38. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der die Zulassungsstellenverordnung geändert wird (16. Novelle zur ZustV)
Aufgrund des § 40 Abs. 2a, § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 40, Absatz 2 a,, Paragraph 40 a, Absatz 2 und des Paragraph 41, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, wird verordnet:
Die Zulassungsstellenverordnung – ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 1/2025, wird wie folgt geändert:Die Zulassungsstellenverordnung – ZustV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7a Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 1a wird der Betrag „29,50“ auf „31,10“ und der Betrag „26,42“ auf „28,08“ geändert.In Paragraph 13, Absatz eins a, wird der Betrag „29,50“ auf „31,10“ und der Betrag „26,42“ auf „28,08“ geändert.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Für Überstellungsfahrtbewilligungen ist lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung als Überstellungsfahrtschein auf dem Vordruck gemäß Anlage 8 auszustellen.“Für Überstellungsfahrtbewilligungen ist lediglich Teil römisch eins der Zulassungsbescheinigung als Überstellungsfahrtschein auf dem Vordruck gemäß Anlage 8 auszustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 14 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2026 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2026, treten in Kraft:
§ 6 Abs. 1, § 7a Abs. 2 Z 5 und § 13 Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 13, Absatz 3, mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
§ 13 Abs. 1a mit 9. März 2026;Paragraph 13, Absatz eins a, mit 9. März 2026;
§ 13 Abs. 7 und Anlage 8 mit 2. November 2026.“Paragraph 13, Absatz 7 und Anlage 8 mit 2. November 2026.“
7.Novellierungsanordnung 7, Folgende Anlage 8 wird angefügt: (siehe Anlage)
Hanke