BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 10. September 2026

Teil römisch zwei

271. Verordnung:

MiKaNa-Verbraucherkredite-Novelle

271. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung zur Einbeziehung von Verbraucherkrediten geändert wird – MiKaNa-Verbraucherkredite-Novelle

Auf Grund des Paragraph 33, Absatz 2 und des Paragraph 33 a, Absatz 2, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2026,, wird verordnet:

Die Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung – MiKaNa-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Überschriften zu Paragraph eins und Paragraph 2, wird der Verweis „§ 33 Absatz eins, BWG“ durch den Verweis „§ 33 Absatz eins und Paragraph 33 a, Absatz eins, BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,,“ durch den Ausdruck „HIKrG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins und 2 werden jeweils das Wort „Kreditprodukten“ durch die Wortfolge „Hypothekar- und Immobilienkreditprodukten“ und das Wort „Kreditprodukte“ durch die Wortfolge „Hypothekar- und Immobilienkreditprodukte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die
    1. Ziffer eins
      mit der Gestaltung von Verbraucherkreditverträgen befasst sind, die in den Anwendungsbereich des 2., 3., 4. oder 5. Abschnittes des VKrG 2026 fallen (im Folgenden: Verbraucherkreditverträge),
    2. Ziffer 2
      mit dem Anbieten oder dem Abschluss von Verbraucherkreditverträgen befasst sind,
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf Verbraucherkreditverträge die in Paragraph 2, Absatz 12, VKrG 2026 genannten Vermittlungstätigkeiten oder Beratungsdienstleistungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VKrG 2026 erbringen oder
    4. Ziffer 4
      mehrere der in Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten verrichten,
    haben jeweils entsprechend ihrem Tätigkeitsumfang über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, Ziffer 2, BWG hinsichtlich der Gestaltung im Falle der Ziffer eins,, des Angebots und Abschlusses im Falle der Ziffer 2 und der Vermittlung und Beratung im Falle der Ziffer 3, von Verbraucherkreditverträgen zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität der sie betreffenden Verbraucherkreditprodukte erforderlich sind. Die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß dem ersten Satz haben sich auch auf die einschlägigen Verbraucherrechte zu beziehen.
  2. Absatz 5,Die Pflichten hinsichtlich Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Absatz eins bis 4 gelten entsprechend auch für die Personen, die den in Absatz eins bis 4 genannten Personen unmittelbar fachlich vorstehen und diese beaufsichtigen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 2, werden folgende Paragraphen 3 und 4 samt Überschriften eingefügt:

„Verweise

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2026, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit auf Bestimmungen des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit auf Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes 2026 – VKrG 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 4,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Paragraph 3, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“; der bisherige Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Überschriften zu den Paragraphen eins und 2, Paragraph eins, Absatz eins, 2, 4 und 5 sowie die Paragraphen 3 und 4 samt Überschriften und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2026, treten mit 20. November 2026 in Kraft.

Ettl     Kühnel