286. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Eltern-Kind-Pass-Verordnung – EKPV)
Auf Grund der § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und § 13 Abs. 2 des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie sowie dem Dachverband der Sozialversicherungsträger verordnet:Auf Grund der Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 2, des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie sowie dem Dachverband der Sozialversicherungsträger verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Gegenstand |
§ 2.Paragraph 2, | Früheste Dokumentation im eEKP des Kindes |
2. Abschnitt Spezifische Zugriffsberechtigungen2. Abschnitt, Spezifische Zugriffsberechtigungen |
1. Unterabschnitt Grundsätze des Zugriffs auf den eEKP1. Unterabschnitt, Grundsätze des Zugriffs auf den eEKP |
§ 3.Paragraph 3, | |
2. Unterabschnitt Stammdaten2. Unterabschnitt, Stammdaten |
§ 4.Paragraph 4, | |
§ 5Paragraph 5 | |
3. Unterabschnitt Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt3. Unterabschnitt , Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt |
§ 6.Paragraph 6, | Katalog der Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt |
§ 7.Paragraph 7, | Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin |
§ 8.Paragraph 8, | Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte |
§ 9.Paragraph 9, | Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen |
§ 10.Paragraph 10, | Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten |
§ 11.Paragraph 11, | Spezifische Zugriffsberechtigung für Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind |
§ 12.Paragraph 12, | Spezifische Zugriffsberechtigung für Schwangere |
§ 13.Paragraph 13, | Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte |
§ 14.Paragraph 14, | Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle |
4. Unterabschnitt Dokumentation zum Kind4. Unterabschnitt, Dokumentation zum Kind |
§ 15.Paragraph 15, | Katalog der Untersuchungen des Kindes nach der Geburt |
§ 16.Paragraph 16, | Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin |
§ 17.Paragraph 17, | Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte |
§ 18.Paragraph 18, | Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen |
§ 19.Paragraph 19, | Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten |
§ 20.Paragraph 20, | Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte |
§ 21.Paragraph 21, | Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle |
5. Unterabschnitt Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen5. Unterabschnitt, Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen |
§ 22.Paragraph 22, | Spezifische Zugriffsberechtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister |
§ 23.Paragraph 23, | Spezifische Zugriffsberechtigung für die Sozialversicherung |
3. Abschnitt Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO3. Abschnitt, Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO |
§ 24.Paragraph 24, | Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen |
§ 25.Paragraph 25, | Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers |
§ 26.Paragraph 26, | Die Rolle der Gesundheitsdiensteanbieter |
§ 27.Paragraph 27, | Die Rolle der Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind |
§ 28.Paragraph 28, | Die Rolle der Sozialversicherung |
4. Abschnitt Schlussbestimmungen4. Abschnitt, Schlussbestimmungen |
§ 29.Paragraph 29, | Format der Datenübermittlung |
§ 30.Paragraph 30, | In- und Außerkrafttreten |
| |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen zum Elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) gemäß EKPG, insbesondere
zur Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemäß § 24 gemeinsamen Verantwortlichen des eEKP,zur Aufteilung der Pflichten gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 04.03.2021 Seite 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemäß Paragraph 24, gemeinsamen Verantwortlichen des eEKP,
zu den spezifischen Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 EKPG sowiezu den spezifischen Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, EKPG sowie
zu den Zeitpunkten, ab denen Daten im eEKP zu dokumentieren sind.
Früheste Dokumentation im eEKP des Kindes
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Daten von Kindern sind jedenfalls dann im eEKP zu dokumentieren,
wenn es sich um das Kind einer Schwangeren handelt, deren Schwangerschaft ab 1. Oktober 2027 festgestellt wurde oder
wenn das Kind ab 1. März 2028 geboren wurde.
Kinder, die vor dem 1. März 2028 aus dem Ausland zuziehen oder adoptiert werden, erhalten weiterhin den Eltern-Kind-Pass im Papierformat.
