281. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert wird
Aufgrund des § 16 Abs. 2a des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 2 a, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), BGBl. II Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 176/2025, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 2:
„Anlage 2: | KLR-Disziplinengruppen“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wortfolge „sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts“entfällt und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wortfolge „sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts“entfällt und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Begriffe wirtschaftlich und nichtwirtschaftlich sind gemäß den Vorschriften des Unionsrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) in Verbindung mit Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auszulegen. Die Kosten- und Leistungsrechnung stellt daher eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts sowie für den Nachweis über den Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilfenrechts dar.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 2, § 9 Z 1 bis 3, § 10, § 11, §12 Abs. 3, § 23 Z 3 sowie § 24 Abs. 8 wird der Ausdruck „Univ. RechnungsabschlussVO“ jeweils durch die Abkürzung „URAV“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, und 3, Paragraph 5, Absatz eins, und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Ziffer eins, bis 3, Paragraph 10,, Paragraph 11,, §12 Absatz 3,, Paragraph 23, Ziffer 3, sowie Paragraph 24, Absatz 8, wird der Ausdruck „Univ. RechnungsabschlussVO“ jeweils durch die Abkürzung „URAV“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (§ 18 Abs. 2 Z 3)“; folgender Satz angefügt:„Davon ausgenommen sind die Kostenarten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (§ 18 Abs. 2 Z 3) sowie die auf den Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 gebuchten Kosten.“In Paragraph 13, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3,)“; folgender Satz angefügt:„Davon ausgenommen sind die Kostenarten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3,) sowie die auf den Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, gebuchten Kosten.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 wird der Abs. 2 durch folgende folgende Abs. 1a und 2 ersetzt:In Paragraph 17, wird der Absatz 2, durch folgende folgende Absatz eins a, und 2 ersetzt:
„(1a)Absatz eins a,Die auf den Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 gebuchten Kosten gemäß § 6 Abs 1 sind getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 zu verrechnen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 zu verrechnen.Die auf den Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gebuchten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6 zu verrechnen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 4 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten sowie die Kosten des allgemeinen Personals gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 der Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 zu verrechnen.“Den Kostenträgern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, und 4 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten sowie die Kosten des allgemeinen Personals gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, der Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, zu verrechnen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 18 Abs. 1 erster Satz und in § 23 Z 1 wird das Wort „Kostenträgergemeinkosten“ durch die Wortfolge „den Kostenträgern nicht direkt zuordenbaren Kosten“ersetzt und im § 18 Abs. 1 Z 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 1 Z 2 und 6“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1 Z 2, 5 und 6“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz und in Paragraph 23, Ziffer eins, wird das Wort „Kostenträgergemeinkosten“ durch die Wortfolge „den Kostenträgern nicht direkt zuordenbaren Kosten“ersetzt und im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz wird der Ausdruck „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2, und 6“ durch den Ausdruck „§ 6 Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 6“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Der Text des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 19, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die auf dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 10 ausgewiesenen Kosten für Leistungen des Krankenanstaltenträgers zur Erfüllung universitärer Aufgaben sind gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 18 auf die Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 bis 9 zu verrechnen, sofern für die Medizinische Universität oder die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, der § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten, BGBl. II Nr. 70/2017, keine Anwendung findet. Die Kosten der Medizinischen Fakultät der Universität Linz sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz gemäß Satz 1 erster und zweiter Halbsatz dieser Bestimmung zu verrechnen.“Die auf dem Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, ausgewiesenen Kosten für Leistungen des Krankenanstaltenträgers zur Erfüllung universitärer Aufgaben sind gemäß Paragraph 17, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 18, auf die Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, bis 9 zu verrechnen, sofern für die Medizinische Universität oder die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, der Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2017,, keine Anwendung findet. Die Kosten der Medizinischen Fakultät der Universität Linz sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz gemäß Satz 1 erster und zweiter Halbsatz dieser Bestimmung zu verrechnen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 20 Abs. 2 bis 5 lautet:Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 lautet:
„(2)Absatz 2,Die Leistungszeitanteile sind zumindest jedes zweite Kalenderjahr über ungerade Kalenderjahre zu erheben.
(3)Absatz 3,Eine Schätzung der Leistungszeitanteile ist grundsätzlich für die Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchzuführen. Ausgenommen davon sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4, die überwiegend in der Verwaltung tätig sind.Eine Schätzung der Leistungszeitanteile ist grundsätzlich für die Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 durchzuführen. Ausgenommen davon sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4, die überwiegend in der Verwaltung tätig sind.
