273. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 500/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, ausgenommen jene nach § 26 Z 9 EStG 1988,“.In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, ausgenommen jene nach Paragraph 26, Ziffer 9, EStG 1988,“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2026 ist anzuwenden, wennParagraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2026, ist anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2027,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.“
Marterbauer