BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 2. März 2026

Teil römisch zwei

37. Verordnung:

Änderung der Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

37. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank geändert wird

Auf Grund des Paragraph 30 a, Absatz 9 a, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird der Verweis „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Verweis „§ 1 Ziffer eins bis 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, wird der Verweis „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Verweis „§ 1 Ziffer eins bis 6 ersetzt und in Ziffer 4, nach der Wortfolge „des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, des Amtes für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, werden jeweils die Verweise „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch die Verweise „§ 1 Ziffer eins bis 6 ersetzt, nach der Wortfolge „entrichtet wurde“ das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „,“ ersetzt und nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    bei einer Erhöhung der Sitzplatzanzahl bei einem Kraftfahrzeug der Klasse N1 auf mehr als drei Sitzplätze.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, werden jeweils die Verweise „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch die Verweise „§ 1 Ziffer eins bis 6 ersetzt und in Absatz eins, Ziffer 3, nach der Wortfolge „des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, des Amtes für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    bei Vergütung oder Verminderung der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 12 b, NoVAG 1991.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, wird die Wortfolge „die zuständige Finanzbehörde“ durch die Wortfolge „die nach Paragraph 2, Ziffer eins, Zuständigen, wenn diese gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NoVAG 1991 als Parteienvertreter befugt wurden, sowie die nach Paragraph 2, Ziffer 4, Zuständigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    Paragraphen 3, 4,, und 5 sowie Paragraph 6, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2026,, treten mit 1. März 2026 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 8,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2026,, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“

Marterbauer