(2)Absatz 2,Auf Wunsch ihrer Obsorgeberechtigten kann für Kinder, die vor dem 1. März 2028 geboren wurden und deren Daten nicht gemäß Abs. 1 elektronisch dokumentiert werden, ein eEKP angelegt werden. Die Anlage des eEKP kann erst ab dem 1. März 2028 und nach Ablauf des für die Durchführung der fünften Kindesuntersuchung vorgesehenen Zeitraums erfolgen. Sobald ein eEKP angelegt wurde, erfolgt die zukünftige Dokumentation ausschließlich im eEKP und nicht mehr im Eltern-Kind-Pass.Auf Wunsch ihrer Obsorgeberechtigten kann für Kinder, die vor dem 1. März 2028 geboren wurden und deren Daten nicht gemäß Absatz eins, elektronisch dokumentiert werden, ein eEKP angelegt werden. Die Anlage des eEKP kann erst ab dem 1. März 2028 und nach Ablauf des für die Durchführung der fünften Kindesuntersuchung vorgesehenen Zeitraums erfolgen. Sobald ein eEKP angelegt wurde, erfolgt die zukünftige Dokumentation ausschließlich im eEKP und nicht mehr im Eltern-Kind-Pass.
2. Abschnitt
Spezifische Zugriffsberechtigungen
1. Unterabschnitt
Grundsätze des Zugriffs auf den eEKP
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Speicherung von Daten im eEKP oder die Verarbeitung der im eEKP gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen
schreibende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes zulassen und
lesende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes nicht zulassen.
(3)Absatz 3,Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts.
(4)Absatz 4,Zugriffsberechtigungen im Zusammenhang mit dem eEKP stehen entsprechend der Bestimmungen dieser Verordnung zu:
Gesundheitsdiensteanbietern nach § 4 Abs. 3 EKPG,Gesundheitsdiensteanbietern nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG,
Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
Kindern oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigten,
der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Wege der Servicestelle (im Folgenden: Servicestelle),
dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und
der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld.
(6)Absatz 6,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat unter www.gesundheit.gv.at eine geeignete Übersicht über die Zugriffsberechtigungen zu veröffentlichen.
2. Unterabschnitt
Stammdaten
§ 4.Paragraph 4,
Zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft sowie zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP gemäß § 4 Abs. 2 EKPG besteht Zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft sowie zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG besteht
ein schreibender Zugriff zur Anlage und Deaktivierung des eEKP der Schwangeren
für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
für Fachärztinnen und –ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie
ein schreibender Zugriff zur Anlage des eEKP des Kindes
für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
für Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Stammdaten sind:
jene in § 4 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a EKPG angeführten Daten der Schwangeren und Kinder, die bei der Anlage des eEKP registriert werden oder gemäß § 4 Abs. 2 durch die betroffenen Personen manuell ergänzt werden, wobei hinsichtlich des Geschlechts nur die Eintragung von „weiblich“, „männlich“ und „offen“ möglich ist, undjene in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, EKPG angeführten Daten der Schwangeren und Kinder, die bei der Anlage des eEKP registriert werden oder gemäß Paragraph 4, Absatz 2, durch die betroffenen Personen manuell ergänzt werden, wobei hinsichtlich des Geschlechts nur die Eintragung von „weiblich“, „männlich“ und „offen“ möglich ist, und
jene in § 4 Abs. 4 und 4a EKPG angeführten Daten, die zu den Gesundheitsdiensteanbietern verarbeitet werden,jene in Paragraph 4, Absatz 4 und 4 a EKPG angeführten Daten, die zu den Gesundheitsdiensteanbietern verarbeitet werden,
(2)Absatz 2,Auf Stammdaten der Schwangeren greifen zu:
lesend:
Gesundheitsdiensteanbieter nach § 4 Abs. 3 EKPG,Gesundheitsdiensteanbieter nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG,
Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und
der Dachverband der Sozialversicherungsträger, ausgenommen auf Daten, die gemäß § 4 Abs. 2 durch die betroffenen Personen manuell ergänzt werden.der Dachverband der Sozialversicherungsträger, ausgenommen auf Daten, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, durch die betroffenen Personen manuell ergänzt werden.
schreibend:
Schwangere, um weitere Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EKPG einzutragen undSchwangere, um weitere Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG einzutragen und
die Servicestelle, um weitere Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EKPG einzutragen.die Servicestelle, um weitere Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG einzutragen.
