BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 16. März 2026

Teil römisch zwei

49. Verordnung:

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026

49. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2026 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026)

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 14, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 12, auf Grund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 Sitzung eins, , in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 Sitzung 23, , und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914, ABl. L, 2024/2914, 26.11.2024 entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2028 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 Litera a und Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
    1. Ziffer eins
      drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
    2. Ziffer 2
      drei Hektar Dauergrünland;
    3. Ziffer 3
      1,50 Hektar Ackerland;
    4. Ziffer 4
      50 Ar Kartoffeln;
    5. Ziffer 5
      10 Ar Gemüse oder Erdbeeren (in Summe);
    6. Ziffer 6
      10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen oder Forstbaumschulen (in Summe);
    7. Ziffer 7
      10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
    8. Ziffer 8
      30 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Obstanlagen oder sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen) (in Summe);
    9. Ziffer 9
      100 m² überwiegend erwerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
    10. Ziffer 10
      100 m² Zuchtpilze;
    11. Ziffer 11
      Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.
  2. Absatz 2,Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens zwei Hektar Waldfläche.

Stichtage, Referenzzeiträume

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Stichtag gilt der 1. April 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 1., 2.1. bis 2.3., 2.7.1. und Punkt 4.
  2. Absatz 2,Als Referenzzeiträume gelten:
    1. Ziffer eins
      Jänner 2024 bis 31. Dezember 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.5. und 6. sowie Anlage römisch zwei lit. B Punkte 2. bis 6.,
    2. Ziffer 2
      das Kalenderjahr 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch zwei lit. A, ausgenommen Punkte 3. und 8., und Anlage römisch eins Punkte 2.4., 2.6., 2.7.2., 2.8., 3., 5., 7., 8. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2026 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist,
    3. Ziffer 3
      das Kalenderjahr 2025 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch zwei lit. A Punkte 3. und 8. sowie lit. B Punkt 1.,
    4. Ziffer 4
      die Vermarktungsperiode für die Ernte 2024 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch zwei lit. B Punkt 7.

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage römisch eins Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.
  2. Absatz 2,Es sind für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sämtliche Merkmale gemäß Anlage römisch eins und Anlage römisch zwei, für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, mit mindestens zehn Hektar Waldfläche sämtliche Merkmale gemäß Anlage römisch eins und für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, mit weniger als zehn Hektar Waldfläche das Merkmal Wald gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9. nach der Erhebungsart gemäß Absatz 3, zu erheben.
  3. Absatz 3,Unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000),
    2. Ziffer 2
      das Merkmal gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.1.4., 2.1.5., 2.3. bis 2.5., 6. und 7.3. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 3.1. bis 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    5. Ziffer 6
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß Paragraph 4, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 257 aus 2021, zugelassenen Kontrollstellen,
    6. Ziffer 7
      das Merkmal Wald gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    7. Ziffer 8
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 4. sowie Punkt 7.1.1.2., 7.1.2.2., 7.1.3., 7.1.4.1. und 7.1.5 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria bzw. AMA-Marketing GmbH und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    8. Ziffer 9
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 8. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria basierend auf den Zustimmungen der für die Führung der Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden,
    9. Ziffer 10
      das Merkmal gemäß Anlage römisch zwei lit. B Punkt 1 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
  4. Absatz 4,Für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, ausgenommen statistische Einheiten mit Pilzzucht, Weinbau, Gartenbau- und Feldgemüseanbau, sowie für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die über mindestens zehn Hektar Waldfläche verfügen, sind die nicht bereits gemäß Absatz 3, zu erhebenden Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 37 500 statistischen Einheiten gemäß Paragraph 5, zu erheben.
  5. Absatz 5,Für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, mit Pilzzucht, Weinbau, Gartenbau- und Feldgemüseanbau sind die nicht bereits gemäß Absatz 3, zu erhebenden Merkmale unternehmens- bzw. personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 5, zu erheben, wobei diese statistischen Einheiten in die Stichprobe gemäß Absatz 4, einzubeziehen sind.
  6. Absatz 6,Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 10 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
  2. Absatz 2,Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Absatz eins, unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.

Auskunftspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
  3. Absatz 3,Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 22. Mai 2026 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
  2. Absatz 2,Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 30. Juni 2026 durchzuführen.
  3. Absatz 3,Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag stellen, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt mitzuteilen, dass eine eigenständige Befüllung des Fragebogens nicht möglich ist. In diesem Fall ist ein Termin für ein Telefoninterview mit der Bundesanstalt zu vereinbaren. Die Auskunftspflichtigen haben innerhalb von 15 Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.
  4. Absatz 4,Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

Paragraph 8,

Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

Paragraph 9,

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 bis 10 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Flächenbezogene Merkmale gemäß Anhang römisch eins Punkt 3., die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind zusätzlich von der Agrarmarkt Austria direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.

Veröffentlichung der Ergebnisse

Paragraph 11,

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung in das LFBIS

Paragraph 12,

Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 4 und 5 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Datenschutz

Paragraph 13,

Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung eins, , des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.

Kostenersatz

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, eine Kostenabfindung in der Höhe von 575 000 €. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2026 im Wege der Bundesanstalt. Der Betrag wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Zuge der ersten Teilzahlung gemäß Absatz 2, bereitgestellt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von jeweils 953 864,80 € im Jahr 2026 und im Jahr 2027 sowie von 476 932,40 € nach Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß Paragraph 11,, spätestens jedoch am 30. Juni 2028. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu 494 505 €, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.

