32. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung in grenzüberschreitenden Gesundheitsanwendungen (MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung – MH@EU-RVV)
Auf Grund des § 28c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 71/2025, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2025 wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 28 c, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Gegenstand |
§ 2.Paragraph 2, | Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen |
§ 3.Paragraph 3, | Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers |
2. Abschnitt Rollenverteilung für elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EU-Rezept)2. Abschnitt, Rollenverteilung für elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EU-Rezept) |
§ 4.Paragraph 4, | Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers |
1. Unterabschnitt Österreich als Herkunftsmitgliedstaat1. Unterabschnitt, Österreich als Herkunftsmitgliedstaat |
§ 5.Paragraph 5, | Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin |
§ 6.Paragraph 6, | Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers |
2. Unterabschnitt Österreich als Behandlungsmitgliedstaat2. Unterabschnitt, Österreich als Behandlungsmitgliedstaat |
§ 7.Paragraph 7, | Die Rolle der behandelnden Apotheke |
§ 8.Paragraph 8, | Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers |
3. Abschnitt Rollenverteilung für die EU-Patientenkurzakte3. Abschnitt, Rollenverteilung für die EU-Patientenkurzakte |
§9. | Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers |
1. Unterabschnitt Österreich als Herkunftsmitgliedstaat1. Unterabschnitt, Österreich als Herkunftsmitgliedstaat |
§ 10.Paragraph 10, | Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin |
§ 11.Paragraph 11, | Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers |
4. Abschnitt Schlussbestimmungen4. Abschnitt, Schlussbestimmungen |
§ 12.Paragraph 12, | In- und Außerkrafttreten |
| |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen gemäß dem 6. Abschnitt des GTelG 2012 zur Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemeinsamen VerantwortlichenGegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen gemäß dem 6. Abschnitt des GTelG 2012 zur Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 04.03.2021 Seite 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemeinsamen Verantwortlichen
des EU-Rezepts gemäß § 24r Abs. 2 GTelG 2012, sowie,des EU-Rezepts gemäß Paragraph 24 r, Absatz 2, GTelG 2012, sowie,
der EU-Patientenkurzakte gemäß § 24u Abs. 2 GTelG 2012.der EU-Patientenkurzakte gemäß Paragraph 24 u, Absatz 2, GTelG 2012.
(2)Absatz 2,Gemeinsame Verantwortlichkeit bedeutet die gesetzliche Benennung der Verantwortlichen unter Vorgabe von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung gemäß § 24r Abs. 2 und § 24u Abs. 2 GTelG 2012 iVm Art. 4 Z 7 2. Fall DSGVO.Gemeinsame Verantwortlichkeit bedeutet die gesetzliche Benennung der Verantwortlichen unter Vorgabe von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung gemäß Paragraph 24 r, Absatz 2 und Paragraph 24 u, Absatz 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer 7, 2. Fall DSGVO.
(3)Absatz 3,Die gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO besteht so lange, wie die in Abs. 1 genannten Bestimmungen des 6. Abschnitts GTelG 2012 in Geltung stehen.Die gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Artikel 26, DSGVO besteht so lange, wie die in Absatz eins, genannten Bestimmungen des 6. Abschnitts GTelG 2012 in Geltung stehen.
(4)Absatz 4,Sämtliche Verarbeitungstätigkeiten der gemeinsamen Verantwortlichen haben ausschließlich innerhalb des EU- bzw. des EWR-Raums zu erfolgen. Eine Drittstaatenübermittlung im Sinne des Kapitels V DSGVO ist nicht zulässig.Sämtliche Verarbeitungstätigkeiten der gemeinsamen Verantwortlichen haben ausschließlich innerhalb des EU- bzw. des EWR-Raums zu erfolgen. Eine Drittstaatenübermittlung im Sinne des Kapitels römisch fünf DSGVO ist nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Die gemeinsam Verantwortlichen sind befugt, Auftragsverarbeiter zu bestellen, sofern deren Identität sowie der entsprechende Auftragsverarbeitungsvertrag den anderen Verantwortlichen vor Abschluss mitgeteilt wird und sichergestellt ist, dass der Auftragsverarbeiter die gegenständlichen Pflichten erfüllt.
Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Den in den § 1 genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils die in den folgenden Abschnitten zugewiesenen sowie die in Abs. 2 genannten, aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO.Den in den Paragraph eins, genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils die in den folgenden Abschnitten zugewiesenen sowie die in Absatz 2, genannten, aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen jeweils folgende Pflichten:
Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO,Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO,
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO,Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO,
Sicherstellung der Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO,Sicherstellung der Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO,
Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Art. 35 DSGVO notwendig ist,Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Artikel 35, DSGVO notwendig ist,
Weiterleitung von Anträgen gemäß Abs. 3 an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowieWeiterleitung von Anträgen gemäß Absatz 3, an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowie
Information der betroffenen Personen gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
(3)Absatz 3,Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß Kapitel III der DSGVO sind von einem der gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung zur Beantwortung weiterzuleiten, wennAnträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO sind von einem der gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
die betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Art. 12 Abs. 4 DSGVO vorliegt undkein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Artikel 12, Absatz 4, DSGVO vorliegt und
der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.
(4)Absatz 4,Die im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 verarbeiteten Daten sind im Falle des Außerkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen unverzüglich zu löschen. Inwiefern der Löschung andere Rechtsgrundlagen entgegenstehen ist vom jeweiligen Verantwortlichen selbst zu bestimmen.
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 24j GTelG 2012 als allgemeine Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 zu verantworten.Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 24 j, GTelG 2012 als allgemeine Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 zu verantworten.
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende allgemeine Pflichten:
die Entgegennahme und Umsetzung des Einverständnisses (Opt-In) gemäß § 24i Abs. 2 GTelG 2012 im Wege der gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung,die Entgegennahme und Umsetzung des Einverständnisses (Opt-In) gemäß Paragraph 24 i, Absatz 2, GTelG 2012 im Wege der gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung,
Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO betreffend die grenzüberschreitenden Gesundheitsanwendungen,Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13, DSGVO betreffend die grenzüberschreitenden Gesundheitsanwendungen,
Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihr oder ihm vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihr oder ihm vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
die Entgegennahme und Koordinierung von Betroffenenrechten gemäß Kapitel III der DSGVO im Wege der gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung,die Entgegennahme und Koordinierung von Betroffenenrechten gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO im Wege der gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung,
die zentrale Wahrnehmung von Betroffenenrechten gemäß Kapitel III der DSGVO für die gemeinsamen Verantwortlichen im Wege der gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, sofern dies nicht ausschließlich den Aufgabenbereich eines einzelnen Verantwortlichen betrifft,die zentrale Wahrnehmung von Betroffenenrechten gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO für die gemeinsamen Verantwortlichen im Wege der gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, sofern dies nicht ausschließlich den Aufgabenbereich eines einzelnen Verantwortlichen betrifft,
die Weiterleitung von Anfragen, sofern kein Verantwortlicher seinen Sitz in Österreich hat gemäß § 24n Abs. 3 GTelG 2012 im Wege der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit, sowiedie Weiterleitung von Anfragen, sofern kein Verantwortlicher seinen Sitz in Österreich hat gemäß Paragraph 24 n, Absatz 3, GTelG 2012 im Wege der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit, sowie
die Löschung der gespeicherten Protokolldaten (§ 24j Abs. 3 GTelG 2012).die Löschung der gespeicherten Protokolldaten (Paragraph 24 j, Absatz 3, GTelG 2012).
2. Abschnitt
Rollenverteilung für elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EU-Rezept)
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 4.Paragraph 4,
Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 24o Abs. 3 iVm § 24j GTelG 2012 für das EU-Rezept,die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 24 o, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 j, GTelG 2012 für das EU-Rezept,
die Weiterleitung von EU-Rezepten an Nationale Kontaktstellen für digitale Gesundheit in anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten,
die Weiterleitung von elektronischen Abgaben elektronischer Verschreibungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 an Nationale Kontaktstellen für digitale Gesundheit in anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten.die Weiterleitung von elektronischen Abgaben elektronischer Verschreibungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, an Nationale Kontaktstellen für digitale Gesundheit in anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten.
1. Unterabschnitt
Österreich als Herkunftsmitgliedstaat
Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der jeweils behandelnde Arzt oder die jeweils behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Erstellung eines e-Rezepts gemäß § 31a ASVG, das in einem EU- oder EWR-Staat eingelöst werden soll, unter Erfüllung der inhaltlichen Vorgaben des § 3a Rezeptpflichtgesetz, BGBl. I Nr. 163/2019 in der jeweils geltenden Fassung, zu verantworten.Der jeweils behandelnde Arzt oder die jeweils behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Erstellung eines e-Rezepts gemäß Paragraph 31 a, ASVG, das in einem EU- oder EWR-Staat eingelöst werden soll, unter Erfüllung der inhaltlichen Vorgaben des Paragraph 3 a, Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, zu verantworten.