(3)Absatz 3,Auf Stammdaten des Kindes greifen zu:
lesend:
Gesundheitsdiensteanbieter nach § 4 Abs. 3 EKPG, ausgenommen Fachärztinnen und -ärzte der Sonderfächer Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie,Gesundheitsdiensteanbieter nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG, ausgenommen Fachärztinnen und -ärzte der Sonderfächer Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie,
Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigte,
die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und
der Dachverband der Sozialversicherungsträger.
schreibend:
Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigte, um weitere Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EKPG einzutragen undKinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigte, um weitere Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG einzutragen und
die Servicestelle, um weitere Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EKPG einzutragen.die Servicestelle, um weitere Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG einzutragen.
(4)Absatz 4,Auf Stammdaten der Gesundheitsdiensteanbieter greifen lesend zu:
Gesundheitsdiensteanbieter nach § 4 Abs. 3 EKPG,Gesundheitsdiensteanbieter nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG,
Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigte,
die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und
der Dachverband der Sozialversicherungsträger.
(5)Absatz 5,Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Abs. 2 bis 4 erfordert die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Person, wobei diese unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und eigenhändig unterschriebenem Antrag, oder elektronisch mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) nachzuweisen ist. Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Person haben sowohl ihre eindeutige Identität als auch jene der von ihnen vertretenen Person und das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretungsbefugnis nachzuweisen.Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Absatz 2 bis 4 erfordert die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Person, wobei diese unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und eigenhändig unterschriebenem Antrag, oder elektronisch mittels E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) nachzuweisen ist. Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Person haben sowohl ihre eindeutige Identität als auch jene der von ihnen vertretenen Person und das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
3. Unterabschnitt
Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt
Katalog der Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt
§ 6.Paragraph 6,
Während der Schwangerschaft und bis zu 83 Tage nach der Geburt werden die nachfolgenden Untersuchungen und Beratungen durchgeführt und folgende Daten erhoben und im eEKP gespeichert:
Anamnese der Schwangeren, bestehend aus einer Anamnese der werdenden Mutter und einer Anamnese der familiären und eigenen Vorbelastungen,
Angaben zu den fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren,
besondere Befunde, wobei diese zur Schwangeren gespeichert werden und anschließend eine in Anlage 2 des EKPG definierte Teilmenge in den eEKP des Kindes zu übernehmen ist,
Angaben zu den vier Ultraschalluntersuchungen,
Angaben zu den zwei labormedizinischen Untersuchungen,
Angaben zu den zwei Hebammenberatungen, wobei die zweite Hebammenberatung aus einer Beratung und einer Erhebung der psychosozialen Belastungen besteht,
Angaben zu kurativen Untersuchungen (Schwangerenuntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen und Labormedizinische Untersuchungen),
Angaben zu pränataldiagnostischen Untersuchungen (Erst-Trimester-Screening, Organscreening und CVS/AC),
Angaben zur allgemein- und familienmedizinischen Untersuchung, bestehend aus einer Anamnese der familiären und eigenen Vorbelastungen und einem Untersuchungsbefund,
Angaben zum Gesundheitsgespräch, bestehend aus der Erhebung psychischer Belastungen, psychosozialer Belastungen und sozioökonomischer Belastungen sowie einem sozialanamnetischen Gespräch,
Durchführung der Elternberatung,
Angaben anlässlich der Geburt, wobei diese zur Schwangeren gespeichert werden und anschließend eine Teilmenge an für die weitere Behandlung des Kindes relevanten Daten in den eEKP des Kindes zu übernehmen ist,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt,
Angaben zur postpartalen Periode und
Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer
Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff aufÄrztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
die zwei Hebammenberatungen und
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.
Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht keinFachärztinnen und –ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein
lesender und schreibender Zugriff auf besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
schreibender Zugriff auf
die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
die zwei Hebammenberatungen,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(2)Absatz 2,Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf das Gesundheitsgespräch und jene Bestandteile der zweiten Hebammenberatung, die sich auf psychosoziale Belastungen beziehen. Sie haben zusätzlich einen schreibenden Zugriff auf Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und auf die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf das Gesundheitsgespräch und jene Bestandteile der zweiten Hebammenberatung, die sich auf psychosoziale Belastungen beziehen. Sie haben zusätzlich einen schreibenden Zugriff auf Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und auf die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(3)Absatz 3,Fachärztinnen und –ärzte für Orthopädie und Traumatologie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie haben einen lesenden Zugriff auf
die Anamnese der Schwangeren,
die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(4)Absatz 4,Fachärztinnen und –ärzte für Radiologie haben
einen lesenden Zugriff auf
die Anamnese der Schwangeren,
die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer sowie
einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die vier Ultraschalluntersuchungen und kurative Ultraschalluntersuchungen.
(5)Absatz 5,Fachärztinnen und –ärzte für Augenheilkunde und Optometrie haben einen lesenden Zugriff auf
die Anamnese der Schwangeren,
die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
auf die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(6)Absatz 6,Fachärztinnen und –ärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf
die Anamnese der Schwangeren,
die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(7)Absatz 7,Fachärztinnen und –ärzte für Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie haben einen schreibenden Zugriff auf die zwei labormedizinischen Untersuchungen und auf kurative labormedizinische Untersuchungen.
(8)Absatz 8,Der Zugriff gemäß Abs. 1 bis 7 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.Der Zugriff gemäß Absatz eins bis 7 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff aufHebammen gemäß Paragraph eins, Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
die Anamnese der Schwangeren,
die fünf Schwangerenuntersuchungen,
besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
die vier Ultraschalluntersuchungen,
die zwei labormedizinischen Untersuchungen,
die kurativen Schwangerenuntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen und Labormedizinischen Untersuchungen,
die pränataldiagnostischen Untersuchungen (Erst-Trimester-Screening, Organscreening, CVS/AC),
die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung und
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff aufKrankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden und
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980 haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff aufFachärztinnen und –ärzte gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980, haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
Angaben anlässlich der Geburt,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt,
Angaben zur postpartalen Periode und
die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Schwangere
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff aufSchwangere oder deren gesetzliche Vertretung haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 2 EKPG.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, EKPG.
(3)Absatz 3,Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 Z 1 bis Z 4 genannten Daten.Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3 b, EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, genannten Daten.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben einen lesenden Zugriff auf
besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3 und § 9 EKPG.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 9, EKPG.
(3)Absatz 3,Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes keinen lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 Z 1 bis Z 4 genannten Daten.Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3 b, EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes keinen lesenden Zugriff auf die in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, genannten Daten.
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Servicestelle hat einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten.Die Servicestelle hat einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3 EKPG.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 7 und Paragraph 9, Absatz 3, EKPG.
(3)Absatz 3,Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Abs. 1 erfordert die Überprüfung der Identität gemäß § 5 Abs. 5.Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Absatz eins, erfordert die Überprüfung der Identität gemäß Paragraph 5, Absatz 5,
4. Unterabschnitt
Dokumentation zum Kind
Katalog der Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
§ 15.Paragraph 15,
Nach der Geburt werden bei Kindern die nachfolgenden Untersuchungen durchgeführt und folgende Daten erhoben und im eEKP gespeichert:
neun Kindesuntersuchungen, wobei
die erste Kindesuntersuchung aus einer Kontrolle nach der ambulanten Geburt oder der vorzeitigen Entlassung, einer allgemeinen Untersuchung und der Feststellung neonataler Erkrankungen und Therapien besteht,
die zweite Kindesuntersuchung aus einer allgemeinen Untersuchung und einer orthopädischen Untersuchung besteht,
die dritte Kindesuntersuchung aus einer allgemeinen Untersuchung und der Erhebung psychosozialer Belastungen besteht,
die vierte Kindesuntersuchung aus einer allgemeinen Untersuchung und Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs (HNO Untersuchung) besteht,
die fünfte Kindesuntersuchung aus einer allgemeinen Untersuchung und einer Augenuntersuchung besteht und
die sechste bis neunte Kindesuntersuchung jeweils nur aus einer allgemeinen Untersuchung besteht
zwei Hüftultraschalluntersuchungen
augenfachärztliche Untersuchung
Angaben zu der Vitamin-K-Prophylaxe
Spezifische Zugriffsberechtigungen für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff aufÄrztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 15, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
die augenfachärztliche Untersuchung.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.
Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein scheibender Zugriff aufFachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 15, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein scheibender Zugriff auf
die augenfachärztliche Untersuchung.
(2)Absatz 2,Fachärztinnen und –ärzte für Orthopädie und Traumatologie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die zwei Hüftultraschalluntersuchungen und auf den Teil der zweiten Kindesuntersuchung, welcher der orthopädischen Untersuchung dient. Sie haben zudem einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff aufFachärztinnen und –ärzte für Orthopädie und Traumatologie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die zwei Hüftultraschalluntersuchungen und auf den Teil der zweiten Kindesuntersuchung, welcher der orthopädischen Untersuchung dient. Sie haben zudem einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 15, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
jenen Teil der ersten Kindesuntersuchung, welcher der Kontrolle nach einer ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient und
jenen Teil der dritten Kindesuntersuchung, welcher der Erhebung psychosozialer Belastungen dient;
(3)Absatz 3,Fachärztinnen und –ärzte für Radiologie haben
einen lesenden Zugriff auf
die Angaben zur Vitamin-K-Prophylaxe
die erste Kindsuntersuchung, ausgenommen auf jenen Teil der ersten Kindesuntersuchung, welcher der Kontrolle nach einer ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient,
die zweite Kindesuntersuchung und
einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die zwei Hüftultraschalluntersuchungen.
(4)Absatz 4,Fachärztinnen und –ärzte für Augenheilkunde und Optometrie haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff aufFachärztinnen und –ärzte für Augenheilkunde und Optometrie haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 15, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
jenen Teil der ersten Kindesuntersuchung, welcher der Kontrolle nach einer ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient und
jenen Teil der dritten Kindesuntersuchung, welcher der Erhebung psychosozialer Belastungen dient;
es besteht zusätzlich ein schreibender Zugriff für jenen Teil der fünften Kindesuntersuchung, welcher der Augenuntersuchung dient, sowie auf die augenfachärztliche Untersuchung.
(5)Absatz 5,Fachärztinnen und –ärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff aufFachärztinnen und –ärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 15, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
jenen Teil der ersten Kindesuntersuchung, welcher der Kontrolle nach einer ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient und
jenen Teil der dritten Kindesuntersuchung, welcher der Erhebung psychosozialer Belastungen dient;
es besteht zusätzlich ein schreibender Zugriff für jenen Teil der vierten Kindesuntersuchung, welcher der HNO Untersuchung dient.
(6)Absatz 6,Der Zugriff gemäß Abs. 1 bis 5 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.Der Zugriff gemäß Absatz eins bis 5 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 habenHebammen gemäß Paragraph eins, Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, haben
einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Angaben zur Vitamin-K-Prophylaxe sowie auf den Teil der ersten Kindesuntersuchung, der der Kontrolle nach der ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient,
einen lesenden Zugriff auf sämtliche Teile der ersten und zweiten Kindesuntersuchung,
einen lesenden Zugriff auf die zwei Hüftultraschalluntersuchungen und
einen lesenden Zugriff auf das Hörscreening.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 15, genannte Daten.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.
Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 15, genannte Daten.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3 und § 9 EKPG.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 9, EKPG.
(3)Absatz 3,Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 genannten Daten.Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3 b, EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Absatz eins, genannten Daten.
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Servicestelle hat einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.Die Servicestelle hat einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 15, genannte Daten.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3 EKPG.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 7 und Paragraph 9, Absatz 3, EKPG.