(4)Absatz 4,Die Erhebung der Leistungszeitanteile hat durch die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 5 bzw. § 32 UG zu erfolgen.Die Erhebung der Leistungszeitanteile hat durch die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bzw. Paragraph 32, UG zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Durch die Schätzung ist die Verteilung der effektiv bezahlten Gesamtarbeitszeit pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter zumindest auf die Leistungsbereiche Lehre (§ 16 Abs. 2 Z 1) und Forschung / EEK (§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 5) zu erheben. Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, haben zusätzlich die prozentuellen Leistungszeitanteile für die Patientinnen- und Patientenversorgung zu erheben.“Durch die Schätzung ist die Verteilung der effektiv bezahlten Gesamtarbeitszeit pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter zumindest auf die Leistungsbereiche Lehre (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,) und Forschung / EEK (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5) zu erheben. Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, haben zusätzlich die prozentuellen Leistungszeitanteile für die Patientinnen- und Patientenversorgung zu erheben.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 20 Abs. 8 wird die Wortfolge „für Lehre und Ausbildung“ durch die Wortfolge „für den Leistungsbereich Lehre“ und der Ausdruck „§ 16 Abs. 2 Z 1, 6 und 7“ jeweils durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 8, wird die Wortfolge „für Lehre und Ausbildung“ durch die Wortfolge „für den Leistungsbereich Lehre“ und der Ausdruck „§ 16 Absatz 2, Ziffer eins,, 6 und 7“ jeweils durch den Ausdruck „§ 16 Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 20 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Anstelle der Durchführung einer eigenen Erhebung kann alternativ auf die Ergebnisse für die Erhebung gemäß Anlage 2 Punkt 3.6. der F&E-Statistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 396/2003, abgestellt werden. Dabei sind zusätzlich die folgenden Regelungen zu beachten:Anstelle der Durchführung einer eigenen Erhebung kann alternativ auf die Ergebnisse für die Erhebung gemäß Anlage 2 Punkt 3.6. der F&E-Statistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003,, abgestellt werden. Dabei sind zusätzlich die folgenden Regelungen zu beachten:
Der Leistungszeitanteil für Verwaltung ist sachgemäß – zumindest aliquot – auf die Leistungszeitanteile für „Lehre und Ausbildung“, „Forschung und Entwicklung“ und „sonstige Tätigkeiten“ aufzuteilen.
Der Leistungszeitanteil für sonstige Tätigkeiten ist im Regelfall dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung/EEK zuzurechnen. Umfasst der Leistungszeitanteil für die sonstigen Tätigkeiten in Ausnahmefällen auch Leistungen der Lehre (§ 16 Abs. 2 Z 1), der Weiterbildung (§ 16 Abs. 2 Z 6 und 7) oder der sonstigen Leistungen (§ 16 Abs. 2 Z 8 und 9), ist der Leistungszeitanteil entsprechend aufzuteilen.Der Leistungszeitanteil für sonstige Tätigkeiten ist im Regelfall dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung/EEK zuzurechnen. Umfasst der Leistungszeitanteil für die sonstigen Tätigkeiten in Ausnahmefällen auch Leistungen der Lehre (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,), der Weiterbildung (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, und 7) oder der sonstigen Leistungen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 8, und 9), ist der Leistungszeitanteil entsprechend aufzuteilen.
Der Leistungszeitanteil für „Lehre und Ausbildung“ ist unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Abs. 8 auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 6 und 7 aufzuteilen. “Der Leistungszeitanteil für „Lehre und Ausbildung“ ist unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Absatz 8, auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,, 6 und 7 aufzuteilen. “
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Schnittstelle“ die Wortfolge „im universitären Uploadportal“ eingefügt, das Wort „Bildung“ durch „Frauen“ und die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt. Im § 22 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wort- und Zahlenfolge „des Kostenträgers gemäß § 16 Abs. 2 Z 11“ durch die Wort- und Zahlenfolge „der Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 10 und 11“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, wird nach dem Wort „Schnittstelle“ die Wortfolge „im universitären Uploadportal“ eingefügt, das Wort „Bildung“ durch „Frauen“ und die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt. Im Paragraph 22, Absatz eins, wird im zweiten Satz die Wort- und Zahlenfolge „des Kostenträgers gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 11, durch die Wort- und Zahlenfolge „der Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, und 11“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 22 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 23 Z 2 wird die Wortfolge „für Bildung“ jeweils durch die Wortfolge „für Frauen“ersetzt; § 22 Abs 3 lautet:In Paragraph 22, Absatz 2, 5 und 6 sowie Paragraph 23, Ziffer 2, wird die Wortfolge „für Bildung“ jeweils durch die Wortfolge „für Frauen“ersetzt; Paragraph 22, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Aus den Rohdaten gemäß Abs. 1 sind von der Universität die Kennzahlen gemäß Abs. 4 zu generieren und bis zum 31. August des Folgejahres an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Wege der Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Die von den Universitäten berechneten Indikatoren gemäß Abs 4 (Prüfungsaktive Studien, Studienabschlüsse, Personalkategorien) sind von jeder Universität bis zum 31. August des Folgejahres ebenfalls an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Wege der Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Die Darstellung und Übermittlung der Daten hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur). Die Kennzahlen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung pro Universität über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.Aus den Rohdaten gemäß Absatz eins, sind von der Universität die Kennzahlen gemäß Absatz 4, zu generieren und bis zum 31. August des Folgejahres an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Wege der Schnittstelle gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Die von den Universitäten berechneten Indikatoren gemäß Absatz 4, (Prüfungsaktive Studien, Studienabschlüsse, Personalkategorien) sind von jeder Universität bis zum 31. August des Folgejahres ebenfalls an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Wege der Schnittstelle gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Die Darstellung und Übermittlung der Daten hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur). Die Kennzahlen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung pro Universität über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.
