BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 13. Juli 2026

Teil römisch zwei

192. Verordnung:

Änderung der Backtechnologie-Ausbildungsordnung

192. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Backtechnologie-Ausbildungsordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 24, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

Die Backtechnologie-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, entfällt. Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Praktische Prüfung

Paragraph 8,

Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“, „Technologie“ und „Fachgespräch“.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 8, werden folgende Paragraphen samt Überschriften eingefügt:

„Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderlichen Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Mischen der Teige für Brot und Gebäck sowie Ofenarbeit,
    2. Ziffer 2
      Bearbeiten und Formen der verschiedenen Gebäck- und Brotsorten von Hand und maschinell,
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Feinbackwaren, Zubereiten von Füllungen und Glasuren, Ausfertigen von Feinbackwaren.
    Die einzelnen Arbeitsschritte sind zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann jedem Prüfungskandidaten/ jeder Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung Unterlagen für die Dokumentation zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsbereiches des Lehrbetriebes Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden bearbeitet werden können.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Die hergestellten Produkte müssen vom Aussehen und Geschmack her einwandfrei sein,
    2. Ziffer 2
      die Herstellung muss fachgemäß und hygienisch einwandfrei erfolgen.

Technologie

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Rahmen einer schriftlichen Prüfung sind anhand von zwei betrieblichen Arbeitsaufträgen Kompetenzen zu folgenden Tätigkeiten nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Lesen und Interpretieren von mehl- und teigrheologischen Untersuchungsergebnissen in Hinblick auf Rezepturen und Anlageneinstellungen,
    2. Ziffer 2
      Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Produkten (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs oder der Produktionskosten).

Die einzelnen Arbeitsschritte sind zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Prüfung antretenden Personen anlässlich der Aufgabenstellung Unterlagen für die Dokumentation zur Verfügung stellen.

  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsbereiches des Lehrbetriebes Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden bearbeitet werden können.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen basierend auf den vorgelegten Untersuchungsergebnissen müssen fachgerecht abgeleitet werden,
    2. Ziffer 2
      rechnerisch richtige Ergebnisse.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, samt Überschrift entfällt. Der bisherige Paragraph 9, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11.“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 11, (neu) wird folgender Paragraph 12, samt Überschrift eingefügt:

„Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung gemäß der Bäckerei-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß der Bäcker/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2010,, kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz im Lehrberuf Backtechnologie gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die eingeschränkte Zusatzprüfung umfasst die Gegenstände Technologie sowie Fachgespräch, eingeschränkt auf backtechnologische Themen.
  2. Absatz 2,Das im Rahmen der eingeschränkten Zusatzprüfung zu absolvierende Fachgespräch dauert für jede zur Prüfung antretende Person 15 Minuten. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission anderenfalls eine zweifelsfreie Bewertung nicht möglich ist.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 10, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13.“.

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Paragraph 12, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 14.“.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 14, (neu) wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins,, die Paragraphen 8 bis 13 samt Überschriften und die Paragraphenbezeichnung 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 11, in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.“

Hattmannsdorfer