59. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 6, 10 Abs. 4, 11 Abs. 4 und des § 116 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 153/2020, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz 4, 9, Absatz 6, 10, Absatz 4, 11, Absatz 4 und des Paragraph 116, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Die Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 579/2020, wird wie folgt geändert:Die Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 40:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu Paragraph 40 :
„§ 40. Periodengerechte Zuordnung und zeitliche Abgrenzung“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 4 entfällt; und der bisherige Abs.5 wird zum Absatz 4 (neu).Paragraph 2, Absatz 4, entfällt; und der bisherige Absatz 5, wird zum Absatz 4 (neu).
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck „über 400 Euro“ durch den Ausdruck „über der Höhe für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens nach § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988,“ und der Ausdruck „unter 400 Euro“ durch den Ausdruck „bis zur Höhe für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens nach § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988,“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 4, wird der Ausdruck „über 400 Euro“ durch den Ausdruck „über der Höhe für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens nach Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,“ und der Ausdruck „unter 400 Euro“ durch den Ausdruck „bis zur Höhe für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens nach Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 7 Abs. 4 sechster Satz entfällt der Ausdruck „wenn binnen zwei Wochen die Lieferung einlangt oder die Leistung erbracht und durch eine Rechnung dokumentiert wird“.Im Paragraph 7, Absatz 4, sechster Satz entfällt der Ausdruck „wenn binnen zwei Wochen die Lieferung einlangt oder die Leistung erbracht und durch eine Rechnung dokumentiert wird“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 7 Abs. 4 werden nach dem sechsten Satz folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 7, Absatz 4, werden nach dem sechsten Satz folgende Sätze angefügt:
„Die Erfassung von Obligos für Dienstreisen ist nicht erforderlich. Die Erfassung von Obligos für Transferaufwendungen kann entfallen. Unter Transferaufwand gemäß § 30 Abs. 5 BHG 2013 ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt nicht für Förderungen gemäß § 30 Abs. 5a BHG 201. Sofern die Fälligkeit in einem zukünftigen Finanzjahr eintritt, muss gemäß § 97 BHG 2013 die Vorbelastung eingebucht werden.“„Die Erfassung von Obligos für Dienstreisen ist nicht erforderlich. Die Erfassung von Obligos für Transferaufwendungen kann entfallen. Unter Transferaufwand gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BHG 2013 ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt nicht für Förderungen gemäß Paragraph 30, Absatz 5 a, BHG 201. Sofern die Fälligkeit in einem zukünftigen Finanzjahr eintritt, muss gemäß Paragraph 97, BHG 2013 die Vorbelastung eingebucht werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 14 Abs. 3 entfällt der erste Satz.Im Paragraph 14, Absatz 3, entfällt der erste Satz.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 14 Abs. 4 wird der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 4, wird der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 14 Abs. 5 entfällt im ersten Satz der Ausdruck „, spätestens jedoch bis zu den in § 40 angeführten Fristen,“.Im Paragraph 14, Absatz 5, entfällt im ersten Satz der Ausdruck „, spätestens jedoch bis zu den in Paragraph 40, angeführten Fristen,“.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck, „dass die Erfassung einer Anordnung, die Freigabe der Anordnung sowie die Buchung der Anordnung jeweils“ durch den Ausdruck „dass die Erfassung und Freigabe der Anordnung einerseits sowie die Buchung der Anordnung andererseits“ersetzt. Im § 22 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, wird der Ausdruck, „dass die Erfassung einer Anordnung, die Freigabe der Anordnung sowie die Buchung der Anordnung jeweils“ durch den Ausdruck „dass die Erfassung und Freigabe der Anordnung einerseits sowie die Buchung der Anordnung andererseits“ersetzt. Im Paragraph 22, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 27 Abs. 3 wird am Ende der Z 2 der Ausdruck „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 3 der Punkt durch den Ausdruck „oder“ ersetzt sowie folgende neue Z 4 angefügt:Im Paragraph 27, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 2, der Ausdruck „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch den Ausdruck „oder“ ersetzt sowie folgende neue Ziffer 4, angefügt:
