49. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2026 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 14, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 12, auf Grund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914, ABl. L, 2024/2914, 26.11.2024 entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2028 Statistiken zu erstellen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 Sitzung eins, , in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 Sitzung 23, , und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914, ABl. L, 2024/2914, 26.11.2024 entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2028 Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 Litera a und Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
drei Hektar Dauergrünland;
10 Ar Gemüse oder Erdbeeren (in Summe);
10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen oder Forstbaumschulen (in Summe);
10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
30 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Obstanlagen oder sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen) (in Summe);
100 m² überwiegend erwerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.
(2)Absatz 2,Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens zwei Hektar Waldfläche.
Stichtage, Referenzzeiträume
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Stichtag gilt der 1. April 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1. bis 2.3., 2.7.1. und Punkt 4.Als Stichtag gilt der 1. April 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 1., 2.1. bis 2.3., 2.7.1. und Punkt 4.
(2)Absatz 2,Als Referenzzeiträume gelten:
Jänner 2024 bis 31. Dezember 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.5. und 6. sowie Anlage II lit. B Punkte 2. bis 6.,Jänner 2024 bis 31. Dezember 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.5. und 6. sowie Anlage römisch zwei lit. B Punkte 2. bis 6.,
das Kalenderjahr 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A, ausgenommen Punkte 3. und 8., und Anlage I Punkte 2.4., 2.6., 2.7.2., 2.8., 3., 5., 7., 8. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2026 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist,das Kalenderjahr 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch zwei lit. A, ausgenommen Punkte 3. und 8., und Anlage römisch eins Punkte 2.4., 2.6., 2.7.2., 2.8., 3., 5., 7., 8. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2026 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist,
das Kalenderjahr 2025 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A Punkte 3. und 8. sowie lit. B Punkt 1.,das Kalenderjahr 2025 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch zwei lit. A Punkte 3. und 8. sowie lit. B Punkt 1.,
die Vermarktungsperiode für die Ernte 2024 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. B Punkt 7.die Vermarktungsperiode für die Ernte 2024 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch zwei lit. B Punkt 7.
Erhebungsart, Erhebungsmerkmale
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage römisch eins Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.
(2)Absatz 2,Es sind für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 sämtliche Merkmale gemäß Anlage I und Anlage II, für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2 mit mindestens zehn Hektar Waldfläche sämtliche Merkmale gemäß Anlage I und für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2 mit weniger als zehn Hektar Waldfläche das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. nach der Erhebungsart gemäß Abs. 3 zu erheben.Es sind für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sämtliche Merkmale gemäß Anlage römisch eins und Anlage römisch zwei, für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, mit mindestens zehn Hektar Waldfläche sämtliche Merkmale gemäß Anlage römisch eins und für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, mit weniger als zehn Hektar Waldfläche das Merkmal Wald gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9. nach der Erhebungsart gemäß Absatz 3, zu erheben.
(3)Absatz 3,Unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung sind zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000),
das Merkmal gemäß Anlage I Punkte 2.1.4., 2.1.5., 2.3. bis 2.5., 6. und 7.3. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,das Merkmal gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.1.4., 2.1.5., 2.3. bis 2.5., 6. und 7.3. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 3.1. bis 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 3.1. bis 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 zugelassenen Kontrollstellen,die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß Paragraph 4, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 257 aus 2021, zugelassenen Kontrollstellen,
das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,das Merkmal Wald gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. sowie Punkt 7.1.1.2., 7.1.2.2., 7.1.3., 7.1.4.1. und 7.1.5 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria bzw. AMA-Marketing GmbH und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 4. sowie Punkt 7.1.1.2., 7.1.2.2., 7.1.3., 7.1.4.1. und 7.1.5 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria bzw. AMA-Marketing GmbH und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 8. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria basierend auf den Zustimmungen der für die Führung der Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden,die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 8. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria basierend auf den Zustimmungen der für die Führung der Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden,
das Merkmal gemäß Anlage II lit. B Punkt 1 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.das Merkmal gemäß Anlage römisch zwei lit. B Punkt 1 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
(4)Absatz 4,Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, ausgenommen statistische Einheiten mit Pilzzucht, Weinbau, Gartenbau- und Feldgemüseanbau, sowie für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2, die über mindestens zehn Hektar Waldfläche verfügen, sind die nicht bereits gemäß Abs. 3 zu erhebenden Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 37 500 statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben.Für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, ausgenommen statistische Einheiten mit Pilzzucht, Weinbau, Gartenbau- und Feldgemüseanbau, sowie für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die über mindestens zehn Hektar Waldfläche verfügen, sind die nicht bereits gemäß Absatz 3, zu erhebenden Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 37 500 statistischen Einheiten gemäß Paragraph 5, zu erheben.