(3)Absatz 3,Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Abs. 1 erfordert die Überprüfung der Identität gemäß § 5 Abs. 5.Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Absatz eins, erfordert die Überprüfung der Identität gemäß Paragraph 5, Absatz 5,
5. Unterabschnitt
Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat einen lesenden Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten zu den Schwangeren, Kindern und Gesundheitsdiensteanbietern.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den ZweckenDer Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken
des Betriebs, der Wartung und der technischen Weiterentwicklung des eEKP und
der Erstellung von Statistiken und Auswertungen zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen und der Erstellung von Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens, wobei hierfür nur Daten gemäß § 7 Abs. 1 EKPG zur Verfügung stehen.der Erstellung von Statistiken und Auswertungen zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen und der Erstellung von Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens, wobei hierfür nur Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EKPG zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Zur Erstellung von Auswertungen hat im Auftrag der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers gemäß Abs. 1 auch die Gesundheit Österreich GmbH lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 genannten Daten.Zur Erstellung von Auswertungen hat im Auftrag der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers gemäß Absatz eins, auch die Gesundheit Österreich GmbH lesenden Zugriff auf die in Absatz eins, genannten Daten.
(4)Absatz 4,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der Bundesminister ist gemäß § 7 Abs. 2 EKPG ermächtigt, die Daten des eEKP jährlich an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der Bundesminister ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EKPG ermächtigt, die Daten des eEKP jährlich an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Sozialversicherung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat einen lesenden Zugriff auf die in § 7 Abs. 2a EKPG genannten Daten zu den Schwangeren und Kindern.Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat einen lesenden Zugriff auf die in Paragraph 7, Absatz 2 a, EKPG genannten Daten zu den Schwangeren und Kindern.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (§ 36 Abs. 3 KBGG) hat einen lesenden Zugriff auf die in Anlage 3 des EKPG genannten Daten.Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 36, Absatz 3, KBGG) hat einen lesenden Zugriff auf die in Anlage 3 des EKPG genannten Daten.
(3)Absatz 3,Der Zugriff des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 EKPG sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.Der Zugriff des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 EKPG sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(4)Absatz 4,Der Zugriff der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Abs. 2 dient dem Zwecke des Vollzuges des Kinderbetreuungsgeldgesetzes.Der Zugriff der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Absatz 2, dient dem Zwecke des Vollzuges des Kinderbetreuungsgeldgesetzes.
3. Abschnitt
Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO
Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Den in § 5 Abs. 1 EKPG genannten gemeinsamen Verantwortlichen des eEKP obliegen jeweils die in den § 25 bis § 28 zugewiesenen sowie die in Abs. 2 genannten aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO.Den in Paragraph 5, Absatz eins, EKPG genannten gemeinsamen Verantwortlichen des eEKP obliegen jeweils die in den Paragraph 25 bis Paragraph 28, zugewiesenen sowie die in Absatz 2, genannten aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen gemäß § 5 Abs. 1 EKPG jeweils folgende Pflichten:Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EKPG jeweils folgende Pflichten:
Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO,Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO,
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO,Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO,
Sicherstellung der Datensicherheit,
Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Art. 35 DSGVO notwendig ist,Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Artikel 35, DSGVO notwendig ist,
Weiterleitung von Anträgen gemäß Abs. 3 an die Servicestelle und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowieWeiterleitung von Anträgen gemäß Absatz 3, an die Servicestelle und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowie
Information der betroffenen Personen gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
(3)Absatz 3,Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem III. Kapitel der DSGVO sind von einem der in § 5 Abs. 1 genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die Servicestelle zur Beantwortung weiterzuleiten, wennAnträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem römisch drei. Kapitel der DSGVO sind von einem der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die Servicestelle zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
die betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß § 8 EKPG zusteht,das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß Paragraph 8, EKPG zusteht,
kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Art. 12 Abs. 4 DSGVO vorliegt undkein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Artikel 12, Absatz 4, DSGVO vorliegt und
der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eEKP gemäß § 4 Abs. 1,den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eEKP gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
die von ihr oder ihm vorgenommene Erinnerung an Untersuchungs- und Beratungszeiträume gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 EKPG,die von ihr oder ihm vorgenommene Erinnerung an Untersuchungs- und Beratungszeiträume gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, EKPG,
von ihr oder ihm vorgenommene Auswertungen von Daten oder Weitergabe von Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 1 bis 2 EKPG,von ihr oder ihm vorgenommene Auswertungen von Daten oder Weitergabe von Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 2 EKPG,
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende Pflichten:
die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß § 8 Abs. 7 EKPG im Wege der Servicestelle,die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, EKPG im Wege der Servicestelle,
Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO betreffend die eEKP-Anwendung,Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13, DSGVO betreffend die eEKP-Anwendung,
Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 8 Abs. 5 EKPG im Wege der Servicestelle,die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, EKPG im Wege der Servicestelle,
die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO,die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO,
die Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß § 24 Abs. 3 im Wege der Servicestelle,die Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, im Wege der Servicestelle,
die Erteilung der Information gemäß § 8 Abs. 6 EKPG im Wege der Servicestelle unddie Erteilung der Information gemäß Paragraph 8, Absatz 6, EKPG im Wege der Servicestelle und
die Löschung der im eEKP gespeicherten Daten (§ 4 Abs. 7 und 8 EKPG).die Löschung der im eEKP gespeicherten Daten (Paragraph 4, Absatz 7 und 8 EKPG).