Außerkrafttreten

Paragraph 15,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Totschnig

Anlage römisch eins

  1. Ziffer eins
    STAMMDATEN
    Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Funktion)
  2. Ziffer 2
    ALLGEMEINE BETRIEBSMERKMALE
  3. 2 Punkt eins
    Standort des Betriebs
  4. 2 Punkt eins Punkt eins
    Betriebsnummer/Unternehmensnummer
  5. 2 Punkt eins Punkt 2
    Gemeindenummer
  6. 2 Punkt eins Punkt 3
    NUTS-3-Region
  7. 2 Punkt eins Punkt 4
    Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet, nicht benachteiligtes Gebiet)
  8. 2 Punkt eins Punkt 5
    Betrieb mit Erschwernispunkten (Anzahl der Erschwernispunkte eines Betriebs/Erschwernispunkte-Gruppe)
  9. 2 Punkt eins Punkt 6
    Geografischer Standort: Code für die Gitterzelle gemäß INSPIRE
  10. 2 Punkt 2
    Rechtsform
  11. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Einzelperson
  12. 2 Punkt 2 Punkt 2
    Gemeinsames Eigentum (Ehegemeinschaft bzw. Gemeinschaft naher Verwandter)
  13. 2 Punkt 2 Punkt 3
    Personengemeinschaft
  14. 2 Punkt 2 Punkt 4
    Juristische Person
  15. 2 Punkt 2 Punkt 4 Punkt eins
    Ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?
  16. 2 Punkt 3
    Gemeinschaftslandeinheit
  17. 2 Punkt 4
    Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem Betrieb und daher durch INVEKOS erfasst.
  18. 2 Punkt 5
    Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.
  19. 2 Punkt 6
    Angaben zum Betriebsleiter
  20. 2 Punkt 6 Punkt eins
    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
  21. 2 Punkt 6 Punkt 2
    Gemeinsamer Haushalt mit Betriebsinhaber
  22. 2 Punkt 6 Punkt 3
    Ausübung der Funktion als Betriebsleiter: Jahr des Beginns der Tätigkeit als Betriebsleiter
  23. 2 Punkt 6 Punkt 4
    Geburtsjahr
  24. 2 Punkt 6 Punkt 5
    Geschlecht
  25. 2 Punkt 6 Punkt 6
    Hauptberuf
  26. 2 Punkt 6 Punkt 7
    Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    andere Erwerbstätigkeiten:
    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  27. 2 Punkt 6 Punkt 8
    Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
  28. 2 Punkt 6 Punkt 9
    Bildungsmaßnahmen des Betriebsleiters in den vergangenen zwölf Monaten
  29. 2 Punkt 7
    Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Pachtpreise
  30. 2 Punkt 7 Punkt eins
    Besitzverhältnisse in Hektar/Ar
    Fläche im Eigentum insgesamt
    landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
    verpachtete Fläche insgesamt
    verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
    zugepachtete Fläche insgesamt
    zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
    gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt
    gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche
    bewirtschaftete Fläche insgesamt
    landwirtschaftlich genutzte Fläche
  31. 2 Punkt 7 Punkt 2
    Durchschnittlicher ortsüblicher Pachtpreis (Wert pro Hektar)
    Für Ackerland
    Für Grünland
    Für Obstkulturen
    Für Weinkulturen
    Für Almen
    Für Forst
  32. 2 Punkt 8
    Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)
  33. 2 Punkt 8 Punkt eins
    Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 Sitzung eins, , in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. 98 vom 25.3.2022 Sitzung eins, , bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)
  34. 2 Punkt 8 Punkt eins Punkt eins
    umgestellte Fläche (in Hektar/Ar)
  35. 2 Punkt 8 Punkt eins Punkt 2
    in Umstellung befindliche Fläche (in Hektar/Ar)
  36. Ziffer 3
    FLÄCHEN (in Hektar/Ar), darunter biologisch bewirtschaftete Fläche (in Hektar/Ar)
    Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)
  37. 3 Punkt eins
    Getreide und Mais (einschl. Saatgut)
    Winterweichweizen
    Sommerweichweizen
    Sommerhartweizen (Durum)
    Winterhartweizen (Durum)
    Dinkel
    Roggen (Winter/Sommer)
    Wintergerste
    Sommergerste
    Hafer (Winter/Sommer)
    Triticale (Winter/Sommer)
    Wintermenggetreide
    Sommermenggetreide
    Sorghum
    Rispenhirse
    Sonstiges Getreide
    Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)
    Silomais und Grünmais
  38. 3 Punkt 2
    Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)
    Körnererbsen
    Ackerbohnen
    Süßlupinen
    Linsen, Kichererbsen und Wicken
    Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
    Sojabohnen
  39. 3 Punkt 3
    Ölsaaten (einschl. Saatgut)
    Raps und Rübsen
    Sonnenblumen
    Öllein (Leinsamen)
    Ölkürbis
    Hanf
    Sonstige Ölfrüchte
  40. 3 Punkt 4
    Sonstige Alternativkulturen
    Mohn
    Hopfen
    Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
    Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen, Flachs, Hanf ausschließlich zur Fasernutzung, sonstige Faserpflanzen etc.)
  41. 3 Punkt 5
    Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)
    Rotklee und sonstige Kleearten
    Luzerne
    Kleegras
    Grünschnittroggen und sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte
    Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau
    Wechselwiesen
  42. 3 Punkt 6
    Andere Ackerkulturen
    Früh- und Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)