„4. per E-Mail übermittelt oder von der Rechnungsstellerin oder vom Rechnungssteller digital bereitgestellt wurde.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 29 wird folgender Abs. 4 (neu) angefügt:Im Paragraph 29, wird folgender Absatz 4, (neu) angefügt:
„(4)Absatz 4,Eine elektronische Übermittlung einer Anordnung mit einer elektronischen Signatur außerhalb des HV-Systems ist einer schriftlichen Anordnung in Papierform nach Abs. 1 bis 3 gleichzusetzen.“Eine elektronische Übermittlung einer Anordnung mit einer elektronischen Signatur außerhalb des HV-Systems ist einer schriftlichen Anordnung in Papierform nach Absatz eins bis 3 gleichzusetzen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 34 Abs. 2 Z 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „werden“ der Ausdruck „oder durch Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträger eingehoben und an den Bund abgeführt bzw. an Dritte weitergeleitet werden“ eingefügt.Im Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird nach dem Ausdruck „werden“ der Ausdruck „oder durch Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträger eingehoben und an den Bund abgeführt bzw. an Dritte weitergeleitet werden“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 34 Abs. 2 Z 1 lit. d wird nach dem Ausdruck „Fehleinzahlungen“ der Ausdruck „oder deren Weiterleitung an ein anderes Bundeskonto“ eingefügt.Im Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, wird nach dem Ausdruck „Fehleinzahlungen“ der Ausdruck „oder deren Weiterleitung an ein anderes Bundeskonto“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 34 Abs. 2 Z 1 lit. e wird nach dem Ausdruck „Bankspesen“ ein Beistrich sowie der Ausdruck „Mahnspesen und Centdifferenzen“ ergänzt und danach der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, wird nach dem Ausdruck „Bankspesen“ ein Beistrich sowie der Ausdruck „Mahnspesen und Centdifferenzen“ ergänzt und danach der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 34 Abs. 2 Z 1 werden nach der lit. e folgende neue lit. f und g angefügt:Im Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, werden nach der Litera e, folgende neue Litera f und g angefügt:
„f) für die Belegaufteilung im Falle des Eilnachrichtenverfahrens,
g) Gut- bzw. Lastschriften auf einem Bankkonto, deren Höhe aufgrund ihrer Eigenart im Vorhinein nicht bekannt ist und für deren Verbuchung von der BHAG eine generelle Anordnung bei den haushaltsleitenden Organen eingeholt wurde.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 40 samt Überschrift (neu) lautet:Paragraph 40, samt Überschrift (neu) lautet:
„Periodengerechte Zuordnung und zeitliche Abgrenzung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Aufwendungen und Erträge, die auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen nach dem Stichtag der Abschlussrechnung erfasst werden, sind unbeschadet ihrer betraglichen Höhe dem jeweils betroffenen Finanzjahr zuzuordnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnngshof den Termin fest, bis zu dem Verrechnungen für das abgelaufene Finanzjahr erfolgen können.
(2)Absatz 2,Betreffen Aufwendungen und Erträge eine Periode eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung dieser zuzuordnen. Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung auf diese aufzuteilen (Abgrenzung), wenn der Betrag über dem 100-fachen für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, liegt. Eine unterjährige Aufteilung auf mehrere Perioden (Abgrenzung) hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn der Betrag unter dem für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, liegt. Aufteilungen und Zuordnungen haben unterjährig spätestens bis zum 12. des Folgemonats eines Quartals und am Jahresende bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.Betreffen Aufwendungen und Erträge eine Periode eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung dieser zuzuordnen. Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung auf diese aufzuteilen (Abgrenzung), wenn der Betrag über dem 100-fachen für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, liegt. Eine unterjährige Aufteilung auf mehrere Perioden (Abgrenzung) hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn der Betrag unter dem für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß Paragraph 13, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, liegt. Aufteilungen und Zuordnungen haben unterjährig spätestens bis zum 12. des Folgemonats eines Quartals und am Jahresende bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden und mehrere Finanzjahre, hat die Aufteilung (Abgrenzung) auf die betreffenden Perioden und Finanzjahre unbeschadet der Höhe des Betrags jedenfalls zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Zahlungen sind in der Finanzierungsrechnung in jenem Finanzjahr zu verrechnen, in dem sie tatsächlich vorgenommen werden.
