BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 22. Juli 2026

Teil römisch zwei

218. Verordnung:

EAG-VO-Novelle 2026

 

[CELEX-Nr.: 32024L0884]

218. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2026)

Auf Grund der Paragraphen 13, 13 a, 13 b, 14, 19, 23, Absatz eins und 3, 28 a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Letztverbraucher können sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Absatz 2 a, beim Letztvertreiber, dessen Geschäftsokal eine Verkaufsfläche von zumindest 25m2 aufweist, ohne Neukauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes zumindest unentgeltlich zurückgeben.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Abweichend zu Absatz 2, haben Letztvertreiber, deren Geschäftslokal eine Verkaufsfläche von zumindest 25m2 aufweist, sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten, das sind Geräte bei denen keine äußere Abmessung über 25cm beträgt, die Batterien enthalten, unabhängig von einem Neukauf eines gleichwertigen Gerätes (0:1) vom Letztverbraucher im Geschäftslokal oder in dessen unmittelbarer Nähe zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung gilt nur für die Art und die übliche Anzahl der Geräte, die an Letztverbraucher abgegeben werden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 11 a, wird folgender Satz angefügt:

„Kopien der Unterlagen gemäß Anhang 6 Ziffer eins, sind sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 27, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 76, durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach der Ziffer 77, folgende Ziffer 78, angefügt:

  1. Ziffer 78
    Die Richtlinie (EU) 2024/884 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Amtsblatt , L vom 19.03.2024,“ 

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 21 und 22 angefügt:

  1. Absatz 21,Paragraph 11 a,, Paragraph 27, Ziffer 78 und Anhang 3 Tabelle 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 22,Paragraph 5, Absatz eins a und 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2026, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Anhang 3 Tabelle 3 lautet:

„Sammel- und Behandlungskategorien

Gerätekategorien , gemäß Anhang 1a

Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät

Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs

Verwertungsquote in %

Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in %

Großgeräte*

Wärmeüberträger

85

80

3000

Großgeräte

85

80

Kühl- und Gefriergeräte

Wärmeüberträger

85

80

2000

Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte

Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten

80

70

1500

Elektrokleingeräte*

Kleingeräte

75

55

1500

Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte

75

55

Gasentladungslampen

Lampen

-

80

300

Photovoltaikmodule

Photovoltaikmodule

85

80

-

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.“

Totschnig