    Stärke- und Speiseindustriekartoffeln
    Zuckerrüben (ohne Saatgut)
    Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
    Erdbeeren
    Gemüse im Freiland: Feldanbau
    Gemüse im Freiland: Gartenbau
    Gemüse unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
    Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland
    Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
    Energiegräser
    Sämereien und Pflanzgut
    Brachfläche (Grünbrache)
    Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
    Ackerland insgesamt
    Gemüse im Freiland: Feldgemüse im Zweitanbau (Folgekultur)
  43. 3 Punkt 7
    Dauerkulturen
    Nutzgärten für den Eigenbedarf
    Intensivobstanlagen
    Kernobst
    Steinobst
    Beerenobst (ohne Erdbeeren)
    Schalenobst (Nüsse)
    Sonstiges Obst
    Extensivobstanlagen
    Kernobst (%-Flächenanteil)
    Steinobst (%-Flächenanteil)
    Beerenobst (ohne Erdbeeren) (%-Flächenanteil)
    Schalenobst (Nüsse) (%-Flächenanteil)
    Sonstiges Obst (%-Flächenanteil)
    Nutzung der Extensivobstflächen (überwiegend für Eigenbedarf oder überwiegend für Vermarktung/Verkauf)
    Weingärten
    Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)
    Rebschulen
    Baumschulen
    Forstbaumschulen
    Christbaumkulturen
    Holunder
    Sonstige Dauerkulturen
  44. 3 Punkt 8
    Dauergrünland
    Einmähdige Wiesen
    Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen
    Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen
    Dauerweiden
    Hutweiden
    Almen (Almfutterfläche)
    Bergmähder
    Streuwiesen
    Grünlandbrache
    Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
  45. 3 Punkt 9
    Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen
    Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,)
    Energieholzflächen
    Forstgärten
    Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland
    Landschaftselemente (LSE)
    Fließende und stehende Gewässer
    Unkultivierte Moorflächen
    Gebäude- und Hofflächen
    Sonstige unproduktive Flächen
    Gesamtfläche
  46. 3 Punkt 10
    Zuchtpilze (Fläche in m²)
  47. Ziffer 4
    VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere, darunter Anzahl der biologisch gehaltenen Tiere)
  48. 4 Punkt eins
    Pferde und andere Einhufer
  49. 4 Punkt 2
    Rinder
    Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich
    Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich
    Rinder von zwei Jahren und älter
    Stiere und Ochsen
    Kalbinnen
    Milchkühe
    Andere Kühe
  50. 4 Punkt 3
    Schafe (jeden Alters)
    Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)
    Andere Schafe
  51. 4 Punkt 4
    Ziegen (jeden Alters)
    Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)
    Andere Ziegen
  52. 4 Punkt 5
    Schweine
    Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
    Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
    Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    50 bis unter 80 kg
    80 bis unter 110 kg
    110 kg und mehr
    Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    Jungsauen, noch nie gedeckt
    Jungsauen, erstmals gedeckt
    Ältere Sauen, nicht gedeckt
    Ältere Sauen, gedeckt
    Zuchteber
  53. 4 Punkt 6
    Geflügel
    Mastküken und Jungmasthühner
    Küken und Junghennen für Legezwecke – vor Legereife bzw. vor Einstallung als Legehennen
    Legehennen – ab Legereife bzw. ab Einstallung als Legehennen
    Hähne
    Truthühner
    Enten
    Gänse
    Strauße
    Sonstiges Geflügel
  54. 4 Punkt 7
    Hirsche und Hirschkühe (Rotwild, Sikawild, Damwild)
  55. 4 Punkt 8
    Sonstige Nutztiere (z. B. Neuweltkamele, Lamas, Alpakas, Kaninchen für Mast oder Zucht etc.)
  56. 4 Punkt 9
    Bienen (Stöcke)
  57. Ziffer 5
    ARBEITSKRÄFTE UND AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN
    Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  58. 5 Punkt eins
    Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
  59. 5 Punkt eins Punkt eins
    Betriebsinhaber/Bewirtschafter
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    andere Erwerbstätigkeiten:
    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  60. 5 Punkt eins Punkt 2
    zu allen weiteren Personen
    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
    Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    andere Erwerbstätigkeiten:
    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  61. 5 Punkt 2
    Familienfremde Arbeitskräfte
  62. 5 Punkt 2 Punkt eins
    Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
    Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:
    Geschlecht
    Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
  63. 5 Punkt 2 Punkt 2
    Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
    Anzahl je Geschlecht
    Summe der Arbeitstage
  64. 5 Punkt 3
    Agrardienstleistungen (Summe der Stunden)
  65. 5 Punkt 4
    Sicherheitsplan/-plakette
  66. 5 Punkt 5
    AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN (NEBENTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)
  67. 5 Punkt 5 Punkt eins
    Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen
  68. 5 Punkt 5 Punkt 2
    Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
  69. 5 Punkt 5 Punkt 3
    Einkünfte aus Handwerk (z. B. Holzschnitzerei)
  70. 5 Punkt 5 Punkt 4
    Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Verkauf (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)
  71. 5 Punkt 5 Punkt 5
    Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
  72. 5 Punkt 5 Punkt 6
    Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)
  73. 5 Punkt 5 Punkt 7
    Einkünfte aus Aquakultur
  74. 5 Punkt 5 Punkt 8
    Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes)
    Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
    Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)
  75. 5 Punkt 5 Punkt 9
    Einkünfte aus der Forstwirtschaft (ausgenommen Fremdwerbung bzw. Stockverkauf)
  76. 5 Punkt 5 Punkt 10
    Sonstige
  77. 5 Punkt 6
    Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten (Nebentätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion (Gesamtumsatz) des Betriebes (in Prozentklassen)
  78. Ziffer 6
    AN MASSNAHMEN DER LÄNDLICHEN ENTWICKLUNG UND ÖKOREGELUNGEN BETEILIGTE BETRIEBE
  79. 6 Punkt eins
    Umwelt- oder Klimaverpflichtungen
  80. 6 Punkt eins Punkt eins
    Umwelt- oder Klimaverpflichtungen
  81. 6 Punkt eins Punkt 2
    Tierwohl oder antimikrobielle Resistenz
  82. 6 Punkt eins Punkt 3
    Umstellung oder Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus
  83. 6 Punkt eins Punkt 4
    Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen
  84. 6 Punkt 2
    Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen
  85. 6 Punkt 2 Punkt eins
    Natürliche Benachteiligung außerhalb von Berggebieten
  86. 6 Punkt 2 Punkt 2
    Natürliche Benachteiligung in Berggebieten
  87. 6 Punkt 3
    Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben
  88. 6 Punkt 3 Punkt eins
    Landwirtschaftliche Flächen mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Natura 2000)
  89. 6 Punkt 3 Punkt 2
    Landwirtschaftliche Flächen mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Wasserrahmenrichtlinie)
  90. 6 Punkt 4
    Investitionen sowie Investitionen in Bewässerung
  91. 6 Punkt 4 Punkt eins
    Investitionen im Betrieb
  92. 6 Punkt 4 Punkt 2
    Investitionen im Betrieb zur Verbesserung bestehender Bewässerungssysteme im Betrieb
  93. 6 Punkt 4 Punkt 3
    Investitionen im Betrieb zur Einrichtung neuer Bewässerungssysteme im Betrieb
  94. 6 Punkt 4 Punkt 4
    Nichtproduktive Investitionen, die zu Umwelt- und Klimazielen im Betrieb beitragen
  95. 6 Punkt 4 Punkt 5
    Investitionen in Diversifizierung im Betrieb
  96. 6 Punkt 4 Punkt 6
    Investitionen in die Erzeugung von erneuerbarer Energie im Betrieb
  97. 6 Punkt 4 Punkt 7
    Investitionen für das Tierwohl
  98. 6 Punkt 4 Punkt 8
    Investitionen für die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen
  99. 6 Punkt 5
    Investitionen in Wald
  100. 6 Punkt 5 Punkt eins
    Investitionen in bestehende Wälder
  101. 6 Punkt 6
    Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum
  102. 6 Punkt 6 Punkt eins
    Niederlassung von Junglandwirten
  103. 6 Punkt 7
    Zusammenarbeit
  104. 6 Punkt 7 Punkt eins
    Zusammenarbeit zur Förderung und Unterstützung von Qualitätsregelungen
  105. 6 Punkt 7 Punkt 2
    Zusammenarbeit zur Unterstützung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden
  106. 6 Punkt 7 Punkt 3
    Vorbereitung und Umsetzung von Innovationsprojekten der operationellen Gruppe der EIP
  107. 6 Punkt 8
    Austausch und die Verbreitung von Wissen und Information
  108. 6 Punkt 8 Punkt eins
    Erhalt von Beratung im Betrieb
  109. Ziffer 7
    STALLHALTUNGSVERFAHREN UND DÜNGEMITTEL
  110. 7 Punkt eins
    Stallhaltungsverfahren – Unterbringung der Tiere
  111. 7 Punkt eins Punkt eins
    Milchkühe
  112. 7 Punkt eins Punkt eins Punkt eins
    Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  113. 7 Punkt eins Punkt eins Punkt 2
    Haltungsverfahren für Milchkühe – Anzahl der Plätze
    Anbindestall – Einstreu (Festmist und Jauche)
    Anbindestall – Gülle
    Laufstall– Einstreu (Festmist und Jauche oder Tiefstallmist)
    Laufstall– Gülle
    Sonstige – Einstreu (Festmist und Jauche)
    Sonstige – Gülle
    Ständige/ganzjährige Freilandhaltung
    Gesamtanzahl der Plätze
  114. 7 Punkt eins Punkt eins Punkt 3
    Anzahl der Monate, die die Milchkühe zeitweise im Freien auf der Weide verbringen
  115. 7 Punkt eins Punkt eins Punkt 4
    Milchkühe mit Auslauf am Hof (ja/nein)
  116. 7 Punkt eins Punkt 2
    Sonstige Rinder
  117. 7 Punkt eins Punkt 2 Punkt eins
    Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  118. 7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2
    Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
    Anbindestall – Einstreu (Festmist und Jauche)
    Anbindestall – Gülle
    Laufstall – Einstreu (Festmist und Jauche oder Tiefstallmist)
    Laufstall – Gülle
    Sonstige – Einstreu (Festmist und Jauche)
    Sonstige – Gülle
    Ständige/ganzjährige Freilandhaltung
    Gesamtanzahl der Plätze
  119. 7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3
    Anzahl der Monate, die die sonstigen Rinder zeitweise im Freien auf der Weide verbringen