Die Rolle der Gesundheitsdiensteanbieter
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
die von ihm durchgeführte Anlage und Deaktivierung des eEKP der Schwangeren oder die von ihm durchgeführte Anlage des eEKP des Kindes,
die von ihm vorgenommene Speicherung der Daten gemäß § 4 Abs. 3, 3b und 3c EKPG unddie von ihm vorgenommene Speicherung der Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, 3 b und 3 c EKPG und
die von ihm vorgenommenen Zugriffe zu Zwecken der Erhebung von gespeicherten Daten.
(2)Absatz 2,Den Gesundheitsdiensteanbieter obliegen folgende Pflichten:
Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO undHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO und
Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, wobei dies von den betroffenen Personen nur gegenüber jenem Gesundheitsdiensteanbieter geltend gemacht werden kann, der die zu berichtigende Angabe im eEKP gespeichert hat.Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO, wobei dies von den betroffenen Personen nur gegenüber jenem Gesundheitsdiensteanbieter geltend gemacht werden kann, der die zu berichtigende Angabe im eEKP gespeichert hat.
Die Rolle der Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980 zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, haben Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des lesenden Zugriffs auf Daten im eEKP zu verantworten.Fachärztinnen und –ärzte, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, haben Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des lesenden Zugriffs auf Daten im eEKP zu verantworten.
(2)Absatz 2,Ihnen obliegt die Pflicht zum Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO.Ihnen obliegt die Pflicht zum Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO.
Die Rolle der Sozialversicherung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
die von ihm vorgenommenen Auswertungen von Daten gemäß § 7 Abs. 2a EKPG unddie von ihm vorgenommenen Auswertungen von Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, EKPG und
im übertragenen Wirkungsbereich die Umsetzung und laufende Bereitstellung der eEKP-Anwendung gemäß § 11 Abs. 1 EKPG.im übertragenen Wirkungsbereich die Umsetzung und laufende Bereitstellung der eEKP-Anwendung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, EKPG.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Gesundheitskasse hat in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld von ihr vorgenommene Zugriffe auf Daten gemäß Anlage 3 des EKPG zum Zwecke des Vollzugs des Kinderbetreuungsgeldgesetzes zu verantworten.
(3)Absatz 3,Den in Abs. 1 und 2 Genannten obliegt jeweils die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen vorgenommen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.Den in Absatz eins und 2 Genannten obliegt jeweils die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihnen vorgenommen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Format der Datenübermittlung
§ 29.Paragraph 29,
Sofern Schwangere, Obsorgeberechtigte und Kinder Daten selbstständig in den eEKP eintragen, berichtigen oder löschen, so erfolgt dies durch Eingabe in der eEKP-Anwendung. Die betreffenden Daten werden anschließend von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ohne inhaltliche Prüfung final in den eEKP eingetragen, berichtigt oder gelöscht.
In- und Außerkrafttreten
§ 30.Paragraph 30,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Schumann