Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 11. September 2026 | Teil römisch zwei |
274. Verordnung: | FinanzOnline-Verordnung 2027 |
Auf Grund
wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen | |
Paragraph eins, | Anwendungsbereich |
2. Abschnitt, Teilnahme | |
Paragraph 2, | Teilnahmeberechtigte |
Paragraph 3, | Datenübermittlung für Zwecke der Teilnahmeberechtigung |
Paragraph 4, | Teilnehmeridentifikation |
Paragraph 5, | Bekanntgabe von Zugangsdaten an natürliche Personen |
Paragraph 6, | Bekanntgabe von Zugangsdaten an nicht natürliche Personen |
Paragraph 7, | Rücksetzung des Passworts |
Paragraph 8, | Außerkraftsetzen der Zugangsdaten |
Paragraph 9, | Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten |
Paragraph 10, | Benutzerverwaltung |
Paragraph 11, | Sperre von Teilnehmern |
3. Abschnitt, Funktionsumfang und Datenübertragung | |
Paragraph 12, | Funktionsumfang der Teilnahme |
Paragraph 13, | Automationsunterstützte Datenübertragung |
4. Abschnitt, Anbringen über FinanzOnline | |
Paragraph 14, | Übermittlung von Anbringen mit spezifizierter Funktion |
Paragraph 15, | Sonstige Anbringen und Anfragen |
Paragraph 16, | Mutwillensstrafe |
Paragraph 17, | Unzumutbarkeit |
Paragraph 18, | Zurechnung von Anbringen |
Paragraph 19, | FinanzOnline Applikation |
5. Abschnitt, Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline | |
Paragraph 20, | Portalnutzung |
Paragraph 21, | Anbringen im Wege der Portalnutzung |
6. Abschnitt, Datenverarbeitung | |
Paragraph 22, | Datenverarbeitung für Zwecke der Berichtigung der Teilnahmeberechtigung |
Paragraph 23, | Datenverarbeitung für Zwecke der Verwendung spezifizierter Funktionen |
Paragraph 24, | Datenverarbeitung für Zwecke der Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen |
7. Abschnitt, Schlussbestimmungen | |
Paragraph 25, | Verweise |
Paragraph 26, | Personenbezogene Bezeichnungen |
Paragraph 27, | Übergangsbestimmungen |
Paragraph 28, | Inkrafttreten |
Teilnehmer haben Zugangsdaten und den zweiten Authentifizierungsfaktor geheim zu halten, sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und ihre Weitergabe zu unterlassen.
Ist ein Teilnehmer Unternehmer oder eine nicht natürliche Person, können für ihn natürliche Personen als Benutzer angelegt werden. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Benutzerrechten im Rahmen einer Benutzerverwaltung ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen zulässig. Die Benutzer unterliegen denselben Pflichten wie der Teilnehmer.
Der Funktionsumfang, der einem Teilnehmer zur Verfügung steht, richtet sich nach den für den jeweiligen Teilnehmer geltenden Vorschriften.
Gegen Teilnehmer, die ein Anbringen, für das
Das Verfahren FinanzOnline kann für Zwecke der mobilen Nutzung durch die Bereitstellung einer Applikation für Mobilgeräte erweitert werden. Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in dieser Applikation zur Verfügung stehen.
Die Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktion von FinanzOnline erlaubt die Nutzung folgender elektronischer Portale:
Für Zwecke der Berichtigung der Teilnahmeberechtigung dürfen auch Daten verarbeitet werden, die nicht für Zwecke des Beginns oder der Beendigung der Teilnahmeberechtigung an FinanzOnline übermittelt wurden.
Zum Zweck der technischen Ermöglichung der Verwendung von spezifizierten Funktionen in FinanzOnline dürfen die an eine Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung übermittelten Daten verarbeitet werden, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben worden sind.
Der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, KommStG eingebrachten Kommunalsteuererklärungen unter Anschluss der erforderlichen Daten unverzüglich elektronisch an die Gemeinden weiter zu leiten. Er handelt dabei als Auftragsverarbeiter im Sinn des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO und darf keine Prüfung der Daten hinsichtlich des Inhalts, der Steuerpflichtigeneigenschaft und einer allfälligen Vertretungsbefugnis durchführen.
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Marterbauer