218. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2026)
Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2024 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:Auf Grund der Paragraphen 13, 13 a, 13 b, 14, 19, 23, Absatz eins und 3, 28 a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:
Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2020, wird wie folgt geändert:Die Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 5, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Letztverbraucher können sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Abs. 2a beim Letztvertreiber, dessen Geschäftsokal eine Verkaufsfläche von zumindest 25m2 aufweist, ohne Neukauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes zumindest unentgeltlich zurückgeben.“Letztverbraucher können sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Absatz 2 a, beim Letztvertreiber, dessen Geschäftsokal eine Verkaufsfläche von zumindest 25m2 aufweist, ohne Neukauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes zumindest unentgeltlich zurückgeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 5, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Abweichend zu Abs. 2 haben Letztvertreiber, deren Geschäftslokal eine Verkaufsfläche von zumindest 25m2 aufweist, sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten, das sind Geräte bei denen keine äußere Abmessung über 25cm beträgt, die Batterien enthalten, unabhängig von einem Neukauf eines gleichwertigen Gerätes (0:1) vom Letztverbraucher im Geschäftslokal oder in dessen unmittelbarer Nähe zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung gilt nur für die Art und die übliche Anzahl der Geräte, die an Letztverbraucher abgegeben werden.“Abweichend zu Absatz 2, haben Letztvertreiber, deren Geschäftslokal eine Verkaufsfläche von zumindest 25m2 aufweist, sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten, das sind Geräte bei denen keine äußere Abmessung über 25cm beträgt, die Batterien enthalten, unabhängig von einem Neukauf eines gleichwertigen Gerätes (0:1) vom Letztverbraucher im Geschäftslokal oder in dessen unmittelbarer Nähe zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung gilt nur für die Art und die übliche Anzahl der Geräte, die an Letztverbraucher abgegeben werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 11a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 11 a, wird folgender Satz angefügt:
„Kopien der Unterlagen gemäß Anhang 6 Z 1 sind sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“„Kopien der Unterlagen gemäß Anhang 6 Ziffer eins, sind sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 27 wird das Wort „und“ am Ende der Z 76 durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach der Z 77 folgende Z 78 angefügt:Im Paragraph 27, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 76, durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach der Ziffer 77, folgende Ziffer 78, angefügt:
Die Richtlinie (EU) 2024/884 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. L vom 19.03.2024,“ Die Richtlinie (EU) 2024/884 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Amtsblatt , L vom 19.03.2024,“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 28 werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 21 und 22 angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 11a, § 27 Z 78 und Anhang 3 Tabelle 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 11 a,, Paragraph 27, Ziffer 78 und Anhang 3 Tabelle 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(22)Absatz 22,§ 5 Abs. 1a und 2a, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2026 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins a und 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2026, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Anhang 3 Tabelle 3 lautet:
„Sammel- und Behandlungskategorien | Gerätekategorien gemäß Anhang 1aGerätekategorien , gemäß Anhang 1a | Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät | Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs |
Verwertungsquote in % | Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in % |
Großgeräte* | Wärmeüberträger | 85 | 80 | 3000 |
Großgeräte | 85 | 80 |
Kühl- und Gefriergeräte | Wärmeüberträger | 85 | 80 | 2000 |
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte | Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten | 80 | 70 | 1500 |
Elektrokleingeräte* | Kleingeräte | 75 | 55 | 1500 |
Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte | 75 | 55 |
Gasentladungslampen | Lampen | - | 80 | 300 |
Photovoltaikmodule | Photovoltaikmodule | 85 | 80 | - |
| | | | |
*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.“
Totschnig