BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 31. März 2026

Teil römisch eins

12. Bundesgesetz:

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 IA 763/A Ausschussbericht 440 Sitzung 71,, Bundesrat:, 11779 Ausschussbericht 11780 Sitzung 988,, )

12. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022

Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 63, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 64, samt Abschnittsüberschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2026,, tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht. Die Steuersätze gemäß Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2026, finden auf Mineralöl Anwendung, für das die Steuerschuld während des Zeitraums entsteht, zu dem eine gemäß Paragraph 64, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2026, erlassene Verordnung Anwendung findet.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 63, wird folgender Paragraph 64, samt Abschnittsüberschrift angefügt:

„15. Temporärer Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß Paragraph 5 a, a, Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze für
    1. Litera a
      Benzin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a
    2. Litera b
      Gasöl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a
    für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Absatz 2,) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.
  2. Absatz 2,Der Referenzzeitpunkt ist der 27. Februar 2026. Für die Ermittlung der Preise ist auf die das jeweilige Kalendermonat betreffenden Werte im von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlichten „Weekly Oil Bulletin“ abzustellen. Für den Referenzzeitpunkt sind die letztmalig davor veröffentlichten Werte heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Verordnungen gemäß Absatz eins, sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.

  1. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, und 2 ist die Ermäßigung bei erstmaliger Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, mit jeweils 50 Euro je 1 000 l Benzin gemäß Absatz eins, Litera a und je 1 000 l Gasöl gemäß Absatz eins, Litera b, festzulegen. Soweit die budgetären Kosten dieser besonderen Ermäßigung der Steuersätze das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer gemäß Absatz eins, übersteigen, ist die Differenz auf Ermäßigungen in den Folgemonaten bis 31. Dezember 2026 zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.“

Van der Bellen

Stocker