BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 24. März 2026

Teil römisch eins

10. Bundesgesetz:

Änderung des Kulturgüterrückgabegesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 292 Ausschussbericht 407 Sitzung 66,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11777 Sitzung 987,, )

10. Bundesgesetz, mit dem das Kulturgüterrückgabegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 6, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 6a. Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 19, folgende Einträge eingefügt:

„3a. Abschnitt

Ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880

Paragraph 19 a,

Zuständige Behörden

Paragraph 19 b,

Verbringen von Kulturgütern

Paragraph 19 c,

Einfuhrgenehmigung

Paragraph 19 d,

Erklärung des Einführers

Paragraph 19 e,

Mitwirkung der Zollbehörden“

Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph eins, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Mit diesem Bundesgesetz werden ferner ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern, Amtsblatt Nummer L 151 vom 07.06.2019 Seite 1 erlassen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Text des Paragraph 2, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/880 gelten als Kulturgüter Gegenstände gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2, Ziffer eins, der genannten Verordnung.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz wird der Verweis „§ 2 Ziffer eins, durch den Verweis „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Einleitungssatz des Paragraph 6, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(MI-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(IMI-Verordnung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach dem Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständige Bundeskanzlerin und der gemäß Paragraph 25, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, zuständige Bundesminister bzw. die gemäß Paragraph 25, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, zuständige Bundesministerin sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Artikel 10, DSGVO, der von diesem Bundesgesetz oder im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Verbringung (Paragraph 3,) bzw. unrechtmäßigen Einfuhr (Paragraph 4,) eines Kulturguts (Paragraph 2,) betroffenen Personen zum Zweck der Wahrnehmung der diesem bzw. dieser im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichenfalls zu verarbeiten, insbesondere an Dritte sowie einander zu übermitteln. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden. Zum Zweck der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die Organe gemäß dem ersten Satz ermächtigt, von Behörden, sonstigen Einrichtungen und Personen, die Daten verarbeiten, die zur Wahrnehmung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, Daten anzufordern. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung von Daten sowie das Abfragen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, im Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) als auch in der EU-Einfuhrdatenbank. Die Behörden, sonstigen Einrichtungen und Personen, die diese Daten verarbeiten, dürfen diese Daten, die erforderlichenfalls personenbezogene Daten, insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sowie im Falle unbedingter Erforderlichkeit auch besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten können, übermitteln bzw. Zugang zu diesen gestatten. Dabei sind etwaige weitere Übermittlungsvoraussetzungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
  2. Absatz 2,Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die zum Zweck der Wahrnehmung der den Organen gemäß Absatz eins, im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sind unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen sowie etwaiger besonderer gesetzlicher Bestimmungen ermächtigt, Daten gemäß Absatz eins, zu verarbeiten und zu übermitteln oder verpflichtet, einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten für die jeweilige Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz offenkundig ist oder dargelegt wird. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben Daten, die gemäß der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, ermittelt wurden, unbeschadet des Paragraph 76, Absatz 4, StPO zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Ermächtigung zur Verarbeitung bzw. Übermittlung bzw. zum Gestatten des Zuganges jeweils gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, umfasst jedenfalls insbesondere Daten
    1. Ziffer eins
      zum Kulturgut,
    2. Ziffer 2
      zur Historie des Kulturguts bzw. zu Nachforschungen,
    3. Ziffer 3
      zur rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Verbringung,
    4. Ziffer 4
      zur rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Einfuhr,
    5. Ziffer 5
      zur Rückgabe,
    6. Ziffer 6
      zu Rückforderungen bzw. zum Ersatz geleisteter Entschädigungen bzw. entstandener Kosten,
    7. Ziffer 7
      zum Verbleib des Kulturguts,
    8. Ziffer 8
      zum Eigentum, Eigenbesitz, Fremdbesitz sowie zur tatsächlichen Sachherrschaft,
    9. Ziffer 9
      zu etwaigen betroffenen Sammlungen,
    10. Ziffer 10
      zur jeweils betroffenen Zentralen Stelle, Zuständigen Behörde bzw. sonstigen Behörde in Österreich,
    11. Ziffer 11
      zur jeweils betroffenen Zentralen Stelle, Zuständigen Behörde bzw. sonstigen Behörde eines ersuchenden Mitgliedstaats bzw. Vertragsstaats,
    12. Ziffer 12
      einer Übermittlung bzw. Meldung an die jeweils betroffene Zentrale Stelle, Zuständige Behörde bzw. sonstige Behörde in Österreich bzw. in einem ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat,
    13. Ziffer 13
      zu etwaigen betroffenen kirchlichen oder religiösen Einrichtungen bzw. aus dem Bestandsverzeichnis kirchlicher oder religiöser Einrichtungen,
    14. Ziffer 14
      des spezifischen Moduls des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“),
    15. Ziffer 15
      zur Auffindung bzw. Sicherung von Kulturgut,
    16. Ziffer 16
      im Zusammenhang mit gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Geltendmachungen bzw. gütlichen Einigungen,
    17. Ziffer 17
      betreffend die Befassung der Zollbehörden bzw. Zollorgane,
    18. Ziffer 18
      zur Erkennbarkeit bzw. Identifizierung von Kulturgut,
    19. Ziffer 19
      zu einem etwaigen gewerblichen Handel mit Kulturgut,
    20. Ziffer 20
      zur Wahrnehmung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
    21. Ziffer 21
      über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten betreffend das jeweilige Kulturgut bzw.
    22. Ziffer 22
      gemäß Paragraph 23,
  4. Absatz 4,Der Zweck der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben umfasst den Schutz des Kulturguts, dessen Rückgabe bzw. Rückforderung, dessen Erfassung sowie Nachforschungen, die Durchführung von im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz stehenden Verfahren und sonstigen mit diesem Bundesgesetz unmittelbar in Zusammenhang stehenden Aufgaben.
  5. Absatz 5,Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten Daten, insbesondere personenbezogene Daten bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sind von den jeweils betroffenen Zentralen Stellen, Zuständigen Behörden bzw. sonstigen Behörden in Österreich ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren. Bei nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist der Personenbezug unverzüglich aufzulösen, wenn für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten Daten sind, sofern es sich dabei nicht um personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln handelt, bei denen in Folge der Personenbezug aufgelöst wurde, unbeschadet der Zuständigkeiten der Zentralen Stellen (Paragraph 6,) und Zuständigen Behörden (Paragraph 19 a,) entsprechend den Regelungen für Schriftgut, das grundsätzliche und zentrale Fragen der in Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, genannten Materien betrifft, zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 7, wird die Wortfolge „Der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin“ durch die Wortfolge „Der gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständige Bundeskanzlerin bzw. der gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, zuständige Bundesminister bzw. die gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, zuständige Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 7, wird die Wortfolge „Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, durch die Wortfolge „Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „die Zustimmung des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin einzuholen“ durch die Wortfolge „die Zustimmung des gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständigen Bundeskanzlers bzw. der gemäß Paragraph 25, Ziffer 3, zuständigen Bundeskanzlerin oder des gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, zuständigen Bundesministers bzw. der gemäß Paragraph 25, Ziffer 4, zuständigen Bundesministerin einzuholen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 19, wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:

„3a. Abschnitt
Ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880

Zuständige Behörden

Paragraph 19 a,

Zuständige Behörden im Sinn des Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2019/880 sind das Bundesdenkmalamt und, soweit Archivalien gemäß Paragraph 25, DMSG betroffen sind, das Österreichische Staatsarchiv.

Verbringen von Kulturgütern

Paragraph 19 b,

Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/880 bezeichnet der Ausdruck „Verbringen von Kulturgütern“ den Eingang von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen im Zollgebiet der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, unterliegen.

Einfuhrgenehmigung

Paragraph 19 c,

  1. Absatz eins,Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung des Einführers gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, hat der Besitzer der Waren gemäß Artikel 4, Absatz 4, der zitierten Verordnung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4, Absatz eins, eine Einfuhrgenehmigung ausschließlich über das elektronische System gemäß Artikel 8, der zitierten Verordnung zu beantragen.
  2. Absatz 2,Erfolgt eine Ablehnung gemäß Artikel 4, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2019/880, besteht die Möglichkeit, binnen vier Wochen bei der jeweils Zuständigen Behörde gemäß Paragraph 19 a, einen Bescheid über die getroffene Entscheidung zu verlangen.

Erklärung des Einführers

Paragraph 19 d,

Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, sind die Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft des betreffenden Kulturgutes, die sich nach den Angaben in der Erklärung im Besitz des Besitzers der Waren befinden, den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.

Mitwirkung der Zollbehörden

Paragraph 19 e,

  1. Absatz eins,Wird ein im Anhang der Verordnung (EU) 2019/880 genanntes Kulturgut, von dem nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass es
    1. Ziffer eins
      dem Verbot des Verbringens gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/880 unterliegt,
    2. Ziffer 2
      ungeachtet des Vorliegens einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers nicht im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus dem in der Erklärung genannten Land ausgeführt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      aus anderen Gründen unzulässig eingeführt wird,
    zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die Verfügung über den Gegenstand zu untersagen. Die Zuständige Behörde ist unverzüglich zur Klärung der Zulässigkeit der Verbringung oder der Einfuhr zu verständigen.
  2. Absatz 2,Kommt die Zuständige Behörde zum Ergebnis, dass ein Verbot des Verbringens gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt oder dass eine Einfuhr gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 nicht zulässig ist, trifft sie im Einvernehmen mit den Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um das Verbringen in die Union zu verhindern. Paragraph 23, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Zollbehörden und die Zollorgane haben unbeschadet des 3a. Abschnittes im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 29, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung des Verbots der unrechtmäßigen Einfuhr gemäß Paragraph 4, mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Text des Paragraph 21, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Zentralen Stellen gemäß Paragraph 6 und Zuständigen Behörden gemäß Paragraph 19 a, können ihre Erledigungen, insbesondere die ergangenen Bescheide, anderen Behörden und Organen zur Unterstützung deren Tätigkeiten zur Kenntnis bringen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „oder“ am Ende der Ziffer eins, durch einen Beistrich ersetzt; nach der Ziffer 2, werden folgende Ziffer 3 bis 7 eingefügt:

  1. Ziffer 3
    ein in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen dem Verbot gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/880 verbringt,
  2. Ziffer 4
    ein in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
  3. Ziffer 5
    ein in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Erklärung des Einführers einführt,
  4. Ziffer 6
    eine Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/880 unter Abgabe falscher Erklärungen oder unter Vorlage falscher Informationen erschleicht oder
  5. Ziffer 7
    bei der Abgabe einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/880 falsche Erklärungen macht oder falsche Informationen abgibt,“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 25, lautet:

Paragraph 25,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 10 bis 17, soweit es die gerichtliche Geltendmachung betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des 3a. Abschnittes, soweit ein Einschreiten der Zollbehörden oder der Zollorgane betroffen ist, und des Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,
  3. Ziffer 3
    im Umfang der Zuständigkeit des Österreichischen Staatsarchivs der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin und
  4. Ziffer 4
    im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
betraut.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Text des Paragraph 26, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, der 3a. Abschnitt, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, sowie Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

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