42. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die WFA-Grundsatz-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 3 erster Satz und des § 18 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz und des Paragraph 18, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV, BGBl. II Nr. 489/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015, wird wie folgt geändert:Die WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2a lautet:Paragraph 5, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 a,Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen diese gemäß § 5a gebündelt werden. Abweichend von Abs. 2 kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist nur für das Vorhabenbündel zulässig, wenn es ausschließlich aus Vorhaben besteht, die einzeln und in Summe die Voraussetzungen des § 10a erfüllen. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel, dessen Vorhaben nur zum Teil die Voraussetzungen des § 10a erfüllen, ist nur dann zulässig, wenn der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden des zeitlich jüngsten und dem des zeitlich ältesten Vorhabens des Bündels längstens fünf Jahre beträgt. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015.“Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen diese gemäß Paragraph 5 a, gebündelt werden. Abweichend von Absatz 2, kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist nur für das Vorhabenbündel zulässig, wenn es ausschließlich aus Vorhaben besteht, die einzeln und in Summe die Voraussetzungen des Paragraph 10 a, erfüllen. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel, dessen Vorhaben nur zum Teil die Voraussetzungen des Paragraph 10 a, erfüllen, ist nur dann zulässig, wenn der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden des zeitlich jüngsten und dem des zeitlich ältesten Vorhabens des Bündels längstens fünf Jahre beträgt. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2015,.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 5 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere
die Regelungsziele bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder
die Vorhabensziele bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben
ändern und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10a weiterhin vorliegen.“ändern und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 10 a, weiterhin vorliegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5a Abs. 5 wird nach der Wortfolge „einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2“ die Wortfolge „oder zur Ausarbeitung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 10a“ eingefügt.In Paragraph 5 a, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die Wortfolge „oder zur Ausarbeitung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 10 a, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 6, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 2 und Abs. 4 wird jeweils nach der Wortfolge „der Bundesministerin für Finanzen“ die Wortfolge „oder dem Bundesminister für Finanzen“ und vor der Wortfolge „dem Bundeskanzler“ die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, wird jeweils nach der Wortfolge „der Bundesministerin für Finanzen“ die Wortfolge „oder dem Bundesminister für Finanzen“ und vor der Wortfolge „dem Bundeskanzler“ die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 5 wird das Zitat „§ § 11 Abs. 2 WFA-FinAV“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 2 WFA-FinAV“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 5, wird das Zitat „§ Paragraph 11, Absatz 2, WFA-FinAV“ durch das Zitat „§ 11 Absatz 2, WFA-FinAV“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10a Abs. 1 Z 2 werden der Wert „20“ durch den Wert „50“, das Wort „an“ durch das Wort „aller“, die Wortfolge „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ durch die Wortfolge „Anschaffungs- und Herstellungskosten“ und die Wortfolge „Erträgen oder Mindererträgen“ durch die Wortfolge „Erträgen und Mindererträgen zusammengerechnet“ ersetzt.In Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, werden der Wert „20“ durch den Wert „50“, das Wort „an“ durch das Wort „aller“, die Wortfolge „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ durch die Wortfolge „Anschaffungs- und Herstellungskosten“ und die Wortfolge „Erträgen oder Mindererträgen“ durch die Wortfolge „Erträgen und Mindererträgen zusammengerechnet“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2026, treten in Kraft:
§ 6 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 2026;Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und die Anlage 1 zu Paragraph 6, Absatz eins, mit 1. Jänner 2026;
§ 5 Abs. 2a, § 5a Abs. 2a und 5, § 9 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 10a Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“Paragraph 5, Absatz 2 a,, Paragraph 5 a, Absatz 2 a und 5, Paragraph 9, Absatz 2, 4 und 5 sowie Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Tabelle der Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Die Tabelle der Anlage 1 zu Paragraph 6, Absatz eins, erhält folgende Fassung:
„
Wirkungsdimension | Subdimension der WirkungsdimensionSubdimension der , Wirkungsdimension | Wesentlichkeitskriterium |
Öffentliche Haushalte | Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger | Vorhandensein finanzieller Auswirkungen |
Gesamtwirtschaft | Nachfrage | Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage) |
| | Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen | 40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre |
Unternehmen | Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen | Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. -entlastung pro Jahr |
| | Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus | Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
Umwelt | Luft | Zu- oder Abnahme der gesamtösterreichischen Emissionen der Feinstaubfraktion PM10 um mehr als 3,5 Tonnen in zumindest einem der nächsten fünf Jahre oder von Stickstoffoxiden um mehr als 14 Tonnen in zumindest einem der nächsten fünf Jahre
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| | Wasser | Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers
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| | Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden | Eingriffe in den Lebensraum im Hinblick auf die Verringerung des Hochwasserschutzes oder des Schutzes vor Muren und Lawinen, Veränderungen hinsichtlich der Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Eingriffe in Naturschutzgebiete oder Zerschneidung eines großflächig zusammenhängenden Waldgebietes oder einer regionstypischen Landschaft oder Versiegelung von mehr als 15 ha Fläche in Summe der nächsten fünf Jahre ab Realisierung des Vorhabens
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| | Energie oder Abfall | Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ in zumindest einem der nächsten fünf Jahre oder Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als 1 000 Tonnen in zumindest einem der nächsten fünf Jahre oder des Ausmaßes an nicht gefährlichen Abfällen, die einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen sind, von mehr als 10 000 Tonnen in zumindest einem der nächsten fünf Jahre.