(5)Absatz 5,Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 mit Pilzzucht, Weinbau, Gartenbau- und Feldgemüseanbau sind die nicht bereits gemäß Abs. 3 zu erhebenden Merkmale unternehmens- bzw. personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben, wobei diese statistischen Einheiten in die Stichprobe gemäß Abs. 4 einzubeziehen sind.Für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, mit Pilzzucht, Weinbau, Gartenbau- und Feldgemüseanbau sind die nicht bereits gemäß Absatz 3, zu erhebenden Merkmale unternehmens- bzw. personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 5, zu erheben, wobei diese statistischen Einheiten in die Stichprobe gemäß Absatz 4, einzubeziehen sind.
(6)Absatz 6,Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.
(7)Absatz 7,Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 10 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 10 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.
Durchführung der Erhebung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
(2)Absatz 2,Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Abs. 1 unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Absatz eins, unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.
(3)Absatz 3,Auskunftspflichtigen gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.
Auskunftspflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
(3)Absatz 3,Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 22. Mai 2026 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 22. Mai 2026 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
(2)Absatz 2,Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 30. Juni 2026 durchzuführen.
(3)Absatz 3,Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag stellen, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt mitzuteilen, dass eine eigenständige Befüllung des Fragebogens nicht möglich ist. In diesem Fall ist ein Termin für ein Telefoninterview mit der Bundesanstalt zu vereinbaren. Die Auskunftspflichtigen haben innerhalb von 15 Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag stellen, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt mitzuteilen, dass eine eigenständige Befüllung des Fragebogens nicht möglich ist. In diesem Fall ist ein Termin für ein Telefoninterview mit der Bundesanstalt zu vereinbaren. Die Auskunftspflichtigen haben innerhalb von 15 Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.
(4)Absatz 4,Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet. Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Information über Auskunftspflichten
§ 9.Paragraph 9,
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 bis 10 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 bis 10 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Flächenbezogene Merkmale gemäß Anhang I Punkt 3., die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind zusätzlich von der Agrarmarkt Austria direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.Flächenbezogene Merkmale gemäß Anhang römisch eins Punkt 3., die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind zusätzlich von der Agrarmarkt Austria direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 11.Paragraph 11,
Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Datenübermittlung in das LFBIS
§ 12.Paragraph 12,
Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 Abs. 2, 4 und 5 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 4 und 5 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Datenschutz
§ 13.Paragraph 13,
Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung eins, , des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.
Kostenersatz
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 eine Kostenabfindung in der Höhe von 575 000 €. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2026 im Wege der Bundesanstalt. Der Betrag wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Zuge der ersten Teilzahlung gemäß Abs. 2 bereitgestellt.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, eine Kostenabfindung in der Höhe von 575 000 €. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2026 im Wege der Bundesanstalt. Der Betrag wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Zuge der ersten Teilzahlung gemäß Absatz 2, bereitgestellt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von jeweils 953 864,80 € im Jahr 2026 und im Jahr 2027 sowie von 476 932,40 € nach Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 11, spätestens jedoch am 30. Juni 2028. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu 494 505 €, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von jeweils 953 864,80 € im Jahr 2026 und im Jahr 2027 sowie von 476 932,40 € nach Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß Paragraph 11,, spätestens jedoch am 30. Juni 2028. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu 494 505 €, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.