  120. 7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4
    Sonstige Rinder mit Auslauf am Hof (ja/nein)
  121. 7 Punkt eins Punkt 3
    Zuchtschweine
  122. 7 Punkt eins Punkt 3 Punkt eins
    Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  123. 7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 2
    Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
    Vollspaltenboden
    Teilspaltenboden
    Befestigter Boden mit Stroh (ohne Tiefstallhaltung)
    Tiefstallhaltung
    Andere Stallungsarten
    Freilandhaltung
    Gesamtanzahl der Plätze
  124. 7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 3
    Anzahl der Monate, die die Zuchtschweine in Freilandhaltung verbringen
  125. 7 Punkt eins Punkt 4
    Sonstige Schweine
  126. 7 Punkt eins Punkt 4 Punkt eins
    Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  127. 7 Punkt eins Punkt 4 Punkt 2
    Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
    Vollspaltenboden
    Teilspaltenboden
    Befestigter Boden mit Stroh (ohne Tiefstallhaltung)
    Tiefstallhaltung
    Andere Stallungsarten
    Freilandhaltung
    Gesamtanzahl der Plätze
  128. 7 Punkt eins Punkt 4 Punkt 3
    Sonstige Schweine mit Auslauf am Hof (ja/nein)
  129. 7 Punkt eins Punkt 5
    Legehennen
  130. 7 Punkt eins Punkt 5 Punkt eins
    Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  131. 7 Punkt eins Punkt 5 Punkt 2
    Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze
    Stroh (Tiefstall – Laufstall)
    Volierenhaltung
    Andere Stallungsarten
    Freilandhaltung
    Gesamtanzahl der Plätze
  132. 7 Punkt 2
    Technologie
  133. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Nutzung von Management-Informationssystemen Ja/Nein
  134. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Anwendung von Spurführungssystemen mittels Korrektur-Signal (GPS) Ja/Nein
  135. 7 Punkt 3
    Einsatz von Nährstoffen und Düngemitteln im Betrieb
  136. 7 Punkt 3 Punkt eins
    Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Mineraldünger gedüngt wird (in Hektar/Ar)
  137. 7 Punkt 3 Punkt 2
    Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Wirtschaftsdünger (Festmist oder Gülle) gedüngt wird (in Hektar/Ar)
  138. 7 Punkt 3 Punkt 3
    Wirtschaftsdüngermanagement
  139. 7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt eins
    Im eigenen Betrieb angefallener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  140. 7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 2
    An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  141. 7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 2
    Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  142. 7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 3
    Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  143. 7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 4
    Im eigenen Betrieb angefallener Festmist (Gesamtmenge in m³)
  144. 7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 5
    An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Festmist (Gesamtmenge in m³)
  145. 7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 6
    Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Festmist (Gesamtmenge in m³)
  146. 7 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 7
    Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Festmist (Gesamtmenge in m³)
  147. 7 Punkt 3 Punkt 4
    Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (außer Wirtschaftsdünger), die im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden (Gesamtmenge in m³)
  148. 7 Punkt 3 Punkt 5
    Techniken der Wirtschaftsdüngerausbringung (Anteil der ausgebrachten Menge an der Gesamtmenge – in %)
  149. 7 Punkt 3 Punkt 5 Punkt eins
    Festmistausbringung
    Breitverteilung
    Ohne Einarbeitung
    Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden
    Einarbeitung nach 4 Stunden
  150. 7 Punkt 3 Punkt 5 Punkt 2
    Flüssigmistausbringung (Gülle, Jauche)
    Breitverteilung (z. B. Prallteller/Werfer, Pendelverteiler)
    Ohne Einarbeitung
    Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden
    Einarbeitung nach 4 Stunden
  151. 7 Punkt 3 Punkt 5 Punkt 3
    Reihenverteilung
    Schleppschlauch
    Schleppschuh
  152. 7 Punkt 3 Punkt 5 Punkt 4
    Injektion
    Flach/offener Schlitz
    Tief/geschlossener Schlitz
  153. 7 Punkt 3 Punkt 6
    Einrichtungen (Anteil des Wirtschaftsdüngers – in %) und Lagerkapazitäten zur Lagerung von Wirtschaftsdünger (Anzahl der Monate)
  154. 7 Punkt 3 Punkt 6 Punkt eins
    Festmistlagerung
    Mistlagerstätte auf befestigter Bodenplatte
    Feldmieten
    Belüftete/umgesetzte Mistkompostmieten
    Festmist in Tiefstallsystemen
    Andere Lagerstätten
  155. 7 Punkt 3 Punkt 6 Punkt 2
    Flüssigmistlagerung
    Güllekeller
    Jauche-/Güllebehälter/-lagune ohne Abdeckung
    Jauche-/Güllebehälter/-lagune mit durchlässiger Abdeckung (Schwimmdecke)
    Jauche-/Güllebehälter/-lagune mit undurchlässiger Abdeckung (inkl. Biogasanlage)
  156. Ziffer 8
    REBANLAGEN
  157. 8 Punkt eins
    Mit Keltertrauben bestockte Fläche (Hektar/Ar)
  158. 8 Punkt eins Punkt eins
    nach Auspflanzungsjahr (Hektar/Ar)
  159. 8 Punkt eins Punkt 2
    nach Rebsorten (Hektar/Ar)