1. | Kosten der Lehre in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie) |
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2. | Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie)“ |
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13.Novellierungsanordnung 13, In § 22 Abs. 4 entfallen der vorletzte und letzte Satz.In Paragraph 22, Absatz 4, entfallen der vorletzte und letzte Satz.
14.Novellierungsanordnung 14, § 23 Z 4 lautet:Paragraph 23, Ziffer 4, lautet:
Prüfungen gemäß dieser Bestimmung sind regelmäßig, zumindest alle fünf Jahre durchzuführen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 24 Abs. 5 lautet:Paragraph 24, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Es ist in Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung sowie dem Bundesministerium für Finanzen ein Prozess zur gemeinsamen Validierung der Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu erarbeiten, um die Qualität der Daten zu erhöhen und vergleichbare Kostendaten sicherzustellen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 24 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2026 treten in Kraft:„(12) In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2026, treten in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 2, § 9 Z 1 bis 3, §§ 10 und 11, § 12 Abs. 3, § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Z 2 und 3 sowie § 24 Abs. 5 und 8 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz eins, und 3, Paragraph 5, Absatz eins, und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Ziffer eins, bis 3, Paragraphen 10, und 11, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 5, und 6, Paragraph 23, Ziffer 2, und 3 sowie Paragraph 24, Absatz 5, und 8 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
§ 2, § 13, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 1, § 19, § 20 Abs. 2 bis 5, 8 und 11, § 22 Abs. 1 bis 4,
§ 23 Z 1, Anlage 1 und 2 mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 undParagraph 2,, Paragraph 13,, Paragraph 17, Absatz eins a, und 2, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz 2, bis 5, 8 und 11, Paragraph 22, Absatz eins, bis 4, , Paragraph 23, Ziffer eins,, Anlage 1 und 2 mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 und
§ 23 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2026 mit 1. Oktober 2028.“Paragraph 23, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2026, mit 1. Oktober 2028.“
17.Novellierungsanordnung 17, Die Anlagen 1 und 2 lauten:
„Anlage 1 zu § 18 Abs. 2zu Paragraph 18, Absatz 2 Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Z 2.3.1 bis Z 2.3.7 der Anlage 13 UHSBV und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Ziffer 2 Punkt 3 Punkt eins bis Ziffer 2 Punkt 3 Punkt 7, der Anlage 13 UHSBV und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:
Raumkategorien | Gewichtungsfaktoren |
1 | Wohn- und Aufenthaltsräume | 1 |
2 | Büros und Sitzungsräume | 1 |
3 | Werkstätten und Labors | 3 |
4 | Lager und Archive | 1 |
5 | Unterrichtsräume und Bibliotheken | 2 |
6 | Medizinisch ausgestattete Räume | 4 |
7 | Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume) | 1 |
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Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß § 16 direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß Paragraph 16, direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.
Berechnung der Normkosten
Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung festgesetzt und über das universitäre Uploadportal veröffentlicht.
Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 der Universitäten gemäß § 1 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Universitäten gemäß Paragraph eins, des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.
Die Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jährlich im September durch das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut veröffentlichten VPI-Prognosewerte.
Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.
Anlage 2 zu § 16 Abs. 2zu Paragraph 16, Absatz 2
KLR-Disziplinengruppen
Nr. GRNr. , GR | Bezeichnung DGR |
1 | Erziehungswissenschaften |
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2 | Bildende Kunst, Design |
| |
3 | Darstellende Kunst, Musik |
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4 | Geisteswissenschaften |
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5 | Sprachwissenschaften |
| |
6 | Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen |
| |
7 | Psychologie |
| |
8 | Wirtschaft und Verwaltung |
| |
9 | Recht |
| |
10 | Biowissenschaften und Umweltforschung |
| |
11 | Exakte Naturwissenschaften |
| |
12 | Mathematik, Statistik |
| |
13 | Informations- und Kommunikationstechnologie |
| |
14 | Ingenieurwesen, technische Berufe |
| |
15 | Herstellung, Verarbeitung |
| |
16 | Architektur |
| |
17 | Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
| |
18 | Veterinärmedizin |
| |
19 | Humanmedizin (mit Klinikbereich) |
| |
20 | Pharmazie |
| |
21 | Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges |
| |
22 | Sportwissenschaften |
| |
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Zuordnung der Studienrichtungen zu den KLR-Disziplinengruppen
Die Zuordnung der Studienfelder jeder Universität gemäß ISCED-F-2013 zu den KLR-Disziplinengruppen sowie die Zuordnung der Wissenschafts- und Kunstzweige gemäß ÖFOS 2012 zu den KLR Disziplinengruppen für das laufende Rechnungsjahr wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung bis zum 15. November des laufenden Rechnungsjahres festgesetzt und über das universitäre Uploadportal veröffentlicht.“
Holzleitner