12. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022
Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2024, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 63 wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 63, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 64 samt Abschnittsüberschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2026, tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht. Die Steuersätze gemäß § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2026 finden auf Mineralöl Anwendung, für das die Steuerschuld während des Zeitraums entsteht, zu dem eine gemäß § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2026 erlassene Verordnung Anwendung findet.“Paragraph 64, samt Abschnittsüberschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2026,, tritt mit 1. April 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entsteht. Die Steuersätze gemäß Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2026, finden auf Mineralöl Anwendung, für das die Steuerschuld während des Zeitraums entsteht, zu dem eine gemäß Paragraph 64, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2026, erlassene Verordnung Anwendung findet.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 63 wird folgender § 64 samt Abschnittsüberschrift angefügt:Nach Paragraph 63, wird folgender Paragraph 64, samt Abschnittsüberschrift angefügt:
„15. Temporärer Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze fürUnter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß Paragraph 5 a, a, Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze für
Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit.aBenzin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a
Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. aGasöl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a
für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Abs. 2) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Absatz 2,) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.
(2)Absatz 2,Der Referenzzeitpunkt ist der 27. Februar 2026. Für die Ermittlung der Preise ist auf die das jeweilige Kalendermonat betreffenden Werte im von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlichten „Weekly Oil Bulletin“ abzustellen. Für den Referenzzeitpunkt sind die letztmalig davor veröffentlichten Werte heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Verordnungen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.Verordnungen gemäß Absatz eins, sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 und 2 ist die Ermäßigung bei erstmaliger Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 mit jeweils 50 Euro je 1 000 l Benzin gemäß Abs. 1 lit. a und je 1 000 l Gasöl gemäß Abs. 1 lit. b festzulegen. Soweit die budgetären Kosten dieser besonderen Ermäßigung der Steuersätze das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer gemäß Abs. 1 übersteigen, ist die Differenz auf Ermäßigungen in den Folgemonaten bis 31. Dezember 2026 zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.“Abweichend von Absatz eins, und 2 ist die Ermäßigung bei erstmaliger Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, mit jeweils 50 Euro je 1 000 l Benzin gemäß Absatz eins, Litera a und je 1 000 l Gasöl gemäß Absatz eins, Litera b, festzulegen. Soweit die budgetären Kosten dieser besonderen Ermäßigung der Steuersätze das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer gemäß Absatz eins, übersteigen, ist die Differenz auf Ermäßigungen in den Folgemonaten bis 31. Dezember 2026 zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.“
Van der Bellen
Stocker