Anlage römisch zwei

  1. A
    GARTEN- UND FELDGEMÜSEANBAU
  2. Ziffer eins
    Überwiegende Produktionsrichtung (Bewirtschaftungsform)
  3. eins Punkt eins
    Gemüse (gärtnerisch)
  4. eins Punkt 2
    Blumen und Zierpflanzen
  5. eins Punkt 3
    Baumschule
  6. eins Punkt 4
    Feldgemüse
  7. eins Punkt 5
    Reine Selbstversorgung
  8. Ziffer 2
    Flächenverteilung in m² (ohne Mehrfachnutzung) nach Flächenart – insgesamt / Gemüse gärtnerisch / Feldgemüse / Blumen und Zierpflanzen / Baumschule
  9. 2 Punkt eins
    Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnels
  10. 2 Punkt eins Punkt eins
    Folientunnel
  11. 2 Punkt eins Punkt 2
    Foliengewächshaus
  12. 2 Punkt eins Punkt 3
    Gewächshaus
  13. 2 Punkt 2
    Freilandfläche einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser und Niederglas
  14. 2 Punkt 3
    Genutzte Fläche insgesamt
  15. Ziffer 3
    Bewässerung – Feldgemüsefläche
  16. 3 Punkt eins
    Tatsächlich bewässerte Feldgemüseflächen in m²
  17. 3 Punkt 2
    Nicht bewässerte Feldgemüseflächen in m²
  18. 3 Punkt 3
    Grund der Nicht-Bewässerung
  19. 3 Punkt 3 Punkt eins
    Bewässerung nicht notwendig
  20. 3 Punkt 3 Punkt 2
    Keine Bewässerungsanlage vorhanden
  21. 3 Punkt 3 Punkt 3
    Mangelnde Wasserverfügbarkeit
  22. 3 Punkt 3 Punkt 4
    Sonstige Gründe
  23. Ziffer 4
    Produktionsweise des Betriebes
  24. 4 Punkt eins
    Anerkannter Biobetrieb
  25. 4 Punkt 2
    Konventioneller Betrieb
  26. Ziffer 5
    Nützlingseinsatz
  27. Ziffer 6
    Art des Betriebes
  28. 6 Punkt eins
    ausschließlicher Produktionsbetrieb
  29. 6 Punkt 2
    Produktionsbetrieb mit gärtnerischem Gewerbe (Garten- oder Grünflächengestaltung, Friedhofsgärtnerei (Gräberpflege), Blumenbinderei)
  30. Ziffer 7
    Anzahl der Heizanlagen nach Alter
  31. 7 Punkt eins
    älter als 10 Jahre
  32. 7 Punkt eins Punkt eins
    Kessel
  33. 7 Punkt eins Punkt 2
    Brenner
  34. 7 Punkt eins Punkt 3
    Heizkanone
  35. 7 Punkt 2
    jünger als 10 Jahre
  36. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Kessel
  37. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Brenner
  38. 7 Punkt 2 Punkt 3
    Heizkanone
  39. Ziffer 8
    Verbrauch an Brennstoffen und Energie:
  40. 8 Punkt eins
    Ofenheizöl (rot gefärbt in Liter)
  41. 8 Punkt 2
    Heizöl (Liter)
  42. 8 Punkt 3
    Kohle einschl. Koks (Tonnen)
  43. 8 Punkt 4
    Erdgas (m3)
  44. 8 Punkt 5
    Flüssiggas (Tonnen)
  45. 8 Punkt 6
    Fernwärme (MWh)
  46. 8 Punkt 7
    Betriebseigene Kraftwärmekopplung/Blockheizkraftwerkanlage (MWh)
  47. 8 Punkt 8
    Biogene Brennstoffe
  48. 8 Punkt 8 Punkt eins
    Pellets (Tonnen)
  49. 8 Punkt 8 Punkt 2
    Hackschnitzel, Holzabfälle, Rinde (Schüttraummeter)
  50. 8 Punkt 8 Punkt 3
    Sonstige Biogene Brennstoffe (Stroh, Biogas usw.) ja/nein
  51. 8 Punkt 9
    Nutzung alternativer Energien
  52. 8 Punkt 9 Punkt eins
    Wärmepumpen (MWh)
  53. 8 Punkt 9 Punkt 2
    Solarthermie (MWh)
  54. 8 Punkt 9 Punkt 3
    Photovoltaik (MWh)
  55. Ziffer 9
    Gemüsebau im Jahr 2026 (Gartenbau- und Feldgemüsebetriebe): Gemüseanbauflächen (einschließlich Mehrfachnutzung) in Gewächshäusern einschl. Folientunnels / im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas (in m²); Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  56. 9 Punkt eins
    Brokkoli
  57. 9 Punkt 2
    Chinakohl
  58. 9 Punkt 3
    Fenchel (Knollenfenchel)
  59. 9 Punkt 4
    Fisolen (Pflückbohnen)
  60. 9 Punkt 5
    Grünerbsen
  61. 9 Punkt 6
    Gurken
  62. 9 Punkt 6 Punkt eins
    Einlegegurken (inkl. Schälgurken)
  63. 9 Punkt 6 Punkt 2
    Salatgurken, Feldgurken
  64. 9 Punkt 7
    Käferbohnen u. a. Speisebohnen
  65. 9 Punkt 8
    Karfiol (Blumenkohl)
  66. 9 Punkt 9
    Karotten, Möhren
  67. 9 Punkt 10
    Knoblauch
  68. 9 Punkt 11
    Kohl (Wirsing)
  69. 9 Punkt 12
    Kohlrabi
  70. 9 Punkt 13
    Kohlsprossen
  71. 9 Punkt 14
    Kraut
  72. 9 Punkt 14 Punkt eins
    Frisch- und Lagerkraut (Weißkraut)
  73. 9 Punkt 14 Punkt 2
    Industriekraut (Einschneidekraut)
  74. 9 Punkt 14 Punkt 3
    Rotkraut (Blaukraut)
  75. 9 Punkt 15
    Kren
  76. 9 Punkt 16
    Kulturpilze
  77. 9 Punkt 17
    Melanzani
  78. 9 Punkt 18
    Melone
  79. 9 Punkt 19
    Paprika bunt (inkl. Capia)
  80. 9 Punkt 20
    Paprika grün
  81. 9 Punkt 21
    Pastinaken
  82. 9 Punkt 22
    Petersilie grün
  83. 9 Punkt 23
    Petersilienwurzel
  84. 9 Punkt 24
    Pfefferoni
  85. 9 Punkt 25
    Porree (Lauch)
  86. 9 Punkt 26
    Radieschen
  87. 9 Punkt 27
    Rettiche (Bierrettich, Schwarzer Rettich etc.)
  88. 9 Punkt 28
    Rhabarber
  89. 9 Punkt 29
    Rote Rüben
  90. 9 Punkt 30
    Salat
  91. 9 Punkt 30 Punkt eins
    Eissalat (Bummerlsalat, Grazer Krauthäuptel usw.)
  92. 9 Punkt 30 Punkt 2
    Häuptelsalat (Kopfsalat)
  93. 9 Punkt 30 Punkt 3
    Blattsalate (Lollo Rossa, Lollo Bionda, Eichblattsalat usw.)
  94. 9 Punkt 30 Punkt 4
    Endiviensalat
  95. 9 Punkt 30 Punkt 5
    Friséesalat
  96. 9 Punkt 30 Punkt 6
    Zichorien-Salate (Radicchio, Zuckerhutsalat, Chicorée)
  97. 9 Punkt 30 Punkt 7
    Vogerlsalat (Feldsalat)
  98. 9 Punkt 30 Punkt 8
    Sonstige Salate (inkl. Kochsalat)
  99. 9 Punkt 31
    Sellerie
  100. 9 Punkt 31 Punkt eins
    Knollensellerie
  101. 9 Punkt 31 Punkt 2
    Stangensellerie
  102. 9 Punkt 32
    Schnittlauch
  103. 9 Punkt 33
    Soja (Gemüsesoja)
  104. 9 Punkt 34
    Sonstige Kräuter (Dille, Gartenkresse, Gewürz- u. Heilkräuter)
  105. 9 Punkt 35
    Spargel weiß
  106. 9 Punkt 36
    Spargel grün, lila
  107. 9 Punkt 37
    Speisekürbis
  108. 9 Punkt 38
    Spinat
  109. 9 Punkt 39
    Süßkartoffeln
  110. 9 Punkt 40
    Tomaten
  111. 9 Punkt 40 Punkt eins
    Rispentomaten
  112. 9 Punkt 40 Punkt 2
    Sonstige Tomaten
  113. 9 Punkt 41
    Zucchini
  114. 9 Punkt 42
    Zuckermais
  115. 9 Punkt 43
    Zwiebel
  116. 9 Punkt 43 Punkt eins
    Sommerzwiebel
  117. 9 Punkt 43 Punkt 2
