192. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Backtechnologie-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:
Die Backtechnologie-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 188/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2025, wird wie folgt geändert:Die Backtechnologie-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.Paragraph eins, Absatz 2, entfällt. Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Praktische Prüfung
§ 8.Paragraph 8,
Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“, „Technologie“ und „Fachgespräch“.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 8 werden folgende §§ samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 8, werden folgende Paragraphen samt Überschriften eingefügt:
„Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderlichen Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Mischen der Teige für Brot und Gebäck sowie Ofenarbeit,
Bearbeiten und Formen der verschiedenen Gebäck- und Brotsorten von Hand und maschinell,
Herstellen von Feinbackwaren, Zubereiten von Füllungen und Glasuren, Ausfertigen von Feinbackwaren.
Die einzelnen Arbeitsschritte sind zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann jedem Prüfungskandidaten/ jeder Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung Unterlagen für die Dokumentation zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsbereiches des Lehrbetriebes Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden bearbeitet werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Die hergestellten Produkte müssen vom Aussehen und Geschmack her einwandfrei sein,
die Herstellung muss fachgemäß und hygienisch einwandfrei erfolgen.
Technologie
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Im Rahmen einer schriftlichen Prüfung sind anhand von zwei betrieblichen Arbeitsaufträgen Kompetenzen zu folgenden Tätigkeiten nachzuweisen:
Lesen und Interpretieren von mehl- und teigrheologischen Untersuchungsergebnissen in Hinblick auf Rezepturen und Anlageneinstellungen,
Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Produkten (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs oder der Produktionskosten).
Die einzelnen Arbeitsschritte sind zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Prüfung antretenden Personen anlässlich der Aufgabenstellung Unterlagen für die Dokumentation zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsbereiches des Lehrbetriebes Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden bearbeitet werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßnahmen basierend auf den vorgelegten Untersuchungsergebnissen müssen fachgerecht abgeleitet werden,
rechnerisch richtige Ergebnisse.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 samt Überschrift entfällt. Der bisherige § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11.“.Paragraph 11, samt Überschrift entfällt. Der bisherige Paragraph 9, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11.“.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 11 (neu) wird folgender § 12 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, (neu) wird folgender Paragraph 12, samt Überschrift eingefügt:
„Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung gemäß der Bäckerei-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 187/2019, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß der Bäcker/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2010, kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz im Lehrberuf Backtechnologie gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die eingeschränkte Zusatzprüfung umfasst die Gegenstände Technologie sowie Fachgespräch, eingeschränkt auf backtechnologische Themen.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung gemäß der Bäckerei-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß der Bäcker/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2010,, kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz im Lehrberuf Backtechnologie gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die eingeschränkte Zusatzprüfung umfasst die Gegenstände Technologie sowie Fachgespräch, eingeschränkt auf backtechnologische Themen.
(2)Absatz 2,Das im Rahmen der eingeschränkten Zusatzprüfung zu absolvierende Fachgespräch dauert für jede zur Prüfung antretende Person 15 Minuten. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission anderenfalls eine zweifelsfreie Bewertung nicht möglich ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13.“.Der bisherige Paragraph 10, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13.“.
8.Novellierungsanordnung 8, Der bisherige § 12 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 14.“.Der bisherige Paragraph 12, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 14.“.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 14 (neu) wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 14, (neu) wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1, die §§ 8 bis 13 samt Überschriften und die Paragraphenbezeichnung 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.“Paragraph eins,, die Paragraphen 8 bis 13 samt Überschriften und die Paragraphenbezeichnung 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 11, in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.“
Hattmannsdorfer