31. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor 2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014) geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor 2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014), BGBl. II Nr. 345/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor 2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Anwendung des Österreichischen Stabilitätspakts 2025, BlgNR 388 XXVIII. GP, sowie nachstehender europäischer Rechtsvorschriften Statistiken über die Gebarung im öffentlichen Sektor zu erstellen:Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Anwendung des Österreichischen Stabilitätspakts 2025, BlgNR 388 römisch 28 . GP, sowie nachstehender europäischer Rechtsvorschriften Statistiken über die Gebarung im öffentlichen Sektor zu erstellen:
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.6.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/734, ABl. Nr. L 97 vom 05.04.2023 S. 1,Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 174 vom 26.6.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/734, Amtsblatt Nummer L 97 vom 05.04.2023 Seite 1,
Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 145 vom 10.6.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 220/2014, ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2014 S. 101,Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2009, über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, Amtsblatt Nummer L 145 vom 10.6.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 220 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 69 vom 08.03.2014 Seite 101,
Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 41, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1265, ABl. Nr. L 1265 vom 30.04.2024 S 1.“Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 306 vom 23.11.2011 Seite 41, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1265, ABl. Nr. L 1265 vom 30.04.2024 S 1.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Z 3 lautet:Paragraph 4, Ziffer 3, lautet:
beim Bund, bei den Ländern, bei der Gemeinde Wien sowie bei den Sozialversicherungsträgern Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder gleichwertige Daten aus dem öffentlichen Rechnungswesen) monatlich; bei den Ländern und der Gemeinde Wien sind Voranschlagswerte monatlich mitzuliefern;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2 wird die Z 2 durch folgende Z 2 und Z 2a ersetzt:In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Ziffer 2, durch folgende Ziffer 2 und Ziffer 2 a, ersetzt:
gemäß § 4 Z 2 vom Bund bis spätestens 25. des Folgemonats nach Quartalsende, betreffend das vierte Quartal innerhalb von fünf Wochen nach Quartalsende;gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, vom Bund bis spätestens 25. des Folgemonats nach Quartalsende, betreffend das vierte Quartal innerhalb von fünf Wochen nach Quartalsende;
gemäß § 4 Z 2 von den Ländern und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis spätestens 25. des Folgemonats nach Quartalsende, betreffend das vierte Quartal innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende;“gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, von den Ländern und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis spätestens 25. des Folgemonats nach Quartalsende, betreffend das vierte Quartal innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
gemäß § 4 Z 3 vom Bund, den Ländern, der Gemeinde Wien sowie betreffend die Sozialversicherungsträger vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis spätestens 16. des Folgemonats;“gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, vom Bund, den Ländern, der Gemeinde Wien sowie betreffend die Sozialversicherungsträger vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis spätestens 16. des Folgemonats;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Erhebungseinheiten haben die Daten und Informationen elektronisch in von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Datenformaten zu übermitteln. Die für die Datenübermittlung zu verwendenden Datenformate sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach Anhörung der staatlichen Einheiten und des Bundesministeriums für Finanzen festzulegen. Sie sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich abrufbar auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich www.statistik.at kundzumachen. Die Erhebungseinheiten haben die Daten vor der Übermittlung auf Konformität mit den für die jeweilige Erhebungseinheit geltenden Rechnungslegungsvorschriften und auf Konformität mit den festgelegten Datenformaten sowie auf Vollständigkeit zu überprüfen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Die Landesbehörden haben die Daten der Gemeinden vor der Weiterleitung an die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der Konformität mit den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der jeweils geltenden Fassung, und hinsichtlich der Konformität mit den gemäß Abs. 4 festgelegten Datenformaten sowie auf Vollständigkeit zu überprüfen.“„Die Landesbehörden haben die Daten der Gemeinden vor der Weiterleitung an die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der Konformität mit den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, und hinsichtlich der Konformität mit den gemäß Absatz 4, festgelegten Datenformaten sowie auf Vollständigkeit zu überprüfen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach dem § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:
„Veröffentlichung
§ 6a.Paragraph 6 a,
Unbeschadet sonstiger Veröffentlichungspflichten sind die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß § 4 Z 3 (bei den Ländern inklusive Wien länderweise) durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum Ende des Folgemonats des Berichtszeitraums in maschinenlesbarer Form zu veröffentlichen.“ Unbeschadet sonstiger Veröffentlichungspflichten sind die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, (bei den Ländern inklusive Wien länderweise) durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum Ende des Folgemonats des Berichtszeitraums in maschinenlesbarer Form zu veröffentlichen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6, wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „mindestens einmal jährlich“ durch die Wortfolge „bei Bedarf“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „mindestens einmal jährlich“ durch die Wortfolge „bei Bedarf“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Satz angefügt:
„Einheiten, die aufgrund von der Bundesanstalt Statistik Österreich vorliegenden Informationen potenziell dem öffentlichen Sektor zuzuordnen sind, sind ebenfalls zu dieser Mitwirkung verpflichtet.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Satz angefügt:
„Der der Bundesanstalt Statistik Österreich aus der Novelle BGBl. II Nr. 31/2026 erwachsende darüberhinausgehende Mehraufwand wird ihr auf Basis einer zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesanstalt Statistik Österreich abzuschließenden Vereinbarung abgegolten.“„Der der Bundesanstalt Statistik Österreich aus der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2026, erwachsende darüberhinausgehende Mehraufwand wird ihr auf Basis einer zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesanstalt Statistik Österreich abzuschließenden Vereinbarung abgegolten.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 12, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1, § 4 Z 3, § 5 Abs. 2 Z 2, 2a und 4, § 5 Abs. 4 und 5, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 2 Z 6 und Abs. 3, § 9 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 5 Abs. 2 Z 4 ist erstmals auf die Lieferung der Haushaltsdaten des Monats Februar 2026 anzuwenden. Die monatliche Mitlieferung der Voranschlagswerte gemäß § 4 Z 3 durch die Länder hat nach der diesbezüglichen Anpassung der Datenschnittstelle zu erfolgen. Von den Ländern (inklusive Wien) sind nach der diesbezüglichen Anpassung der Datenschnittstelle einmalig auch die monatlichen Haushaltsdaten seit Jänner 2025 zu übermitteln.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, 2 a und 4, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 3,, Paragraph 9 und Paragraph 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, ist erstmals auf die Lieferung der Haushaltsdaten des Monats Februar 2026 anzuwenden. Die monatliche Mitlieferung der Voranschlagswerte gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, durch die Länder hat nach der diesbezüglichen Anpassung der Datenschnittstelle zu erfolgen. Von den Ländern (inklusive Wien) sind nach der diesbezüglichen Anpassung der Datenschnittstelle einmalig auch die monatlichen Haushaltsdaten seit Jänner 2025 zu übermitteln.“
Marterbauer