    Winterzwiebel
  118. 9 Punkt 43 Punkt 3
    Bundzwiebel
  119. 9 Punkt 44
    Übrige Gemüsearten
  120. 9 Punkt 45
    Gemüsesaatgut und –jungpflanzen
  121. 9 Punkt 46
    Topfkräuter in Stück
  122. Ziffer 10
    Blumen- und Zierpflanzenbau (einschl. Mehrfachnutzung der Flächen) im Jahr 2026 (Gartenbaubetriebe)
  123. 10 Punkt eins
    Schnittblumen (in Gewächshäusern einschl. Folientunnels / im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  124. 10 Punkt eins Punkt eins
    Tulpen
  125. 10 Punkt eins Punkt 2
    Rosen
  126. 10 Punkt eins Punkt 3
    Gerbera
  127. 10 Punkt eins Punkt 4
    Chrysanthemen
  128. 10 Punkt eins Punkt 5
    Dahlien
  129. 10 Punkt eins Punkt 6
    Gladiolen
  130. 10 Punkt eins Punkt 7
    Sonnenblumen
  131. 10 Punkt eins Punkt 8
    Schnittgrün
  132. 10 Punkt eins Punkt 9
    Schnittgehölze
  133. 10 Punkt eins Punkt 10
    Sonstige Schnittblumen
  134. 10 Punkt 2
    Topfpflanzen: Erzeugung von Topfpflanzen, die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  135. 10 Punkt 2 Punkt eins
    Frühlingssortiment
  136. 10 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins
    Bellis perennis
  137. 10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 2
    Myosotis sylvatica
  138. 10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 3
    Primula vulgaris
  139. 10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 4
    Viola
  140. 10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 5
    Frühlingszwiebeln im Topf
  141. 10 Punkt 2 Punkt eins Punkt 6
    Sonstige Frühlingsblüher
  142. 10 Punkt 2 Punkt 2
    Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen bis inkl. 9 cm
  143. 10 Punkt 2 Punkt 3
    Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm
  144. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins
    Begonia
  145. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 2
    Impatiens walleriana
  146. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 3
    Impatiens Neuguinea Hybriden
  147. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 4
    Pelargonium
  148. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 5
    Petunien/Surfinien, Calibrachoa/Millionbells
  149. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 6
    Strukturpflanzen
  150. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 7
    Verbena
  151. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 8
    Topfpflanzen als Stämmchen
  152. 10 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 9
    Sonstige Beet- und Balkonblumen in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm
  153. 10 Punkt 2 Punkt 4
    Sommerblumen: Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm
  154. 10 Punkt 2 Punkt 4 Punkt eins
    Ampeln
  155. 10 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 2
    Hortensien
  156. 10 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 3
    Pelargonium
  157. 10 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 4
    Sonstige Sommerblumen mit Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm
  158. 10 Punkt 2 Punkt 5
    Sonstige Frühjahrs-/Sommerkulturen
  159. 10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt eins
    Gemüsepflanzen im Topf unveredelt
  160. 10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 2
    Gemüsepflanzen im Topf veredelt
  161. 10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 3
    Gemüsepflanzen im Presswürfel
  162. 10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 4
    Topfkräuter
  163. 10 Punkt 2 Punkt 5 Punkt 5
    Wasserpflanzen
  164. 10 Punkt 2 Punkt 6
    Herbstsortiment
  165. 10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt eins
    Violen
  166. 10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 2
    Topfchrysanthemen
  167. 10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 3
    Erica/Calluna
  168. 10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 4
    Cyclamen
  169. 10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 5
    Sonstige Herbstpflanzen
  170. 10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 6
    Weihnachtssterne bis Topfgröße inkl. 14 cm
  171. 10 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 7
    Weihnachtssterne mit Sonderformen und Topfgrößen über 14 cm
  172. 10 Punkt 2 Punkt 7
    Zimmerpflanzen
  173. 10 Punkt 2 Punkt 8
    Hanfpflanzen
  174. Ziffer 11
    Stauden und Gräser im Jahr 2026 (Gartenbaubetriebe): Erzeugung von Stauden und Gräsern (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  175. 11 Punkt eins
    im Container (C3 und größer)
  176. 11 Punkt 2
    im Topf (P9/P11)
  177. Ziffer 12
    Baumschulen im Jahr 2026 (Gartenbaubetriebe): Erzeugung von Gehölzen (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  178. 12 Punkt eins
    Obstgehölze
  179. 12 Punkt eins Punkt eins
    Erdbeerpflanzen
  180. 12 Punkt eins Punkt 2
    Reben
  181. 12 Punkt eins Punkt 3
    Hochstamm
  182. 12 Punkt eins Punkt 4
    Halbstamm
  183. 12 Punkt eins Punkt 5
    Busch/Spindel/Spalier
  184. 12 Punkt eins Punkt 6
    Beerenobst
  185. 12 Punkt 2
    Coniferen
  186. 12 Punkt 2 Punkt eins
    Container
  187. 12 Punkt 2 Punkt 2
    mit Ballen (mB) bis 1,50 m
  188. 12 Punkt 2 Punkt 3
    mit Ballen (mB) über 1,50 m
  189. 12 Punkt 2 Punkt 4
    Heckenpflanzen
  190. 12 Punkt 2 Punkt 5
    Formgehölze, Sonderformen
  191. 12 Punkt 3
    Laubgehölze
  192. 12 Punkt 3 Punkt eins
    Container
  193. 12 Punkt 3 Punkt 2
    mit Ballen (mB) bis 1,50 m
  194. 12 Punkt 3 Punkt 3
    mit Ballen (mB) über 1,50 m
  195. 12 Punkt 3 Punkt 4
    Alleebäume
  196. 12 Punkt 3 Punkt 5
    Heckenpflanzen
  197. 12 Punkt 3 Punkt 6
    Kletterpflanzen
  198. 12 Punkt 3 Punkt 7
    Formgehölze, Sonderformen
  199. 12 Punkt 4
    Rosen
  200. 12 Punkt 4 Punkt eins
    Containerrosen
  201. 12 Punkt 4 Punkt 2
    Hochstamm
  202. 12 Punkt 4 Punkt 3
    Bodendecker