(5)Absatz 5,Endet eine der angegebenen Fristen an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an deren Stelle der nächste Arbeitstag.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 42 Abs. 4 wird der Ausdruck „gültigen Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen“ durch den Ausdruck „umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB)“ ersetzt.Im Paragraph 42, Absatz 4, wird der Ausdruck „gültigen Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen“ durch den Ausdruck „umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB)“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 47 wird nach dem Abs. 5 ein neuer Abs. 5a angefügt:Im Paragraph 47, wird nach dem Absatz 5, ein neuer Absatz 5 a, angefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Die Anpassung des Beteiligungswertes an der Oesterreichischen Nationalbank, die Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken ist, hat erfolgsneutral zu erfolgen. Dies gilt abweichend von Abs. 3 und 5 auch im Fall einer Abwertung und einer darauffolgenden Wertaufholung.“Die Anpassung des Beteiligungswertes an der Oesterreichischen Nationalbank, die Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken ist, hat erfolgsneutral zu erfolgen. Dies gilt abweichend von Absatz 3 und 5 auch im Fall einer Abwertung und einer darauffolgenden Wertaufholung.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im zweiten Satz von § 53 Abs. 2 wird der Ausdruck „,wenn deren Wert jeweils zumindest 50 000 Euro in Summe beträgt,“ gestrichen.Im zweiten Satz von Paragraph 53, Absatz 2, wird der Ausdruck „,wenn deren Wert jeweils zumindest 50 000 Euro in Summe beträgt,“ gestrichen.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 53 Abs. 4 entfällt der letzte Satz .Im Paragraph 53, Absatz 4, entfällt der letzte Satz .
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 53 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung verlässlich ermittelbar ist“ durch den Ausdruck „der Wert der Rückstellung zuverlässig ermittelt werden kann“ ersetzt.Im Paragraph 53, Absatz 6, Ziffer 3, wird der Ausdruck „die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung verlässlich ermittelbar ist“ durch den Ausdruck „der Wert der Rückstellung zuverlässig ermittelt werden kann“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 56 Abs. 7 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 56, Absatz 7, wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Bundeshaftungen sind in der Applikation Treasury zu erfassen .“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 72 Abs. 1 wird der Ausdruck „Personenkontenführung“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkontenführung“ und in Abs. 2 der Ausdruck „Personenkonto“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonto“ ersetzt.Im Paragraph 72, Absatz eins, wird der Ausdruck „Personenkontenführung“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkontenführung“ und in Absatz 2, der Ausdruck „Personenkonto“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonto“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 72 Abs. 3 wird der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ ersetzt.Im Paragraph 72, Absatz 3, wird der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 72 Abs. 3 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:Im Paragraph 72, Absatz 3, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Für die Anlage oder Änderung von Geschäftspartnerkonten (Personenkonten) im HV-System sind die Grunddaten im Wege der öffentlichen Register aus der Grunddatenverwaltung (GDV) zu verwenden. Weichen einzelne der Daten der verrechnungsrelevanten Unterlagen von diesen Grunddaten ab, sind jene der GDV zu verwenden, wenn aus den verrechnungsrelevanten Unterlagen eine zweifelsfreie Feststellung des Geschäftspartners möglich ist. Ist dies nicht möglich, hat die BHAG eine Klärung im Zusammenwirken mit der haushaltsführenden Stelle herbeizuführen. Die Angabe weiterer zusätzlicher Adressen im Rahmen der Anlage eines Geschäftspartners ist zulässig, wenn sie für die Abwicklung von Gebarungsfällen erforderlich ist. Für ausländische Geschäftspartner sind die Grunddaten aus den übermittelten verrechnungsrelevanten Unterlagen zu verwenden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 72 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ und der Ausdruck „Personenkontos“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkontos“ ersetzt.Im Paragraph 72, Absatz 4, wird jeweils der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ und der Ausdruck „Personenkontos“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkontos“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 77 Abs. 1 zweiter Satz (neu) lautet:Im Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz (neu) lautet:
„Für die Abzinsung ist ein 7-Jahresdurchschnitt der am 31. Dezember gültigen umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) zu verwenden.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 87 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Kosten- und Leistungsrechnung“ der Ausdruck „, soweit es sich nicht um kalkulatorische Mieten handelt,“ eingefügt.Im Paragraph 87, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Kosten- und Leistungsrechnung“ der Ausdruck „, soweit es sich nicht um kalkulatorische Mieten handelt,“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 88 Abs. 1 Z 1 bis 4 (neu) lautet:Im Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 (neu) lautet:
Transfers und sonstiger neutraler Aufwand:
Sonstiger neutraler Aufwand
Transferertrag und sonstiger neutraler Ertrag.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 88 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „werden“ der Ausdruck „, sowie kalkulatorische Mieten“ angefügt.Im Paragraph 88, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „werden“ der Ausdruck „, sowie kalkulatorische Mieten“ angefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 96 wird nach dem Abs. 3 ein neuer Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 96, wird nach dem Absatz 3, ein neuer Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Nähere Regelungen zur Kosten- und Leistungsrechnung (§§ 85 bis 97) können von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in Richtlinien im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen werden.“Nähere Regelungen zur Kosten- und Leistungsrechnung (Paragraphen 85 bis 97) können von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in Richtlinien im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen werden.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 100 Abs. 2 wird der Ausdruck „Forderungen“ durch den Ausdruck „Zahlungsverpflichtungen“ ersetztIm Paragraph 100, Absatz 2, wird der Ausdruck „Forderungen“ durch den Ausdruck „Zahlungsverpflichtungen“ ersetzt
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 100 Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „,die 7 000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) übersteigen,“.Im Paragraph 100, Absatz 3, erster Satz entfällt der Ausdruck „,die 7 000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) übersteigen,“.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 100 Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 100, Absatz 3, wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Höhe, ab welchem Betrag eine Aufrechnung zu prüfen ist, und die Vorgehensweise sind in der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen für das Eilnachrichtenverfahren erlassenen Richtlinien zu regeln.“
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 119 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a (neu) angefügt:Im Paragraph 119, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 4 a, (neu) angefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Förderungen sind ausschließlich bei der Abrechnung auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 120 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 120, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 122 Abs. 1 wird im ersten und dritten Satz jeweils der Ausdruck „sachliche und rechnerische Richtigkeit“ durch den Ausdruck „sachliche, die rechnerische oder die sachliche und rechnerische Richtigkeit“ und im zweiten Satz der Ausdruck „sachliche und rechnerische Richtigkeit“ durch den Ausdruck „sachliche, die rechnerische oder die sachliche und rechnerische Richtigkeit mit dem Vermerk „sachlich richtig“, „rechnerisch richtig“ oder „sachlich und rechnerisch richtig““ ersetzt.Im Paragraph 122, Absatz eins, wird im ersten und dritten Satz jeweils der Ausdruck „sachliche und rechnerische Richtigkeit“ durch den Ausdruck „sachliche, die rechnerische oder die sachliche und rechnerische Richtigkeit“ und im zweiten Satz der Ausdruck „sachliche und rechnerische Richtigkeit“ durch den Ausdruck „sachliche, die rechnerische oder die sachliche und rechnerische Richtigkeit mit dem Vermerk „sachlich richtig“, „rechnerisch richtig“ oder „sachlich und rechnerisch richtig““ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 122 Abs. 1 letzter Satz wird nach der Ausdruck „in Papierform zu übermitteln“ durch den Ausdruck „bei Fehlen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen in Papierform zu übermitteln“ ersetzt.Im Paragraph 122, Absatz eins, letzter Satz wird nach der Ausdruck „in Papierform zu übermitteln“ durch den Ausdruck „bei Fehlen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen in Papierform zu übermitteln“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 122 Abs. 4 wird der Ausdruck „nach Zahlungseingang oder Leistung der Zahlung“ durch den Ausdruck „nach Eingang oder Leistung der Zahlung“ ersetzt.Im Paragraph 122, Absatz 4, wird der Ausdruck „nach Zahlungseingang oder Leistung der Zahlung“ durch den Ausdruck „nach Eingang oder Leistung der Zahlung“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 124 Abs.6 erster Satz wird der Ausdruck „Z 9 bis 11“ durch den Ausdruck „Z 8“ ersetzt. Im § 124 Abs. 6 lautet die Ziffer 1 „1. Richtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben aufgrund eindeutiger Identifikation (z. B. UID-Nummer, Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Kennzahl des Unternehmensregisters) und Bankverbindung. Der Name und die Anschrift sind zwingend bei Barzahlungen und wenn keine eindeutige Identifizierung des Geschäftspartners möglich ist zu prüfen,“. Die bisherige Ziffer 6 entfällt, während die bisherige Ziffer 7 zur Ziffer 6 umbenannt wird. Die bisherige Ziffer 8 wird zur Ziffer 7 und zugleich wird nach dem Ausdruck „Vorratsaufschreibungen“ der Beistrich durch den Ausdruck „sowie“ ersetzt. Darüber hinaus entfallen die Ziffern 9 und 11 und wird die bisherige Ziffer 10 zur neuen Ziffer 8 und werden der Beistrich sowie der Ausdruck „sowie“ am Ende durch einen Punkt ersetzt. Anschließend wird gesondert von den Aufzählungen in § 124 Abs. 6 der Satz „Wenn Teile oder alle der vorgegebenen Prüfungen bereits durch eine maschinelle Prüfung im HV-System erfolgreich vorgenommen wurden, hat die neuerliche Prüfung durch den Buchhaltungsreferenten zu entfallen.