37. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank geändert wird
Auf Grund des § 30a Abs. 9a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 30 a, Absatz 9 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 37/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird der Verweis „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 7“ durch den Verweis „§ 1 Z 1 bis 6“ ersetzt.In Paragraph 3, wird der Verweis „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Verweis „§ 1 Ziffer eins bis 6 ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 wird der Verweis „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 7“ durch den Verweis „§ 1 Z 1 bis 6“ ersetzt und in Z 4 nach der Wortfolge „des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, des Amtes für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.In Paragraph 4, wird der Verweis „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Verweis „§ 1 Ziffer eins bis 6 ersetzt und in Ziffer 4, nach der Wortfolge „des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, des Amtes für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 werden jeweils die Verweise „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 7“ durch die Verweise „§ 1 Z 1 bis 6“ ersetzt, nach der Wortfolge „entrichtet wurde“ das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „,“ ersetzt und nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 5, werden jeweils die Verweise „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch die Verweise „§ 1 Ziffer eins bis 6 ersetzt, nach der Wortfolge „entrichtet wurde“ das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „,“ ersetzt und nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
bei einer Erhöhung der Sitzplatzanzahl bei einem Kraftfahrzeug der Klasse N1 auf mehr als drei Sitzplätze.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 werden jeweils die Verweise „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 7“ durch die Verweise „§ 1 Z 1 bis 6“ ersetzt und in Abs. 1 Z 3 nach der Wortfolge „des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, des Amtes für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.In Paragraph 6, werden jeweils die Verweise „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch die Verweise „§ 1 Ziffer eins bis 6 ersetzt und in Absatz eins, Ziffer 3, nach der Wortfolge „des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, des Amtes für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
bei Vergütung oder Verminderung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12, § 12a und § 12b NoVAG 1991.“bei Vergütung oder Verminderung der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 12 b, NoVAG 1991.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 wird die Wortfolge „die zuständige Finanzbehörde“ durch die Wortfolge „die nach § 2 Z 1 Zuständigen, wenn diese gemäß § 11 Abs. 5 NoVAG 1991 als Parteienvertreter befugt wurden, sowie die nach § 2 Z 4 Zuständigen“ ersetzt.In Paragraph 8, wird die Wortfolge „die zuständige Finanzbehörde“ durch die Wortfolge „die nach Paragraph 2, Ziffer eins, Zuständigen, wenn diese gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NoVAG 1991 als Parteienvertreter befugt wurden, sowie die nach Paragraph 2, Ziffer 4, Zuständigen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10 wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:In Paragraph 10, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, eingefügt:
§§ 3, 4, und 5 sowie § 6 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2026, treten mit 1. März 2026 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5 und § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“Paragraphen 3, 4,, und 5 sowie Paragraph 6, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2026,, treten mit 1. März 2026 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 8,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2026,, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“
Marterbauer