B) WEINERNTE, -VERARBEITUNG UND -VERMARKTUNG

  1. Ziffer eins
    Weinernte 2025 in Liter
  2. Ziffer 2
    Traubenverkauf: Weinernte, üblicherweise in Form von Trauben verkauft (Anteil in %)
  3. 2 Punkt eins
    Winzergenossenschaften (Anteil in %)
  4. 2 Punkt 2
    Handel (Anteil in %)
  5. 2 Punkt 3
    Andere Winzer:innen (Anteil in %)
  6. Ziffer 3
    Vermarktung der selbstverarbeiteten (inkl. zugekaufter) Trauben
  7. 3 Punkt eins
    Fassverkauf (Anteil in %)
  8. 3 Punkt 2
    Flaschenverkauf (Anteil in %)
  9. 3 Punkt 3
    Buschenschank (Ausschank) (Anteil in %)
  10. Ziffer 4
    Absatz: Flaschenverkauf nach Gebindegröße (in % der Weinmenge)
  11. 4 Punkt eins
    Container bis einschl. 25 Liter Fassungsvermögen (Anteil der Weinmenge in %)
  12. 4 Punkt 2
    Container über 25 bis einschl. 60 Liter Fassungsvermögen (Anteil der Weinmenge in %)
  13. 4 Punkt 3
    2 Liter Flasche (Anteil der Weinmenge in %)
  14. 4 Punkt 4
    1 Liter Flasche (Anteil der Weinmenge in %)
  15. 4 Punkt 5
    Bouteille (Anteil der Weinmenge in %)
  16. 4 Punkt 6
    Halbe Bouteille (0,375 Liter) (Anteil der Weinmenge in %)
  17. 4 Punkt 7
    Andere Flasche (Anteil der Weinmenge in %)
  18. Ziffer 5
    Vermarktungswege beim Flaschenverkauf
  19. 5 Punkt eins
    Endverbraucher (Anteil der Weinmenge in %)
  20. 5 Punkt 2
    Gastronomie (Anteil der Weinmenge in %)
  21. 5 Punkt 3
    Lebensmitteleinzelhandel (Anteil der Weinmenge in %)
  22. 5 Punkt 4
    Fachhandel (Anteil der Weinmenge in %)
  23. 5 Punkt 5
    Großhandel (Anteil der Weinmenge in %)
  24. Ziffer 6
    Durchschnittliche Exportanteile (Anteil in %, bezogen auf die Verkaufsmengen)
  25. 6 Punkt eins
    Bei Flaschenwein (Anteil in %)
  26. 6 Punkt 2
    Bei Fasswein (Anteil in %)
  27. Ziffer 7
    Weinpreise für die Ernte 2024 in Euro (netto ohne USt) je Liter/0,75 Liter
  28. 7 Punkt eins
    Flaschenweinpreise nach Weinkategorien und Absatzweg: Preisband („von“- „bis“) und „häufigster Preis“
  29. 7 Punkt eins Punkt eins
    Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) [Qualitätswein]: getrennt nach weiß/rot und Wiederverkäufer/Endverbraucher
  30. 7 Punkt eins Punkt 2
    Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) [Landwein]: getrennt nach weiß/rot und Wiederverkäufer/Endverbraucher
  31. 7 Punkt eins Punkt 3
    Anderer Wein als g. U. und g. g. A. [Rebsortenwein, Wein (ehemaliger Tafelwein)]: getrennt nach weiß/rot und Wiederverkäufer/Endverbraucher
  32. 7 Punkt 2
    Fassweinpreise nach Weinkategorien: Preisband („von“ – „bis“) und „häufigster Preis“
  33. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) [Qualitätswein]: getrennt nach weiß/rot
  34. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) [Landwein]: getrennt nach weiß/rot
  35. 7 Punkt 2 Punkt 3
    Anderer Wein als g. U. und g. g. A. [Rebsortenwein, Wein (ehemaliger Tafelwein)]: getrennt nach weiß/rot