“ angefügt.Im Paragraph 124, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „Z 9 bis 11“ durch den Ausdruck „Z 8“ ersetzt. Im Paragraph 124, Absatz 6, lautet die Ziffer 1 „1. Richtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben aufgrund eindeutiger Identifikation (z. B. UID-Nummer, Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Kennzahl des Unternehmensregisters) und Bankverbindung. Der Name und die Anschrift sind zwingend bei Barzahlungen und wenn keine eindeutige Identifizierung des Geschäftspartners möglich ist zu prüfen,“. Die bisherige Ziffer 6 entfällt, während die bisherige Ziffer 7 zur Ziffer 6 umbenannt wird. Die bisherige Ziffer 8 wird zur Ziffer 7 und zugleich wird nach dem Ausdruck „Vorratsaufschreibungen“ der Beistrich durch den Ausdruck „sowie“ ersetzt. Darüber hinaus entfallen die Ziffern 9 und 11 und wird die bisherige Ziffer 10 zur neuen Ziffer 8 und werden der Beistrich sowie der Ausdruck „sowie“ am Ende durch einen Punkt ersetzt. Anschließend wird gesondert von den Aufzählungen in Paragraph 124, Absatz 6, der Satz „Wenn Teile oder alle der vorgegebenen Prüfungen bereits durch eine maschinelle Prüfung im HV-System erfolgreich vorgenommen wurden, hat die neuerliche Prüfung durch den Buchhaltungsreferenten zu entfallen.“ angefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 124 Abs. 7 lautet wie folgt:Paragraph 124, Absatz 7, lautet wie folgt:
„(7)Absatz 7,Von einer vollständigen Prüfung nach Abs. 6 ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen. Über die Grundsätze der Auswahl der zu prüfenden Geschäftsfälle sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien zu erlassen.“Von einer vollständigen Prüfung nach Absatz 6, ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen. Über die Grundsätze der Auswahl der zu prüfenden Geschäftsfälle sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien zu erlassen.“
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 124 Abs. 8 wird nach dem Ausdruck prüfen der Ausdruck (=vereinfachte Prügung) eingefügt.Im Paragraph 124, Absatz 8, wird nach dem Ausdruck prüfen der Ausdruck (=vereinfachte Prügung) eingefügt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im§ 124 entfällt Abs. 9; der bisherige Abs. 10 erhält die Bezeichnung Abs. 9; in Abs. 9 (neu) wird der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ ersetzt.Im§ 124 entfällt Absatz 9,; der bisherige Absatz 10, erhält die Bezeichnung Absatz 9,; in Absatz 9, (neu) wird der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 131 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 131, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Überschrift zu § 40 im Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 14 Abs. 3 bis 5, § 22 Abs.1 bis 2, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 4 (neu), § 34 Abs. 2 Z 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g, § 40 samt Überschrift, § 42 Abs. 4, § 47 Abs.5 (neu) § 53 Abs. 2, 4 und 6, § 56 Abs. 7, § 72 Abs. 1 bis 3 und 4, § 77 Abs. 1, § 87 Abs. 4, § 88 Abs. 1 Z 1-4 (neu) und Abs. 2, § 96 Abs. 4 (neu), § 100 Abs. 2 und 3, § 119 Abs.4a (neu), § 120 Abs. 4 letzter Satz, § 122 Abs. 1 und 4, 124 Abs. 6, 7, 9 und 10 in der Fassung von BGBl. II Nr. 59/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Überschrift zu Paragraph 40, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 3 bis 5, Paragraph 22, Absatz eins bis 2, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 4, (neu), Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Litera d,, Litera e,, Litera f und Litera g,, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 5, (neu) Paragraph 53, Absatz 2, 4 und 6, Paragraph 56, Absatz 7,, Paragraph 72, Absatz eins bis 3 und 4, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz 4,, Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, (neu) und Absatz 2,, Paragraph 96, Absatz 4, (neu), Paragraph 100, Absatz 2 und 3, Paragraph 119, Absatz 4 a, (neu), Paragraph 120, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 122, Absatz eins und 4, 124 Absatz 6, 7, 9 und 10 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 132 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 132, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Die Anpassung des Beteiligungswertes der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 47 Abs. 5a BHV 2013 ist erstmalig ab dem Finanzjahr 2025 anzuwenden.“„(7) Die Anpassung des Beteiligungswertes der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 47, Absatz 5 a, BHV 2013 ist erstmalig ab dem Finanzjahr 2025 anzuwenden.“
Marterbauer