Außerkrafttreten
§ 15.Paragraph 15,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Totschnig
Anlage IAnlage römisch eins
STAMMDATEN
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Funktion)
ALLGEMEINE BETRIEBSMERKMALE
2.1.1.2 Punkt eins Punkt eins
Betriebsnummer/Unternehmensnummer
2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2
2.1.3.2 Punkt eins Punkt 3
2.1.4.2 Punkt eins Punkt 4
Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet, nicht benachteiligtes Gebiet)
2.1.5.2 Punkt eins Punkt 5
Betrieb mit Erschwernispunkten (Anzahl der Erschwernispunkte eines Betriebs/Erschwernispunkte-Gruppe)
2.1.6.2 Punkt eins Punkt 6
Geografischer Standort: Code für die Gitterzelle gemäß INSPIRE
2.2.1.2 Punkt 2 Punkt eins
Gemeinsames Eigentum (Ehegemeinschaft bzw. Gemeinschaft naher Verwandter)
2.2.4.1.2 Punkt 2 Punkt 4 Punkt eins
Ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?
Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem Betrieb und daher durch INVEKOS erfasst.
Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.
Angaben zum Betriebsleiter
2.6.1.2 Punkt 6 Punkt eins
Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
Gemeinsamer Haushalt mit Betriebsinhaber
Ausübung der Funktion als Betriebsleiter: Jahr des Beginns der Tätigkeit als Betriebsleiter
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
andere Erwerbstätigkeiten:
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
Bildungsmaßnahmen des Betriebsleiters in den vergangenen zwölf Monaten
Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Pachtpreise
2.7.1.2 Punkt 7 Punkt eins
Besitzverhältnisse in Hektar/Ar
Fläche im Eigentum insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
verpachtete Fläche insgesamt
verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
zugepachtete Fläche insgesamt
zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt
gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche
bewirtschaftete Fläche insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche
Durchschnittlicher ortsüblicher Pachtpreis (Wert pro Hektar)
Für Ackerland
Für Grünland
Für Obstkulturen
Für Weinkulturen
Für Almen
Für Forst
Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)
2.8.1.2 Punkt 8 Punkt eins
Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. 98 vom 25.3.2022 S. 1, bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 Sitzung eins, , in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. 98 vom 25.3.2022 Sitzung eins, , bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)
2.8.1.1.2 Punkt 8 Punkt eins Punkt eins
umgestellte Fläche (in Hektar/Ar)
2.8.1.2.2 Punkt 8 Punkt eins Punkt 2
in Umstellung befindliche Fläche (in Hektar/Ar)
FLÄCHEN (in Hektar/Ar), darunter biologisch bewirtschaftete Fläche (in Hektar/Ar)
Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)
Getreide und Mais (einschl. Saatgut)
Winterweichweizen
Sommerweichweizen
Sommerhartweizen (Durum)
Winterhartweizen (Durum)
Dinkel
Roggen (Winter/Sommer)
Wintergerste
Sommergerste
Hafer (Winter/Sommer)
Triticale (Winter/Sommer)
Wintermenggetreide
Sommermenggetreide
Sorghum
Rispenhirse
Sonstiges Getreide
Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)
Silomais und Grünmais
Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)
Körnererbsen
Ackerbohnen
Süßlupinen
Linsen, Kichererbsen und Wicken
Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
Sojabohnen
Ölsaaten (einschl. Saatgut)
Raps und Rübsen
Sonnenblumen
Öllein (Leinsamen)
Ölkürbis
Hanf
Sonstige Ölfrüchte
Sonstige Alternativkulturen
Mohn
Hopfen
Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen, Flachs, Hanf ausschließlich zur Fasernutzung, sonstige Faserpflanzen etc.)
Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)
Rotklee und sonstige Kleearten
Luzerne
Kleegras
Grünschnittroggen und sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte
Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau
Wechselwiesen
Andere Ackerkulturen
Früh- und Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)
Stärke- und Speiseindustriekartoffeln
Zuckerrüben (ohne Saatgut)
Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
Erdbeeren
Gemüse im Freiland: Feldanbau
Gemüse im Freiland: Gartenbau
Gemüse unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland
Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Energiegräser
Sämereien und Pflanzgut
Brachfläche (Grünbrache)
Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
Ackerland insgesamt
Gemüse im Freiland: Feldgemüse im Zweitanbau (Folgekultur)
Dauerkulturen
Nutzgärten für den Eigenbedarf
Intensivobstanlagen
Kernobst
Steinobst
Beerenobst (ohne Erdbeeren)
Schalenobst (Nüsse)
Sonstiges Obst
Extensivobstanlagen
Kernobst (%-Flächenanteil)
Steinobst (%-Flächenanteil)
Beerenobst (ohne Erdbeeren) (%-Flächenanteil)
Schalenobst (Nüsse) (%-Flächenanteil)
Sonstiges Obst (%-Flächenanteil)
Nutzung der Extensivobstflächen (überwiegend für Eigenbedarf oder überwiegend für Vermarktung/Verkauf)
Weingärten
Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)
Rebschulen
Baumschulen
Forstbaumschulen
Christbaumkulturen
Holunder
Sonstige Dauerkulturen
Dauergrünland
Einmähdige Wiesen
Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen
Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen
Dauerweiden
Hutweiden
Almen (Almfutterfläche)
Bergmähder
Streuwiesen
Grünlandbrache
Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen
Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016)Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,)
Energieholzflächen
Forstgärten
Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland
Landschaftselemente (LSE)
Fließende und stehende Gewässer
Unkultivierte Moorflächen
Gebäude- und Hofflächen
Sonstige unproduktive Flächen
Gesamtfläche
Zuchtpilze (Fläche in m²)
VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere, darunter Anzahl der biologisch gehaltenen Tiere)
Pferde und andere Einhufer
Rinder
Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich
Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich
Rinder von zwei Jahren und älter
Stiere und Ochsen
Kalbinnen
Milchkühe
Andere Kühe
Schafe (jeden Alters)
Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)
Andere Schafe
Ziegen (jeden Alters)
Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)
Andere Ziegen
Schweine
Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
50 bis unter 80 kg
80 bis unter 110 kg
110 kg und mehr
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
Jungsauen, noch nie gedeckt
Jungsauen, erstmals gedeckt
Ältere Sauen, nicht gedeckt
Ältere Sauen, gedeckt
Zuchteber
Geflügel
Mastküken und Jungmasthühner
Küken und Junghennen für Legezwecke – vor Legereife bzw. vor Einstallung als Legehennen
Legehennen – ab Legereife bzw. ab Einstallung als Legehennen
Hähne
Truthühner
Enten
Gänse
Strauße
Sonstiges Geflügel
Hirsche und Hirschkühe (Rotwild, Sikawild, Damwild)
Sonstige Nutztiere (z. B. Neuweltkamele, Lamas, Alpakas, Kaninchen für Mast oder Zucht etc.)
ARBEITSKRÄFTE UND AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN
Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
5.1.1.5 Punkt eins Punkt eins
Betriebsinhaber/Bewirtschafter
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
andere Erwerbstätigkeiten:
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
5.1.2.5 Punkt eins Punkt 2
zu allen weiteren Personen
Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
andere Erwerbstätigkeiten:
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
Familienfremde Arbeitskräfte
5.2.1.5 Punkt 2 Punkt eins
Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:
Geschlecht
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
Anzahl je Geschlecht
Summe der Arbeitstage
Agrardienstleistungen (Summe der Stunden)
Sicherheitsplan/-plakette
AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN (NEBENTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)
5.5.1.5 Punkt 5 Punkt eins
Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen
Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
