191. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit der die Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:
Die Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:Die Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.Paragraph eins, Absatz 2, entfällt. Der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(2)“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 samt Überschrift entfällt. Der bisherige § 5 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“.Paragraph 4, samt Überschrift entfällt. Der bisherige Paragraph 5, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im neuen § 4 erhält der erste Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:Im neuen Paragraph 4, erhält der erste Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die §§ 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2026 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft, gleichzeitig tritt § 4 samt Überschrift in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.“Die Paragraphen eins und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 4, samt Überschrift in der vor der genannten Verordnung geltenden Fassung außer Kraft.“
Hattmannsdorfer