BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 20. August 2026

Teil römisch zwei

254. Verordnung:

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

254. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. August 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 8/2026/VIII/38/6

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesland Niederösterreich, politischer Bezirk Gmünd.
  2. Litera b
    Fachlich: für die Herstellung von Hülsen und ähnlichen Gegenständen aus Kunststoffen, zur Aufnahme von Lippen- oder Fettstiften und ähnlichen sowie von Pumpen, Spendern und Portionierern für Nahrungs- und Genussmittel aus Kunststoff wie z. B. Senf- oder Ketchuppumpen.
  3. Litera c
    Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Entgelte

Paragraph 2,

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,52 € zu berechnen.

Heimarbeitszuschlag

Paragraph 3,

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Sonstige Ansprüche

Paragraph 4,

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 5,

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 2026 festgesetzt.

Lukowitsch