Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 25. August 2026 | Teil römisch zwei |
257. Verordnung: | Führen von Reizstoffsprühgeräten (Pfeffersprays) durch zivile Strafvollzugsbedienstete |
Auf Grund des Paragraph 105, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2026,, wird verordnet:
Vollzugsbedienstete, die nicht der Justizwache angehören, werden ermächtigt, bei Ausübung ihres Dienstes durch das Bundesministerium für Justiz für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Reizstoffsprühgeräte (Pfeffersprays) mit sich zu führen. Der Gebrauch ist auf den Fall der Notwehr (im Sinne des Strafgesetzbuches) beschränkt.
Vor dem erstmaligen Führen eines Reizstoffsprühgerätes im Dienst hat die bzw. der Bedienstete sich von einer durch die jeweilige Dienststellenleiterin bzw. den jeweiligen Dienststellenleiter zu bestimmenden hierzu qualifizierten Person im Gebrauch unterweisen zu lassen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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