(2)Absatz 2,Dem jeweils behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin obliegen folgende Pflichten:
Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO undHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO und
Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Inhalte eines e-Rezepts gemäß Abs. 1 betreffen.Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Inhalte eines e-Rezepts gemäß Absatz eins, betreffen.
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:
die Einrichtung und den Betrieb der Anwendung EU-Rezept gemäß § 24o Abs. 1 GTelG 2012, sowiedie Einrichtung und den Betrieb der Anwendung EU-Rezept gemäß Paragraph 24 o, Absatz eins, GTelG 2012, sowie
die Umwandlung eines gemäß § 5 Abs. 1 ausgestellten e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß § 24o GTelG 2012.die Umwandlung eines gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ausgestellten e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß Paragraph 24 o, GTelG 2012.
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende Pflichten:
Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Form, undHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Form, und
Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Umwandlung eines e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß Abs. 1 Z 2 betreffen.Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Umwandlung eines e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß Absatz eins, Ziffer 2, betreffen.
2. Unterabschnitt
Österreich als Behandlungsmitgliedstaat
Die Rolle der behandelnden Apotheke
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die jeweils behandelnde Apotheke gemäß § 24q Abs. 1 GTelG 2012 hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:Die jeweils behandelnde Apotheke gemäß Paragraph 24 q, Absatz eins, GTelG 2012 hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
Die Entgegennahme von elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten im Wege der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit,
die Einlösung von elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten zur Abgabe des jeweiligen Arzneimittels, sowie
die Meldung der elektronischen Abgabe der elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten an die Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit.
(2)Absatz 2,Der jeweils behandelnden Apotheke obliegen folgende Pflichten:
Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Form, undHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Form, und
Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Entgegennahme, Einlösung oder elektronische Abgabe der elektronischen Verschreibung gemäß Abs. 1 betreffen.Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Entgegennahme, Einlösung oder elektronische Abgabe der elektronischen Verschreibung gemäß Absatz eins, betreffen.
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:
die Einrichtung und den Betrieb einer Möglichkeit der geeigneten elektronischen Identifikation der in der jeweils behandelnden Apotheke tätigen, natürlichen Personen gemäß § 24q Abs. 2 GTelG 2012, sowiedie Einrichtung und den Betrieb einer Möglichkeit der geeigneten elektronischen Identifikation der in der jeweils behandelnden Apotheke tätigen, natürlichen Personen gemäß Paragraph 24 q, Absatz 2, GTelG 2012, sowie
die Entgegennahme der Meldung von elektronischen Abgaben gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in der Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 4 Z 3.die Entgegennahme der Meldung von elektronischen Abgaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in der Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Abs. 1 Z 1 genannte Verarbeitungstätigkeit betreffen.Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Verarbeitungstätigkeit betreffen.
3. Abschnitt
Rollenverteilung für die EU-Patientenkurzakte
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 9.Paragraph 9,
Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 24s Abs. 2 iVm § 24j GTelG 2012 zu verantworten. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 24 s, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24 j, GTelG 2012 zu verantworten.
1. Unterabschnitt
Österreich als Behandlungsmitgliedstaat
Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der jeweils behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Abfrage einer EU-Patientenkurzakte gemäß § 24t GTelG 2012 zu verantworten.Der jeweils behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Abfrage einer EU-Patientenkurzakte gemäß Paragraph 24 t, GTelG 2012 zu verantworten.
(2)Absatz 2,Dem jeweils behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin obliegen folgende Pflichten:
Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Form, undHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Form, und
Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich Abruf einer EU-Patientenkurzakte gemäß Abs. 1 betreffen.Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich Abruf einer EU-Patientenkurzakte gemäß Absatz eins, betreffen.
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat den Empfang einer EU-Patientenkurzakte aus einem anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaat und die Zurverfügungstellung dieser an den jeweils behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin in seiner oder ihrer Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 9 zu verantworten.Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat den Empfang einer EU-Patientenkurzakte aus einem anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaat und die Zurverfügungstellung dieser an den jeweils behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin in seiner oder ihrer Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 9, zu verantworten.
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Abs. 1 genannte Verarbeitungstätigkeit betrifft.Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Absatz eins, genannte Verarbeitungstätigkeit betrifft.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 12.Paragraph 12,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Schumann