BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 24. Februar 2026

Teil römisch zwei

32. Verordnung:

MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung

32. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung in grenzüberschreitenden Gesundheitsanwendungen (MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung – MH@EU-RVV)

Auf Grund des Paragraph 28 c, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2025,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand

Paragraph 2,

Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen

Paragraph 3,

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

2. Abschnitt, Rollenverteilung für elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EU-Rezept)

Paragraph 4,

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

1. Unterabschnitt, Österreich als Herkunftsmitgliedstaat

Paragraph 5,

Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin

Paragraph 6,

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

2. Unterabschnitt, Österreich als Behandlungsmitgliedstaat

Paragraph 7,

Die Rolle der behandelnden Apotheke

Paragraph 8,

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

3. Abschnitt, Rollenverteilung für die EU-Patientenkurzakte

§9.

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

1. Unterabschnitt, Österreich als Herkunftsmitgliedstaat

Paragraph 10,

Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin

Paragraph 11,

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

4. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

In- und Außerkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen gemäß dem 6. Abschnitt des GTelG 2012 zur Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 04.03.2021 Seite 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemeinsamen Verantwortlichen
    1. Ziffer eins
      des EU-Rezepts gemäß Paragraph 24 r, Absatz 2, GTelG 2012, sowie,
    2. Ziffer 2
      der EU-Patientenkurzakte gemäß Paragraph 24 u, Absatz 2, GTelG 2012.
  2. Absatz 2,Gemeinsame Verantwortlichkeit bedeutet die gesetzliche Benennung der Verantwortlichen unter Vorgabe von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung gemäß Paragraph 24 r, Absatz 2 und Paragraph 24 u, Absatz 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer 7, 2. Fall DSGVO.
  3. Absatz 3,Die gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Artikel 26, DSGVO besteht so lange, wie die in Absatz eins, genannten Bestimmungen des 6. Abschnitts GTelG 2012 in Geltung stehen.
  4. Absatz 4,Sämtliche Verarbeitungstätigkeiten der gemeinsamen Verantwortlichen haben ausschließlich innerhalb des EU- bzw. des EWR-Raums zu erfolgen. Eine Drittstaatenübermittlung im Sinne des Kapitels römisch fünf DSGVO ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Die gemeinsam Verantwortlichen sind befugt, Auftragsverarbeiter zu bestellen, sofern deren Identität sowie der entsprechende Auftragsverarbeitungsvertrag den anderen Verantwortlichen vor Abschluss mitgeteilt wird und sichergestellt ist, dass der Auftragsverarbeiter die gegenständlichen Pflichten erfüllt.

Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Den in den Paragraph eins, genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils die in den folgenden Abschnitten zugewiesenen sowie die in Absatz 2, genannten, aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen jeweils folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO,
    2. Ziffer 2
      Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO,
    3. Ziffer 3
      Sicherstellung der Datensicherheit gemäß Artikel 32, DSGVO,
    4. Ziffer 4
      Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
    5. Ziffer 5
      Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Artikel 35, DSGVO notwendig ist,
    6. Ziffer 6
      Weiterleitung von Anträgen gemäß Absatz 3, an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem Bundesminister gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowie
    7. Ziffer 7
      Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
  3. Absatz 3,Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO sind von einem der gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
    1. Ziffer eins
      die betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
    2. Ziffer 2
      kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Artikel 12, Absatz 4, DSGVO vorliegt und
    3. Ziffer 3
      der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.
  4. Absatz 4,Die im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 verarbeiteten Daten sind im Falle des Außerkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen unverzüglich zu löschen. Inwiefern der Löschung andere Rechtsgrundlagen entgegenstehen ist vom jeweiligen Verantwortlichen selbst zu bestimmen.

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 24 j, GTelG 2012 als allgemeine Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 zu verantworten.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende allgemeine Pflichten:
    1. Ziffer eins
      die Entgegennahme und Umsetzung des Einverständnisses (Opt-In) gemäß Paragraph 24 i, Absatz 2, GTelG 2012 im Wege der gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung,
    2. Ziffer 2
      Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13, DSGVO betreffend die grenzüberschreitenden Gesundheitsanwendungen,
    3. Ziffer 3
      Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihr oder ihm vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
    4. Ziffer 4
      die Entgegennahme und Koordinierung von Betroffenenrechten gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO im Wege der gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung,
    5. Ziffer 5
      die zentrale Wahrnehmung von Betroffenenrechten gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO für die gemeinsamen Verantwortlichen im Wege der gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 eingerichteten ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, sofern dies nicht ausschließlich den Aufgabenbereich eines einzelnen Verantwortlichen betrifft,
    6. Ziffer 6
      die Weiterleitung von Anfragen, sofern kein Verantwortlicher seinen Sitz in Österreich hat gemäß Paragraph 24 n, Absatz 3, GTelG 2012 im Wege der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit, sowie
    7. Ziffer 7
      die Löschung der gespeicherten Protokolldaten (Paragraph 24 j, Absatz 3, GTelG 2012).

