99. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2026 – JDBEV BMLV 2026)
Auf Grund der §§ 17a und 17b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2025, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und des Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2025,, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2,
(2)Absatz 2,Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),
gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3,
(3)Absatz 3,Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Höhe von 105,06 Prozent des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Höhe von 105,06 Prozent des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
Journaldienstzulage
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes:
Journaldienst zur Aufrechterhaltung des medizinischen Dienstes in den Militärkrankenanstalten für Militärärzte mit Sondervertrag (MA2) sowie für Militärärzte mit Sondervertrag, die keine Leitungszulage erhalten
1,80 vH
Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes in den Militärkrankenanstalten
1,05 vH
Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes Truppenarzt stationär zentral Kaserne Götzendorf im Anlassfall
0,97 vH
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLV,
Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLV,
Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/Dion 1,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/Führungsbereitschaft/Dion 2/Luft,
Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeoffiziers in der Betriebsführungs- und Überwachungszentrale/ Führungsbereitschaft/Dion 6,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/MilStrat LZ,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/Führungsbereitschaft/Dion 4,
Journaldienst „Watchofficer“/Heeresnachrichtenamt (HNaA),
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/Führungsbereitschaft/opEFü/Dion 1
0,87 vH
Journaldienst der Militärassistenzärzte
0,80 vH
Journaldienst des Garnisonsoffiziers vom Tag
0,56 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (hoch)
0,55 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (normal)
0,51 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (mittel)
0,47 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (gering)
0,43 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (hoch)
0,55 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (normal)
0,51 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (mittel)
0,47 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (gering)
0,43 vH
Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Theresianischen Militärakademie (TherMilAk),
Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Bundesfachschule für Flugtechnik, Langenlebarn
0,53 vH
Journaldienst der Sanitätsunteroffiziere/DGKPS nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, bei Truppenarzt Journaldienst der Sanitätsunteroffiziere/DGKPS nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, bei Truppenarzt
stationär über 20 Betten sowie in den Militärkrankenanstalten,
Journaldienst der Militärpolizei,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/ Führungsbereitschaft/Dion 2/Luft,
Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeunteroffiziers in der Betriebsführungs- und Überwachungszentrale/Führungsbereitschaft/Dion 6,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers am Kohlreitberg,
Journaldienst Rechenzentrum/LRÜ/EZ/B,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/Ref/Abwehramt (AbwA),
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/opEFü/Dion 1,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/Dion 4,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/SB/AbwA
0,51 vH
Journaldienst des technischen Offiziers in der EZ/B,
Journaldienst des technischen Offiziers in der Brandmeldezentrale in der EZ/B,
Journaldienst der SanUO/DGKPS nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, bei Truppenarzt ambulant und Truppenarzt stationär bis 20 Betten; Truppenarzt stationär bei Bedarf in extramuralen Stationen sowie bei Bedarf bei zeitlich befristetem Betrieb der Isolierbetten der Militärkrankenanstalten
0,47 vH
Journaldienst der Unteroffiziere vom Tag,
Journaldienst des Streifenmannes im Rahmen der Militärpolizei
0,43 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes/HNaA
0,40 vH
Journaldienst der Chargen vom Tag
0,36 vH
Journaldienst der Bereitschaften
0,25 vH
Von diesen Hundertsätzen gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag, wobei sich 25 vH auf die Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr und 12,5 vH auf die Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr beziehen.
(2)Absatz 2,Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes:
Journaldienst zur Aufrechterhaltung des medizinschen Dienstes in den Militärkrankenanstalten für Militärärzte mit Sondervertrag (MA2) sowie für Militärärzte mit Sondervertrag, die keine Leitungszulage erhalten
1,80 vH
Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes in den Militärkrankenanstalten
1,41 vH
Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes Truppenarzt stationär zentral Kaserne Götzendorf im Anlassfall
1,29 vH
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLV,
Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLV,
Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/Dion 1,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/Führungsbereitschaft/Dion 2/Luft,
Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeoffiziers in der Betriebsführungs- und Überwachungszentrale/Führungsbereitschaft/Dion 6,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/MilStrat LZ,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/Führungsbereitschaft/Dion 4,
Journaldienst „Watchofficer“/HNaA,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/Führungsbereitschaft/opEFü/Dion 1
1,16 vH
Journaldienst der Militärassistenzärzte
1,05 vH
Journaldienst des Garnisonsoffiziers vom Tag,
0,73 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (hoch)
0,73 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (normal)
0,68 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (mittel)
0,63 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (gering)
0,57 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (hoch)
0,73 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (normal)
0,68 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (mittel)
0,63 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (gering)
0,57 vH
Journaldienst der Erzieheroffiziere an der TherMilAk,
Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Bundesfachschule für Flugtechnik, Langenlebarn
0,70 vH
Journaldienst der SanUO/DGKPS nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, bei Truppenarzt stationär über 20 Betten sowie in den Militärkrankenanstalten,
Journaldienst der Militärpolizei,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/Führungsbereitschaft/Dion 2/Luft,
Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeunteroffiziers in der
Betriebsführungs- und Überwachungszentrale/Führungsbereitschaft/Dion 6,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers am Kohlreitberg,
Journaldienst Rechenzentrum/LRÜ/EZ/B,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/Ref/AbwA,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/opEFü/Dion 1,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/Dion 4,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/SB/AbwA
0,68 vH
Journaldienst des technischen Offiziers in der EZ/B,
Journaldienst des technischen Offiziers in der Brandmeldezentrale in der EZ/B,
Journaldienst der SanUO/DGKPS nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, bei Truppenarzt ambulant und Truppenarzt stationär bis 20 Betten; Truppenarzt stationär bei Bedarf in extramuralen Stationen sowie bei Bedarf bei zeitlich befristetem Betrieb der Isolierbetten der Militärkrankenanstalten
0,63 vH
Journaldienst der Unteroffiziere vom Tag,
Journaldienst des Streifenmannes im Rahmen der Militärpolizei
0,58 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes/HNaA
0,53 vH
Journaldienst der Chargen vom Tag
0,48 vH
Journaldienst der Bereitschaften
0,33 vH.
Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
Bereitschaftsentschädigung
§ 3.Paragraph 3,
Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehG Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG
für die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG undfür die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Personen 40 vH der Vergütung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den Paragraphen 16 und 17 GehG und
für die im § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzesfür die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes
an Sonn- und Feiertagen
0,7 vT.
Schlussbestimmung
§ 4.Paragraph 4,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigung für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV 2012), BGBl. II Nr. 444/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2019, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigung für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2019,, außer Kraft.
Tanner