Einkünfte aus Handwerk (z. B. Holzschnitzerei)
Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Verkauf (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)
Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)
Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes)
Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)
Einkünfte aus der Forstwirtschaft (ausgenommen Fremdwerbung bzw. Stockverkauf)
5.5.10.5 Punkt 5 Punkt 10
Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten (Nebentätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion (Gesamtumsatz) des Betriebes (in Prozentklassen)
AN MASSNAHMEN DER LÄNDLICHEN ENTWICKLUNG UND ÖKOREGELUNGEN BETEILIGTE BETRIEBE
Umwelt- oder Klimaverpflichtungen
6.1.1.6 Punkt eins Punkt eins
Umwelt- oder Klimaverpflichtungen
6.1.2.6 Punkt eins Punkt 2
Tierwohl oder antimikrobielle Resistenz
6.1.3.6 Punkt eins Punkt 3
Umstellung oder Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus
6.1.4.6 Punkt eins Punkt 4
Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen
Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen
6.2.1.6 Punkt 2 Punkt eins
Natürliche Benachteiligung außerhalb von Berggebieten
Natürliche Benachteiligung in Berggebieten
Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben
6.3.1.6 Punkt 3 Punkt eins
Landwirtschaftliche Flächen mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Natura 2000)
Landwirtschaftliche Flächen mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Wasserrahmenrichtlinie)
Investitionen sowie Investitionen in Bewässerung
6.4.1.6 Punkt 4 Punkt eins
Investitionen im Betrieb zur Verbesserung bestehender Bewässerungssysteme im Betrieb
Investitionen im Betrieb zur Einrichtung neuer Bewässerungssysteme im Betrieb
Nichtproduktive Investitionen, die zu Umwelt- und Klimazielen im Betrieb beitragen
Investitionen in Diversifizierung im Betrieb
Investitionen in die Erzeugung von erneuerbarer Energie im Betrieb
Investitionen für das Tierwohl
Investitionen für die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen
6.5.1.6 Punkt 5 Punkt eins
Investitionen in bestehende Wälder
Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum
6.6.1.6 Punkt 6 Punkt eins
Niederlassung von Junglandwirten
6.7.1.6 Punkt 7 Punkt eins
Zusammenarbeit zur Förderung und Unterstützung von Qualitätsregelungen
Zusammenarbeit zur Unterstützung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden
Vorbereitung und Umsetzung von Innovationsprojekten der operationellen Gruppe der EIP
Austausch und die Verbreitung von Wissen und Information
6.8.1.6 Punkt 8 Punkt eins
Erhalt von Beratung im Betrieb
STALLHALTUNGSVERFAHREN UND DÜNGEMITTEL
Stallhaltungsverfahren – Unterbringung der Tiere
7.1.1.7 Punkt eins Punkt eins
7.1.1.1.7 Punkt eins Punkt eins Punkt eins
Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
7.1.1.2.7 Punkt eins Punkt eins Punkt 2
Haltungsverfahren für Milchkühe – Anzahl der Plätze
Anbindestall – Einstreu (Festmist und Jauche)
Anbindestall – Gülle
Laufstall– Einstreu (Festmist und Jauche oder Tiefstallmist)
Laufstall– Gülle
Sonstige – Einstreu (Festmist und Jauche)
Sonstige – Gülle
Ständige/ganzjährige Freilandhaltung
Gesamtanzahl der Plätze
7.1.1.3.7 Punkt eins Punkt eins Punkt 3
Anzahl der Monate, die die Milchkühe zeitweise im Freien auf der Weide verbringen
7.1.1.4.7 Punkt eins Punkt eins Punkt 4
Milchkühe mit Auslauf am Hof (ja/nein)
7.1.2.7 Punkt eins Punkt 2
7.1.2.1.7 Punkt eins Punkt 2 Punkt eins
Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
7.1.2.2.7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2
Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
Anbindestall – Einstreu (Festmist und Jauche)
Anbindestall – Gülle
Laufstall – Einstreu (Festmist und Jauche oder Tiefstallmist)
Laufstall – Gülle
Sonstige – Einstreu (Festmist und Jauche)
Sonstige – Gülle
Ständige/ganzjährige Freilandhaltung
Gesamtanzahl der Plätze
7.1.2.3.7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3
Anzahl der Monate, die die sonstigen Rinder zeitweise im Freien auf der Weide verbringen
7.1.2.4.7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4
Sonstige Rinder mit Auslauf am Hof (ja/nein)
7.1.3.7 Punkt eins Punkt 3
7.1.3.1.7 Punkt eins Punkt 3 Punkt eins
Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
7.1.3.2.7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 2
Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
Vollspaltenboden
Teilspaltenboden
Befestigter Boden mit Stroh (ohne Tiefstallhaltung)
Tiefstallhaltung
Andere Stallungsarten
Freilandhaltung
Gesamtanzahl der Plätze
7.1.3.3.7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 3
Anzahl der Monate, die die Zuchtschweine in Freilandhaltung verbringen
7.1.4.7 Punkt eins Punkt 4
7.1.4.1.7 Punkt eins Punkt 4 Punkt eins
Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
7.1.4.2.7 Punkt eins Punkt 4 Punkt 2
Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
Vollspaltenboden
Teilspaltenboden
Befestigter Boden mit Stroh (ohne Tiefstallhaltung)
Tiefstallhaltung
Andere Stallungsarten
Freilandhaltung
Gesamtanzahl der Plätze
7.1.4.3.7 Punkt eins Punkt 4 Punkt 3
Sonstige Schweine mit Auslauf am Hof (ja/nein)
7.1.5.7 Punkt eins Punkt 5
7.1.5.1.7 Punkt eins Punkt 5 Punkt eins
Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
7.1.5.2.7 Punkt eins Punkt 5 Punkt 2
Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
Stroh (Tiefstall – Laufstall)
Volierenhaltung
Andere Stallungsarten
Freilandhaltung
Gesamtanzahl der Plätze
7.2.1.7 Punkt 2 Punkt eins
Nutzung von Management-Informationssystemen Ja/Nein
Anwendung von Spurführungssystemen mittels Korrektur-Signal (GPS) Ja/Nein
Einsatz von Nährstoffen und Düngemitteln im Betrieb
7.3.17 Punkt 3 Punkt eins
Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Mineraldünger gedüngt wird (in Hektar/Ar)
Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Wirtschaftsdünger (Festmist oder Gülle) gedüngt wird (in Hektar/Ar)
Wirtschaftsdüngermanagement
7.3.3.1.7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt eins
Im eigenen Betrieb angefallener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
7.3.3.2.7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 2
An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
7.3.3.2.7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 2
Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
7.3.3.3.7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 3
Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
7.3.3.4.7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 4
Im eigenen Betrieb angefallener Festmist (Gesamtmenge in m³)
7.3.3.5.7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 5
An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Festmist (Gesamtmenge in m³)
7.3.3.6.7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 6
Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Festmist (Gesamtmenge in m³)
7.3.3.7.7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 7
Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Festmist (Gesamtmenge in m³)
Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (außer Wirtschaftsdünger), die im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden (Gesamtmenge in m³)
Techniken der Wirtschaftsdüngerausbringung (Anteil der ausgebrachten Menge an der Gesamtmenge – in %)
7.3.5.1.7 Punkt 3 Punkt 5 Punkt eins
Festmistausbringung
Breitverteilung
Ohne Einarbeitung
Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden
Einarbeitung nach 4 Stunden
7.3.5.2.7 Punkt 3 Punkt 5 Punkt 2
Flüssigmistausbringung (Gülle, Jauche)
Breitverteilung (z. B. Prallteller/Werfer, Pendelverteiler)
Ohne Einarbeitung
Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden
Einarbeitung nach 4 Stunden
7.3.5.3.7 Punkt 3 Punkt 5 Punkt 3
Reihenverteilung
Schleppschlauch
Schleppschuh
7.3.5.4.7 Punkt 3 Punkt 5 Punkt 4
Injektion
Flach/offener Schlitz
Tief/geschlossener Schlitz
Einrichtungen (Anteil des Wirtschaftsdüngers – in %) und Lagerkapazitäten zur Lagerung von Wirtschaftsdünger (Anzahl der Monate)
7.3.6.1.7 Punkt 3 Punkt 6 Punkt eins
Festmistlagerung
Mistlagerstätte auf befestigter Bodenplatte
Feldmieten
Belüftete/umgesetzte Mistkompostmieten
Festmist in Tiefstallsystemen
Andere Lagerstätten
7.3.6.2.7 Punkt 3 Punkt 6 Punkt 2
Flüssigmistlagerung
Güllekeller
Jauche-/Güllebehälter/-lagune ohne Abdeckung
Jauche-/Güllebehälter/-lagune mit durchlässiger Abdeckung (Schwimmdecke)
Jauche-/Güllebehälter/-lagune mit undurchlässiger Abdeckung (inkl. Biogasanlage)
Mit Keltertrauben bestockte Fläche (Hektar/Ar)
8.1.1.8 Punkt eins Punkt eins
nach Auspflanzungsjahr (Hektar/Ar)
8.1.2.8 Punkt eins Punkt 2
nach Rebsorten (Hektar/Ar)