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Verwaltungskosten für | Verwaltungskosten für UnternehmenVerwaltungskosten für , Unternehmen | Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
BürgerInnen und für Unternehmen | Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger | Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Soziales | Arbeitsbedingungen | Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
| | Arbeitsmarkt | Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage) |
| | Europa-2020-Sozialzielgruppe | Mehr als 150 000 Personen der Europa-2020-Sozialzielgruppe (armutsgefährdete Personen, erheblich materiell deprivierte Personen und Personen in Haushalten mit keiner oder sehr niedriger Erwerbsintensität) sind betroffen |
| | Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt) | Änderung der Anzahl der besetzten Pflichtstellen um mindestens 1 000 Stellen oder Änderung der Anzahl der als arbeitslos gemeldeten Menschen mit Behinderungen um mindestens 700 Personen oder mindestens 5% der Menschen mit Behinderung oder einer bestimmten Art von Behinderung (zB blinde oder stark sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen, Rollstuhlfahrer) sind aktuell oder potenziell betroffen
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| | Pflegegeld | Mindestens 5% der BezieherInnen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sind aktuell oder potenziell betroffen |
Konsumenten-schutzpolitik | Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen | Mehr als 100 000 potenziell oder 5 000 aktuell betroffene KonsumentInnen pro Jahr oder finanzielle Auswirkung von mehr als 500 000 € für alle KonsumentInnen oder mehr als 400 € pro Einzelfall bei mehr als 500 Personen pro Jahr
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| | Konsumentenschutz-Einrichtungen | unmittelbare rechtliche oder organisatorische Auswirkungen auf Konsumentenschutz-Einrichtungen |
| | Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen | Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen |
Kinder und Jugend | Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre) | Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen |
| | Unterhaltsversorgung, Ausgleich für Kinderkosten, Betreuung von Kindern (bis 18 Jahre) | Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen |
| | Sicherung der Zukunft junger Menschen in mittelfristiger Perspektive | Finanzielle Auswirkungen von 1 Mrd. € über 10 Jahre an öffentlichen Ausgaben oder es sind Strategien oder Entscheidungen mit Implikationen für die Lebensgestaltung auf mindestens 25 Jahre betroffen, insbesondere in der Fiskal-, Energie- oder Umweltpolitik
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Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern | Direkte Leistungen | Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung) Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten
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| | Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen | Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist
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| | Unbezahlte Arbeit | Mindestens 10 000 Betroffene |
| | Öffentliche Einnahmen | Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten
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| | Entscheidungsprozesse und -gremien | Jedenfalls bei der Neueinrichtung von Gremien oder Institutionen, oder wenn einer der folgenden Bereiche betroffen ist: Gremien der Strategiebildung und strategischen Planung Gremien, die für die Vergabe von Geldmitteln zuständig sind Kontroll- und Leitungsgremien von Organisationen und Unternehmen (Aufsichtsräte, Vorstände, Kuratorien usw.), Entscheidungspositionen und –gremien an Universitäten
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| | Körperliche und seelische Gesundheit | Mindestens 1 000 Betroffene |
Klima | Anpassungsfähigkeit | Auswirkungen in den nächsten fünf Jahren auf die Erfüllung der übergeordneten Ziele von mindestens drei Aktivitätsfeldern in der aktuellen Österreichischen Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, oder Bei mehr als 2 000 Personen ändert sich das Risiko bezüglich der Folgen des Klimawandels in zumindest einem der nächsten fünf Jahre.
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| | Treibhausgase | Zu- oder Abnahme der Treibhausgasemissionen oder Kohlenstoffspeicherung in Österreich ab Realisierung des Vorhabens von mehr als 8 500 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in zumindest einem der nächsten fünf Jahre, oder 35 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in Summe der nächsten fünf Jahre.
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