Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 16. September 2026 | Teil römisch zwei |
277. Verordnung: | Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Tunnelkette Semmering 2026 |
Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, wird verordnet:
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn St. Michael der S 6 Semmering Schnellstraße festgelegt:
Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Die Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich eines Abschnitts der S 6 Semmering Schnellstraße (Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Tunnelkette Semmering 2025), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2025,, wird aufgehoben.
Hanke