92. Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betreffend die Festsetzung von Luftschnittstellen für Funkanlagen (Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung 2026 – FSBV 2026)
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes – FMaG 2016, BGBl. I Nr. 57/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes – FMaG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:
Inhalt
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden die in der Tabelle unter Punkt A der Anlage angeführten Funkschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die Anlage beinhaltet in der Tabelle unter Punkt A in
Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,
Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
Spalte 3 das Ausgabedatum sowie in
Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.
Verweisung
§ 2.Paragraph 2,
Die Begriffsbestimmungen und Abkürzungen der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Begriffsbestimmungen und Abkürzungen der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Veröffentlichung
§ 3.Paragraph 3,
Das Fernmeldebüro hat die durch diese Verordnung festgesetzten Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.
In- und Außerkrafttreten
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II. Nr. 65/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2019, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 65 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2019,, außer Kraft.
Babler