210. Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen und die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert werden
Artikel 1
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert:Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Schulunterrichtsgesetzes“ die Wendung „ – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986,“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort „Schulunterrichtsgesetzes“ die Wendung „ – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 3c wird die Abkürzung „SchUG“ durch die Wendung „des Schulunterrichtsgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3 c, wird die Abkürzung „SchUG“ durch die Wendung „des Schulunterrichtsgesetzes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 1a entfällt.Paragraph 7, Absatz eins a, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 Abs. 2 entfällt die Wendung „– ausgenommen beim Besuch einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes –“ und wird nach dem Wort „Vermerk“ die Wendung „mit der erforderlichen Ergänzung“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 2, entfällt die Wendung „– ausgenommen beim Besuch einer Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes –“ und wird nach dem Wort „Vermerk“ die Wendung „mit der erforderlichen Ergänzung“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,In die Schulbesuchsbestätigung ist folgender Vermerk aufzunehmen, wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes feststellt, dass der Besuch der Mittelschule für den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule:In die Schulbesuchsbestätigung ist folgender Vermerk aufzunehmen, wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes feststellt, dass der Besuch der Mittelschule für den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule:
„Er/Sie erfüllt gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes die Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Klasse der Mittelschule.“.“„Er/Sie erfüllt gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes die Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Klasse der Mittelschule.“.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 12 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30,§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3c, § 7 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 1a außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 3 c,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3 sowie die Anlage 15 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 7, Absatz eins a, außer Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 15 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 15.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,, wird verordnet:
Die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des 6. Abschnitts entfällt die Wendung „und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 30 wird die Wendung „§ 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium“ durch die Wendung „§ 40 Abs. 3 bis 5 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium“ ersetzt.In Paragraph 30, wird die Wendung „§ 40 Absatz 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium“ durch die Wendung „§ 40 Absatz 3 bis 5 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 55 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Die Überschrift des 6. Abschnitts und § 30 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2026 treten mit 1. September 2027 in Kraft.“Die Überschrift des 6. Abschnitts und Paragraph 30, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2026, treten mit 1. September 2027 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Auf Grund
des § 7 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, sowiedes Paragraph 7, Absatz 3 und 4, Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, sowie
der §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025,der Paragraphen 4, Absatz 4, und 8 Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
wird verordnet:
Die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 268/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2026, wird wie folgt geändert:Die Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 29 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2026 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2026, treten wie folgt in Kraft:
Anlage 1 Teil I Z 6 und Z 8 tritt mit 1. September 2026 in Kraft und ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten spätestens ab 1. September 2027 anzuwenden;Anlage 1 Teil römisch eins Ziffer 6 und Ziffer 8, tritt mit 1. September 2026 in Kraft und ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten spätestens ab 1. September 2027 anzuwenden;
Anlage 1 Teil I Z 5 und Teil II Z 5 sowie Anlage 3 Teil II Z 5 treten mit 1. September 2032 in Kraft.“Anlage 1 Teil römisch eins Ziffer 5 und Teil römisch zwei Ziffer 5, sowie Anlage 3 Teil römisch zwei Ziffer 5, treten mit 1. September 2032 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 Teil I Z 5 und Teil II Z 5 sowie in Anlage 3 Teil II Z 5 entfällt jeweils im Attribut „stand“ in den zur Ausprägung „ay“ gehörigen Zeilen die Wendung „oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium“.In Anlage 1 Teil römisch eins Ziffer 5 und Teil römisch zwei Ziffer 5, sowie in Anlage 3 Teil römisch zwei Ziffer 5, entfällt jeweils im Attribut „stand“ in den zur Ausprägung „ay“ gehörigen Zeilen die Wendung „oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium“.
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 Teil I Z 6 und Z 8 werden jeweils im Attribut „deutschfoerderung“ nach den zur Ausprägung „kli“ gehörigen Zeilen folgende Zeilen eingefügt:In Anlage 1 Teil römisch eins Ziffer 6 und Ziffer 8, werden jeweils im Attribut „deutschfoerderung“ nach den zur Ausprägung „kli“ gehörigen Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
| | „„kla“ | für Unterricht von Schülerinnen und Schülern der Deutschförderklasse in einer schulautonomen Deutschförderung“ |
| | |
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 Teil I Z 6 und Z 8 werden jeweils im Attribut „deutschfoerderung“ nach den zur Ausprägung „kui“ gehörigen Zeilen folgende Zeilen eingefügt:In Anlage 1 Teil römisch eins Ziffer 6 und Ziffer 8, werden jeweils im Attribut „deutschfoerderung“ nach den zur Ausprägung „kui“ gehörigen Zeilen folgende Zeilen eingefügt:
| | „„kua“ | für Unterricht von Schülerinnen und Schülern des Deutschförderkurses in einer schulautonomen Deutschförderung“ |
| | |
Wiederkehr