23. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (6. Novelle der ÄAO 2015)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und § 235 Abs. 7 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 235, Absatz 7, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:
Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 381/2024, wird wie folgt geändert:Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 11, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Abweichend davon ist bei einem Ausbildungsbeginn ab 1. Juni 2022 die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin im Umfang von zumindest neun Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren. Zwei Monate dieser Ausbildungszeit können in anderen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen und die als Ausbildungsstätten für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, absolviert werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 39 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 11 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 11, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Schumann