BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 16. Februar 2026

Teil römisch zwei

23. Verordnung:

6. Novelle der ÄAO 2015

23. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 geändert wird (6. Novelle der ÄAO 2015)

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 235, Absatz 7, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:

Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Abweichend davon ist bei einem Ausbildungsbeginn ab 1. Juni 2022 die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin im Umfang von zumindest neun Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren. Zwei Monate dieser Ausbildungszeit können in anderen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen und die als Ausbildungsstätten für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, absolviert werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 11, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Schumann