302. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Stromkennzeichnungsverordnung 2022 geändert wird
Auf Grund § 87 Abs. 8 Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2025, wird verordnet:Auf Grund Paragraph 87, Absatz 8, Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,, wird verordnet:
Die Stromkennzeichnungsverordnung 2022, BGBl. II Nr. 48/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 223/2025, wird wie folgt geändert:Die Stromkennzeichnungsverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird der Ausdruck „§ 78 und § 79 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 86 und § 87 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025,“ ersetzt.In Paragraph eins, wird der Ausdruck „§ 78 und Paragraph 79, ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 86 und Paragraph 87, Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 7, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 78“ durch den Ausdruck „§ 86“, der Ausdruck „§ 79“ durch den Ausdruck „§ 87“ und der Ausdruck „ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „ElWG“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 7, Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 3 und Paragraph 9, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „§ 78“ durch den Ausdruck „§ 86“, der Ausdruck „§ 79“ durch den Ausdruck „§ 87“ und der Ausdruck „ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „ElWG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, lautet:
„Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage gemäß § 6 Abs. 1 Z 143 ElWG mit Ausnahme von Notstromaggregaten.„Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 143, ElWG mit Ausnahme von Notstromaggregaten.
(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 Abs. 1 ElWG. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder eine Vorschrift des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ElWG. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder eine Vorschrift des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 wird folgender Schlusssatz angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Die Werte sind gerundet ohne Nachkommastellen anzuführen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die zugrundeliegende Abgabemenge ist gerundet ohne Nachkommastellen in kWh zu kennzeichnen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „(kWh)“ durch den Ausdruck „(kWh, gerundet ohne Nachkommastellen)“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „(kWh)“ durch den Ausdruck „(kWh, gerundet ohne Nachkommastellen)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Akkreditierungsgesetz 2012“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „BGBl. I Nr. 28/2012,“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Akkreditierungsgesetz 2012“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 28 aus 2012,,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „nachgeordnet“ die Wortfolge „oder daneben“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Wort „nachgeordnet“ die Wortfolge „oder daneben“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2021,“.In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2021,,“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 7 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 73 Abs. 1 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 1 ElWG“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 73 Absatz eins, ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 84 Absatz eins, ElWG“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 7 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 73 Abs. 2 ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 2 ElWG“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 73 Absatz 2, ElWOG 2010“ durch den Ausdruck „§ 84 Absatz 2, ElWG“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 Abs. 1 lautet der Schlussteil:In Paragraph 10, Absatz eins, lautet der Schlussteil:
„Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Dabei sind die Bestimmungen der TOR Messwesen zu standardisierten Messkonzepten zu berücksichtigen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres müssen jene Mengen, die im abgelaufenen Kalenderjahr von Stromhändlern und sonstigen Lieferanten in Österreich an Stromspeicher geliefert wurden, mit Herkunftsnachweisen belegt werden. Der Wirkungsgradverlust ist dabei zu berücksichtigen. Hierfür können technologiespezifische Referenzwirkungsgrade verwendet werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 10 Abs. 4 und 5 lautet:Paragraph 10, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4)Absatz 4,Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen sind die Herkunftsnachweise pro Erzeugungstechnologie auszustellen. Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Dabei sind die Bestimmungen der TOR Messwesen zu standardisierten Messkonzepten zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt in das öffentliche Gas- oder Wasserstoffnetz eingespeist wird, sind Herkunftsnachweise zweckgebunden zu entwerten. Im Anschluss werden basierend auf diesen Mengen Herkunftsnachweise für Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas erzeugt. Die dabei entstehenden Umwandlungsverluste zählen als energetischer Endverbrauch im Sinne der Stromkennzeichnung. Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt nicht in das öffentliche Gasnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger Herkunftsnachweise für den Zweck Umwandlung zu entwerten.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 10a lautet samt Überschrift:Paragraph 10 a, lautet samt Überschrift:
„Drittlieferungen, Strombezugsverträge, Energiegemeinschaften, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Peer-to-Peer und Direktleitungen
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Bei Drittlieferungen (Beistellungsgeschäfte) ist der Lieferant für die Stromkennzeichnung zuständig, dem die Menge im Rahmen des Clearings zugerechnet wird.
(2)Absatz 2,Bei Power Purchase Agreements (Strombezugsverträge) hat die Stromkennzeichnung der Mengen, die über Strombezugsverträge geliefert werden, vom Stromerzeuger nach Maßgabe des § 62 Abs. 4 ElWG zu erfolgen. In diesem Fall muss der Stromerzeuger die Entwertung der zum Strombezugsvertrag korrespondierenden Herkunftsnachweise in der Stromnachweisdatenbank durchführen.Bei Power Purchase Agreements (Strombezugsverträge) hat die Stromkennzeichnung der Mengen, die über Strombezugsverträge geliefert werden, vom Stromerzeuger nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz 4, ElWG zu erfolgen. In diesem Fall muss der Stromerzeuger die Entwertung der zum Strombezugsvertrag korrespondierenden Herkunftsnachweise in der Stromnachweisdatenbank durchführen.
(3)Absatz 3,Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder im Rahmen von Peer-to-Peer-Verträgen verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß § 86 ElWG ausgenommen.Für Strommengen, die innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage oder im Rahmen von Peer-to-Peer-Verträgen verbraucht werden, sind keine Herkunftsnachweise auszustellen. Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass nur die Einspeisung des Überschusses für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemeldet wird. Der innerhalb einer solchen Gemeinschaft erzeugte und verteilte Strom ist von der Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 86, ElWG ausgenommen.
(4)Absatz 4,Für Strom, der mittels Direktleitungen verteilt und nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, hat keine Stromkennzeichnung zu erfolgen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1 und Abs. 6, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Novelle BGBl. II Nr. 302/2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Stromkennzeichnung gemäß diesen Bestimmungen hat erstmalig im Jahr 2027 für die im Kalenderjahr 2026 gelieferten Strommengen zu erfolgen.“Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 6,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2, Paragraph 10, Absatz eins, 2, 4 und 5 und Paragraph 10 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2026,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Stromkennzeichnung gemäß diesen Bestimmungen hat erstmalig im Jahr 2027 für die im Kalenderjahr 2026 gelieferten Strommengen zu erfolgen.“
Haber Strebl