2. Abschnitt
Rollenverteilung für elektronische Verschreibungen und elektronische Abgaben (EU-Rezept)

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

Paragraph 4,

Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:

  1. Ziffer eins
    die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 24 o, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 j, GTelG 2012 für das EU-Rezept,
  2. Ziffer 2
    die Weiterleitung von EU-Rezepten an Nationale Kontaktstellen für digitale Gesundheit in anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten,
  3. Ziffer 3
    die Weiterleitung von elektronischen Abgaben elektronischer Verschreibungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, an Nationale Kontaktstellen für digitale Gesundheit in anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten.

1. Unterabschnitt
Österreich als Herkunftsmitgliedstaat

Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der jeweils behandelnde Arzt oder die jeweils behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Erstellung eines e-Rezepts gemäß Paragraph 31 a, ASVG, das in einem EU- oder EWR-Staat eingelöst werden soll, unter Erfüllung der inhaltlichen Vorgaben des Paragraph 3 a, Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, zu verantworten.
  2. Absatz 2,Dem jeweils behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin obliegen folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO und
    2. Ziffer 2
      Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Inhalte eines e-Rezepts gemäß Absatz eins, betreffen.

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung und den Betrieb der Anwendung EU-Rezept gemäß Paragraph 24 o, Absatz eins, GTelG 2012, sowie
    2. Ziffer 2
      die Umwandlung eines gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ausgestellten e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß Paragraph 24 o, GTelG 2012.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Form, und
    2. Ziffer 2
      Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Umwandlung eines e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß Absatz eins, Ziffer 2, betreffen.

2. Unterabschnitt
Österreich als Behandlungsmitgliedstaat

Die Rolle der behandelnden Apotheke

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die jeweils behandelnde Apotheke gemäß Paragraph 24 q, Absatz eins, GTelG 2012 hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
    1. Ziffer eins
      Die Entgegennahme von elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten im Wege der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      die Einlösung von elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten zur Abgabe des jeweiligen Arzneimittels, sowie
    3. Ziffer 3
      die Meldung der elektronischen Abgabe der elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten an die Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit.
  2. Absatz 2,Der jeweils behandelnden Apotheke obliegen folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Form, und
    2. Ziffer 2
      Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Entgegennahme, Einlösung oder elektronische Abgabe der elektronischen Verschreibung gemäß Absatz eins, betreffen.

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung und den Betrieb einer Möglichkeit der geeigneten elektronischen Identifikation der in der jeweils behandelnden Apotheke tätigen, natürlichen Personen gemäß Paragraph 24 q, Absatz 2, GTelG 2012, sowie
    2. Ziffer 2
      die Entgegennahme der Meldung von elektronischen Abgaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in der Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Verarbeitungstätigkeit betreffen.

3. Abschnitt
Rollenverteilung für die EU-Patientenkurzakte

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

Paragraph 9,

Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 24 s, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24 j, GTelG 2012 zu verantworten.

1. Unterabschnitt
Österreich als Behandlungsmitgliedstaat

Die Rolle des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der jeweils behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat die Verarbeitungstätigkeiten der Abfrage einer EU-Patientenkurzakte gemäß Paragraph 24 t, GTelG 2012 zu verantworten.
  2. Absatz 2,Dem jeweils behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin obliegen folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO in geeigneter Form, und
    2. Ziffer 2
      Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich Abruf einer EU-Patientenkurzakte gemäß Absatz eins, betreffen.

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat den Empfang einer EU-Patientenkurzakte aus einem anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaat und die Zurverfügungstellung dieser an den jeweils behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin in seiner oder ihrer Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß Paragraph 9, zu verantworten.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel römisch drei der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Absatz eins, genannte Verarbeitungstätigkeit betrifft.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 12,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Schumann