88. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird – hinsichtlich des § 9 Abs. 4 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten – verordnet:Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, wird – hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 4, dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten – verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „84/2017“ durch den Ausdruck „87/2025“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Z 4 lit. c wird das Wort „Auszug“ durch das Wort „Auszuges“ und das Wort „regionalem“ durch das Wort „regionalen“ ersetzt.In Paragraph 7, Ziffer 4, Litera c, wird das Wort „Auszug“ durch das Wort „Auszuges“ und das Wort „regionalem“ durch das Wort „regionalen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 3 wird im Einleitungsteil das Wort „keinen“ durch das Wort „kein“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird im Einleitungsteil das Wort „keinen“ durch das Wort „kein“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 4 wird im Einleitungsteil nach dem Wort „weiters“ die Wort- und Zeichenfolge „auf Grundlage des Art. 6 der Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20 FPG)“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 4, wird im Einleitungsteil nach dem Wort „weiters“ die Wort- und Zeichenfolge „auf Grundlage des Artikel 6, der Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG)“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 4 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt und der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 und 7 werden angefügt:In Paragraph 9, Absatz 4, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt und der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 6 und 7 werden angefügt:
Staatsangehörige von Indonesien, Jamaika und den Philippinen, die Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, und
Ziviles Flugpersonal in Ausübung seiner Aufgaben, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises und eines gültigen Reisedokuments ist, sofern es
in einem im Hoheitsgebiet gelegenen Zwischenlande- oder Zielflughafen an Bord und von Bord ihres Flugzeugs geht;
sich in das Hoheitsgebiet der Gemeinde begibt, zu der der im Hoheitsgebiet gelegene Zwischenlande- oder Zielflughafen gehört, oder einer angrenzenden Gemeinde;
sich mit jedem Beförderungsmittel zu einem im Hoheitsgebiet gelegenen Flughafen begibt, um an Bord eines von diesem Flughafen abfliegenden Flugzeugs zu gehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 18 entfällt der Abs. 1 und der Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 18, entfällt der Absatz eins und der Absatz eins a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 18 lautet Abs. 1 (neu):In Paragraph 18, lautet Absatz eins, (neu):
„(1)Absatz eins,Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Abfertigungsmodalitäten sämtlicher Beförderungsgäste vorab zu übermittelnden Daten gemäß § 111 Abs. 2 FPG sind mittels Datenextraktion von Reisedokumenten oder durch manuelle Eingabe unter Verwendung sicherer Kommunikationskanäle zu übermitteln oder, wenn dies dem Beförderungsunternehmer nicht möglich ist, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen unbefugte Offenlegung, missbräuchliche Verwendung oder Verlust der personenbezogenen Daten in gesicherter Weise unter Verwendung eines ihm hiefür in elektronischer Form über die Webseite des Bundesministeriums für Inneres zur Verfügung gestellten Formulars an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.“Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Abfertigungsmodalitäten sämtlicher Beförderungsgäste vorab zu übermittelnden Daten gemäß Paragraph 111, Absatz 2, FPG sind mittels Datenextraktion von Reisedokumenten oder durch manuelle Eingabe unter Verwendung sicherer Kommunikationskanäle zu übermitteln oder, wenn dies dem Beförderungsunternehmer nicht möglich ist, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen unbefugte Offenlegung, missbräuchliche Verwendung oder Verlust der personenbezogenen Daten in gesicherter Weise unter Verwendung eines ihm hiefür in elektronischer Form über die Webseite des Bundesministeriums für Inneres zur Verfügung gestellten Formulars an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 18 Abs. 3 wird nach dem Wort „Fremden“ und nach dem Wort „entsprechend“ jeweils ein Beistrich eingefügt.In Paragraph 18, Absatz 3, wird nach dem Wort „Fremden“ und nach dem Wort „entsprechend“ jeweils ein Beistrich eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:
„Überprüfungsorte für die Durchführung der Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz eins,Überprüfungsorte gemäß § 2 Abs. 4 Z 36 FPG sind die in der Anlage C angeführten Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die vom Bundesminister für Inneres als Überprüfungsorte bezeichnet werden.Überprüfungsorte gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 36, FPG sind die in der Anlage C angeführten Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die vom Bundesminister für Inneres als Überprüfungsorte bezeichnet werden.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der Überprüfungsorte hat sich nach den örtlichen, organisatorischen und infrastrukturellen Erfordernissen sowie nach dem zu erwartenden Aufkommen an zu überprüfenden Personen zu richten.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 21 werden folgende Abs. 15 und Abs. 16 angefügt:In Paragraph 21, werden folgende Absatz 15 und Absatz 16, angefügt:
„(15)Absatz 15,Die Promulgationsklausel sowie § 9 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 88/2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens mit 10. April 2026, in Kraft. Die §§ 7 Z 4 lit. c, 18 Abs. 1 und 3 und 18a samt Überschrift sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung der genannten Verordnung treten am 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 1 in der Fassung vor Inkrafttreten jener Verordnung außer Kraft.Die Promulgationsklausel sowie Paragraph 9, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2026,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens mit 10. April 2026, in Kraft. Die Paragraphen 7, Ziffer 4, Litera c,, 18 Absatz eins und 3 und 18 a samt Überschrift sowie die Anlagen A, B und C in der Fassung der genannten Verordnung treten am 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung vor Inkrafttreten jener Verordnung außer Kraft.
(16)Absatz 16,§ 18 Abs. 1 tritt zwei Jahre nach dem im Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2025/12 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 2025/12 vom 08.01.2025, festgelegten Tag außer Kraft.“Paragraph 18, Absatz eins, tritt zwei Jahre nach dem im Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2025/12 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 2025/12 vom 08.01.2025, festgelegten Tag außer Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Anlagen A und B lauten:
(siehe Anlagen)
12.Novellierungsanordnung 12, Nach Anlage B wird folgende Anlage C angefügt:
„Anlage C
Folgende Dienststellen der Landespolizeidirektionen werden als Überprüfungsorte im Sinne dieser Verordnung bestimmt:
Landespolizeidirektion Burgenland
Competence Center (CC)-Eisenstadt
Polizeiinspektion (PI) Nickelsdorf Fremdenpolizei
PI Heiligenkreuz Fremden- und Grenzpolizei (FGP)
Landespolizeidirektion Kärnten
Landespolizeidirektion Niederösterreich
Stadtpolizeikommando (SPK) Schwechat
Polizeianhaltezentrum (PAZ) St. Pölten
Landespolizeidirektion Oberösterreich
Landespolizeidirektion Salzburg
PI Salzburg-Fremdenpolizei
Landespolizeidirektion Steiermark
Landespolizeidirektion Tirol
Landespolizeidirektion Vorarlberg
Landespolizeidirektion Wien
Familienunterkunft Zinnergasse“
Karner