph 40, Absatz 2 a und 5, Paragraph 40 a, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 2,, Paragraph 40 b, Absatz 8,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 41 a, Absatz 3, 4, 8 und 9, Paragraph 43, Absatz eins b,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz 5,, Paragraph 48 a, Absatz 2,, 49 Absatz 4, 5, 5 a, 5 b, 5 c und 5 d, Paragraph 56, Absatz 2 und 4, Paragraph 57 a, Absatz 2, 2 b, 7, 7 a, 7 b und 7 c, Paragraph 57 c, Absatz 2, 5, Ziffer eins und Absatz 10,, Paragraph 58, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 58 a, Absatz 4, 5, 7 und 9, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 81, Absatz 4,, Paragraph 82, Absatz eins a,, Paragraph 84, Absatz 6,, Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 94, Absatz 2,, Paragraph 97, Absatz 3,, Paragraph 101, Absatz eins, Litera e und Absatz 7 a,, Paragraph 102, Absatz 3, 3 b, 10 a und 11 c, Paragraph 102 a, Absatz 3 und 9, Paragraph 102 b, Absatz eins, 2, 4 und 7, Paragraph 102 d, Absatz eins, 2, 4, 6, 7 und 9, Paragraph 103 b, Absatz 3 und 5, Paragraph 103 c, Absatz 4,, Paragraph 109, Absatz 9,, Paragraph 112, Absatz 2,, Paragraph 114, Absatz 7,, Paragraph 114 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 114 b, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 116, Absatz 12,, Paragraph 117, Absatz eins und 4, Paragraph 123 a, Absatz eins, 2, Ziffer 3 und 4 und Absatz 3,, Paragraph 124, Absatz eins und 3, Paragraph 130, Absatz eins, 3 und 6, Paragraph 131 a, Absatz 2, 6 und 7, Paragraph 131 b, Absatz eins und 3 Ziffer eins,, Paragraph 132, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 136, Absatz eins, eins a, 3 b, 5, 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 2 b, mit 1. Mai 2026;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 123, Absatz 3 b, mit 1. Juli 2026;
    4. Ziffer 4
      Paragraph eins, Absatz 2 a, mit 1. Oktober 2026.“

Artikel 3
Änderung des Führerscheingesetzes

Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    elektrisch betriebene Klein- und Miniroller gemäß Paragraph eins, Absatz 2 b, KFG 1967;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 9,, Paragraph 4 a, Absatz 6,, Paragraph 4 b, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz eins und 3 Ziffer eins,, Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera i,, Paragraph 16 b, Absatz 3 a und 4 a, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 8,, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 24, Absatz 5, 5 a und 6, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 30 b, Absatz 6,, Paragraph 32 a, Absatz 3,, Paragraph 32 b, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 34 a, Absatz 4,, Paragraph 34 b, Absatz 7 und 8, Paragraph 36, Absatz 2 und 2 a sowie Paragraph 44, Absatz eins, 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22, Absatz 5 und 8 sowie Paragraph 44, Absatz 3, entfällt jeweils die Wortfolge „und Sport“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge „für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 44, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 35, angefügt:

  1. Absatz 35,In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 9,, Paragraph 4 a, Absatz 6,, Paragraph 4 b, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2 a und 6, Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz eins und 3 Ziffer eins,, Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera i,, Paragraph 16 b, Absatz 3 a und 4 a, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 5 und 8, Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Ziffer 5,, Paragraph 24, Absatz 5, 5 a und 6, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 30 b, Absatz 6,, Paragraph 32 a, Absatz 3,, Paragraph 32 b, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 34 a, Absatz 4,, Paragraph 34 b, Absatz 7 und 8, Paragraph 36, Absatz 2 und 2 a sowie Paragraph 44, Absatz eins, 2, 3 und 5 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer 5 a, mit 1. Mai 2026.“

Van der Bellen

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